Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 741/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

"absatzLinks">Nach entsprechendem richterlichen Hinweis hat der Beklagte die Ziffern 4. (Abschiebungsandrohung) und 5. (Befristung der Wirkungen der Abschiebung) der angefochtenen Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und der Beklagte hat sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt.

34 35

lass="absatzLinks">Der Kläger beantragt,

36 37 38 39 40 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 hts">82

ss="absatzLinks">Das Strafvollstreckungsgericht hielt u. a. die Weisungen für erforderlich, wonach sich der Kläger in monatlichen Abständen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen und deren Ergebnisse zum 15. eines jeden Monats vorzulegen sowie regelmäßige Beratungstermine in einer Suchtberatungsstelle wahrzunehmen hat. Zudem wurden ein Drogen- und Alkoholkonsumverbot gegen ihn verhängt und Alkoholkontrollen durch den Bewährungshelfer sowie der Anschluss an eine therapeutische Gruppenbehandlungsmaßnahme für haftentlassene Sexualstraftäter angeordnet. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern es lediglich als verantwortbar erachtet wird, zu erproben, ob der Kläger sich künftig straffrei führen wird. Ferner sind sowohl dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. L2.     als auch den Stellungnahmen der zuständigen Anstaltspsychologen und betreuenden Psychologen der „Gruppe Kaiser“ weiterhin Tendenzen des Klägers zu entnehmen, wonach er nur bedingt Einsicht in seine Taten zeigt. So wirkte die gegenüber der Anstaltspsychologin erklärte Einsicht in seine strafrechtlichen Verfehlungen ihr gegenüber wie auswendig gelernt.

83 85 86 87 class="absatzLinks">b. Selbst wenn – anders als unter I.1.a. dargelegt – von der Person des Klägers selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausginge und eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen unzulässig wäre, ist die Ausweisung des Klägers aber (jedenfalls) aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.

88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 bsatzRechts">115 116pan>

Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Gesichtspunkte (sog. "Boultif/0;ner-Kriterien") zu berücksichtigen:

117 130 pan class="absatzRechts">131
132 133 hts">134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 zRechts">145<p class="absatzLinks">Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind vorliegend indes nicht erfüllt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Alternative "Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers" nicht vor. Schutzwürdige Belange des Klägers, die eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen