Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1010/11

Tenor

(1*) Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 7.348,04 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/20 die Beklagte 19/20 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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