Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 741/18
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 20. Januar 1987 in Nigde, Türkei (Anatolien) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater verstarb am 8. Januar 1988, als er knapp ein Jahr alt war.
3Nachdem die Mutter des Klägers im Oktober 1995 den deutschen Staatsangehörigen I. T. geheiratet hatte, reisten sie, der Kläger und sein Bruder D. im August 1996 zwecks Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alt. Sie lebten zunächst im Kreis Siegen-Wittgenstein. Der Lebensunterhalt wurde mit den Mitteln des Stiefvaters des Klägers, I. T.0; 160; , bestritten. In der Zeit vom 19. März 1997 bis zum 9. November 2017 war der Kläger durchgängig in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, zunächst einer solchen nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG, danach nach § 34 Abs. 2 AufenthG und zuletzt einer solchen nach § 34 Abs. 3 AufenthG.
4Nachdem die Ehe der Mutter des Klägers mit Herrn T. im September 2000 geschieden worden war, verzogen der Kläger, seine Mutter und seine in Deutschland aufhältigen Geschwister in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Kurze Zeit später heiratete die Mutter des Klägers erneut, dieses Mal den türkischen Staatsangehörigen T1. P. .
5Im Alter von 16 Jahren trat der Kläger erstmals strafrechtlich in Erscheinung, als er im Juni 2003 gemeinschaftlich mit drei weiteren Jugendlichen eine räuberische Erpressung sowie Körperverletzung beging, wobei er ausweislich des Strafurteils die Hauptrolle im Geschehen spielte. Wegen dieser Tat wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – E. vom 7. Juli .2004 (Az. 10 Ls 701 Js 1600/03 – 13/04) seine Schuld nach § 27 JGG festgestellt und eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, da seine schädlichen Neigungen noch nicht so ausgeprägt gewesen seien, dass eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen sei.
6Im Sommer 2003 verließ er die Hauptschule im 8. Schuljahr ohne Schulabschluss, nachdem er zweimal sitzengeblieben war und damit die 10-jährige Schulpflicht erfüllt hatte. In der Folge lebte er weiterhin im Haushalt seiner Mutter und von deren Sozialleistungen.
7Im Alter von 19 Jahren beging er im November 2006 in der SB-Bahn von Köln nach E. im alkoholisierten Zustand eine vorsätzliche Körperverletzung, indem er einem anderen Fahrgast, der ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass man im Zug nicht rauchen dürfe, mehrere Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzte, ihn bedrohte und beleidigte. Wegen dieser Tat wurde er durch das Amtsgericht – Jugendgericht – E. am 2. Juli 2007 verwarnt, ihm wurden 50 Sozialstunden auferlegt und er wurde zur Teilnahme an einem Antiaggressionstraining verpflichtet.
8Wegen einer in Köln im Oktober 2009 im Alter von 22 Jahren zum Nachteil von drei Frauen begangenen Beleidigung wurde er am 19. Februar 2010 durch das Amtsgericht L. verwarnt, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen blieb vorbehalten und ihm wurden 50 Sozialstunden auferlegt.
9Im September 2012 schlug der Kläger einem Mann in der Moltkestraße in L. unvermittelt und mit Absicht mit der Faust in das Gesicht. Sein Opfer trug eine Schwellung im Gesicht, Kopfschmerzen, einen Bluterguss am Auge sowie eine Augenblutung davon. Die zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten beleidigte er mit „Scheiß-Nazi-Polizei“ und „Hurensöhne“, leistete Widerstand, verletzte sie dabei an Hand und Knie und bedrohte sie mit den Worten: „Ich werde euch finden und euch ficken. Ich werde auch eure Mütter und Tochter ficken und alle machen“. Er war bei der Tat stark alkoholisiert und stand unter Einfluss von Cannabis. Am 29. Dezember 2012 bedrohte und beleidigte er im leicht alkoholisierten Zustand zusammen mit weiterem Angeklagten nachts am Rudolfplatz in L. drei Frauen und schlug einer von ihnen, als diese sich verbal zur Wehr setzte, mit der Faust in das Gesicht, sodass sie zu Boden ging. Wegen dieser beiden Vorfälle wurde er mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 7. August 2013 (Az. 534 Ds 127/13, 971 Js 588/13) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung, begangen im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.- € an das Opfer sowie zur Ableistung von 100 Sozialstunden verpflichtet.
10Anfang des Jahres 2013 lernte der Kläger die Frau L1. über einen Telefonchat kennen. Frau L1. teilte ihm mit, bis zur Eingehung der Ehe Jungfrau bleiben zu wollen. Im Februar 2013 kam es zu einem ersten Treffen der beiden in Frankfurt am Main. In diesem Zusammenhang drängte der Kläger Frau L1. , ein Hotel aufzusuchen. Dabei kam es zu Intimitäten, mit denen Frau L1. zunächst einverstanden war. Im Weiteren verlangte der Kläger Analverkehr von Frau L1. , den diese verweigerte. Als es ihm nicht gelang, seinen Penis in ihren After einzuführen, geriet er in Wut und stieß sie von sich. Da der Kläger der erste Mann gewesen war, mit dem Frau L1. Intimkontakt hatte, beschloss sie, den Kontakt zu ihm aufrecht zu erhalten. Im März 2013 kam es zu einem Treffen der beiden in L. . Als es den beiden nicht gelang, ein Hotelzimmer zu finden, beschlossen sie, die Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters aufzusuchen. Dort kam es erneut zu Intimitäten und auch zu Berührungen im Analbereich, die Frau L1. über sich ergehen ließ und einschlief. In der Nacht wurde sie wach, weil sie merkte, dass der Kläger sie immer noch im Analbereich berührte und damit beschäftigt war, sexuelle Handlungen an ihr und sich selbst vorzunehmen. Als sie ihn aufforderte, aufzuhören, geriet er so in Wut, dass er ihr fünf- bis sechsmal mit der Faust ins Gesicht schlug. Etwa in der Zeit zwischen April und Juni 2013 zog Frau L1. trotz des Vorfalls zum Kläger in die elterliche Wohnung. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zog der Kläger Frau L1. während des Fernsehens vom Sofa und drehte sie um, sodass sie vor ihm kniete. Er zog ihren Slip herab und stieß gegen ihren Willen mit seinem Penis mit erheblicher Kraft mehrfach einige Zentimeter tief in ihren After ein. Frau L1. wollte das nicht, hatte große Schmerzen und bat ihn aufzuhören. Aus Scham und aus Angst, dass seine Eltern sie hören konnten, rief sie nicht um Hilfe. Der Kläger übte den Analverkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss aus; Frau L1. trug blutende Verletzungen und nicht unerhebliche Schmerzen davon. Einige Wochen später kam es zu einem weiteren Vorfall, während die beiden in Unterwäsche TV-schauend auf einer Matratze lagen: zunächst tauschten sie einvernehmliche intime Berührungen aus. Dann zog er sie plötzlich auf ihren Bauch und zog ihre Unterhose herab. Sie teilte ihm mit, dass sie keinen Analverkehr ausüben wolle und presste ihr Gesäß zusammen. Er drückte sie auf die Matratze und drang mit seinem Penis 1-2 cm tief anal bis zum Samenerguss in sie ein. Danach verschränkte er die Arme hinter dem Kopf und sah weiter fern. Frau L1. trug erneut blutende Verletzungen und nicht unerhebliche Schmerzen davon.
11Wegen dieser Vorfälle wurde der Kläger am 4. Februar 2015 durch das Landgericht B. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurden die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 7. August 2013 – 534 Ds 971 Js 588/13 127/13 - und aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 9. Mai 2014 – 17 Ds 605 Js 1328/13 610/13 - einbezogen. Der Kläger hat die Taten bis zuletzt bestritten.
12Im Mai 2013 zerstörte der Kläger das Smartphone der Frau L1. , mit der diese Online-Games spielte, sowie das Tastentelefon, mit dem sie die Polizei rufen wollte, und nahm die ihr gehörende Geldkassette an sich und entwendete die darin aufbewahrten 1.800.- € für sich. Wegen dieser Vorfälle wurde er mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 9. Mai 2014 (Az. 17 Ds-605 Js 1328/13-610/13) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall und Sachbeschädigung in zwei Fällen verurteilt.
13Am 7. Juni 2014 erhob der Kläger bei dem Versuch eines Polizeibeamten, ihn nach einem vermeintlichen Fluchtversuch anlässlich eines vermeintlich versuchten Raubdelikts in E. festzunehmen, seine geballten Fäuste gegen den Beamten und fügte diesem im Rahmen der Festnahme eine Prellung und Schwellung der rechten Hand im Bereich der Mittelhandknochen bei. Wegen dieses Vorfalls wurde am 10. Oktober 2014 durch das Amtsgericht E. ein Strafbefehl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erlassen (Az. 17 Ds 450/14) und gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt war. Zudem wurde der Kläger u.a. zur Ableistung von 50 Sozialstunden verpflichtet. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde in der Folge widerrufen, da der Kläger die Sozialstunden nicht vollständig ableistete. Am 13. Januar 2015 trat er daher die Strafhaft in der JVA E1. wegen der vorgenannten Verurteilung an.
14Im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht E1. wegen vorzeitiger Haftentlassung gab der Kläger gegenüber dem Gericht u.a. an: „Meine Vorstrafen waren alle unter Alkohol, weil ich einfach zu viel getrunken habe. Das war Frusttrinken, weil ich im Leben nichts erreicht habe. (…) Ich kann nicht verstehen, dass ich da (Anm.: wegen der Vergewaltigung) verurteilt worden bin, wenn die doch ausgesagt hat, dass sie selber Gleitgel besorgt hat, damit das besser rutscht. Ich kann mir das alles nicht erklären. Es handelt sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation.“. Mit Beschluss des Landgerichts E1. vom 29. April 2015 wurde der Kläger nach 2/3 der Strafhaft bedingt entlassen. Zugleich wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren festgesetzt und ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.
15Am 21. März 2016 trat der Kläger die gegen ihn verhängte Strafhaft wegen der Vergewaltigungs-Strafhaft an, die er weitgehend in der Justizvollzugsanstalt B. (JVA B. ) absolvierte.
16Seit dem 9. Juni 2016 nahm er regelmäßig (d.h. wöchentlich) an der deliktsspezifischen Gruppentherapiemaßnahme für Vergewaltiger „Gruppe Kaiser“ zur Aufarbeitung seiner Delinquenz in der JVA B. teil. Die Maßnahme wurde am 7. Juni 2018 beendet.
17Unter dem 27. November 2017 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung an und holte eine Stellungnahme der JVA B. zum Vollzugsverhalten des Klägers ein.
18Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2018 wies der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2.), befristete die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre (Ziffer 3.), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 4.) und befristete die Sperrwirkung einer etwaigen Abschiebung ebenfalls auf fünf Jahre (Ziffer 5.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Ordnungsverfügung Bezug genommen.
19Zur Vorbereitung einer etwaigen bedingten Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft holte das Landgericht B. eine Stellungnahme der JVA B. zum Vollzugsverhalten des Klägers ein. Diese äußerte sich unter dem 11. Juli 2018 im Wesentlichen wie folgt:
20Das Vollzugsverhalten des Klägers sei hausordnungsgemäß und beanstandungsfrei. Anliegen würden von ihm sachlich und höflich vorgetragen, den Bediensteten gegenüber verhalte er sich angemessen. Mit Ablehnungen könne er angebracht umgehen. Es bestehe ein konfliktfreier Umgang zu Mitgefangenen und regelmäßiger Kontakt zur Familie. Seit dem 18. Mai 2017 seien vier weitere Drogenscreenings in unregelmäßigen monatlichen Abständen durchgeführt worden; das zuletzt am 26. Mai 2018 durchgeführte Screening sei positiv auf Amphetamine gewesen.
21Ausweislich der Stellungnahme der Anstaltspsychologin hätten die gruppenleitenden Therapeuten der Gruppe Kaiser folgende Stellungnahme über den Kläger in ihrem Abschlussbericht abgegeben: Er habe in seiner Herkunftsfamilie die Rolle des „verwöhnten Kronprinzen“ gehabt und die Vorstellung verinnerlicht, alles zu bekommen und es sich notfalls mit Gewalt zu nehmen. Anfänglich sei es ihm schwer gefallen, die Taten als Vergewaltigungen einzuordnen; es seien auch immer noch kognitive Verzerrungen vorhanden. Die Gruppe habe ihm immer wieder zurückgespiegelt, dass er derjenige gewesen sei, der Grenzen überschritten habe. Gegen Ende der Maßnahme sei er deutlich reflektierter geworden. In der Rückfallprophylaxe sei verstärkt auch auf sein impulsives Verhalten eingegangen worden. Er habe Bewältigungsstrategien gelernt, die es ihm ermöglichten, in Gefahrensituationen entsprechend früher zu reagieren, und habe gelernt, dass er für jeden Schritt verantwortlich sei.
22Der Kläger selbst habe sich den Therapeuten der Gruppe Kaiser gegenüber wie folgt geäußert: „Sie ist als Jungfrau gekommen und als Jungfrau gegangen. Das kann wohl nicht jeder Mann von sich behaupten, dass er sich so im Griff hat wie ich. (…) Als etwas später die Anzeige wegen Vergewaltigung gekommen ist, bin ich fast umgekippt. Ich habe das damals nicht verstanden. Ich habe gedacht, dass jeder ein Recht darauf hat, mit seiner Freundin Sex zu haben. (…) Ich habe von zu Hause gelernt, dass ich alles bekommen kann und habe mich deshalb wie ein Monster benommen. (…) Es gibt Frauen, die Respekt verdienen, und andere eben nicht. Wobei das unabhängig vom Geschlecht ist. (…) Außerdem bin ich bei meinen Vorstrafen eigentlich immer betrunken gewesen. Wenn man auf der Straße rumhängt, wird man oft blöd angemacht, und auf der Straße muss man sich ja wehren, sonst wird man zusammengeschlagen, gerade als Ausländer. Man braucht da ein großes Selbstwertgefühl, das hat mir gefehlt. (… Strategien zur Rückfallvermeidung:) Ich brauche eine Beschäftigung, damit ich nicht auf dumme Gedanken komme und z. B. kiffe. Ich muss endlich erwachsen werden und auch nicht mehr einfach das Geld meiner Mutter ausgeben. Außerdem will ich mir nun reifere Frauen suchen und auch keine Partnerin mehr über einen Chat kennenlernen; das sind meist Schlampen, die nur auf Sex aus sind. (…) Nach der Haft muss ich mich aber erstmal erholen. Ich will zunächst zu meiner Mutter zurückgehen. Dann möchte ich meinen Führerschein machen, um unabhängiger zu sein. Außerdem möchte ich arbeiten, das habe ich bisher ja – außerhalb der Haft – nicht gemacht. Ich brauche die Struktur. Sein Bruder und andere Bekannte haben mir Jobs angeboten; Arbeit zu finden ist deshalb kein Problem. (…) Amphetamin habe ich in der Haft angeboten bekommen; weil ich das noch nie ausprobiert hatte, war ich neugierig.“
23Die Einschätzung der Anstaltspsychologin lautete wie folgt: Bei dem Kläger lägen keine schwerwiegenden psychischen/psychiatrischen Störungen vor. Sein Suchtmittelkonsum sei als missbräuchlich zu werten und nicht auf eine süchtige Bindung zurückzuführen. Seine Persönlichkeit sei überwiegend auffällig. Es bestünden keine generellen Einschränkungen seiner sozialen Kompetenzen, sondern eine gute Anpassungsfähigkeit. Er sei in ein Netzwerk sozialer Kontakte eingebunden, von dem er Unterstützung erwarte. Im Rahmen der Gruppentherapie habe er zumindest auf kognitiver Ebene Fortschritte gemacht und könne die Tat zumindest pauschal als Vergewaltigung einstufen. Prognostisch ungünstig seien gleichwohl weiterhin kognitive Verzerrungen und deliktförderliche Einstellungen (insb. im Frauenbild) erkennbar. So diffamiere er stellenweise weiterhin seine Opfer und leugne die im Urteil festgehaltene angewandte Gewalt bei der Vergewaltigung in großen Teilen. Auf emotionaler Ebene habe er weiterhin nur eine eingeschränkte Einsicht erlangt. Durch Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen habe seine verbalisierte Einsicht stellenweise eher wie auswendig gelernt gewirkt. Zudem sei er ein Bewährungsversager mit einer hohen Rückfallgeschwindigkeit. Obwohl sein Suchtmittelkonsum nicht auf eine Abhängigkeit zurückzuführen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, sich im geschlossenen Vollzug an Regeln zu halten. Er scheine immer wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen: So habe er die ihm angebotene Schweißerausbildung in der JVA nicht genutzt und die Absicht geäußert, nach Haftentlassung erst einmal wieder zur Mutter (deren Hilfe er nicht mehr in Anspruch nehmen wollte) zu ziehen, um sich dort „von der Haft zu erholen“. Im Ergebnis lägen sowohl positive als auch negative prognostische Faktoren vor, wobei die negativen Faktoren überwögen, sodass eine vorzeitige Haftentlassung von dort nicht befürwortet werden könne. Sollte der Kläger entgegen des Votums doch bedingt entlassen werden, werde die Auflage einer weiterführenden therapeutischen Begleitung im Rahmen einer Gruppe für haftentlassene Sexualstraftäter empfohlen sowie die Teilnahme an einer ambulanten Suchtberatung und eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bewährungshelfer, der auf eine regelmäßige Tagesstruktur achten müsse.
24Die vom Landgericht B. zudem mit der Begutachtung des Klägers beauftragte Psychiaterin Dr. med. J. L2. nahm in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2018 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Dem Kläger sei eine „verhalten positive Legalprognose“ zu attestieren: Es bestehe nach wie vor eine Suchtmittelproblematik, die die Gefahr impulsiv aggressiven Verhaltens auch in Zukunft fortbestehen lasse. Gleichwohl sei die Gefahr der Begehung einer erneuten Vergewaltigung durch den Kläger als sehr gering einzustufen. Er habe angegeben, dass er immer noch ein sog. traditionelles Bild von einer Partnerschaft habe, in der der Mann das Sagen habe. Eine gewisse Sorge bestehe mit Blick auf die fehlende Schul- und Berufsbildung sowie die Tatsache, dass er sich bisher relativ bequem bei seiner Mutter eingerichtet habe. Gleichwohl könne nicht konstatiert werden, dass von dem Kl. eine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe.
25Mit Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. (Az. 33c StVK 480/18) vom 28. Dezember 2018 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von fünf Jahren festgesetzt, wobei auch die Kammer dem Kläger eine „nur verhalten positive Prognose“ ausstellte. Da der Kläger mehrfach vorbestraft sei, nach wie vor eine Suchtmittelproblematik, die die Gefahr impulsiv aggressiven Verhaltens auch in Zukunft fortbestehen lasse, bestehe, wurden enge Weisungen / Bewährungsauflagen festgelegt, u.a. die Verpflichtung zur straffreien Führung, zum Kontakthalten mit dem Bewährungshelfer und Folgeleisten seiner Anweisungen, zu Suchtmittelkontrollen in monatlichen Abständen und Vorlage der Ergebnisse zum 15. eines jeden Monats, zur Wahrnehmung regelmäßiger Beratungstermine in einer Suchtberatungsstelle, zum Alkoholkonsumverbot und Alkoholkontrollen durch den Bewährungshelfer sowie den Anschluss an eine therapeutische Gruppenbehandlungsmaßnahme für haftentlassene Sexualstraftäter.
26Infolgedessen wurde der Kläger vorzeitig aus der Strafhaft entlassen; Strafhaftende war auf den 2. März 2019 notiert.
27Mit Blick auf die bedingte Haftentlassung reduzierte der Beklagte die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsverbote mit Ergänzungsverfügung vom 21. Januar 2019 auf die Dauer von vier Jahren.
28Am 31. Januar 2019 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 4 L 108/19).
29Darüber hinaus ist von folgenden feststehenden Umständen zum Sachverhalt auszugehen:
30Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter B1. P. (zuvor: T. ), geb. L3. lebt in Deutschland, ist 65 Jahre alt und bezieht Witwenrente sowie Sozialleistungen (SGB II-Leistungen); sie spricht bis heute kein Deutsch, sondern nur Türkisch. In Deutschland leben ferner Schwestern des Klägers. Vier weitere Geschwister leben in der Türkei.
31Der Kläger hat am 19. Februar 2018 Klage erhoben.
32Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Anders als der Beklagte meint, gehe von ihm keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten mehr aus. Er habe die Gruppe Kaiser erfolgreich abgeschlossen. Sein Vollzugsverhalten sei beanstandungslos gewesen. Vor diesem Hintergrund sei seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig. Selbst wenn man eine solche Wiederholungsgefahr annähme, liege in seinem Fall ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, da sein Aufenthalt von 1997 bis 2017 durchgängig rechtmäßig gewesen sei. Diesem stehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung komme es zu einem Gleichgewicht zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse. In einem solchen Falle habe die Ausweisung zu unterbleiben. Er sei in Deutschland sozialisiert und wirtschaftlich und persönlich verwurzelt, beherrsche die deutsche Sprache, habe seine Mutter und zwei Geschwister hier und kenne das Leben in der T2;rkei nicht (mehr). Zudem könne er Rechte nach dem ARB 1/80 für sich ableiten.
33"absatzLinks">Nach entsprechendem richterlichen Hinweis hat der Beklagte die Ziffern 4. (Abschiebungsandrohung) und 5. (Befristung der Wirkungen der Abschiebung) der angefochtenen Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und der Beklagte hat sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt.
34Auf den Hinweis der Einzelrichterin hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Befristungsentscheidung bezüglich der Wirkungen der Ausweisung in der mündlichen Verhandlung ergänzt.
35lass="absatzLinks">Der Kläger beantragt,
36den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Januar 2018 in Gestalt der Ergänzungsverfügungen vom 21. Januar 2019 und 22. Juli 2019 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern,
37hilfsweise,
38den Beklagten unter Aufhebung der in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2018 in Gestalt der Ergänzungsverfügungen vom 21. Januar 2019 und 22. Juli 2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.</p>
41 Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und der Ergänzungsverfügung vom 21. Januar 2019 sowie seinen Ermessensergänzungen in der mündlichen Verhandlung. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 4 L 108/19) hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 24. Juni 2019 eingestellt, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Mit Beschluss vom 7. Juni 2019 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 4 K 741/18 - und 4 L 108/19 -, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Ausländerakte) des Beklagten, die gezogenen Kopien aus dem Bewährungsheft des Landgerichts B. zu dem dortigen Az. 33 StVK 480/18, die Gefangenenpersonalakte der JVA B. zu der dortigen Buchnummer 600/16/3, die Strafakten der Staatsanwaltschaft B. zu den Az. 806 Js 1721/13 und 603 Js 1323/14, die gezogenen Kopien aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft L. zu den dortigen Az. 981 Js 675/13 und 971 Js 588/13 sowie die Ausländerakte der Mutter des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgen, weil die Beteiligten hierauf mit der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der am Tag der mündlichen Verhandlung um 9:32 Uhr per Telefax gestellte, der Einzelrichterin erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung um 9:50 Uhr vorgelegte Verlegungsantrag aus den Gründen des im Protokoll der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschlusses abzulehnen war. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es - deklaratorisch - einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die danach noch anhängige Klage ist unbegründet. I. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2018 in Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 21. Januar 2019 verfügten Ausweisung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), aber unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430 = juris, Rn. 16. Zugrunde zu legen sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I, S. 1066). Die – gerichtlich voll überprüfbare – Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers u.a. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. "Öffentliche Sicherheit" umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht. "Öffentliche Ordnung" ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 53 Rn. 19 f. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der o. g. Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 16. Daran gemessen stellt die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. a. Die Ausweisung ist zunächst aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deswegen mehrfach strafrechtlich verurteilt; sein aktueller Bundeszentralregisterauszug weist fünf nicht getilgte Eintragungen auf. So wurde er durch das Amtsgericht L. mit Urteil vom 19. Februar 2010 (Az. 194 Js 68/09 533 Ds 512/09) wegen Beleidigung verwarnt und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wurde vorbehalten; die Bewährungszeit wurde bis zum 18. Februar 2010. Zu der vorbehaltenen Strafe wurde der Kläger am 27. April 2011 verurteilt. Das Amtsgericht L. verurteilt ihn ferner mit Urteil vom 7. August 2013 – 971 Js 588/13 534 Ds 127/13 wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung, begangen im Zustand nicht auszuschließender verminderter Steuerungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde bis zum 6. August 2016 festgesetzt, die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Das Amtsgericht E. hat ihn mit Urteil vom 9. Mai 2014 – 605 Js 1328/13 17 Ds 610/13 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Ferner hat ihn das Amtsgericht E. mit Urteil vom 10. Oktober 2014 – 603 Js 1323/14 17 Ds 450/14 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; zugleich wurde eine Bewährungszeit bis zum 17. Dezember 2017 festgesetzt. Mit Urteil des Landgerichts B. vom 4. Februar 2015 – 806 Js 1721/13 66 KLs 18714 wurde er – unter Einbeziehung der Urteile vom 9. Mai 2014 und vom 7. August 2013 – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Damit hat er mehrfach und nachdrücklich gegen die öffentliche Sicherheit, namentlich die Rechtsordnung verstoßen. Von ihm selbst, d. h. von seiner Person, geht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – ungeachtet der Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 28. Dezember 2018 – auch nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 33 m.w.N. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris, Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 34. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. An die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 4. April 2017 – 10 ZB 15.2062 – juris, Rn. 14, und vom 22. November 2016 – 10 CS 16.2215 – juris, Rn. 6. Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden. Allerdings bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Rn. 21; BayaVGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 10 ZB 18.1413 -, juris, Rn. 9 ff. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer straf(vollstreckungs)rechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 10 C 10.12 – juris, Rn. 19; BayVGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 – 10 ZB 17.588 – juris, Rn. 5, und vom 4. April 2017 – 10 ZB 15.2062 – juris, Rn. 20 f., sowie vom 7. Februar 2018 – 10 ZB 17.1386 –, juris, Rn. 9. Gemessen hieran spricht zwar zugunsten des Klägers neben der erfolgreichen Teilnahme in der JVA B. an der deliktsspezifischen Gruppentherapiemaßnahme für Vergewaltiger „Gruppe Kaiser“, dass auf der Grundlage des forensisch-psycholo-gischen Sachverständigengutachtens der Frau Dr. med. J. L2. vom 9. Dezember 2018 und der dort ausgesprochenen (nur) „verhalten positiven Prognose“ die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat und der Kläger aufgrund dessen vorzeitig aus der Haft entlassen. Auch bemühte er sich in der Folgezeit darum, den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten und die umfangreichen Weisungen und Auflagen des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts B. Folge zu leisten. Ausweislich der Aussage seines Bewährungshelfers, des Zeugen U. , in der mündlichen Verhandlung habe er „die Kontakthaltungsweisung zufriedenstellend erfüllt“ und „sich generell nicht gesträubt, die Auflagen und Weisungen (Anm.: des Landgerichts B. ) einzuhalten“, sodass es „insgesamt relativ gut läuft“. Gleichwohl kann auch unter Berücksichtigung dieser positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen des Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Im Rahmen der längerfristig anzulegenden Prognose fällt zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit (noch) negativ aus. In den Blick zu nehmen ist dabei zunächst der strafrechtliche Werdegang des Klägers, der in der Vergangenheit nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So weist sein Bundeszentralregisterauszug aktuell fünf nicht getilgte Eintragungen wegen z. T. nicht unerheblicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und mehrfach wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aus. Soweit der Kläger sich im Strafvollzug weitgehend beanstandungsfrei geführt hat, ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten, das der Kläger unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs und insbesondere des besonderen Drucks der verfügten Ausweisung gezeigt hat, keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer nachhaltigen Verhaltens-, Wesens- oder Einstellungsänderung des Klägers darstellt. Im Falle des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass er erst vor wenigen Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde und damit noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von fünf Jahren steht. ss="absatzLinks">Das Strafvollstreckungsgericht hielt u. a. die Weisungen für erforderlich, wonach sich der Kläger in monatlichen Abständen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen und deren Ergebnisse zum 15. eines jeden Monats vorzulegen sowie regelmäßige Beratungstermine in einer Suchtberatungsstelle wahrzunehmen hat. Zudem wurden ein Drogen- und Alkoholkonsumverbot gegen ihn verhängt und Alkoholkontrollen durch den Bewährungshelfer sowie der Anschluss an eine therapeutische Gruppenbehandlungsmaßnahme für haftentlassene Sexualstraftäter angeordnet. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern es lediglich als verantwortbar erachtet wird, zu erproben, ob der Kläger sich künftig straffrei führen wird. Ferner sind sowohl dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. L2. als auch den Stellungnahmen der zuständigen Anstaltspsychologen und betreuenden Psychologen der „Gruppe Kaiser“ weiterhin Tendenzen des Klägers zu entnehmen, wonach er nur bedingt Einsicht in seine Taten zeigt. So wirkte die gegenüber der Anstaltspsychologin erklärte Einsicht in seine strafrechtlichen Verfehlungen ihr gegenüber wie auswendig gelernt. Zudem spricht für eine beachtliche Wiederholungsgefahr auch die in der Persönlichkeit des Klägers begründete Besorgnis, dass er künftig weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Ausweislich des Votums der Anstaltspsychologin der JVA B. sei „seine Persönlichkeit überwiegend auffällig“ und es seien „nach wie vor kognitive Verzerrungen und deliktsförderliche Einstellungen, insbesondere im Frauenbild vorhanden“. Negativ spiele dabei auch ein, dass er in der Familie keine Regeln und Grenzen erfahren, sondern vielmehr die Rolle des „verwöhnten Kronprinzen̶0; innegehabt habe.</p>
84 Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr spricht auch, dass er Bewährungsversager mit beachtlicher Rückfallgeschwindigkeit ist. Die Rückfallgefahr wird ferner dadurch erhöht, dass der Kläger sich in einer ä;hnlichen Situation wieder findet wie vor seiner Inhaftierung: Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung sowie der Aussagen seines Bewährungshelfers wohnt er erneut im Haushalt der Mutter, die ihn – wie bereits vor der Inhaftierung R11; auch weiterhin finanziell unterstützt. Er hat nach wie vor weder einen Schulabschluss erreicht noch eine Berufsausbildung begonnen oder gar abgeschlossen. Aktuell steht er auch nicht in Arbeit. Zuletzt war er auch nur aushilfsweise über eine Zeitarbeitsfirma in eine Helfertätigkeit im Metallbereich vermittelt; diese Stelle hat er konjunkturbedingt wieder verloren. Anders als er dies in der Haft noch avisiert hatte, hat er auch den Führerschein noch nicht erworben oder sich gar hierzu angemeldet. Seiner eigenen Aussage den behandelnden Psychologen in der JVA B.60; ; gegenüber sind – auch aus seiner Sicht – all dies Faktoren, die ihn seinerzeit „von der Bahn abgebracht“ und zu früheren Straffälligkeiten beigetragen haben. Er selbst ging/geht davon aus, dass ein „Leben auf eigenen Beinen“ mit eigener Wohnung, einer festen Arbeitsstelle und dem Erwerb des Führerscheins ihn selbstständiger und damit auch selbstbewusster und widerstandsfähiger gegenüber der drohenden Rückfallgefahr machen. Diese Einschätzung teilt die Einzelrichterin. Nicht anders gilt mit Blick darauf, dass er sich seit nunmehr zwei Wochen in einer neuen Beziehung befindet. Ob diese Beziehung in Zukunft Bestand haben und seine neue Freundin ihm den nötigen Lebensbeistand geben kann und wird, vermag zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar beurteilt zu werden. Erschwerend kommt in seinem Falle der Drogenmissbrauch hinzu, wenngleich dieser auch nicht auf ein Abhängigkeitssyndrom zurückzuführen ist. Gleichwohl hat sein dementsprechendes Verhalten in der Haft gezeigt, dass er auch im Vollzug nicht in der Lage war, sich an die dortigen Regeln zu halten. M.a.W. war seine Suchtmittelabstinenz auch während der Zeit seiner Inhaftierung nicht beständig, und die unaufgearbeitete Drogenproblematik besteht weiterhin. class="absatzLinks"
Die Ausweisung kann nämlich – auch nach dem neuen, seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht weiterhin – auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss (arg. e contrario zu § 53 Abs. 3 AufenthG). Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann vielmehr auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm/seiner Person selbst zwar keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. M.a.W. ist auch nach dem neuen Ausweisungsrecht die Ausweisung zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung ähnlicher/gleichgelagerter Straftaten zulässig. Knüpft eine solche Ausweisung an strafrechtlich relevantes Handeln an, so wird deren Erlass in zeitlicher Hinsicht in Orientierung an den Fristen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung begrenzt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) eine weitere absolute Obergrenze.
89Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 -, Pressemitteilung (abrufbar über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts), und vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 -, juris, Rn. 14 ff., 23, jeweils unter Hinweis auf den Wortlautvergleich zwischen § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG sowie die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 18/4097 S. 49; vgl. zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff.
90Vorliegend weist – wie oben dargelegt – das Bundeszentralregister im Falle des Klägers fünf nicht getilgte/gelöschte Eintragungen aus, die den Beklagten – vorbehaltlich der nachstehenden Prüfungspunkte – aus den o. g. Gründen dazu berechtigten, den Kläger aus generalpräventiven Gründen aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
91Auch in Bezug auf den Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, kann eine Ausweisung aus rein generalpräventiven Gründen erfolgen, da – anders als er zur Klagebegründung vorgetragen hat – zu seinen Gunsten § 53 Abs. 3 AufenthG nicht eingreift. Denn weder hat er selbst ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80), namentlich nach Art. 6 ARB 1/80, erworben, noch kann er ein solches von seiner türkischen Mutter nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten.
92Der Kläger selbst hat nie über die Dauer mindestens eines Jahres bei ein und demselben Arbeitgeber in einem Umfang gearbeitet, dass in seiner Person eine sog. ARB-Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 entstanden wäre. Er kann auch keine ARB-Berechtigung über seine Mutter nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten: Diese hat selbst nie in Deutschland gearbeitet, sondern war vielmehr „nur“ Hausfrau und hat Sozialleistungen bezogen bzw. wurde finanziell über ihre Ehemänner unterstützt. So hat der seinerzeitige deutsche Ehemann der Mutter des Klägers, Herr I. T. , bereits beim Familiennachzug des Klägers und seiner Mutter und Geschwister aus der Türkei nach Deutschland bereits eine Verpflichtungserklärung für diese abgegeben.
932. § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof f52;r Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50).
94Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
95a. Das Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt im Falle des Klägers angesichts seiner Verurteilung durch das Landgericht B. vom 4. Februar 2015 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Mit dieser Verurteilung ist zugleich § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt, wonach das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB vorliegt.
96Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die o.g. Verurteilung vor. Besondere atypische Umstände, aufgrund derer dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ausnahmsweise weniger Gewicht beizumessen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
97b. Demgegenüber ist zu Gunsten des Klägers weder ein gesetzlich – in § 55 AufenthG – typisiertes Bleibeinteresse festzustellen, noch spricht sonst etwas für den Kläger bzw. für dessen berechtigtes Interesse, in Deutschland zu bleiben: Anders als der Kläger vorgetragen hat, greift zu seinen Gunsten zunächst kein im Gesetz typisiertes besonders schwerwiegendes / schwerwiegendes Bleibeinteresse, insbesondere weder § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer – wie sich aus § 55 Abs. 3 AufenthG ergibt – aktuell in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. der Besitz einer Fiktionsbescheinigung wird nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet, wenn dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG); so liegt der Fall im Falle des Klägers gerade nicht. Denn die diesem zuletzt mit Gültigkeit bis zum 15. Dezember 2017 verlängerte Aufenthaltserlaubnis wurde mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung abgelehnt.
98Zwar ist zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen – wenngleich auch nicht als gesetzlich besonders typisiertes Bleibeinteresse –, dass er sich seit seinem neunten Lebensjahr (d. h. seit 23 Jahren) rechtmäßig, d. h. mit gültiger Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind zudem seine familiären Bindungen zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten (Mutter und zwei volljährige Geschwister), wobei die Schutzwürdigkeit dieser Beziehung ausländerrechtlich herabgestuft ist, da der Kläger volljährig und damit für seinen Werdegang/sein Schicksal grundsätzlich alleine verantwortlich ist. Denn volljährige Kinder lösen sich regelmäßig mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt. Sie leben häufig mit den Eltern nur dann noch eine gewisse Zeit zusammen, wenn sie auf diese aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angewiesen sind. Maßgebend für das Zusammenleben in einem Haushalt ist vor allem das Maß des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird. Volljährige Kinder benötigen diese Hilfe in aller Regel nicht mehr in einer Weise, wie es minderjährige Kinder tun.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1982 – 1 C 29.81 -, juris Rn. 22.
100M.a.W. besteht zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern regelmäßig keine Lebensgemeinschaft mehr in dem Sinne, dass die nahe räumliche Verbindung und das ständige Zusammenleben zur Aufrechterhaltung der Familienbindungen erforderlich wäre. Vielmehr ist eine aus volljährigen Familienmitgliedern bestehende Familie in ihrem verfassungsrechtlichen Kern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt, die grundsätzlich durch wiederholte Besuche, Brief-/Telefonkontakte und finanzielle Zuwendungen (Geldüberweisungen) aufrechterhalten werden kann.
101Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.1982 – 1 C 29.81 -, juris Rn. 22.
102Ausnahmsweise ist die Schutzwürdigkeit der tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern aber dann nicht herabgestuft, wenn zwischen dem volljährigen Kind und dem Elternteil eine sog. Beistandsgemeinschaft besteht. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der BRD erbringen lässt oder wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
103Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 1367/10 -, juris, und vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7.10 -, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – (Khan), InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 – 52206/99 – (Mokrani), InfAuslR 2004, 183; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 – 13 S 1101/99 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl v 10.06.2010 – 1 B 119/10 -, juris Rn. 20; Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13 m.w.N. und Rn. 36.
104Gemessen an diesen Kriterien steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter, in deren Haushalt er nach seiner bedingten Haftentlassung wieder lebt, keine Beistandsgemeinschaft in dem oben genannten Sinne besteht; Derartiges wurde klägerseits auch nicht vorgetragen. Zwar lebt der Kläger wieder im Haushalt seiner Mutter und wird durch diese in geringem Umfang finanziell unterstützt. Die Hilfeleistung, die seine Mutter ihm gegenüber aktuell erbringt, ist es, ihm Obdach und kostenlose Mahlzeiten zu gewähren („freie Kost und Logie“). Allerdings beruht dieses Zusammenleben mit seiner Mutter einzig auf der Tatsache, dass es für den Kläger vor dem Hintergrund, dass er bislang noch nicht im laufenden Sozialleistungsbezug steht und er aktuell auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, mithilfe derer er sich seinen Lebensunterhalt sicherstellen könnte, gewissermaßen „der Weg des geringsten Widerstandes“ ist, sich wieder häuslich bei seiner Mutter einzurichten. Dass es sich insoweit nicht um die oben beschriebene Beistandschaft handelt, zeigt sich auch darin, dass sich der Kläger selbst – wie er gegenüber den ihn betreuenden Psychologen in der JVA B. angegeben hat – gerne auf eigene Beine stellen und aus dem Haushalt seiner Mutter lösen würde. Zudem handelt es sich hierbei auch um keine Lebenshilfe, die einzig in Deutschland erbracht werden könnte. Seiner türkischen Mutter stünde es frei, diese Lebenshilfe auch in der Türkei zu erbringen, wo sie sich aktuell zwecks Besuchs ihrer anderen Kinder aufhält. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
105Es sind auch keine sonstigen beachtlichen Integrationsleistungen des Klägers festzustellen. Zu seinen Gunsten ist einzig sein positives Führungsverhalten in der Justizvollzugsanstalt zu verzeichnen. Diesem kommt indes, wie oben bereits ausgeführt, kein erhebliches Gewicht zu, insbesondere kein solches, das gegenüber den erheblichen Ausweisungsinteressen durchschlüge.
106c. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig.
107Die Ausweisung verfolgt den Zweck, Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und dient damit dem legitimen Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten.
108Die Ausweisung des Klägers ist zur Erreichung des vorgenannten legitimen Zwecks auch geeignet, erforderlich und angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne.
109Ein sonstiges, gegenüber dem o.g. Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG gewichtigeres Bleibeinteresse des Klägers ist – jenseits der in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG gesetzlich typisierten Bleibeinteressen sowie unter Berücksichtigung der sog. „Boultif/Üner-Kriterien“ – nicht festzustellen. Insbesondere ist eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung von seinem Heimatland, die eine Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf das durch Art. 8 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, nicht zu erkennen.
110Zwar stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.
111Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576.
112Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Aufenthaltsbeendigung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
113Vgl. EGMR ‑ III. Sektion ‑, Entscheidungen vom 16. September 2004 ‑ 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043.
114Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet.
bsatzRechts">115Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausl228;nder wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle ‑ insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
116pan>Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Gesichtspunkte (sog. "Boultif/0;ner-Kriterien") zu berücksichtigen:
117- 118
die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten,
- 119
das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise,
- 120
der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,
- 121
die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug,
- 122
die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen,
- 123
die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben),
- 124
die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung,
- 125
ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter,
- 126
das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll,
- 127
die Belange und das Wohl der Kinder,
- 128
die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie
> - ass="absatzRechts">129
die Dauer des Aufenthaltsverbots.
Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29.
In Anwendung dieser Grundsätze, die der EGMR für die Beurteilung von Ausweisungen entwickelt hat, erweist sich die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung des Klägers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK.
132Der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Recht des Klägers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber jedenfalls gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt.
133Der Kläger hält sich zwar seit 23 Jahren weit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist aber weder wirtschaftlich noch sozial in Deutschland integriert und verfügt über keinerlei ausländerrechtlich schutzwürdigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er ist zunächst nicht wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er hat die Hauptschule nach dem 8. Schuljahr ohne Abschluss verlassen. Eine Berufsausbildung hat er bislang weder begonnen noch erfolgreich abgeschlossen. Abgesehen von maximal mehrmonatigen Tätigkeiten im Helferbereich hat er sich dem deutschen Arbeitsmarkt bislang noch nicht dienlich gezeigt. Wie oben bereits ausgeführt verfügt er auch über keine ausländerrechtlich schutzwürdigen Bindungen an Familienangehörige mit Bleiberecht in BRD. Die unzweifelhaft bestehende Bindung an seine hier aufhältigen Geschwister und Mutter ist, wie ausgeführt, in ihrer ausländerrechtlichen Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt, da der Kläger volljährig ist und eine schutzwürdige Beistandsgemeinschaft nicht besteht. Aufgrund seiner zahlreichen erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen (sein Bundeszentralregisterauszug weist aktuell fünf noch nicht getilgte Verurteilungen zu nicht unerheblichen Straftaten aus) hat er gezeigt, dass er zur Achtung der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht willens und / oder in der Lage ist. Zudem ist er auch sozial nicht integriert.
hts">134Demgegenüber ist er in seinem Heimatland Türkei nach wie vor verwurzelt: Er ist zwar bereits im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit 23 Jahren in Deutschland auf. Gleichwohl hat seine wesentliche Sozialisation in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht in der Türkei erfahren und ist mit der dortigen Sprache, Kultur etc. mithin vertraut. Insbesondere mit seiner Mutter, die der deutschen Sprache auch nach 23 Jahren in Deutschland noch nicht mächtig ist, spricht er nach wie vor ausschließlich türkisch. Der Kläger verfügt auch noch über familiäre Beziehungen in die Türkei. Vier seiner Geschwister leben noch dort. Zwar hat er angegeben, keinen Kontakt mehr zu diesen zu pflegen. Die Einzelrichterin ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls seine Mutter noch über intensive Beziehungen zu ihren dort lebenden Kindern verfügt und sich auch aktuell dort in Urlaub befindet, sodass jedenfalls über die Mutter als „Mittelsfrau“ der Kontakt wiederhergestellt und intensiviert werden könnte. Bei lebensnaher Betrachtung ist mithin davon auszugehen, dass er jedenfalls über seine Mutter über Kontakte in die Türkei verfügt, die im Falle seiner Rückkehr dorthin reaktiviert werden und die ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könnten.
135II. Auch soweit der Kläger mit seiner Klage unter Aufhebung der Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn auch insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
136Der Kläger kann eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen, und zwar weder – wie zuletzt erteilt – nach § 34 Abs. 3 AufenthG noch – wie im letzten Verlängerungsantrag angekreuzt – nach § 18 AufenthG. Denn einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht in beiden Fällen die von dem Kläger nicht erfüllte Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Diese Regelerteilungsvoraussetzung hat der Kläger auch im Falle der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Denn gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Im Falle des Klägers besteht, wie oben ausgeführt, ein Ausweisungsinteresse, sodass die tatbestandliche Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in seinem Falle nicht vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Falle ausnahmsweise von der Einhaltung dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen wäre, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch ein Absehen im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
137III. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung), hilfsweise die Neubescheidung der Befristungsentscheidung begehrt, ist die Klage unbegründet.
138Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG (1.) noch einen solchen auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.).
139Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.
140Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430 = juris, Rn. 16, und vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 -, juris, Rn. 12.
1411. Der Kläger hat bezogen auf diesen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung.
142Als Anspruchsgrundlage für den Aufhebungsanspruch kommt § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG i.d.F. des am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) in Betracht.
143Nach dieser Vorschrift kann das mit der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG verkürzt werden. Bei der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine eigenständige, von der Befristung des Verbots zu trennende Entscheidung, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann.
144Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2017, 336 = juris, Rn. 15.
zRechts">145<p class="absatzLinks">Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind vorliegend indes nicht erfüllt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Alternative "Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers" nicht vor. Schutzwürdige Belange des Klägers, die eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 1462. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten (Ermessens-)Entscheidung über die zeitliche Länge der Befristung des mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung des Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre zu befristen, erweist sich als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
147Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Aufhebung und Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die zeitliche Dauer des mit der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG gesetzlich verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 2 S.1 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen (Satz 2 und 3). Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3).
148Danach hat der Ausländer einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung zusammen mit der Ausweisung („ob“). Hinsichtlich der Länge der Frist („wie“) bestimmt § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nunmehr ausdrücklich, dass hierüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Ermessen der Ausländerbehörde zu entscheiden ist. Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, da sich am behördlichen Prüfungsprogramm nichts geändert hat.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 23.
150Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es – in einem ersten Schritt – der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.
151Die auf diese Weise in einem ersten Schritt ermittelte und an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierte Höchstfrist muss von der Behörde aber – in einem zweiten Schritt – an höherrangigem Recht, d. h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange.
152Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 23.
153Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die Länge des mit der Ausweisung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots mit vier Jahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind insoweit nicht erkennbar. Der Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
154a. Der Beklagte hat zunächst – in einem ersten Schritt – die aus seiner Sicht im Wege einer prognostischen Einschätzung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu ermittelnde, insbesondere das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigende Höchstfrist ausgeworfen und dabei die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG eingehalten. Er ist dabei insbesondere auch unter der grundsätzlich einzuhaltenden Frist von fünf Jahren geblieben und hat mit Ergänzungsverfügung vom 21. Januar 2019 die ursprünglich auf fünf Jahre festgesetzte Frist nach vorzeitiger Haftentlassung des Klägers um ein Jahr gekürzt und auf insgesamt vier Jahre festgesetzt.
155Zur Begründung der Festsetzung der so ausgeworfenen Sperrfrist hat der Beklagte zum einen darauf abgestellt, dass die Ausweisung des Klägers aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht B. (Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) erfolgt ist. Der Beklagte hat zur Begründung dieser Frist zudem angeführt, dass von dem Kläger nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In seine Erwägungen zur Fristermittlung hat er zudem eingestellt, dass die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet sowohl aus spezial- auch aus generalpräventiven Gründen verfügt worden ist und dass das Gewicht des Ausweisungsinteresses in seinem Falle schwer wiegt.
156b. Der Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung in einem zweiten Schritt erwogen, ob die von ihm im Falle des Klägers für angemessen erachtete Höchstfrist von vier Jahren aufgrund höherrangigen bzw. vorrangigen Rechts (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 GrCH) zu reduzieren ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine weitere Reduzierung der Frist nicht vorgenommen hat. Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers keine aus höher-/vorrangigem Recht abzuleitenden Rechtspositionen bestehen. Derartige wurden klägerseits auch nicht geltend gemacht.
157Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Einzelrichterin davon abgesehen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht u.a. aufgeworfene Vorlagefrage, ob die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) auch in Bezug auf ein mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, Anwendung findet,
158vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2019 vom 9. Mai 2019 zu dem Urteil des BVerwG vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 -, https://www.bverwg.de/de/pm/2019/35,
159auszusetzen. Denn selbst wenn auch das mit einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das – wie hier jedenfalls auch – dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) zu messen wäre, hätte der Beklagte mit seinen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots jedenfalls (auch) den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie genügt. Danach wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Diese Vorgaben hat der Beklagte eingehalten und die nach der Rückführungsrichtlinie zu treffende Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände getroffen. Die vom Beklagten insoweit angeführten Ermessenserwägungen sind, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden.
160Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Auch soweit die Beteiligten – nachdem der Beklagte die Ziffern 4. und 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung (Abschiebungsandrohung und Befristung der Wirkungen der Abschiebung) aufgehoben hat – das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten – unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung vorsorglich dem Gericht gegenüber erklärten Bereitschaft zur Kostentragung insoweit – dem Kläger aufzuerlegen. Das Verhältnis der Kostenteile hat dem Verhältnis der Prozesserfolge umgekehrt zu entsprechen. Maßgeblich hierfür ist der Streitwert, der für das Verfahren insgesamt festzusetzen ist. Festzustellen ist, welchen Anteil wertmäßig der Prozesserfolg an dem Verfahren insgesamt hat. Dieser Wert ist ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu setzen.
161Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 155 Rn. 28.
162Daran gemessen waren die Kosten hier insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil sich dessen Obsiegen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und Befristung der Wirkungen der Abschiebung (Ziffern 4. und 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung) streitwertmäßig nicht erhöhend auswirkt (vgl. hierzu die unten stehenden Ausführungen im Streitwertbeschluss), sondern vielmehr als bloßes Annex in dem Streitwert betreffend die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wertmäßig mit aufgeht.
163Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 17 B 214/19 -.
164Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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