Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1234/14.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. März 2014 in Dortmund gab der Kläger an, Algerien im April 2010 verlassen zu haben. Er habe sich zunächst neun Monate in Libyen und danach in verschiedenen Ländern in Europa unter anderem Italien aufgehalten. Er habe im Jahr 2012 in der Schweiz Asyl beantragt. Ihm seien auch in der Schweiz Fingerabdrücke abgenommen worden.
3Nachdem das Bundesamt einen schweizerischen EURODAC-Treffer der Kategorie eins ermittelt hatte, richtete es am 4. April 2014 ein Übernahmeersuchen an die Schweiz.
4Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte das Bundesamt für Migration in Bern dem Bundesamt mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Die italienischen Behörden hätten einem Schweizer Übernahmeersuchen vom 4. Juni 2012 stillschweigend zugestimmt. Der Kläger sei Ende Februar 2012 untergetaucht und die Verlängerung der Überstellungsfrist sei am 7. Juni 2012 den italienischen Behörden mitgeteilt worden. Gemäß ihren Informationen sei der Kläger nach seinem Verschwinden in der Schweiz unter anderem zwölf Monate in Italien aufhältig gewesen. Sie gingen deshalb davon aus, dass eine Selbstüberstellung stattgefunden habe und die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei.
5Das Bundesamt richtete unter dem 25. April 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien.
6Ein Antwortschreiben der Dublineinheit des italienischen Innenministeriums erfolgte nicht.
7Mit Bescheid vom 2. Juni 2014, zugestellt am 27. Juni 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.
8Der Kläger hat am 2. Juli 2014 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag (4 L 446/14. A) mit Beschluss vom 15. Juli 2014 abgelehnt.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
11hilfsweise, Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 4 L 446/14. A sowie den Bundesamtsvorgang Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage ist nur als Anfechtungsklage zulässig,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 13a ZB 15.50000 - und vom 5. März 2015 - 11 ZB 14.50046 -; VGH BW, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -.
19Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
20Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO geregelten Überstellungsfrist rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21In Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27a AsylVfG wegen eigener Unzuständigkeit festgestellt. Mit Ablauf der Überstellungsfrist ist aber die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf den ersuchenden Mitgliedsstaat, also die Beklagte, übergegangen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).
22Weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,
23vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -
24noch des Bundesverwaltungsgerichts,
25vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - und vom 14. Juli 2014 - 1 B 9/14 -,
26stehen dem entgegen.
27Nach dieser Rechtsprechung kann nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (bzw. Art. 27 Dublin-III-VO) vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (bzw. Art. 13 Dublin-III-VO) niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten.
28Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Asylbewerber könne sich auf bestimmte Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen (bzw. deren Fehlanwendung) nicht berufen, so kann dies angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung des objektiven Rechts nur bedeuten, dass bestimmte rechtliche Mängel bei der Anwendung der Zuständigkeitskriterien keine Rechte des Asylbewerbers verletzen und er aus diesem Grunde keine Aufhebung der Überstellungsentscheidung beanspruchen kann.
29In diesem Sinne hat der EuGH,
30vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Rz. 49,
31geprüft, ob die in Kapitel III der Dublin-II-VO geregelten Kriterien Rechte der Asylbewerber begründen und diese Frage abschließend verneint.
32Damit ist entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf Zuständigkeitsmängel, sondern nur noch auf "systemische Mängel" berufen kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat seine Übernahmebereitschaft erklärt und damit seine Zuständigkeit begründet hat.
33Eine derartige Konstellation ist aber in Fällen der verstrichenen Überstellungsfrist nicht (mehr) gegeben, weil die (zumindest) durch die Übernahmebereitschaftserklärung (bzw. den Ablauf der Frist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) begründete Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates kraft Gesetzes (wieder) entfallen ist und die Beklagte für den bei ihr gestellten Asylantrag zuständig geworden ist. Mit dieser Rechtsfolge endet die Maßgeblichkeit des Rechtsregimes der Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags, die sich nunmehr allein nach bundesdeutschem Asylrecht richtet. Das Asylverfahrensgesetz gibt dem Asylbewerber aber einen Anspruch auf Behandlung seines Asylantrags nach den dort geregelten Vorschriften,
34vgl. im Ergebnis ebenso: VGH BW, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -; BayrVGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 13a ZB 15.50053.
35Die von der Beklagten vertretene Auffassung der Umdeutung der Ziffer 1 des Bescheides in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 4 AsylVfG führt zu keinem anderen Ergebnis.
36Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorliegen, wäre auch eine derartige Entscheidung bereits infolge des Umstands rechtswidrig, dass die Beklagte die ihr nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG obliegende Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bislang nicht durchgeführt hat. Die nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 25 AsylVfG grundsätzlich durchzuführende persönliche Anhörung ist jedenfalls mit Blick auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bislang unterblieben. Dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vorliegen, ist nicht ersichtlich.
37Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.
38§ 34a Abs. 1 AsylVfG ermöglicht Abschiebungsanordnungen in den Fällen des § 26a und § 27a AsylVfG. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt vorliegend jedoch wegen § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht, weil die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Dies führt ebenso zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27a AsylVfG.
39Weiterhin erfüllt die Abschiebungsanordnung nicht (mehr) die Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylVfG, nachdem die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers und damit seine Verpflichtung zur Übernahme des Klägers entfallen ist. Hinreichende Gründe anzunehmen, es stehe fest, dass die Abschiebung dennoch nach Italien durchgeführt werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
41Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 27a AsylVfG 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 2x
- § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
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