Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 957/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2365/19 gegen die Tierseuchenverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 wird hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5.) angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5, die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 129.500,- € festgesetzt.


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zLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2365/19 gegen die Tierseuchenverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 in Bezug auf Ziffer 1. und 5. anzuordnen,

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tzLinks">Zweck des Tiergesundheitsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung sowie in diesem Rahmen die Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh, soweit es der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes sind Infektionen oder Krankheiten, die von einem Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen übertragen werden können (§ 2 Nr. 1 und 2 TierGesG). Unter „verdächtig“ versteht der Gesetzgeber sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere (§ 2 Nr. 6 TierGesG). Seuchenverdächtig sind diejenigen, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen (§ 2 Nr. 7 TierGesG), ansteckungsverdächtig diejenigen, die zwar nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben (§ 2 Nr. 8 TierGesG).

20 21 class="absatzLinks">Vgl. Friedrich-Löffler-Institut (FLI), Amtliche Methodensammlung, BHV1-Infektion, Stand: 21. Dezember 2016, Ziffer 1.2.

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 ">36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

absatzLinks">So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Tötungsanordnung bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn die Anordnung zur Tötung der bei serologischer Untersuchung unauffälligen Rinder statt auf § 7 BHV1-VO auf § 9 Abs. 3 BHV1-VO gestützt worden wäre. Der Austausch der Normen ließe den Tenor unberührt und erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.

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