Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1145/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren am 25. G. 1981 in Al Kalyubi, Ägypten geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Am 5. September 2011 wurde er in Tyros, Griechenland nach der Verordnung Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (sog. EURODAC-Verordnung) erkennungsdienstlich behandelt. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Datum im Oktober 2012 in die Bundesrepublik ein und stellte am 12. November 2012 einen Asylantrag. Im Asylverfahren gab er an, er sei im Februar 2012 mit einem gefälschten Reisepass von Alexandria, Ägypten nach Syrien und von dort aus über die Türkei und Frankreich nach Deutschland gereist. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 07. Mai 2013, bestandskräftig seit dem 24. Mai 2013, als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten an. Seither wird er geduldet.
3Der Beklagte setzte dem Kläger am 14. Juni 2013 eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 26. Juni 2013. Diese ließ der Kläger fruchtlos verstreichen. Am 01. Juli 2013 sprach der Kläger ohne Dolmetscher und mit durchgestrichenem Passersatzpapier-Antrag für Ägypten bei dem Beklagten vor und wurde zur erneuten Vorsprache mit Dolmetscher am darauffolgenden Tag aufgefordert. Am 02. Juli 2013 erschien der Kläger erneut bei dem Beklagten ohne Dolmetscher. Auf die Aufforderung des Mitarbeiters des Beklagten, den Passersatzpapier-Antrag für Ägypten auszufüllen, gab er sinngemäß an, er könne es nicht, da er kein Araber, sondern Afrikaner sei. Am 03. Juli 2013 sprach er abermals ohne Dolmetscher und mit durchgestrichenem Passersatzpapier-Antrag für Ägypten bei dem Beklagten vor. Er wurde erneut zur Vorsprache mit Dolmetscher aufgefordert.
4Unter dem 10. Juli 2013 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten und teilte diesem mit, dass der Kläger wegen der veränderten politischen Verhältnisse in Ägypten nicht zur freiwilligen Ausreise nach Ägypten bereit sei und er einen Asylfolgeantrag stellen werde. Seither spricht der Kläger (nahezu) täglich bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung vor und wird fortwährend zur Mitwirkung an der Passersatzpapier-Beschaffung aufgefordert.
5Der Beklagte beantragte am 24. Juli 2013 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln im Wege der Amtshilfe die Einleitung eines Passersatzpapier-Verfahrens für Ägypten.
6Am 19. August 2013 sprach der Kläger bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung erneut ohne Dolmetscher vor. Ein zufällig anwesender Herr Khaschab erklärte sich bereit, für den Kläger zu dolmetschen. Auf Befragen erklärte der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten: „Ich fülle den Antrag nicht aus. Denn sonst werde ich abgeschoben. Ich will nicht zurück. Es ist mir egal, was das Gesetz verlangt. Es ist mir auch egal, ob ich deshalb angezeigt werde.“.
7Im Rahmen einer weiteren Vorsprache zwecks Duldungsverlängerung am 02. Dezember 2013, die in Begleitung eines Dolmetschers erfolgte, gab der Kläger an: „Ich heiße C. N. L. , geb. am 25. G. 1981 in Kalyub. Ich habe die ägyptische Staatsangehörigkeit. Zuletzt habe ich in Kalyub gelebt. Die Adresse kann ich nicht angeben, da es nur ein kleiner Ort ist ohne Straßennamen. Gearbeitet habe ich in Kairo. Kairo ist mit dem Auto ca. eine Stunde entfernt. Meine Eltern leben noch in Kalyub. Sie haben kein Telefon. Ich habe einen Bekannten in Kairo, den kann ich anrufen und so Kontakt zu meinen Eltern aufnehmen. Ich habe jedoch seit meiner Einreise Ende 2012 keinen Kontakt mehr. Kalyub ist kleiner als F. . Circa 50.000 Einwohner. (…) Ich war circa 11 Jahre in der Schule und habe ein Diplom als Kaufmann / Handel. Ich habe noch zwei Schwestern und vier Brüder. Die Geschwister leben zusammen mit meinem Vater im gleichen Ort. Zu meiner Sicherheit möchte ich zu meinen Geschwistern keinen Kontakt aufnehmen. Wie meine Brüder heißen will ich nicht angeben. Auch wie meine Schwestern heißen will ich nicht sagen. Ich bin ohne Pass aus Ägypten ausgereist. Meine Identitätsnachweise, Urkunden, Zeugnisse etc. sind noch bei meinem Vater. Ich lasse mir diese Unterlagen nicht schicken, weil ich dann damit abgeschoben werden könnte.“. Auf nochmalige Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten erklärte der Kläger ausdrücklich, dass er sich die Unterlagen und Nachweise schicken lassen könne, er dies aber nicht tun werde, um so seine Ausreise bzw. Abschiebung zu verhindern.
8Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung und Vorlage von Identitätsnachweisen auf. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er selbstständig unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten habe, um sich einen Reisepass oder Passersatzpapier zu beschaffen. Hierzu gehöre nicht nur die Kontaktaufnahme zu Verwandten, Freunden oder den Behörden des Heimatlandes. Gegebenenfalls sei auch die Einschaltung einer Mittelsperson oder eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland einzubeziehen. Des Weiteren könne auch der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft im Heimatland eingeschaltet werden. Nötigenfalls müsse der Kläger wiederholt eigeneständig mit dem zuständigen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorsprechen. Über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen seien dem Beklagten unaufgefordert Nachweise vorzulegen. Auf die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 5, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie die Möglichkeit der Ausweisung nach § 55 AufenthG wurde hingewiesen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Ausfüllung des Passersatzpapier-Antrags bis zum 19. Februar 2014 und eine weitere Frist zur Vorlage konkreter Belege über die Ausreisebereitschaft bzw. die ernsthafte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Passersatzpapier-Beschaffung bis zum 16. April 2014 gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Mitwirkung in dem vorgenannten Sinne wurde dem Kläger die Ausweisung nach § 55 AufenthG angedroht und auf die Möglichkeit der Kürzung von Sozialleistungen sowie Erstattung einer Strafanzeige hingewiesen.
9Mit Schreiben vom 05. Mai 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der seinerseits beabsichtigten Ausweisung an und gab ihm letztmalig Gelegenheit zur Vorlage eines Passes, Passersatzes oder sonstiger belastbarer Identitätsnachweise mit Frist bis zum 12. Mai 2014.
10Mit Ordnungsverfügung vom 21. Mai 2014 wies der Beklagte den Kläger im Ermessenswege aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr nach Ausreise. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderungen und Belehrungen über die Rechtsfolgen bis heute keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt oder an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitgewirkt, obwohl er hierzu ausländerrechtlich gemäß § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet und ihm dies nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren auch möglich sei. Er habe weder Identitätsnachweise noch Nachweise darüber vorgelegt, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Dokumente bei den Behörden und/oder seinen Familienangehörigen im Heimatland oder bei dem Generalkonsulat in Frankfurt am Main bemüht habe. Die Nichtmitwirkung sei nach seiner Einlassung auch offenkundig in der Absicht erfolgt, die freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG gerechtfertigt, weil er Sozialleistungen beziehe und diesen Leistungsbezug durch sein andauerndes Verhalten (Nichtmitwirkung an der Identitätsaufklärung und Beschaffung von Passersatzpapieren) zu vertreten habe. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und das private Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegeneinander abzuwägen. Hierbei sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Der Kläger verfüge über keine schützenswerten Beziehungen im Bundesgebiet, er habe insbesondere keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in Deutschland aufgebaut. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, insbesondere zur Abschreckung anderer Ausländer und zur Entlastung der Sozialsysteme sowie zur Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung erforderlich. Die Wirkung der Ausweisung sei auf ein Jahr zu befristen. Diese Frist sei mit Blick auf das nur geringe Gewicht des Ausweisungsgrundes verhältnismäßig. Denn nach Vorlage eines Passersatzes und der damit verbundenen Klärung der Identität fiele das spezialpräventive Ausweisungsinteresse weg. Gleichzeitig verfolge die Ausweisung aber auch generalpräventive Zwecke, namentlich die Abhaltung anderer Ausländer von der Nachahmung, sodass eine weitere Verkürzung der Frist nicht angezeigt sei.
11Der Kläger hat am 20. Juni 2014 Klage erhoben.
12Zu deren Begründung trägt er vor: Der Vorwurf, er wirke an den Maßnahmen zur Aufklärung seiner Identität nicht mit, treffe nicht zu. Er sei weder im Besitz von Personaldokumenten noch könne er sich solche schicken lassen. Denn er habe keinerlei Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland. Er verweigere das Ausfüllen des Passersatzpapier-Antrags aus Angst vor einer Rückkehr nach Ägypten und den dortigen politischen Unruhen.
13Der Kläger beantragt,
14die Ordnungsverfügung vom 21. Mai 2014 in der Gestalt der Befristungsentscheidung vom 12. September 2016 aufzuheben,
15hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung der Befristungsentscheidung vom 12. September 2016 zu verpflichten, das mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt er aus: Soweit der Kläger für seine Weigerung der Rückkehr nach Ägypten die dortigen politischen Unruhen anführe, sei die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Einen Asylfolgeantrag habe der Kläger nicht gestellt.
19Zwecks Einleitung eines Passersatzpapier-Verfahrens beabsichtigte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln, den Kläger jeweils am 05. März 2015, am 26. März 2015 und am 21. Mai 2015 dem ägyptischen Generalkonsulat vorzuführen. Zu sämtlichen Vorführungen erschien der Kläger nicht. Bei seiner Vorsprache zwecks Duldungsverlängerung am 22. Mai 2015 gab der Kläger an, er habe keine Lust gehabt, mitzufahren, weil er Probleme mit dem Konsulat habe. Auch ein für den 20. August 2015 geplanter Vorführversuch scheiterte, da der Kläger nicht erschien.
20Mit Ordnungsverfügung vom 01. Dezember 2015 ordnete der Beklagte das persönliche Erscheinen des Klägers am 03. Dezember 2015 um 11 Uhr zum Zwecke der Anhörung für die Beschaffung von Passersatzpapieren an. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichterfüllung das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht und die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung angeordnet.
21Der Kläger wurde am 03. Dezember 2015 dem ägyptischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorgeführt. Ausweislich des Vorführungsprotokolls gab der Kläger als sein Geburtsdatum den 09. Juni 1996 an. Die Konsularbeamten hielten diese Angaben für Falschangaben. Sie gaben gegenüber dem Beklagten ferner an, dass sie davon ausgehen, dass es sich bei dem Kläger um einen ägyptischen Staatsangehörigen handele.
22Auf den Hinweis der Einzelrichterin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. September 2016 eine Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes getroffen.
23Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
25Entscheidungsgründe
26Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat.
27Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
28I. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 = juris, Rn. 12.
31Die vom Beklagten noch auf der Grundlage von § 55 AufenthG a. F. verfügte Ausweisung findet nunmehr ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016.
32Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet.
33Danach ist die Ausweisung – anstelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungssystems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung – nunmehr als Ergebnis einer umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers (Ausweisungsinteresse) und dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet (Bleibeinteresse) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Ausweisung tatbestandlich zunächst voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49).
34Des Weiteren ist auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 AufenthG eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits erforderlich. Bei dieser Abwägung sind neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien auch die Kriterien zugrundezulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierzu zählen
35- 36
die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten,
- 37
das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise,
- 38
der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,
- 39
die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug,
- 40
die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen,
- 41
die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben),
- 42
die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung,
- 43
ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter,
- 44
das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll,
- 45
die Belange und das Wohl der Kinder,
- 46
die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie
- 47
die Dauer des Aufenthaltsverbots.
Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29.
49In die Abwägung sind ferner die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, allerdings nicht abschließend aufgezählten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Das Vorliegen eines der in § 54 AufenthG normierten Interessen führt allerdings noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Die in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG typisierten Interessen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.).
50Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt dabei keine Ermessensentscheidung dar, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die Ausweisungsentscheidung kann – mit Ausnahme bei den in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, bei denen eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen verfügt werden darf – grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49).
51Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger, der nicht zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten besonders geschützten Personengruppen zählt, stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (1.), und auch die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus (2.).
521. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er verstößt mit seinem Verhalten seit nunmehr fast 3 ½ Jahren gegen seine ausländerrechtlichen Pflichten aus § 3 (Passpflicht), § 48 Abs. 1 und 3 (ausweisrechtliche Pflichten), § 50 (Ausreisepflicht) AufenthG und damit gegen die geltende Rechtsordnung.
53Obwohl er durch den Beklagten wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist, weigert er sich beharrlich, an der Identitätsfeststellung und Passersatzpapier-Beschaffung mitzuwirken, um auf diese Weise eine freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung infolge seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung zu verhindern.
54In Bezug auf die Mitwirkungsobliegenheiten eines Ausländers ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, geklärt, dass es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers ist, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
55Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Kläger nach unanfechtbarem Abschluss seines Asylverfahrens – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er – und nicht die Ausländerbehörde – sich ggf. unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Anstrengungen ist es zum Nachweis der Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen grundsätzlich unerlässlich, insoweit bereits in Deutschland einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In Einzelfällen mag auch die unmittelbare Beauftragung einer amtlichen Stelle des Herkunftslandes durch den Ausländer ausreichen, sofern dies nachprüfbar belegt ist und auf Grund der Erkenntnislage eine ernsthafte Bearbeitung der Anfrage erwartet werden darf. Dabei gehört es zu den naheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen dieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland ggf. über die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu erfragen. Jedoch ist es dem Ausländer unbenommen, vor der Einschaltung von Rechtsanwälten andere, möglicherweise kostengünstigere Bemühungen und Nachforschungen durchzuführen und dadurch bis zum Feststehen ihres Fehlschlagens seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls kann sich aufgrund der der Ausländerbehörde gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG obliegenden Hinweispflicht das Erfordernis ergeben, dem Ausländer konkrete Möglichkeiten für die von ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen.
56Vgl. zu § 25 Abs. 5 AufenthG: in ständiger Rechtsprechung nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 – juris – Rn. 5 ff., m.w.N.; und vom 18. September 2006 – 18 A 2388/06 – juris – Rn. 3 ff.; zu § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2009 – 18 A 3049/08 – juris – Rn. 26 ff.; zu § 11 BeschVerfV, der dem § 60a Abs. 6 AufenthG vorausging: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 – juris – Rn. 43 ff.; zur Konkretisierung der Mitwirkungspflichten durch die Ausländerbehörde auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 – juris – Rn. 17.
57Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung eines Passersatzpapieres in keiner Weise. Er verweigert seit Jahren vorsätzlich das Ausfüllen des ägyptischen Passersatzpapier-Antrags, um seine Abschiebung zu verhindern. Dies hat er anlässlich seiner Vorsprache bei dem Beklagten am 19. August 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, als er gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten wörtlich angegeben hat:
58„Ich fülle den Antrag nicht aus. Denn sonst werde ich abgeschoben. Ich will nicht zurück. Es ist mir egal, was das Gesetz verlangt. Es ist mir auch egal, ob ich deshalb angezeigt werde.“.
59Es steht auch zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es dem Kläger möglich ist, an der Aufklärung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Denn wie er anlässlich seiner Vorsprache bei dem Beklagten am 02. Dezember 2013 deutlich zu verstehen gegeben hat, ist er durchaus in der Lage, die zur Aufklärung seiner Identität erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Dort hat er – ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks des Mitarbeiters des Beklagten – wörtlich angegeben:
60„Ich heiße C. N. L. , geb. am 25. Februar 1981 in Kalyub. Ich habe die ägyptische Staatsangehörigkeit. Zuletzt habe ich in Kalyub gelebt. Die Adresse kann ich nicht angeben, da es nur ein kleiner Ort ist ohne Straßennamen. Gearbeitet habe ich in Kairo. Kairo ist mit dem Auto ca. eine Stunde entfernt. Meine Eltern leben noch in Kalyub. Sie haben kein Telefon. Ich habe einen Bekannten in Kairo, den kann ich anrufen und so Kontakt zu meinen Eltern aufnehmen. Ich habe jedoch seit meiner Einreise Ende 2012 keinen Kontakt mehr. Kalyub ist kleiner als F. . Circa 50.000 Einwohner. (…) Ich war circa 11 Jahre in der Schule und habe ein Diplom als Kaufmann / Handel. Ich habe noch zwei Schwestern und vier Brüder. Die Geschwister leben zusammen mit meinem Vater im gleichen Ort. Zu meiner Sicherheit möchte ich zu meinen Geschwistern keinen Kontakt aufnehmen. Wie meine Brüder heißen will ich nicht angeben. Auch wie meine Schwestern heißen will ich nicht sagen. Ich bin ohne Pass aus Ägypten ausgereist. Meine Identitätsnachweise, Urkunden, Zeugnisse etc. sind noch bei meinem Vater. Ich lasse mir diese Unterlagen nicht schicken, weil ich dann damit abgeschoben werden könnte.“.
61Auf nochmalige Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten erklärte der Kläger ausdrücklich, dass er sich die Unterlagen und Nachweise schicken lassen könne, dies aber nicht tun werde, um so die Ausreise oder Abschiebung zu verhindern.
62Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, derartige Aussagen nie getroffen, sondern – im Gegenteil – gegenüber dem Beklagten erklärt zu haben, sich um die Erlangung der erforderlichen Identitätsnachweise zu bemühen, ist diese Einlassung als unglaubhaft zurückzuweisen. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der sachbearbeitende Mitarbeiter des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechende Aktenvermerke über die Aussagen des Klägers erstellt haben soll.
63Mit Blick darauf vermag die Einzelrichterin auch dem neuerlichen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vortrag des Klägers, er sei Sohn eines Palästinensers, stamme gebürtig aus Rafah, einem Ort an der ägyptisch-palästinensischen Grenze, und habe nie Personaldokumente besessen, keinen Glauben zu schenken. Denn es erschließt sich der Einzelrichterin nicht, weshalb der Kläger – entspräche sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung der Wahrheit – diese Angaben nicht bereits früher, insbesondere gegenüber dem Bundesamt oder seinem Prozessbevollmächtigten gemacht hat. Die pauschale Behauptung, er habe diese Angaben aus Angst um sein Leben nicht früher gemacht, ist unglaubhaft. Denn gerade das Asylverfahren dient dazu, dem Asylantragsteller Schutz vor zielstaatsbezogener Verfolgung im Heimatland zu gewähren und seine Angaben vertraulich zu behandeln. Selbiges gilt in Bezug auf das Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, der der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
64Gegen eine Glaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung spricht auch, dass er es bereits im Asyl- und im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren mit der Wahrheit nicht immer ganz genau genommen hat. So hat er gegenüber dem Bundesamt vorsätzlich falsche Angaben über seinen Reiseweg nach Deutschland gemacht. Dort hat er angegeben, er sei im Februar 2012 mit einem gefälschten Reisepass von Alexandria, Ägypten nach Syrien und von dort aus über die Türkei und Frankreich nach Deutschland gereist. Tatsächlich wurde er am 5. September 2011 in Tyros, Griechenland nach der sog. EURODAC-Verordnung erkennungsdienstlich behandelt. Damit steht fest, dass seine Angaben zum Reiseweg nicht der Wahrheit entsprachen. Auch gegenüber den Konsularbeamten des ägyptischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main hat er anlässlich seiner Vorführung am 03. Dezember 2015 falsche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht. Dort hat er angegeben, am 09. Juni 1996 geboren zu sein, wohingegen er gegenüber sämtlichen anderen öffentlichen Stellen seit seiner Einreise fortwährend und auch in der mündlichen Verhandlung – insoweit glaubhaft – behauptet hat, sein Geburtstag sei der 25. Februar 1981. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe gegenüber den Konsularbeamten seinen Geburtstag nicht mit dem 09. Juni 1996 angegeben und er wisse nicht, woher man diese Aussage nehme, ist mit Blick auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerk unglaubhaft. Denn insoweit ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die mit der Sache befassten Beamten einen nicht der Wahrheit entsprechenden Vermerk erstellt haben sollten.
652. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG des Weiteren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
66Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG schwer. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das – wie hier – von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Inland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Der Kläger wirkt bis heute, wie dargelegt, vorsätzlich nicht an Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Passersatzpapier-Beschaffung trotz bestehender Rechtspflicht hierzu (vgl. § 3 (Passpflicht), § 48 Abs. 1 und 3 (ausweisrechtliche Pflichten), § 50 (Ausreisepflicht) AufenthG) mit, obwohl der Beklagte ihn mehrfach hierauf und auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung hingewiesen hat. Die Mitwirkung ist ihm auch möglich: Sämtliche Identitätsnachweise, Urkunden, Zeugnisse sind nach seinen Angaben gegenüber dem Beklagten am 02. Dezember 2013 noch bei seinem Vater. Er könnte sich diese Dokumente auch zuschicken lassen, wenn er wollte, unterlässt dies aber vorsätzlich, um seine Ausreise / Abschiebung zu verhindern.
67Dem Ausweisungsinteresse ist auch deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen, weil dem Beklagten eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne die Mitwirkung des Klägers wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht wird. Der Beklagte hat – wie der streitgegenständliche Fall eindrucksvoll belegt – bei einer derart hartnäckigen Weigerung des Ausländers an der Mitwirkung bei der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung nur sehr begrenzte Möglichkeiten, seinerseits Passersatzpapiere für den Kläger zu beschaffen und so die vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen. Dies wiederum birgt aber immer auch die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung. Denn in einem solchen Fall des jahrelang nur geduldeten und damit rechtswidrigen Aufenthalts droht zugleich immer auch eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts des Ausländers durch die Schaffung neuer aufenthaltsrechtsbegründender Fakten (etwa durch die Heirat einer deutschen Staatsangehörigen oder durch die Geburt eines deutschen Kindes). Gleichzeitig werden im Falle des Klägers die Sozialkassen nicht unerheblich belastet. Denn dem sich der Mitwirkung an der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung verweigernde (nur) geduldete Ausländer darf gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Folge dessen ist, dass der Ausländer in dieser Zeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss und er mithin der öffentlichen Hand zur Last fällt.
68Demgegenüber steht dem Kläger kein schutzwürdiges Bleibeinteresse zur Seite: Er war zu keiner Zeit in Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Aufenthalt war vielmehr seit bestandskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens, d. h. seit dem 24. Mai 2013 nur geduldet. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung vom Heimatland, die die Aufenthaltsbeendigung im Lichte von Art. 8 EMRK und dem damit geschützten Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat keinerlei persönliche Bindungen in Deutschland, insbesondere befinden sich keine Familienangehörigen (legal aufhältigen Kinder oder Ehegatten) im Bundesgebiet. Er ist weder wirtschaftlich, kulturell noch sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Demgegenüber besitzt er familiäre Bindungen in Ägypten, namentlich sein Vater, seine zwei Schwestern nebst Ehemännern und vier Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatort. Zudem hat er rund 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und ist mithin mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut.
69Ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG liegt nicht vor. Auch jenseits der in § 55 AufenthG gesetzlich vertypten Bleibeinteressen ist ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nicht festzustellen.
70Im Rahmen der abschließenden Abwägung der gegenläufigen Interessen hat nach Würdigung aller vorstehenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das lediglich als sehr gering zu veranschlagende Bleibeinteresse des Klägers hinter dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Die Ausweisung erweist sich sowohl zum Zwecke der Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (fortwährender Verstoß gegen ausländerrechtliche Pflichten) als auch zur Abschreckung anderer Ausländer aufgrund des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses als geeignet, erforderlich sowie angemessen im engeren Sinne.
71Dem Kläger ist es zuzumuten, sich wieder in die Verhältnisse seines Heimatlandes zu reintegrieren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
72Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die schwierigen politischen Verhältnisse und eine daraus für ihn folgende bedrohenden Lage verweist und damit der Sache nach zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend macht, ist die Ausländerbehörde und im Anschluss daran auch das Verwaltungsgericht gemäß § 42 S. 1 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden.
73Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt – rechtmäßig auf ein Jahr befristet hat, so dass eine Rückkehr oder zumindest Besuche des Klägers in Deutschland nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sind und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
74II. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. hilfsweise die erneute Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO),
75vgl. zur statthaften Klageart bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung: BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 7,
76aber unbegründet.
77Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu. Auch kann er die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über das Einreise-und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).
78Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.
79Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10.
80Anspruchsgrundlage sowohl für den Aufhebungsanspruch als auch für das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf erneute Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016.
81Nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das mit einer Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
82Aufgrund der Neuregelung in § 11 Abs. 2 AufenthG, die der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen dient, steht einem ausgewiesenen Ausländer nunmehr ausdrücklich ein strikter Rechtsanspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gleichzeitig mit der Ausweisung zu („ob"). Nach der Neufassung von § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht die Entscheidung über die Länge der Frist – anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2258 – a.F.), die insoweit von einer rechtlich gebundenen Entscheidung ausging,
83vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 34; und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 31 ff. –
84nunmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Kammer folgt insoweit nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass der Ausländerbehörde auch nach Inkrafttreten der Neuregelung bei der Entscheidung über die Länge der Frist kein Ermessen zustehe, sondern weiterhin eine – gerichtlich voll überprüfbare – gebundene Entscheidung ergehen müsse.
85Vgl. hierzu ausführlich: Kammerurteil vom 12. Mai 2016 - 4 K 600/14 -, juris, Rn 150 ff.; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff.; BayVGH, Urteil vom 25. August 2015 - 10 B 13.715 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2016 - 8 K 613/14 -, juris, Rn. 98 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 27 K 2552/14 -, juris, Rn. 163 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2016 - AN 5 K 15.00416 -, juris, Rn. 62; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 - 11 A 892/15 -, juris, Rn. 34 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG, Abs. 3, Rn. 2 f.; a.A. für gebundene Entscheidung: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 25 ff.; offen gelassen: BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 - 21 K 447.15 -, juris, Rn. 45.
86Die vom Beklagten demnach zu Recht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
87Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ermessensausübung erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2016 und noch nicht in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgenommen hat. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war dem Beklagten durch die damals geltenden Vorschriften noch kein Ermessen bei der Bemessung der Fristlänge eingeräumt. Der Beklagte durfte die nach Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG erstmals erforderliche Ermessensentscheidung auch in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren nachholen (vgl. § 114 S. 2 VwGO).
88Vgl. zur Zulässigkeit der erstmaligen Nachholung einer Ermessensentscheidung bei der Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.
89Die vom Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Ausreiseverbots auf ein Jahr ist auch hinsichtlich der Fristlänge nicht zu beanstanden.
90Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann auch nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Dies lässt sich aus den Regelungen des § 11 Abs. 4 S. 1 bis 3 AufenthG ableiten, die nunmehr eine spezielle Rechtsgrundlage u. a. zur nachträglichen Verkürzung der (bestandskräftigen) Frist sowie zur Aufhebung des (bestandskräftigen) Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten, soweit dort als Voraussetzung dafür das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Erreichung des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder die Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers genannt werden.
91Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610714 -, juris, Rn. 100; VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 33.
92Bei der Bestimmung der Länge der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind – in einem ersten Schritt – das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber – in einem zweiten Schritt – an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in §§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen und in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten.
93Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 186 = juris, Rn. 32 f.; vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, InfAuslR 2013, 141 = juris, Rn. 14 f.; und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff.
94Gemessen daran erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausreise nicht als ermessensfehlerhaft.
95Zunächst hat der Beklagte die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG eingehalten.
96Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsinteresses und die mit der Ausweisung verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke bei der Bemessung der Länge der Frist hinreichend berücksichtigt.
97Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur eine „Befristung auf Null“ (d. h. Fristanfang und -ende mit der Ausreise des Klägers) rechtmäßig wäre, sind nicht ersichtlich. Hierfür ist auch nichts vorgetragen.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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