Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1445/11

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr vom 4. August 2011 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit diesem Bescheid zu einer höheren Gebühr als 20,00 EUR herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1997/16
8. März 2018
9 A 1997/16 8. März 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 B 985/17
12. Dezember 2017
7 B 985/17 12. Dezember 2017

Referenzen