Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1473/14.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist guineische Staatsangehörige.
3Bei ihrer Anhörung vor der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Mai 2014 gab die Klägerin an, sie habe Guinea im Mai 2014 unter Verwendung eines französischen Schengen-Visum per Flugzeug in Richtung Frankreich verlassen. Nach einem Tag sei sie von Frankreich mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Sie habe keinem anderen Land Asyl beantragt. Ihr seien nur in Guinea Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihre minderjährigen Kinder (geboren 2011 und 2012), die mit ihr zusammen seien, seien auf ihre Unterstützung angewiesen.
4Nachdem das Bundesamt ermittelt hatte, dass die beiden Kinder britische Staatsangehörige sind, gingen im Juni 2014 E-Mails des Kindesvaters beim Bundesamt ein, in denen dieser angab, die Klägerin sei seinen beiden Töchtern fort gelaufen.
5Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es werde ein Dublin-Verfahren nach Großbritannien eingeleitet. Am selben Tag richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Großbritannien und bezog sich darin zur Begründung auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO.
6Am 3. Juli 2014 erfuhr die Beklagte, dass der Kindesvater in Großbritannien mit einer britischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
7Am 21. Juli 2014 erklärte die Dublineinheit des britischen Home Office, seine Bereitschaft zur Übernahme der Klägerin und ihrer beiden Kinder nach den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO.
8Mit Bescheid vom 25. Juli 2014, zugestellt nach dem 28. Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Großbritannien an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Großbritannien für den Asylantrag zuständig sei.
9Die Klägerin hat am 7. August 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie angibt, der Kindesvater habe sie und die Kinder mehrfach bedroht und geschlagen. Sie sei mehrfach von ihm verletzt worden. Er habe zudem gedroht, die Töchter in Guinea beschneiden zu lassen.
10Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
12hilfsweise,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
14weiter hilfsweise,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzulehnen.
18Im zugehörigen Eilverfahren hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 9 L 513/14.A sowie den Bundesamtsvorgang Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Über die vorliegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
21Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist nur hinsichtlich ihres Anfechtungsteils zulässig,
22vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 13a ZB 15.50000 - und vom 5. März 2015 - 11 ZB 14.50046 -.
23Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24In Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27a AsylVfG wegen eigener Unzuständigkeit festgestellt. Vorliegend ist aber das Übernahmeverfahren von der Beklagten unter Verletzung von Vorschriften, die die Rechte der Klägerin schützen, durchgeführt worden.
25Weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,
26vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -
27noch des Bundesverwaltungsgerichts,
28vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - und vom 14. Juli 2014 - 1 B 9/14 -,
29stehen dem entgegen.
30Nach dieser Rechtsprechung kann nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (bzw. Art. 27 Dublin-III-VO) vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (bzw. Art. 13 Dublin-III-VO) niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten.
31Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Asylbewerber könne sich auf bestimmte Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen (bzw. deren Fehlanwendung) nicht berufen, so kann dies angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung des objektiven Rechts nur bedeuten, dass bestimmte rechtliche Mängel bei der Anwendung der Zuständigkeitskriterien keine Rechte des Asylbewerbers verletzen und er aus diesem Grunde keine Aufhebung der Überstellungsentscheidung beanspruchen kann.
32In diesem Sinne hat der EuGH,
33vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Rz. 49,
34geprüft, ob die in Kapitel III der Dublin-II-VO geregelten Kriterien Rechte der Asylbewerber begründen und diese Frage abschließend verneint.
35Damit ist entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf Zuständigkeitsmängel, sondern nur noch auf "systemische Mängel" berufen kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat seine Übernahmebereitschaft erklärt und damit seine Zuständigkeit nach den in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Kriterien (bzw. den entsprechenden Kriterien in der Dublin-III-VO) begründet hat.
36Eine derartige Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben, weil die Beklagte ihr Übernahmeersuchen ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützt und Großbritannien ausdrücklich auf dieser Grundlage seine Übernahmebereitschaft erklärt hat.
37Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO entspricht grundsätzlich Art. 15 Dublin-II-VO. Diese sogenannte Humanitäre Klausel war nicht in Kapitel III der Dublin-II-VO geregelt, sondern bildete das Kapitel IV. Sowohl in Art. 15 Dublin-II-VO als auch in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorgesehen, dass der Antragsteller, auf den die Humanitäre Klausel angewendet werden soll, dieser Anwendung zustimmen muss. Die Dublin-III-VO hat dieses Zustimmungserfordernis durch ein Schriftformerfordernis verschärft.
38Diese Zustimmung hat die Klägerin nicht erteilt; ausweislich des Bundesamtsvorgangs ist seitens des Bundesamtes ihre Zustimmung nicht einmal erfragt worden.
39Sieht die Dublin-III-VO aber vor, dass das Bundesamt eine bestimmte Vorschrift nur mit Zustimmung des Asylantragstellers anwenden darf, ist die ohne Zustimmung erfolgte Anwendung rechtswidrig und verletzt den Asylantragsteller in eigenen Rechten.
40Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.
41§ 34a Abs. 1 AsylVfG ermöglicht Abschiebungsanordnungen in den Fällen des § 26a und § 27a AsylVfG. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt vorliegend jedoch wegen § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht, weil die Bundesrepublik (nach Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bundesamtsbescheides) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies führt ebenso zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27a AsylVfG.
42Weiterhin erfüllt die Abschiebungsanordnung nicht die Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylVfG, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung der Klägerin nach Großbritannien durchgeführt werden kann, bevor (unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu behaupteten Misshandlungen durch den Kindesvater) eine Abschiebung der Kinder rechtlich geklärt ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
44Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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