Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1601/18
Tenor
1. Die RWE Power AG, vertr. d. d. Vorstand, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Das Verwaltungsgericht Aachen ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, weil sich die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Aachen bei der vorliegend streitigen Maßnahme auch auf den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Köln erstreckt und der Antragsteller keinen Wohnsitz im (erweiterten) Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Aachen hat (vgl. § 52 Nr. 3 S. 2 und 3 VwGO). Da sich der Antragsteller erst wenige Stunden / Tage aus Anlass einer „Hausbesetzung“ in dem Gebäude in Kerpen-Manheim aufhält, ist nicht davon auszugehen, dass er dort bereits einen „Wohnsitz“ im Sinne des räumlichen Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse genommen.
31. Die RWE Power AG wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Eigentümerin der besetzten Hausgrundstücke durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
42. Der Antrag,
5die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die am 25. Oktober 2018 bekannt gemachte Räumungsverfügung anzuordnen,
6hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
7Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
8Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Platzverweises das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
9Der angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Platzverweis findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW.
10Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
11Der Rückgriff auf diese Norm ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dadurch gesperrt, dass diese Vorschrift aufgrund der spezielleren Regelungen des Versammlungsgesetzes nicht anwendbar wäre. Es kommt weder die Regelung des § 15 VersammlG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, noch streitet für den Antragsteller der erweiterte grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Denn bei der Besetzung der Häuser handelt es sich - soweit nach derzeitigem Sach- und Streitstand ersichtlich - nicht um eine Versammlung.
12Der Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind. Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
13Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 60 und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 19.
14Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren lediglich pauschal nachgeschoben, es handele sich bei den „40-50 Personen“ um eine Versammlung. Inwieweit es sich bei der Besetzung der Häuser jedoch um eine gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung handelt, hat er nicht näher dargelegt. Eine nach § 14 Abs. 1 VersammlG grundsätzlich erforderliche Anmeldung der behaupteten Versammlung ist ebenfalls nicht erfolgt. Wenn auch die Hausbesetzung im Zusammenhang mit den derzeitigen Geschehnissen um dem Braunkohletagebau Hambach stehen mag, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass die Besetzung eines Hauses als Versammlung im versammlungsrechtlichen Sinne zu sehen ist.
15Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Die Beamten des Antragsgegners sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zeitpunkt ihres Einschreitens bestanden hat und nach wie vor besteht.
16Unter „Gefahr“ im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat.
17Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 39 ff; ; VG Aachen, u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff.
18Dass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und Ordnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände - hier des § 34 Abs. 1 PolG NRW - schon immer dann auszugehen, wenn - abgestellt auf den Zeitpunkt des Handelns der Behörde (sogenannte „ex-ante-Betrachtung“) - bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte „ex-post-Betrachtung“) herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine sogenannte „Anscheinsgefahr“ - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft unter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an einer näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den Beamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht aufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden.
19Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 46 ff.; VG Aachen, u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 40.
20Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.
21Vgl. nur Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 16.
22Vorliegend hält sich der Antragsteller in einem Haus auf, das im Eigentum der beigeladenen RWE Power AG steht und das nicht an ihn vermietet oder sonst zum Aufenthalt überlassen ist. Für die Beamten des Antragsgegners stellte sich die Situation zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Platzverweises so dar, dass sich der Antragsteller - gemeinsam mit einigen anderen Personen - ohne Erlaubnis des Eigentümers und Hausrechtsinhabers Zutritt verschafft und sich trotz mehrfacher Aufforderung auch nicht entfernt hat. Da § 123 Abs. 1 StGB das widerrechtliche Eindringen und Verweilen u.a. in Wohnungen oder befriedetem Besitztum unter Strafe stellt, ist die Annahme des Vorliegens einer Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung durch die Beamten des Antragsgegners nach den oben dargelegten Grundsätzen unabhängig davon nicht zu beanstanden, ob sich nach weiterer Aufklärung möglicherweise - wie der Antragsteller unter Verweis auf Strafverfahren des Amtsgericht Kerpen und des Oberlandesgerichts Köln ausführt - ergeben mag, dass der Straftatbestand des § 123 Abs. 1 StGB im Einzelfall nicht erfüllt ist.
23Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung ist auch nicht der Zivilrechtsweg vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 2 PolG). Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass nicht allein die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern wie oben dargelegt auch ein Straftatverdacht im Hinblick auf § 123 Abs. 1 StGB im Raume steht.
24Vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn 19.
25Im Übrigen hat die Beigeladene dies aber auch versucht und beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Räumung unter anderem auch des hier streitgegenständlichen Grundstücks beantragt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018, der dem Gericht vorliegt, hat das Landgericht Köln (Az. 5 O 410/18) den Antrag - allein - aus dem Grund abgelehnt, dass die Parteibezeichnung der Antragsgegner, die die Antragstellerin nicht namentlich nennen konnte, sondern lediglich die „(derzeit ca. 40-50) Besetzer“ der entsprechenden Grundstücke nannte, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsschrift nicht erfülle. Dadurch, dass eine der - soweit bekannt mehreren - sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Personen nunmehr - nach Bekanntgabe des Platzverweises - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Identität offengelegt hat, hat sich insoweit nichts entscheidungserheblich geändert.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.
273. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 123 Hausfriedensbruch 2x
- §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 28/01 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 65 1x
- VwGO § 52 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 162 1x
- 1 BvR 233/81 1x (nicht zugeordnet)
- VersammlG § 14 1x
- § 34 Abs. 1 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 103/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 O 410/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 112/09 2x (nicht zugeordnet)