Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 3898/18
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 9. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit.
3Der 1981 geborene Kläger trat am 1. Juli 2017 als Wiedereinsteller im Dienstgrad eines Unteroffiziers und Feldwebelanwärter in den Dienst der Bundeswehr als Soldat auf Zeit ein. Im Zuge des Einstellungsverfahrens im Februar 2017 gab er gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr Mainz an, keine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetzes zu besitzen.
4Unter dem 14. Dezember 2017 wandte sich der Kläger an das Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf und bat um nachträgliche Anerkennung einer Wohnung, um Trennungsgeld zu erhalten. Aufgrund fehlerhafter Informationen Dritter, dass seine Wohnung im Elternhaus nicht anerkannt werden könne, habe er im Februar 2017 die entsprechende Erklärung abgegeben. Als Anlage fügte er einen Wohnraumietvertrag zwischen seinen Eltern und ihm über ein seit dem 1. Januar 2016 laufendes Mietverhältnisses bei. Als Umlage sei ein monatlicher Betrag von 100,- Euro vereinbart worden. Das Mietvertragsformular stammte, wie sich einem Aufdruck entnehmen lässt, aus dem Jahr 2017. Zudem reichte er eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes vom 18. Oktober 2017 über eine alleinige Wohnung ein. Das Karrierecenter Düsseldorf lehnte Antrag wegen Unzuständigkeit ab. Daraufhin wandte sich der Kläger per Mail am 24. Januar 2018 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt), welches eine rückwirkende Anerkennung ablehnte und mitteilte, wegen der großen Entfernung der Wohnung zum Stammtruppenteil (161 km) werde es auch keine zukünftige Anerkennung geben.
5Der Kläger schrieb unter dem 1. Februar 2018 an den Wehrbeauftragten und beklagte eine Falschberatung mit den Folgen dauerhafter Nachteile. Ein Umzug in die Nähe seiner Stammeinheit sei sinnlos, da er die kommenden Jahre dauerhaft auf Lehrgängen sei und sich am Wochenende in der Wohnung in seinem Elternhaus aufhalte. Das Karrierecenter der Bundeswehr Mainz berichtete mit Schreiben vom 13. März 2018, dass der Kläger selbst schriftlich angegeben habe, "unverheiratet und ohne eigene Wohnung" zu sein. Seine Äußerungen wiesen auf einen Betrugsversuch hin, weil das Vertragsformular des Mietvertrages aus dem Jahr 2017 stamme und die Meldebescheinigung vom 18. Oktober 2017 datiere. Der Kläger nehme durch die unterstellte Falschberatung billigend die Denunzierung eines verdienten Mitarbeiters des Karrierecenters Mainz und Kameraden in Kauf. Der Wehrbeauftragte wies das Bundesamt unter dem 6. April 2018 darauf hin, dass der Bericht des Karrierecenters Mainz Anlass zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen gebe und das Benachteiligungsverbot bei Eingaben hier möglicherweise nicht gelte.
6Der Kläger gab unter dem 2. Mai 2018 eine dienstliche Erklärung ab, dass er den schriftlichen Mietvertrag neu abgefasst habe, da der ursprüngliche Vertrag nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die Angaben entsprächen der Wahrheit.
7Das Bundesamt unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2018 über die Einleitung eines Entlassungsverfahrens wegen der Besorgnis des Abrechnungsbetrugs. Im Rahmen der Anhörung reichte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2018 eine Bescheinigung der Kreissparkasse vom 30. Juli 2018 ein, ausweislich der er seit dem 1. Januar 2016 monatlich wiederkehrende Zahlungen an seine Eltern geleistet habe. Zudem erläuterte er, er habe nicht darüber nachgedacht, den erneuerten Mietvertrag als Zweitschrift zu kennzeichnen; inhaltlich entspräche er dem ursprünglichen Vertrag. Er habe im Jahr 2015 in Österreich gearbeitet und nach Beendigung dieser Tätigkeit beschlossen, bei seinen Eltern in die ausgebaute obere Etage einzuziehen. Obwohl ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden könne, habe man einen schriftlichen Vertrag abgefasst, der monatliche Umlagen von 100,- Euro vorgesehen habe. Er habe sich für 13 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet, weil er dort seine berufliche Erfüllung gefunden habe. Nunmehr werde seine Existenz wegen eines unbedachten Fehlers gefährdet. Er entschuldige sich für die Nachlässigkeit und bestreite jede Betrugsabsicht.
8Die Disziplinarvorgesetzten des Klägers wurden zur Entlassungsabsicht ebenso angehört wie die Vertrauensperson. Die Disziplinarvorgesetzten gaben an, dienstlich und fachlich habe sich der Kläger einwandfrei verhalten. Das Fehlverhalten dürfte auf einer Falschberatung beruhen. Sollte sich der Verdacht einer vorsätzlichen Tat aber erhärten, sei eine Entlassung nahezu unumgänglich.
9Mit Bescheid vom 24. August 2018 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. September 2018 nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er mittels gefälschter Unterlagen einen Trennungsgeldbetrug habe begehen wollen und in betrügerischer Absicht einen Mietvertrag gefälscht habe. Entlastende Unterlagen habe er nicht vorlegen können. Für die Verwendung in der Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee sei er daher nicht geeignet. Die Zurückführung in eine andere Laufbahn nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG scheide aus, weil der Kläger kein Mannschaftsdienstgrad mehr sei. Aufgrund des eingeräumten Ermessens werde er entlassen.
chts">10Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 9. Oktober 2018 zurückgewiesen. Die Entlassungsverfügung leide nicht an formellen Fehlern. Der Kläger sei angehört worden, ebenso die Vertrauensperson. Auch die Entlassungsfrist sei beachtet worden. Materiell eigne sich der Kläger nicht zum Feldwebel, weil er schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 23 SG begangen habe. Er habe in betrügerischer Absicht eine Mietvertrag erstellt und in Kauf genommen, dass sowohl Kameraden und als auch zivile Mitarbeiter einer Falschberatung beschuldigt worden seien. Der gefälschte Mietvertrag erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung. Der Kläger habe mit seiner dienstlichen Erklärung, die Angaben in dem Dokument träfen zu, auch gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Das Schreiben der Kreissparkasse belege nicht, welche Zahlungen zu welchem Zweck geleistet worden seien, noch, dass ein Mietvertrag tatsächlich am 1. Januar 2016 bestanden habe. Warum der Mietvertrag zudem nicht bereits nach der Rückkehr aus Österreich Ende August 2015 geschlossen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es bleibe die Vermutung, dass der Kläger tatsächlich das Obergeschoss seines Elternhauses bewohne und eine Art Kostgeld zahle. Der Versuch, hieraus einen Anspruch auf Trennungsgeld zu erwirken, sei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn. Die Entlassungsentscheidung sei ermessensgerecht, nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG solle die Entlassung erfolgen.
11Der Kläger hat am 12. November 2018 Klage erhoben. Er habe seit dem Umbau des Elternhauses Anfang 2016 dort in einer eigenen Drei-Zimmer-Wohnung gelebt. Wegen der geringen Höhe der monatlichen Umlage habe man ihm mitgeteilt, dass eine solche Wohnung nicht anerkannt werde. Nach Dienstantritt hätten ihm Kameraden berichtet, dass er sehr wohl einen Anspruch auf Trennungsgeld haben könne. Er habe zur Antragstellung den Mietvertrag neu aufgesetzt, weil die alte Urkunde nicht mehr aufzufinden gewesen sei. Seine Eltern hätten den Umbau schriftlich bestätigt. Allein der fehlende Hinweis auf die Zweitausfertigung des Mietvertrages begründe keinen Täuschungsverdacht. Er habe lediglich umfassend informieren wollen, um Trennungsgeld beanspruchen zu können. Er habe keine Kameraden bezichtigen wollen. Die ihm vorgeworfene Täuschungshandlung liege nicht vor.
12In der mündlichen Verhandlung ergänzt er, die beigefügten Kontoauszüge belegten die monatlichen Zahlungen an seine Eltern seit Januar 2016. Er habe seinen Eltern einen Kredit ratenweise zurückzahlen müssen und den Zahlbetrag um die monatliche Umlage aufgestockt. Nur deshalb gebe es keinen separaten Posten "monatliche Mietumlage" bei den Kontoauszügen. Auch habe er erst nach dem Umbau des Obergeschosses dort eine eigene Wohnung beziehen können, deshalb sei nach der Rückkehr aus Österreich noch einige Zeit vergangen.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 9. Oktober 2018 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist auf ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bewertung der Eignung des Klägers. Das Gericht könne nur überprüfen, ob der gesetzliche Rahmen verkannt sei oder von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen werde, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien. Gemessen hieran sei die Entlassungsverfügung rechtmäßig. Dem Kläger fehle es bis heute an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit. Dies belege sein Vortrag, er könne kein Fehlverhalten erkennen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 24. August 2018 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 9. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
22Rechtsgrundlage für die Entlassung ist 167; 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Danach soll ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, entlassen werden. Die Regelung beruht auf der Überlegung, dass ein Laufbahnanwärter in die Bundeswehr in der Erwartung eingestellt wird, dass er die entsprechende Befähigung fü;r die angestrebte Laufbahn erwirbt. Erweist er sich dazu als ungeeignet, besteht keine Veranlassung, ihn weiterhin im Dienstverhältnis zu belassen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst als Soll-Regelung gefasst, sodass von der im Grundsatz gebotenen Entlassung nur in atypischen Fällen nach Ermessen abgesehen werden kann.
23Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. März 2013 - 5 LA 239/12 -, juris, Rn. 7, m.w.N.
24Zwar sind formelle Mängel des Entlassungsverfahrens nicht ersichtlich. Der Kläger wurde gemäß § 47 Abs. 2 SG angehört, die Frist des § 55 Abs. 6 Satz 2 SG wurde gewahrt. Auch wurde die Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG angehört.
25Jedoch liegen die materiellen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht vor. Ob ein Laufbahnanwärter geeignet ist oder nicht, bestimmt sich nach einem Entscheidungsprozess, der sich an den militärischen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn orientiert. Daher können nur die militä;rischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat auf Zeit diesen Anforderungen entspricht. Dementsprechend kommt der zuständigen Stelle bei der Prüfung der Frage, ob eine Eignung im vorgenannten Sinne fehlt, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 1 WB 8.06 -, juris, Rn. 21f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 1 A 807/15 -, juris, Rn. 11; VG Minden, Urteil vom 26. April 2018 - 12 K 6450/17 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2017 - 10 K 3895/15 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 K 1395/14 -, juris, Rn. 28f.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 55 Rn. 11ff.; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 37.
27Nach diesen Maßstäben ist der Entlassungsbescheid vom 24. August 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 9. Oktober 2018 rechtswidrig. Denn die Beklagte ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Angaben des Klägers belegen, dass ihm ein Betrugsversuch und eine Täuschungsabsicht nicht unterstellt werden können. Auch gibt es keine Grundlage, ihm die Denunzierung von Kameraden und einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vorzuhalten.
28Der Kläger hat dargelegt, dass er seit Januar 2016 für die Wohnung in seinem Elternhaus eine Umlage zahlt und Grund dieser Zahlungen - sei es mündlich oder schriftlich - ein Mietvertrag ist. Die Kreissparkasse hat monatliche Zahlungen seit Januar 2016 bestätigt, und der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage sämtlicher Kontoauszüge seit dieser Zeit nachvollziehbar erläutert, dass die monatlichen Beträge die Rückzahlung eines Darlehens und die besagte Umlage umfassen. Zudem hat das Einwohnermeldeamt ihn mit einer alleinigen Wohnung unter seiner angegebenen Adresse verzeichnet. Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund einen Antrag auf Trennungsgeld stellen möchte, kann man ihm - unabhängig von dem Erfolg eines solchen Antrags - keine betrügerische Absicht unterstellen. Denn es fehlt an der Täuschungshandlung. Die Neufertigung eines schriftlichen Mietvertrages mit entsprechender Rückdatierung, ohne dies zu kennzeichnen, mag zwar ein vorwerfbares Verhalten in einem Verwaltungsverfahren sein, der Kläger hat aber hinreichend erläutert, dass er es aus Nachlässigkeit unterlassen habe, den Mietvertrag als Zweitausfertigung zu bezeichnen. Auch die Nutzung eines Formulars, welches durch den Aufdruck "2017" offenkundig nicht im Jahr 2016 ausgefüllt worden sein kann, spricht gegen eine Täuschungsabsicht, weil dies jeder sofort erkennen kann.
29Ein fehlerhafter Sachverhalt liegt des weiteren sowohl dem Entlassungsbescheid als auch dem Beschwerdebescheid zu Grunde. Der Vorhalt im Entlassungsbescheid, der Kläger habe keine entlastenden Unterlagen vorgelegt, ist falsch, weil zu diesem Zeitpunkt die Bescheinigung der Kreissparkasse über die monatlichen Zahlungen bereits vorlag. Der weitere Vorwurf im Beschwerdebescheid, die Fälschung des Mietvertrages "in Verbindung mit der Beschuldigung sowohl ziviler Mitarbeiter der Bundeswehr als auch Kameraden der Falschberatung", basiert auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Das Karrierecenter hat unter dem 13. März 2018 allein den Vorwurf der Falschberatung bestritten und dabei in völlig überzogenem Ton von der Denunzierung eines verdienten Mitarbeiters und Kameraden gesprochen. Dabei ist es systemimmanent, bei einer Beratung auch einmal eine fehlerhafte Auskunft zu geben; ein entsprechender Vorhalt kann im Regelfall keine Denunzierung sein. Zudem geht es allein um eine Person, während der Beschwerdebescheid durch die Formulierung "sowohl ziviler Mitarbeiter als auch Kameraden" offenkundig davon ausgeht, dass mehrere Personen dem klägerischen Vorwurf einer Falschberatung ausgesetzt gewesen seien. Dies ist nach dem Akteninhalt unzutreffend.
30Mangelt es hiernach bereits an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, ist kein Raum für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG unter Bezug auf die fehlende Eignung.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- 10 K 3895/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 239/12 1x
- SG § 55 Entlassung 6x
- § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 6450/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1395/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 807/15 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung 1x
- SG § 23 Dienstvergehen 1x