Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 410/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
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Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Feststellung des Beklagten, dass dem Beigeladenen die Gewässerunterhaltungspflicht für bestimmte auf ihren Grundstücken befindliche Bäume in und/oder an Gewässern obliegt.
3Im Stadtgebiet der Klägerin findet sich eine Vielzahl natürlicher Fließgewässer, das größte von ihnen die Rur als Gewässer zweiter Ordnung. Daneben existieren die sog. Mühlenteiche, künstliche Gewässer, die teilweise bereits im Mittelalter angelegt wurden, um Wasser für Triebwerke, technische Nutzungen, Kühlwasser, Brauchwasser und dergleichen durch Ableitung aus der Rur zu erhalten und nach entsprechender Nutzung der Rur wieder zuzuführen. Die im Stadtgebiet liegenden Mühlenteiche (Dürener Mühlenteich, Lendersdorfer Mühlenteich und Niederauer Mühlenteich) wurden im Jahr 2013 unter Denkmalschutz gestellt.
4Die Gewässer verlaufen teilweise auf Grundstücken der Klägerin und liegen außerdem im Zuständigkeitsgebiet des Beigeladenen, eines gesetzlichen Wasserverbandes, dessen Mitglied u.a. die Klägerin ist und dem für seinen Zuständigkeitsbereich die Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnitte und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Anlagen obliegt.
5Der Dürener Service Betrieb (im Folgenden: DSB), eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Beklagten, hat u.a. den Aufgabenbereich der Grünflächenpflege und -unterhaltung auf dem Gebiet der Klägerin. Mitarbeiter des DSB stellten im Juli 2016 fest, dass am 25. Juni 2016 eine Weide in den öffentlich zugänglichen Holzbendenpark der Klägerin umgestürzt war und einen dort stehenden Zaun beschädigt hatte. Die Weide wurzelte jedenfalls teilweise im Dürener Mühlenteich, wobei die ursprüngliche Verortung des Wurzeltellers zwischen den Beteiligten streitig ist.
6Nach einem am 14. Juli 2016 durchgeführten Ortstermin machte der DSB unter dem 19. August 2016 gegenüber dem Beigeladenen folgende Forderungen „für den DSB/Stadt Düren“ geltend:
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Zahlung von Schadensersatz für den umgestürzten Baum i.H.v. 771,- €,
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Zahlung von Schadensersatz für den beschädigten Zaun i.H.v. 998,71 €,
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vollständige Beseitigung des umgestürzten Baumes auf Kosten des Beigeladenen und Instandsetzung des durch den Umsturz betroffenen Geländes im Holzbendenpark in den vorherigen Zustand,
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fachgerechte Anpflanzung eines standortgerechten Baumes im Bereich des bisherigen Standortes der Weide zum Ausgleich des beeinträchtigten Naturraumes im Holzbendenpark und
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Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die für vergleichbare Situationen die Verkehrssicherungspflicht des Beigeladenen gegenüber der Klägerin klarstellt.
Dazu wurde ausgeführt, die Weide zähle zwar zum Eigentum der Klägerin. Sie habe aber im Gewässerbett des Dürener Mühlenteichs gestanden und sei aufgrund Unterspülung des Wurzeltellers umgestürzt. Wegen einer verbindlich festgelegten Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen sei der DSB nicht in der Lage gewesen, in irgendeiner Weise auf den Baum einzuwirken. Der Beigeladene habe umgekehrt nichts unternommen, um seiner Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Gewässerbett nachzukommen und den Baum zu sichern oder ihn im Nachhinein zu beseitigen.
14Unter dem 5. September 2016 wies der Beigeladene diese Forderungen von sich. Dazu führte er aus, die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer einschließlich ihrer Unterhaltung schließe das Eigentum an dortigen Bäumen und die sich daraus ergebenden Befugnisse und Pflichten nicht aus. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers - hier der Klägerin - werde demgemäß nicht durch die Gewässerunterhaltungspflicht überlagert. Eine Sachherrschaft und damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen reiche nur soweit, wie ein Handlungsbedarf aus wasserwirtschaftlicher und damit unterhaltungsbezogener Sicht bestehe. Ein solcher Handlungsbedarf sei vorliegend nicht dargetan.
15Daraufhin beantragte der durch den DSB bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte der Klägerin „namens und im Auftrage des Dürener Servicebetriebes und letztlich namens und im Auftrag der Stadt Düren“ unter dem 28. September 2016 beim Beklagten eine Entscheidung über „die spezielle Ausprägung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung bzw. bezüglich einer besonderen Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung im hier betroffenen Fall“. Weiterhin wurde klargestellt, dass sich der Antrag beziehe „auf den Fall von Bäumen, die in einem vom WVER unterhaltungspflichtigen Gewässer wurzeln“. Beantragt wurde “eine Entscheidung der Unteren Wasserbehörde auf die im Schreiben des Dürener Service Betriebes vom 19.08.2016, Seite 2, an den WVER gestellten Forderungen“.
16Zur Begründung wurde ausgeführt, die Weide sei umgestürzt, da der Wurzelteller unterspült worden sei. Sie habe im Gewässerbett gestanden und sei dessen wesentlicher Bestandteil, zumal ein Umstürzen geeignet sei, das Gewässerbett zu beschädigen bzw. zu gefährden. Insofern sei ein im Gewässerbett wurzelnder Baum anders zu beurteilen als ein Baum am Ufer eines Gewässers. Diese Sichtweise stimme überein mit den Vorgaben in der Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Blaue Richtlinie), nach der das Einbringen und Belassen von Totholz im Gewässerbett empfohlen werde. Insofern sei ein umgestürzter Baum als wichtiger Teil der naturnahen Entwicklung des Gewässers, also eines wesentlichen Ziels der Gewässerunterhaltung, zu betrachten.
17Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass dem DSB eigene Maßnahmen zur Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht gar nicht möglich gewesen wären, ohne sich nach zwingenden Vorgaben des Beigeladenen zu richten. Der Beigeladene verfüge über fachkundiges Personal, was für die Klägerin gerade nicht gelte. Für einen ihrer Mitarbeiter sei vom Ufer des Gewässers aus gar nicht erkennbar, ob ein Baum im Gewässerbett gefährdet sei.
18Am 26. Dezember 2016 stürzte ein zweiter Baum in etwa 10 m Entfernung von der bereits umgestürzten Weide auf klägerisches Eigentum.
19Dies teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2017 mit und wies vor diesem Hintergrund auf einen aus seiner Sicht bestehenden konkreten Handlungsbedarf hin. U.a. wurde weiter ausgeführt: „Zur Vermeidung von Missverständnissen muss allerdings klargestellt werden, dass zwar der hier den Antrag auslösende Vorgang am Dürener Mühlenteich stattfand. Jedoch findet sich im gesamten Stadtgebiet Düren auch eine Vielzahl natürlicher Gewässer, die an vielen Stellen vergleichbare Situationen aufweisen, nämlich Bäume mit ihrem Wurzelteller ganz oder teilweise im Gewässer. Auch bei diesen Gewässern bestehen für solche Situationen hier die gleichen rechtlichen Verpflichtungen. Auch auf solche natürliche Gewässer im Stadtgebiet Düren bezieht sich der hier gestellte Antrag.“
20Mit Bescheid vom 16. Januar 2018, adressiert und zugestellt an den DSB am 17. Januar 2018, stellte der Beklagte gegenüber dem DSB fest, die Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen bestehe weder hinsichtlich der Beseitigung der am 25. Juni 2016 umgestürzten Weide noch hinsichtlich der Unterhaltung sowie der generellen Verkehrssicherungspflicht bezüglich umsturzgefährdeter Bäume an natürlichen Gewässern im Stadtgebiet der Klägerin.
21Zur Begründung wurde ausgeführt, der beschiedene Antrag richte sich auf die Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht für den konkreten Einzelfall der am 25. Juni 2016 umgestürzten Weide am Dürener Mühlenteich als künstlichem Gewässer und auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle an natürlichen Gewässern im Stadtgebiet der Klägerin.
22Hinsichtlich der konkret umgestürzten Weide sei festzuhalten, dass der Dürener Mühlenteich im Hinblick auf die am Ufer stehenden Gehölze keine maßgebliche Gefahrenquelle darstelle. Insbesondere träten wegen der Steuerung durch Schützanlagen im Gegensatz zu natürlichen Gewässern in diesem Bereich keine außergewöhnlichen Hochwasserabflüsse auf. Die Frage der Unterhaltungspflicht bei einem umgestürzten Baum sei - insbesondere mit Blick auf den ungehinderten Wasserabfluss - im jeweiligen Einzelfall zu klären.
23Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasse zwar alle zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendigen Arbeiten am Gewässerbett und am Ufer, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen könne. Nach Begutachtung vor Ort sei aber festzustellen, dass der Umsturz der Weide bzw. der damit aus der Böschung und dem Gewässerbett herausgelöste Wurzelfuß keine negative Beeinflussung des Gewässers zur Folge habe. Es habe sich kein Abflusshindernis durch die Herauslösung des Wurzelfußes gebildet. Der Baum selbst sei auf das klägerische Grundstück und nicht in das Gewässer gefallen. Dasselbe gelte im Übrigen für den zweiten, in ca. 10 m Entfernung umgestürzten Baum.
24Eine Unterhaltungspflicht ergebe sich auch nicht aus einer Pflicht zur Erhaltung der Ufer sowie einer standortgerechten Ufervegetation. Die Pflicht zur Erhaltung der Ufer ziele darauf, die Ufer möglichst typgerecht zu erhalten und, soweit möglich, durch die Fließgewässerdynamik eingetretene Uferentwicklungen ohne Veränderungen zuzulassen. Sollten dennoch Sicherungen erforderlich sein, seien lebende Baustoffe vorrangig zu toten Baustoffen zu verwenden. Andere Uferbefestigungsmaßnahmen, z.B. mit toten Baustoffen, die mit einer wesentlichen Änderung des Gewässerprofils verbunden seien, würden einen Gewässerausbau und keine Gewässerunterhaltung mehr darstellen. Bezüglich der am 25. Juni 2016 umgestürzten Weide, die zum größten Teil im Gewässerbett, aber teilweise auch im Uferbereich gestanden habe, hätte sich eine vorherige bauliche Sicherungsmaßnahme vor dem Wurzelfuß noch weiter in das Gewässer hinein erstreckt und somit das Gewässerprofil wesentlich verändert und eine Engstelle erzeugt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen an mehreren Stellen einer Gewässerstrecke getroffen würden, würden sich nicht nur die Fließgeschwindigkeit und die Hochwassergefahr erhöhen. Auch werde das schneller fließende Wasser auf das gegenüberliegende Ufer geschoben, was dort zu Erosionen führe. Weiterhin hätte es sich bei Sicherungsmaßnahmen nicht um die Erhaltung einer standortgerechten Ufervegetation gehandelt. Die Baumweide sei neben der Erle die einzige Baumgattung, die mit ihren Wurzeln unter die mittlere Grundwasserlinie gehe und Wurzelköpfe ins fließende Wasser ausbilde. Überhängende Wurzeln, Wurzelgeflechte und Totholz seien typisch für Gehölze an Fließgewässern und würden Fischen und Insekten als Unterschlupf oder Überwinterungsquartier sowie Vögeln als Nist- und Brutplatz dienen. Auch teilweise unterspülte Wurzeln seien typisch.
25Im Übrigen könne die Gewässerunterhaltungspflicht auch Unterlassungspflichten begründen. Im Falle eines umgestürzten Baumes könne, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern, das Auffüllen des ausgekolkten Ufers die zu treffende Maßnahme sein. Gleichfalls komme aber auch ein Belassen der Situation in Betracht. Denn zur Gewässerunterhaltung gehöre auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Sofern der ordnungsgemäße Wasserabfluss ungefährdet sei, könnten entstandene Kolke sowie Wurzelwerk als Rückzugsräume für z.B. Fische und Kleinstlebewesen dienen.
26Eine entsprechende Umsturzgefährdung sei vom Gewässer aus nicht ersichtlich gewesen. Weiden seien außerdem raschwüchsig. Bei der hier umgestürzten Weide ließen vor Ort erkennbare Bruchstellen darauf schließen, dass sie insbesondere aufgrund der hohen Kronenlast umgestürzt sei, die dem Wind eine hohe Angriffsfläche biete. Ein frühzeitiger fachgerechter Rückschnitt wäre somit sinnvoll gewesen. Die Blaue Richtlinie stelle klar, dass Pflegearbeiten an Gehölzen im Rahmen der Gewässerunterhaltung ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherung, des Nachbarschaftsrechts, des Hochwasserschutzes sowie des ordnungsgemäßen Wasserabflusses durchzuführen seien. Rückschnittmaßnahmen zur Entlastung der Baumkrone wären vom Eigentümer zu veranlassen gewesen. Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasse keine Verkehrssicherungspflicht für Ufergrundstücke. Ein Baum sei wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstücks. Somit sei der Grundstückseigentümer jeweils auch Eigentümer des Baums und habe als solcher die Verfügungsgewalt über den Baum. Folglich obliege bei den Grundstücken im Eigentum der Klägerin dieser auch die Verkehrssicherungspflicht. Dies gelte gleichermaßen für die Vermeidung abstrakter Gefahren und die Situation, in der sich eine Gefahr schon realisiert habe. Daran ändere die Gewässerunterhaltungspflicht nichts, da die Verkehrssicherungspflicht gerade nicht aus der Gewässerunterhaltungspflicht folge. Die Gewässerunterhaltungspflicht stelle keine umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer dar.
27Eine generelle Verkehrssicherungspflicht bezüglich umsturzgefährdeter Bäume an natürlichen Gewässern im Stadtgebiet der Klägerin könne auch nicht festgestellt werden. Insoweit seien die Ausführungen zu der am 25. Juni 2016 umgestürzten Weide übertragbar. Auch wenn sich der Antrag (neben der konkret umgestürzten Weide) nur auf Bäume an natürlichen Gewässern beziehe, gelte dies gleichermaßen für künstliche Gewässer. Bei den natürlichen Gewässern sei schon aufgrund der wechselnden Fließgeschwindigkeit umso mehr eine differenzierte Betrachtungsweise im Einzelfall erforderlich. Unabhängig von einer solchen Einzelfallprüfung sei eine generelle Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für Bäume an oder in Gewässern im Stadtgebiet der Klägerin als Ausfluss der Gewässerunterhaltungspflicht nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund komme auch die Festsetzung von Schadensersatz nicht in Betracht.
28Die Klägerin hat am 29. Januar 2018 Klage erhoben.
29Sie trägt vor, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei nicht nur die Gewässerunterhaltungspflicht bezüglich der Bäume an natürlichen, sondern auch an künstlichen Gewässern gewesen. Dies lasse sich schon daraus ersehen, dass sich sowohl der Antrag als auch der Großteil der Argumentation im Verwaltungsverfahren jeweils auf die beiden umgestürzten Bäume am Dürener Mühlenteich, also an einem künstlichen Gewässer bezogen hätten. Weiterhin sei nicht nur das Gewässerbett, sondern auch das Ufer Antragsgegenstand gewesen. Schließlich erstrecke sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers schon von Gesetzes wegen auf das Gewässerbett und die Ufer. Insofern sei der Antrag durch den Beklagten unvollständig bearbeitet worden. Um der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides entgegenzuwirken, sei es ihr, der Klägerin, jedoch nicht zumutbar gewesen, dies zunächst mit dem Beklagten zu klären. Der Klageantrag stelle lediglich eine Konkretisierung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages dar. Im Gewässerrandstreifen wurzelnde Bäume seien im Klageverfahren mit einbezogen worden, weil der Gewässerrandstreifen vom Ufer aufgrund des dichten Bewuchses kaum zu unterscheiden sei. Auch sei dort eine standortgerechte Vegetation erforderlich und das Wurzelwerk würde häufig in den Gewässerrandstreifen hineinreichen. Der letzte Satzteil ihres Klageantrags stelle klar, das Bäume erfasst seien, die, auch wenn sie im Uferbereich des Gewässers stünden, jedenfalls mit ihrem Wurzelwerk im Gewässerbett oder im Ufer des Gewässers verankert seien. Im Verwaltungsverfahren seien außerdem sowohl der am 25. Juni 2016 als auch der am 26. Dezember 2016 umgestürzte Baum thematisiert worden.
30Für die Unterhaltung sämtlicher oberirdischer Gewässer in ihrem Stadtgebiet sei der Beigeladene zuständig. Hinsichtlich des vom Hauptantrag erfassten Baumbestandes bestehe ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis, zumal am 18. Januar 2018 wiederum ein Baum umgestürzt sei und das Dach des benachbarten Netto-Marktes beschädigt habe. Mit Blick auf die Mühlenteiche sei festzustellen, dass der Wasserstand dort aufgrund der künstlichen Ableitung des Wassers aus der Rur gleichmäßig gehalten werde. Umgekehrt sei aber die Fließgeschwindigkeit höher als in natürlichen Gewässern, was scheinbar dazu führe, dass sich die Gefahr der Ausspülung von Wurzeltellern und die damit einhergehende Umsturzgefahr erhöhe. Weiterhin seien die Ufer der Mühlenteiche künstlich angelegt und fielen steil, fast senkrecht ab. Dies führe dazu, dass die Bäume vom Ufer ausgehend weiter in den Mühlenteich hinein ausgreifen und zur anderen Seite in der fast senkrechten Böschung keinen hinreichenden Halt finden würden und somit die Umsturzgefahr steige. Eine Umgestaltung der Ufer sei aus denkmalschutzrechtlichen Gründen und den daran ausgerichteten Vorgaben der einschlägigen Umsetzungsfahrpläne nicht möglich, sodass sich die Umsturzgefahr nicht beseitigen lasse.
31Hinzu komme, dass der Beigeladene seiner Pflicht, die Wasserführung zu regulieren, nicht immer hinreichend nachkomme. Es habe in der Vergangenheit wiederholt Hochwasserspitzen sowohl in den Mühlenteichen als auch in natürlichen Gewässern gegeben, die eine Vielzahl von Bäumen im Uferbereich gefährdet hätten. Insofern bestehe ein klarer wasserwirtschaftlicher Bezug. Teilweise entstünden diese Hochwassersituationen sogar dadurch, dass der Beigeladene gezielt Wasser aus Talsperren abgebe, um jene nicht zu gefährden.
32Die Steilufer würden einmal jährlich im Rahmen der sogenannten Teichwoche durch den Beigeladenen kontrolliert. Eine Kontrolle sei für Außenstehende schwierig und überhaupt nur während der Teichwoche möglich, da während dieser Phase der sonst stets weitgehend gleichbleibende Wasserspiegel auf Niedrigwasserstand abgesenkt werde. Nur in dieser Phase sei eine Kontrolle u.a. des Wurzelbereichs auf Ausspülung machbar. Eine Kontrolle außerhalb der Teichwoche vom Ufer aus sei aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeit zu gefährlich. Hinzu komme noch, dass der Beigeladene die Uferbereiche weitestgehend sich selbst überlasse, sodass auch der daraus resultierende dichte Bewuchs eine Inaugenscheinnahme unmöglich mache. Teilweise seien die Uferbereiche eingezäunt. Während der Teichwoche setzte der Beigeladene ausschließlich eigenes Personal ein, ohne sie, die Klägerin, mit einzubeziehen. Außerdem werde das Betreten der Mühlenteiche während der Teichwoche ausdrücklich verboten. Damit impliziere sein Verhalten eine Einbeziehung der Bäume in die Gewässerunterhaltungspflicht. Selbst im Falle einer Beteiligung wäre der Zeitraum von einer Woche aber auch zu kurz, um sämtliche Bäume hinreichend zu kontrollieren. Zudem sei eine nur einmal jährlich schematisch vorgesehene Kontrollmöglichkeit nicht hinreichend und entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben.
33Der Beklagte stütze sich in seiner Argumentation allein auf den formalen Gesichtspunkt des Eigentums an den Grundstücken. Wenn jedoch wesentliche Umstände, die vom Gewässer aus bestimmt würden, in einer Art auf das Grundstück und den Baum einwirken würden, dass die inhaltlichen Gesichtspunkte aus dem Gewässer heraus erheblich größeres Gewicht gegenüber dem formalen Eigentum erlangen würden, müsse das ausschließlich formale Gewicht des Eigentums am Grundstück und am Baum demgegenüber zurücktreten. Der Beigeladene sei insofern als Störer verantwortlich, denn sowohl die Bestimmung der Wassermenge, die durch die Mühlenteiche fließe und auf die Ufervegetation einwirke, als auch die Entscheidung, die Ufer zugänglich zu machen oder selbst Maßnahmen zur Sicherung der Ufervegetation zu treffen, liege ausschließlich in seiner Hand.
34Außerdem gehöre seit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes 2009 die Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation zur Gewässerunterhaltung. Die umgestürzten Weiden würden gerade eine standortgerechte Ufervegetation darstellen, da sie sich - anders als viele andere Bäume - an Gewässern standortgerecht entwickeln könnten. Das Einbringen und belassen von Totholz in den Mühlenteichen sei nicht machbar, was auch aus den einschlägigen Umsetzungsfahrplänen hervorgehe. Wegen der hohen Fließgeschwindigkeit in den nur wenige Meter breiten Mühlenteichen würde sich ansonsten die Gefahr eines Rückstaus und möglicherweise auch des Wasserübertritts über die Ufer ergeben. Im Übrigen werde durch das Umstürzen das künstliche Steilufer in Mitleidenschaft gezogen und drohe einzustürzen. Daraus folge zum einen, dass der eingetretene Schaden beseitigt werden müsse. Zur Erhaltung der Ufer sei es aber zum anderen auch erforderlich, vorsorglich tätig zu werden. Dies folge ebenso nicht nur aus der gesetzlichen Gewässerunterhaltungspflicht, sondern auch aus dem jeweiligen Umsetzungsfahrplan.
35Die vom Beklagten für seine Argumentation herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 - beziehe sich auf einen Sachverhalt, der dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Zum einen sei es dort um Bäume gegangen, die im Uferbereich wurzelten, während vorliegend beide umgestürzten Bäume teilweise im Gewässerbett gewurzelt hätten. Für eine Erstreckung der Gewässerunterhaltungspflicht auf solche Bäume spreche, dass sie z.B. als Rückzugsraum für Fische und Kleinstlebewesen zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers beitragen würden und Teil der standortgerechten Ufervegetation seien. Zum anderen habe die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts rein vorbeugende Maßnahmen betroffen. Außerdem seien die dortigen Ausführungen zum Ufer der Sieg schon nicht ohne Weiteres auf die künstlich angelegten Mühlenteiche übertragbar. Insbesondere sei die dort thematisierte Einbringung von Totholz bei den Mühlenteichen nicht möglich. Die tatsächlichen Verhältnisse und die rechtlichen Grundlagen seien unterschiedlich. Insbesondere hätten damals das Maßnahmenprogramm 2016 bis 2021 für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas, der entsprechende Bewirtschaftungsplan 2016 bis 2021 und die Umsetzungfahrpläne 2012 keine Berücksichtigung gefunden, die aber heute für die Mühlenteiche einschlägig seien. Das OVG nehme nur Bezug auf die Blaue Richtlinie, die wiederum auf das Maßnahmenprogramm 2010 bis 2015 zurückgreife. Letztere beziehe sich im Übrigen nur auf natürliche Fließgewässer, nicht aber auf künstliche Gewässer. In diesem Zusammenhang sei weiterhin anzumerken, dass die Blaue Richtlinie u.a. Pflegemaßnahmen an Gehölzen aus Gründen der Verkehrssicherung und des Nachbarschaftsrechts ausdrücklich im Rahmen der Gewässerunterhaltung vorsehe.
36Die Ausführungen des Beklagten zur Verkehrssicherungspflicht gingen an der Sache vorbei, da Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens nur die Gewässerunterhaltungspflicht sei. Der DSB habe schon seit Jahren in Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht ein fachkundiges Büro beauftragt, das entsprechend der Baum-kontrollrichtlinien (Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V.) alle im Eigentum der Klägerin stehenden Bäume in regelmäßigen Abständen kontrolliere und ggf. zu ergreifende Maßnahmen festlege, die durch den DSB oder durch beauftragte Fachfirmen ausgeführt würden. Soweit ihr, der Klägerin, also die Verkehrssicherungspflicht bezüglich von ihr zu unterhaltendender Bäume außerhalb des im Hauptantrag bezeichneten Bereichs obliege, werde diese pflichtgemäß und fachkundig erfüllt.
37Auch hinsichtlich der Bäume an natürlichen Gewässern bestehe - trotz einer geringeren Umsturzgefahr aufgrund eines flacheren Ufers - ein Rechtsschutzbedürfnis nach grundsätzlicher Klärung mit Blick auf die durch etwaige Umstürze entstehende Gefährdung klägerischer Grundstücke bzw. der körperlichen Unversehrtheit der Bürger.
38Der am 25. Juni 2016 zu verzeichnende Umsturz sei auf die Unterspülung des Wurzeltellers zurückzuführen und nicht auf unterbliebene Rückschnittmaßnahmen. Der Wurzelbereich habe nach dem Umstürzen so gut wie kein Erdreich mehr enthalten. Die Lichtbilder, auf denen dies feststellbar sei, seien spätestens zwei Tage nach dem Umsturz entstanden, sodass eine nachträgliche Ausspülung durch Niederschlag nicht in Betracht komme. Darauf sei auch zu sehen, dass das strömende Wasser auf die frühere Position des Wurzelwerks des umgestürzten Baums eingewirkt habe. Die auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern erkennbaren und durch den Beklagten wohl als Bruchstellen am Wurzelteller eingestuften hellen Stellen seien tatsächlich nur ein Rindenschaden am Stammfuß. Außerdem ließen die Stammquerschnitte eine aktive Stammfäule erkennen, welche von außen - u.a. auch aufgrund des Bewuchses mit Efeu - nicht zu erkennen sei. Diese sei aber nicht ursächlich für den Umsturz gewesen, da gerade nicht der Stamm gebrochen sei, sondern vielmehr der Stamm noch den Wurzelteller ausgehebelt habe. Aufgrund des Standorts des Baumes am steilen Ufer des Dürener Mühlenteiches, der dichten Vegetation und Efeubewuchs sowie der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen habe keine Verkehrssicherungspflicht seitens der Klägerin bestanden. Wie aufgezeigt, sei eine Überprüfung des Wurzeltellers ihr, der Klägerin, auch technisch gar nicht möglich gewesen.
39Hinsichtlich des am 26. Dezember 2016 umgestürzten Baumes sei festzuhalten, dass dieser ebenfalls dicht mit Efeu bewachsen gewesen sei und im Gewässerbett gestanden habe. Eine Vorabkontrolle sei nicht möglich gewesen, da der Baum praktisch unzugänglich gewesen sei. Die Wetteraufzeichnungen zum Tag des Umsturzes würden belegen, dass der Wind sich unterhalb der Sturmstärke bewegt habe, sodass ein Sturmschaden nicht in Betracht komme.
40Die Klägerin beantragt,
41den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2018 gem. § 65 LWG NRW festzustellen, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben der Gewässerunterhaltung durch den Beigeladenen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-Rur-VG gehört, in natürlichen und künstlichen Gewässern im Stadtgebiet Düren Bäume auf Grundstücken der Klägerin zu pflegen und, falls erforderlich, zu sichern, soweit diese mit ihrem Wurzelwerk ganz oder teilweise im Gewässerbett oder im Ufer des Gewässers bis zu 5 m von der Oberkante des Ufers (Gewässerrandstreifen i.S.d. § 38 Abs. 2 WHG) stehen oder soweit deren Wurzeln bis zur Oberkante des Ufers reichen, wenn das Wurzelwerk des Baumes im Gewässerbett oder im Ufer verankert ist,
42hilfsweise,
43den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2018 gem. § 65 LWG NRW festzustellen, dass die Pflege und Sicherung folgender Bäume entlang des Dürener Mühlenteiches zu den gesetzlichen Aufgaben der Gewässerunterhaltung durch den Beigeladenen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-Rur-VG gehörte:
441. eine Weide, die teils im Gewässerbett, teils im Ufer des Dürener Mühlenteiches am Holzbendenpark in Düren stand und deren Wurzelwerk am 25. Juni 2016 durch den Mühlenteich so unterspült wurde, dass sie entwurzelt wurde und in den Holzbendenpark umstürzte,
452. eine weitere Weide, die in etwa 10 m Abstand von dem unter Ziff. 1 genannten Baum im Dürener Mühlenteich stand und an den Weihnachtstagen 2016 teilweise auf das Grundstück am Courtenbachshof 2a in Düren stürzte.
46Der Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Er trägt vor, sämtliche Klageanträge bezögen sich schon nicht auf die Feststellung nach § 65 Satz 1 LWG NRW, wem die Gewässerunterhaltungspflicht obliege, sondern vielmehr auf den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht. Der Antrag könne sich allenfalls auf die nunmehr in § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG geregelte Möglichkeit stützen, die Pflichten nach §§ 39 und 41 WHG näher zu bestimmen und die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen. Diese Frage sei aber weder Gegenstand des Klageverfahrens noch des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens.
49Der Klageantrag gehe außerdem über den Antrag im Verwaltungsverfahren in räumlicher Hinsicht hinaus, da im Verwaltungsverfahren nur im Gewässer wurzelnde Bäume Antragsgegenstand gewesen seien, während nunmehr im Klageverfahren auch der Uferbereich und der Gewässerrandstreifen mit einbezogen würden. Im Übrigen gehe der Antrag damit über den Gegenstand der Gewässerunterhaltungspflicht i.S.d. § 61 LWG NRW hinaus. Denn Ufer i.S.d. Vorschrift sei die gesamte bei bordvoller Wasserströmung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche, somit auch der Geländestreifen zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante. Die Gewässerunterhaltung umfasse somit das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseitig der Linie des Mittelwasserstandes angrenze. Der Gewässerrandstreifen bemesse sich hingegen ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab dieser. Er gehe damit regelmäßig über den der Gewässerunterhaltung unterliegenden Uferbereich hinaus.
50Der am 26. Dezember 2016 umgestürzte Baum sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen.
51In der Sache sei festzuhalten, dass Umstürze von Bäumen u.a. wegen Wind und Sturm normale Vorgänge seien. Der Beigeladene beseitige nach solchen Situationen entstandene Abflusshindernisse, nicht aber die auf andere Grundstücke gefallenen Bäume. Die Verkehrssicherungspflicht im Allgemeinen verbleibe beim jeweiligen Grundstückseigentümer.
52Die von der Klägerin behauptete erhöhte Umsturzgefahr für die Bäume im Bereich der Mühlenteiche aufgrund höherer Fließgeschwindigkeit und Steilufern erscheine bereits fraglich, wenn man diesen Aspekten die gleichbleibende Fließgeschwindigkeit und das Ausbleiben von Hochwasser entgegenhalte. Unabhängig davon führe selbst eine unterstellt erhöhte Gefahrenlage nicht zu einer Ausweitung der Gewässerunterhaltungspflicht.
53Zudem sehe § 40 Abs. 3 WHG vor, dass, soweit ein Hindernis für den Wasserabfluss oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich mache, von einer anderen als der unterhaltspflichtigen Person verursacht worden sei, diese zur Beseitigung verpflichtet sei bzw. bei Beseitigung durch den Unterhaltungspflichtigen die Kosten zu tragen habe. Insofern bestehe bei umsturzgefährdeten Bäumen eine Beseitigungspflicht der Klägerin.
54Soweit es zu Hochwasserereignissen gekommen sei, handle es sich um Ausnahmefälle im Sinne höherer Gewalt, die trotz Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Schützanlagen nicht komplett verhindert werden könnten. Diese würden an den Mühlenteichen aber auch kein erheblich höheres Risiko für Gehölze darstellen als an anderen Gewässern. Im Hinblick auf die Standsicherheit von Gehölzen spielten neben Abflussmengen und Fließgeschwindigkeit vor allem der Zustand der Gehölze und die Windverhältnisse eine Rolle, zumal Erlen und Weiden an Überflutungssituationen gerade angepasst seien. Der Beigeladene sei im Übrigen auch nur neben anderen Behörden und Privatpersonen für die Vermeidung von Hochwassersituationen verantwortlich.
55Eine Begutachtung der Bäume könne durch die Klägerin auch zu jedem Zeitpunkt außerhalb der Teichwoche erfolgen. Die Termine der Teichwochen würden im Übrigen veröffentlicht, sodass jeder Eigentümer mit berechtigtem Interesse und somit auch die Klägerin teilnehmen könne. Weiterhin würden alle betroffenen Kommunen, also auch die Klägerin, vorab informiert. Außerdem verfüge auch die Klägerin über fachkundiges Personal bzw. könne solches beauftragen.
56Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
57die Klage abzuweisen.
58Er trägt vor, der Hauptantrag unterscheide sich in mehrfacher Hinsicht von dem im Verwaltungsverfahren gestellten. Zum einen sei im Verwaltungsverfahren nur von umsturzgefährdeten Bäumen die Rede gewesen. Weiterhin sei es im Verwaltungsverfahren nur um Bäume an natürlichen Gewässern gegangen, das Klageverfahren beziehe sich aber auch auf solche an künstlichen Gewässern. Außerdem beschränke sich der Feststellungsbescheid auf die Unterhaltung von Bäumen, während im Klageantrag Pflege und erforderlichenfalls Sicherung der Bäume angeführt würden. Zuletzt gehe der Klageantrag räumlich deutlich über den im Verwaltungsverfahren zum Antragsgegenstand gemachten Bereich hinaus. Hinsichtlich dieser Aspekte sei die Klage unzulässig.
59Der Hauptantrag sei auch unbegründet, da eine Gewässerunterhaltungspflicht nur einzelfallbezogen festgestellt werden könne, soweit die jeweilige Maßnahme zur Gewässerunterhaltung erforderlich sei, aber nicht generell für sämtliche zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Bäume. Die von der Klägerin herangezogene Erforderlichkeit, umliegende Grundstücke zu schützen, sei kein Aspekt der Gewässerunterhaltungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht obliege der Klägerin als Eigentümerin der Bäume. Soweit umgestürzte Bäume den ungehinderten Wasserabfluss stören würden, ergebe sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung aus § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG. Sie sei auch nicht aufgrund denkmalschutzrechtlicher Einschränkungen gehindert, ihren Pflichten nachzukommen, sondern müsse diese innerhalb des durch das Denkmalschutzrecht vorgegebenen Rahmens erfüllen, was auch faktisch möglich sei.
60Die Einschätzung der Klägerin, es bestehe an den Mühlenteichen eine höhere Umsturzgefahr, berücksichtige nicht, dass sich an den Steilufern gerade Vegetation befinde, die sich an diese Verhältnisse anpasse. Im Übrigen führe die höhere Gewässerdynamik an natürlichen Gewässern wiederum zu einer Erhöhung des Umsturzrisikos. Auch an den Mühlenteichen schwanke der Wasserstand und es gebe Hochwassersituation, da ihnen ein Teil der Niederschlagsentwässerung zugeführt werde. Der Vortrag der Klägerin zu Hochwassersituationen sei jedoch für die Frage der Gewässerunterhaltung unerheblich und im Übrigen sei er, der Beigeladene, nicht alleine für den Ausgleich der Wasserführung verantwortlich, sondern u.a. auch die Klägerin selbst.
61Soweit die Klägerin auf dem Standpunkt stehe, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 - habe nur natürliche Gewässer zum Gegenstand, sei festzuhalten, dass die Entscheidung sich auf oberirdische Gewässer beziehe, zu denen u.a. künstliche zählen würden. Auch die Heranziehung der Blauen Richtlinie durch das Oberverwaltungsgericht hindere nicht die Übertragung der Ausführungen auf den vorliegenden Fall. Die Blaue Richtlinie regle nicht die Abgrenzung zwischen Gewässerunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht, sondern enthalte nur die allgemeinen Regeln der Technik für im Rahmen der Gewässerunterhaltung vorzunehmende Maßnahmen.
62Weiterhin schließt sich der Beigeladene den Ausführungen des Beklagten dazu an, dass der Gewässerrandstreifen nicht in seiner Gesamtheit der Gewässerunterhaltungspflicht unterfalle.
63Er trägt weiter vor, die Teichwoche würde in Internet und Presse vorab angekündigt. Außerdem würden bestimmte öffentliche Stellen, u.a. die Klägerin, vorab informiert. Die Klägerin könne somit den Niedrigwasserstand nutzen. Dass eine regelmäßige Kontrolle der Bäume faktisch möglich sei, zeige sich schon darin, dass er, der Beigeladene, teilweise selbst Eigentümer der Grundstücke sei, auf denen die Mühlenteiche lägen, und er sowohl innerhalb als auch außerhalb der Teichwoche entsprechende Kontrollen durchführe. Dies sei trotz der durch umliegenden Bewuchs bedingten Schwierigkeiten möglich und auch von Gesetzes wegen erforderlich. Jedenfalls hin und wieder sei z. B. auch der Stammfuß freizulegen. Daneben führe er, der Beigeladene, in Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde Maßnahmen an Gehölzen wie z.B. auch Rückschnitte durch, soweit dies erforderlich sei, um den geregelten Wasserabfluss sicherzustellen.
64Im Hinblick auf die Hilfsanträge trägt der Beigeladene vor, der Klageantrag unterscheide sich wiederum vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, da es in Letzterem um die Beseitigung der umgestürzten Bäume gegangen sei, während nunmehr im Klageverfahren Pflege und erforderlichenfalls Sicherung begehrt würden. Im Hinblick auf die Beseitigung der Weide sei der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden. Der zweite umgestürzte Baum sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen.
65Die konkret umgestürzten Bäume hätten nach Auswertung der vorhandenen Lichtbilder mit den Stämmen jeweils nicht im Gewässerbett gestanden. Die Wurzelteller hätten sich nur zu einem kleinen Teil im Gewässerbett befunden und überwiegend im Ufer. Der durch den ausgerissenen Wurzelteller jeweils entstandene Hohlraum sei erst dadurch zustande gekommen, dass das durch den Umsturz gelockerte Erdreich ausgespült und dadurch das Loch vergrößert worden sei. Der Umsturz sei jeweils nicht auf die Unterspülung der Wurzeln zurückzuführen.
66Soweit die Klägerin geltend mache, nach dem Umsturz sei bei der am 25. Juni 2016 umgestürzten Weide im Wurzelbereich so gut wie keine Erde mehr vorhanden gewesen, liege es nah, dass das Erdreich nach dem Umsturz durch Niederschlag ausgespült worden sei. Denn vor oder hinter dem Wurzelteller sei keine Ausspülung der Uferlinie erkennbar. Der Baum sei folglich aufgrund anderweitiger Schädigung umgestürzt. Er sei laut Gehölzwertermittlung bereits 60 Jahre alt gewesen, wobei die Gesamtlebenserwartung 75 Jahre betrage. Die Gehölzwertermittlung habe außerdem eine massive Fäule im Stammbereich und Wurzelhals ergeben. Die Stammfäule und einen Rindenschaden habe die Klägerin selbst bestätigt.
67Bei dem am 26. Dezember 2016 umgestürzten Baum sei es zu einem Stammbruch gekommen, was ebenfalls - gerade in Kombination mit starkem Wind - nicht auf das Gewässer, sondern auf den Zustand des Baumes zurückzuführen sein dürfte.
68Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich Beiakten sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
70Die Kammer hat das Rubrum - wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 beantragt - in Anknüpfung an den Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO vom DSB auf die Stadt Düren als Klägerin umgestellt. Nur die Stadt Düren ist prozessrechtlich nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann in materieller Hinsicht Rechtsträger sein. Der DSB ist hingegen eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Dürener Service Betrieb“ ist er lediglich berechtigt, die Klägerin in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse zu vertreten.
71Die zulässige Klage ist unbegründet.
72A. Die Klage ist zulässig.
73I. Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Sie richtet sich gegen einen wirksamen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW. Zwar ist der DSB, an den der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Januar 2018 dem Wortlaut nach gerichtet ist, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die selbst nicht beteiligtenfähig im Verwaltungsverfahren gem. § 11 VwVfG NRW ist. Ein an einen nicht Beteiligtenfähigen ergangener Verwaltungsakt ist nichtig.
74Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 11 Rn. 9.
75Vorliegend lässt sich dem angegriffenen Bescheid jedoch im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass er an den DSB als Vertreter der Klägerin gerichtet ist. Denn er erging auf den Antrag vom 28. September 2016, in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich formulierte, er stelle den Antrag namens und im Auftrag des DSB und letztlich namens und im Auftrag der Klägerin. Aus dem Schreiben ging auch an anderer Stelle hervor, dass der DSB davon ausging, für die Klägerin zu handeln. So heißt es dort, den Antrag vom 19. August 2016 beim Beigeladenen habe der DSB für die Klägerin gestellt und er handle (bezüglich Maßnahmen zur Sicherung von Bäumen) als Beauftragter der Klägerin. Der Prozessbevollmächtigte war wiederum durch den DSB bevollmächtigt worden, der ausweislich § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Dürener Service Betrieb“ berechtigt war, die Klägerin in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse zu vertreten. Indem der Beklagte auf diesen Antrag hin ohne Einschränkung oder Vorbehalt einen Bescheid erließ, brachte er hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er den DSB als Vertreter der Klägerin und nicht als „eigenständigen“ Adressaten betrachtete. Dies machte er zudem dadurch deutlich, dass er in der Begründung des Bescheides auf den Antrag „im Auftrag des DSB und somit auch im Auftrag der Stadt Düren“ Bezug nahm.
76Unabhängig davon wäre eine Verpflichtungsklage im Übrigen vorliegend auch im Falle eines - unterstellt - unwirksamen Bescheides und somit ohne vorherige Bescheidung durch die Behörde zulässig, da - wie sogleich aufzuzeigen ist - ein (ordnungsgemäßes) behördliches Verfahren vor Klageerhebung ausnahmsweise entbehrlich war.
77II. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die unterbliebene Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung entgegen. Ein solches ist zwar nicht ordnungsgemäß und vollständig durchlaufen worden, war aber hier im Einzelfall entbehrlich.
781. Das Verwaltungsverfahren vor der Behörde steht normalerweise einer unmittelbaren Klageerhebung entgegen, da es eine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung darstellt.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris Rn. 34 und Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, juris Rn. 3 ff. zu § 98 Satz 2 LWG NRW a.F.
80Vor Klageerhebung wäre hier grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG durchzuführen gewesen. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen.
81Zum einen erfasst der Klageantrag aber - wie sogleich näher zu erläutern sein wird - Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren.
82Zum anderen ist ein - hier jedenfalls hinsichtlich einzelner Teile des Klagebegehrens durchlaufenes - Verwaltungsverfahren nach § 65 Satz 1 LWG NRW nicht einschlägig. Danach stellt die zuständige Behörde im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Vorliegend streiten die Beteiligten aber nicht um die Person der Gewässerunterhaltungspflichtigen. Vielmehr steht fest, dass die Gewässerunterhaltungspflicht beim Beigeladenen liegt. Der Beigeladene ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 62 Abs. 3 LWG NRW der zur Gewässerunterhaltung i.S.d. § 61 LWG NRW und § 39 WHG Verpflichtete. Danach obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer Wasserverbänden, soweit sie nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zu Aufgabe haben. Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur obliegt dem Beigeladenen für seinen Zuständigkeitsbereich die Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnitte und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Anlagen. Weiterhin geht es nicht um die Frage, wem eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Die besonderen Pflichten bei der Gewässerunterhaltung sind in § 41 WHG geregelt. Vorliegend geht es weder gegenständlich um eine solche Pflicht, noch um die Frage, wer der Pflichtige ist. Streitig ist vielmehr der Umfang einer unstreitig bestehenden Gewässerunterhaltungspflicht.
83Während die bis zum 15. Juli 2016 gültige Vorgängervorschrift zu § 65 LWG NRW, § 98 LWG NRW a.F., in Satz 2 über den Regelungsgehalt des § 65 Satz 1 LWG hinaus die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht allgemein oder im Einzelfall vorsah, fehlt es an einer entsprechenden Regelung in § 65 LWG NRW. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Vorschrift einzuschränken, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 65 LWG NRW. Danach wird die Möglichkeit nach § 98 Satz 2 LWG NRW a.F., die Pflichten nach §§ 40 und 41 WHG näher zu bestimmen und die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen, nicht weitergeführt, da sie mittlerweile im § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG geregelt ist.
84Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/10799, S. 490.
85Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann somit lediglich auf § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG gestützt werden. Dieser schließt neben der Möglichkeit, dem Unterhaltspflichtigen bestimmte Maßnahmen aufzugeben, vorliegend auch das Recht ein, Umfang und Inhalt der Pflichten zur Gewässerunterhaltung festzustellen.
86Vgl. Berendes/Frenz/Müggenborn, WHG, 1. Aufl. 2011, § 42 Rn. 5.
87Der Wortlaut der Vorschrift umfasst den Erlass eines feststellenden Bescheides ohne Weiteres, denn auch damit werden die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festgelegt. Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten diese Auslegung jedenfalls, wenn - wie vorliegend - die streitgegenständlichen Unterhaltungsmaßnahmen, nämlich Pflege und erforderlichenfalls Sicherung bestimmter Bäume, sich letztendlich wiederum als Bündel gegebenenfalls später einzeln zu bezeichnender und anzuordnender Maßnahmen darstellen.
88Die Klägerin hat somit beim Beklagten unter dem 28. September 2016 zwar ein Antragsverfahren nach § 65 Satz 1 LWG NRW eingeleitet; über einen etwaigen Anspruch nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG wurde durch den Beklagten bisher aber nicht entschieden.
892. Dies ist jedoch vorliegend unschädlich. Denn auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung kann nach Maßgabe der gleichen Grundsätze verzichtet werden, nach denen ein Widerspruchsverfahren als Voraussetzung für eine Klageerhebung entbehrlich ist.
90Vgl. zum Verwaltungsverfahren nach § 98 LWG NRW a.F. VG Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K 1445/06 - , juris Rn. 23 ff.
91Ein Widerspruchsverfahren und somit auch ein Verwaltungsverfahren ist jeweils entbehrlich, wenn die Nachholung dieses Verfahrens keinen Sinn haben kann, weil - wie vorliegend - aufgrund der Einstellung der Behörde der Ausgang dieses Verfahrens bereits jetzt feststeht.
92Vgl. zum Widerspruchsverfahren BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2007 - 4 S 2829/06 -, juris Rn. 28 und VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2011 - 23 K 2989/09 -, juris Rn. 65 sowie zum Verwaltungsverfahren nach § 98 LWG NRW a.F. VG Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K 1445/06 -, juris Rn. 23 ff.
93Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Denn der Beklagte hat sich inhaltlich bereits umfassend mit dem Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen auseinandergesetzt und dabei deutlich gemacht, dass die zum Gegenstand des Klageantrages gemachten Maßnahmen aus seiner Sicht nicht von der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen umfasst sind.
94a) Größtenteils hat sich der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zu den nunmehr streitgegenständlichen Problemen positioniert.
95Zunächst ist zu konstatieren, dass sich der Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren entgegen der Annahme des Beklagten und des Beigeladenen nicht nur auf den am 25. Juni 2016 umgestürzten Baum sowie Bäume an natürlichen Gewässern bezog, sondern auch auf den zum Gegenstand des Klageverfahrens gemachten, an den Weihnachtstagen 2016 umgestürzten Baum sowie Bäume an künstlichen Gewässern. Denn der Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 umfasste neben dem am 25. Juni 2016 umgestürzten Baum ohne Einschränkung alle Bäume, „die in einem vom WVER unterhaltungspflichtigen Gewässer wurzeln“.
96Eine Einschränkung erfolgte auch nicht durch Schreiben vom 3. März 2017. Die Klägerin wies darin lediglich darauf hin, dass die den Antrag auslösende Weide am Dürener Mühlenteich gestanden habe, jedoch im gesamten Stadtgebiet eine Vielzahl natürlicher Gewässer mit vergleichbaren Gefahrenstellen vorhanden sei. Sodann erklärte sie, auch auf solche natürliche Gewässer beziehe sich der hier gestellte Antrag. Eine Beschränkung des Antrags auf die am 25. Juni 2016 umgestürzte Weide und auf Bäume an natürlichen Gewässern liegt hierin nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Erläuterung dazu, warum auch Bäume an natürlichen Gewässern in Bezug genommen werden, obwohl es dort noch keinen konkreten Vorfall gegeben hatte. Da der Antrag sich somit auf alle in natürlichen oder künstlichen Gewässern wurzelnden Bäume bezog, war auch der an den Weihnachtstagen 2016 umgestürzte Baum mit erfasst, zumal dieser sogar zur Begründung konkreten Handlungsbedarfs argumentativ herangezogen wurde.
97Der Beklagte hat den Antrag dementgegen einschränkend ausgelegt und den Entscheidungstenor des angegriffenen Bescheides vom 16. Januar 2018 entsprechend auf den am 25. Juni 2016 umgestürzten Baum sowie Bäume an natürlichen Gewässern beschränkt. Er hat sich aber in der Begründung auch zu den in künstlichen Gewässern wurzelnden Bäumen und außerdem zu dem an den Weihnachtstagen 2016 umgestürzten Baum inhaltlich klar festgelegt.
98Weiterhin vermag die Kammer entgegen der Auffassung des Beigeladenen weder eine Beschränkung des Antrags im Verwaltungsverfahren noch eine Einschränkung des angegriffenen Bescheides vom 16. Januar 2018 auf umsturzgefährdete Bäume zu erkennen. Die Verwendung der Formulierung „umsturzgefährdet“ im Bescheid vom 16. Januar 2018 ist ersichtlich nicht auf eine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes gerichtet, sondern wird umschreibend verwendet.
99Soweit der Beigeladene geltend macht, der Antrag im Verwaltungsverfahren sowie die darauf ergangene behördliche Entscheidung bezögen sich auf die Unterhaltung von Bäumen, während im Klageantrag Pflege und erforderlichenfalls Sicherung angeführt würden, ist zu konstatieren, dass der Klageantrag - gerade auch durch Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2018 - hinreichend klar erkennen lässt, dass es der Sache nach stets um die Feststellung des Umfangs einer entsprechenden Gewässerunterhaltungspflicht geht.
100Zuletzt haben sich - entgegen der Ausführungen des Beigeladenen - weder Antrag noch Bescheid im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der konkret umgestürzten Bäume auf den Aspekt der Beseitigung beschränkt.
101b) Nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren hingegen die nicht im Gewässer, sondern nur im Ufer oder Gewässerrandstreifen wurzelnden Bäume, die nunmehr vom Klageantrag erfasst werden. Der Antrag im Verwaltungsverfahren und der Bescheid vom 16. Januar 2018 einschließlich Begründung bezogen sich nur auf Bäume, „die in einem vom WVER unterhaltungspflichtigen Gewässer wurzeln“, nicht aber auf solche, die lediglich im Ufer oder Gewässerrandstreifen wurzeln, wenn das Wurzelwerk des Baumes im Ufer verankert ist. Dafür spricht auch, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst argumentiert hat, ein im Gewässerbett wurzelnder Baum sei anders zu beurteilen als (zum Gegenstand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch das Land Nordrhein-Westfalen gemachte) Bäume am Ufer eines Gewässers. Letztere sind nunmehr aber Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
102Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, es ergebe sich aus § 61 Satz 1 LWG NRW, dass auch der Uferbereich Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, denn nach dieser Vorschrift erstrecke sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und die Ufer, greift nicht durch. Zum einen ist der Begriff des Ufers i.S.d. § 61 Satz 1 LWG NRW schon nicht deckungsgleich mit dem des Gewässerrandstreifens. Denn Ufer i.S.d. Vorschrift ist die gesamte bei bordvoller Wasserströmung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche.
103Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 17 K 3307/14 -, juris Rn. 46 und VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 - 7 K 1689/10 -, juris Rn. 54.
104Der Gewässerrandstreifen bemisst sich hingegen ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab dieser, § 38 Abs. 2 Satz 2 WHG. Er geht damit regelmäßig über den der Gewässerunterhaltung unterliegenden Uferbereich hinaus.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris Rn. 113.
106Unabhängig davon ändert der rechtliche Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht nichts an einem seinem Wortlaut nach ausdrücklich enger gefassten Antrag, zumal die inhaltliche Reichweite des Antrags zur Disposition des Antragstellers, also hier der Klägerin, steht.
107Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Gewässerrandstreifen wurzelnde Bäume seien mit einbezogen worden, weil der Gewässerrandstreifen vom Ufer aufgrund des dichten Bewuchses kaum zu unterscheiden sei und auch dort eine standortgerechte Vegetation erforderlich sei, das Wurzelwerk würde häufig in den Gewässerrandstreifen hineinreichen. Diese Argumentation betrifft die rein inhaltliche Frage, ob eine weiter gefasste Antragstellung im Verwaltungsverfahren sinnvoll gewesen wäre, hilft aber nicht darüber hinweg, dass diese nicht erfolgt ist.
108Auch insofern ist jedoch ein Verwaltungsverfahren entbehrlich, weil aufgrund der Einstellung der Behörde der Ausgang dieses Verfahrens bereits jetzt feststeht. Denn der Beklagte hat sich im angegriffenen Bescheid letztendlich umfassend mit dem Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen auseinandergesetzt. Er hat bereits die Gewässerunterhaltungspflicht für im Gewässer wurzelnde Bäume verneint. Dass damit eine Gewässerunterhaltungspflicht aus seiner Sicht erst recht nicht für Bäume in Betracht kommt, die lediglich im Uferbereich oder im Gewässerrandstreifen wurzeln, erschließt sich von selbst und ist auch im Klageverfahren entsprechend klargestellt worden.
109B. Die Klage hat jedoch in der Sache weder im Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg.
110I. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die im Hauptantrag näher bezeichnete Feststellung trifft.
111Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten Feststellung ist - wie aufgezeigt - § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen. Diese Vorschrift schließt neben der Möglichkeit, dem Unterhaltspflichtigen bestimmte Maßnahmen aufzugeben, auch das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ein. Dass der Klageantrag hingegen auf § 65 LWG NRW Bezug nimmt, ist bei sachdienlicher Auslegung nach § 88 VwGO unschädlich.
112Zuständige Behörde ist hier der Beklagte als untere Wasserbehörde nach § 114 Abs. 3 LWG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3, Anlage A der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).
1131. Für die Klägerin ergibt sich kein Anspruch auf Feststellung einer Pflicht des Beigeladenen zu einem bestimmten Tätigwerden auf Basis seiner Gewässerunterhaltungspflicht.
114a) Die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht i.S.v. § 39 WHG stellt ungeachtet der Frage, ob diese vorliegend überhaupt die von der Klägerin begehrten Maßnahmen umfasst, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Dies stellt § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG nunmehr ausdrücklich klar. Auf deren Erfüllung haben Drittbetroffene wie die Klägerin grundsätzlich keinen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, juris Rn. 16; HessVGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -, juris Rn. 23 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1993 - 8 S 2834/92 -, juris Rn. 15; VG Arnsberg, Beschuss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 10.
116Ausnahmefälle können sich zwar ergeben, wenn durch eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht das Eigentum des Anliegers schwer und unerträglich betroffen ist.
117Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris Rn. 15 und VG Köln, Urteil vom 3. März 2009 - 14 K 2673/07 -, juris Rn. 16 ff.
118Dass diese Grenze überschritten wäre, lässt sich aber vorliegend mit Blick auf die Gesamtheit der auf klägerischen Grundstücken im/am Gewässer befindlichen Bäume ersichtlich nicht feststellen.
119Steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf die Vornahme der Handlungen zu, kann sie auch kein subjektives Recht auf Feststellung einer entsprechenden Pflicht durch den Beklagten haben.
120Vgl. in diese Richtung auch VG Köln, Urteil vom 3. März 2009 - 14 K 2673/07 -, juris Rn. 16 für die Feststellung nach § 98 WHG a.F.
121b) Unabhängig davon erstreckt sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen vorliegend nicht auf die von der Klägerin begehrte Pflege und Sicherung der zum Antragsgegenstand gemachten Bäume. Die Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen trägt die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Beigeladenen, die darin benannten Bäume zu pflegen und, falls erforderlich, zu sichern, schon deshalb nicht, weil die beanspruchte allgemeine und uneingeschränkte Pflege und Sicherung über den Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht hinausgeht. Aus der Gewässerunterhaltungsplicht könnte sich ein Anspruch auf Pflege und Sicherung eines Baumes nur einzelfallbezogen ergeben. Eine pauschale Verpflichtung zu den im Hauptantrag genannten Maßnahmen für alle in oder an natürlichen und künstlichen Gewässern im Stadtgebiet Düren wurzelnden Bäume auf Grundstücken der Klägerin folgt daraus nicht.
122Eine Pflicht zur Pflege und Sicherung der im Hauptantrag genannten Bäume ergibt sich nicht aus § 61 LWG NRW i.V.m. § 39 Abs. 1 WHG. Gemäß § 61 LWG NRW erstreckt sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist. Nach § 39 Abs. 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers u.a. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Ziff.1). Weiterhin besteht u.a. eine Pflicht zur Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie zur Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Ziff. 2) und zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (Ziff. 4). Auch muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten, die ihrerseits u. a. ökologische Zielsetzungen einbeziehen, und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG). Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG). Zudem ist bei der Unterhaltung der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG). Dies gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 3 WHG). Zusammenfassend ist danach die Unterhaltung eines Gewässers grundsätzlich auf die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers und seiner Ufer in wasserwirtschaftlicher Hinsicht ausgerichtet.
123Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 12.
124Vorliegend geht es der Klägerin jedoch darum, einer aus ihrer Sicht durch die Bäume drohenden Beeinträchtigung ihrer Grundstücke zu vorzubeugen. Ein (innerer) Zusammenhang dieser Maßnahme mit einem wasserwirtschaftlichen Zweck ist nicht gegeben.
125Vgl. dazu auch VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 14.
126Dabei ist rechtlich unerheblich, ob der Baum neben oder im Gewässer bzw. teilweise neben und teilweise im Gewässer steht und/oder wurzelt.
127Die Pflege und etwaige Sicherung aller in oder an natürlichen und künstlichen Gewässern im Stadtgebiet Düren wurzelnder Bäume auf Grundstücken der Klägerin kann zunächst nicht pauschal zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses beansprucht werden. Vielmehr käme eine Gewässerunterhaltungspflicht nur in Betracht, wenn im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, dass ein den Wasserabfluss hinderndes Geschehen, wie beispielsweise ein Umstürzen des Baumes ins Gewässerbett - und nicht wie bisher in den Uferbereich - in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein könnte. Das ist aber nicht der Fall. Umso weniger gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es erforderlich sein könnte, derartigen potentiellen Abflusshindernissen aktuell zu begegnen, und es nicht ausreicht, gegebenenfalls durch die Bäume tatsächlich verursachte Abflusshindernisse zu beseitigen.
128Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 8.
129Auch die Pflicht zur Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie zur Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen gebietet keine Pflege und etwaige Sicherung aller in oder an natürlichen und künstlichen Gewässern im Stadtgebiet Düren wurzelnder Bäume auf Grundstücken der Klägerin. Das Wachstum von Bäumen ist ebenso wie das Auftreten von Baumkrankheiten grundsätzlich Teil der naturgegebenen biologischen Abläufe.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 7.
131Anlass, in diese Abläufe einzugreifen, um eine standortgerechte Ufervegetation sowie die Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten, kann daher nur in Bezug auf konkrete Maßnahmen festgestellt werden. Die Behauptung der Klägerin, das Steilufer und die hohe Fließgeschwindigkeit an den Mühlenteichen würden zu einer erhöhten Umsturzgefahr führen, umgestürzte Bäume würden das künstliche Steilufer in Mitleidenschaft ziehen und dieses drohe dann einzustürzen, reicht nicht aus, um eine allgemeine Pflege- und Sicherungspflicht als Ausfluss der Gewässerunterhaltungspflicht für alle an den Mühlenteichen befindlichen Bäume zu begründen. Zum einen ist die Darstellung der Klägerin völlig pauschal und unsubtantiiert geblieben. Allein die Tatsache, dass insgesamt drei Bäume mittlerweile umgestürzt sind, vermag angesichts des Zeitraums seit Juni 2016 und in Anbetracht des Gesamtumfanges der Uferflächen an den Mühlenteichen eine entsprechende Gefahrenlage nicht zu begründen. Abgesehen davon würde sich aber auch, selbst wenn man diese Gefahrenlage als wahr unterstellt, lediglich eine einzelfallbezogene Pflicht zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen ergeben. Der Übergang der kompletten Pflege der Bäume auf den Gewässerunterhaltungspflichtigen würde daraus nicht folgen.
132Die Tatbestände des § 39 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 WHG sind ersichtlich nicht gegeben.
133Auch ergibt sich nicht, dass Pflege und Sicherung aller an oder in natürlichen und künstlichen Gewässern im Stadtgebiet Düren wurzelnder Bäume auf Grundstücken der Klägerin pauschal erforderlich wäre, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten.
134Zuletzt ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass sich im Hinblick auf die Mühlenteiche als ausgebaute Gewässer i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG aus einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung andere Bestimmungen i.S.d. § 39 Abs. 3 WHG ergäben.
135Soweit die Klägerin auf Gefahren hinweist, die für ihre Bürger und ihre Grundstück von herabfallenden Bäumen oder Ästen ausgehen können, kann dies die beantragte Feststellung unter mehreren Gesichtspunkten nicht tragen. Zum einen versteht sich von selbst, dass derzeit nicht von sämtlichen zum Gegenstand des Hauptantrags gemachten Bäumen derartige Gefahren ausgehen. Zum anderen gehören Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren für Rechtsgüter Dritter nicht pauschal zur Gewässerunterhaltung. Eine bloße (durch die Klägerin befürchtete) Beeinträchtigung ihrer Grundstücke - auch in Form einer behaupteten Gefahr der Verletzung von Leib und Leben ihrer Bürger sowie Beschädigung der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude - ist für den Wasserabfluss des Gewässers und auch für sonstige wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte ohne Belang. § 39 WHG enthält keine allgemeine Pflicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Gefahrenabwehr.
136Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 14.
137Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG). Sie ist damit ihrem Umfang nach nicht als umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer ausgestaltet.
138Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 9.
139Die Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung eines Gewässers werden beispielhaft ("insbesondere") erläutert durch den Katalog von § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG. Sie sind gekennzeichnet durch ihre Ausrichtung auf die Bewirtschaftung der Gewässer. Die Pflege und Sicherung von Bäumen am Ufer eines Gewässers, um (allein) dem Gewässer benachbarte Grundstücke vor umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen zu schützen, unterfällt ihnen nicht. Das steht im Einklang damit, dass die Unterhaltung von Gewässern ein Mittel zu ihrer Bewirtschaftung ist. Die bei der Bewirtschaftung allgemein zu beachtenden Ziele sind gerichtet auf die Verfolgung wasserwirtschaftlicher Belange und die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Anforderungen. Sie besagen nicht, dass es Aufgabe gerade der Gewässerunterhaltung ist, in einen unter rein wasserwirtschaftlichen Aspekten nicht zu beanstandenden Zustand eines Gewässers einschließlich der Bäume im Gewässer oder an seinem Ufer einzugreifen, um Beeinträchtigungen von Grundstücken und Menschen in der Nachbarschaft des Gewässers zu vermeiden. Bei derartigen Beeinträchtigungen stehen spezifisch wasserwirtschaftliche Belange gerade nicht in Rede.
140Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 11 f.
141Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei in Anbetracht der dicht bewachsenen Steilufer, die aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht umgestaltet werden könnten, und der Tatsache, dass die Wurzeln der Uferbäume nur bei Niedrigwasserstand während der Teichwoche in Augenschein genommen werden könnten, nicht in der Lage, die Bäume zu kontrollieren und auf sie einzuwirken. Es ist zunächst festzuhalten, dass es sich um faktische Probleme handelt, welche nicht geeignet sind, die Gewässerunterhaltungspflicht rechtlich über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auszudehnen. Die faktischen Handlungsoptionen des Beigeladenen einschließlich geeignetem Personal und Material vermögen seinen rechtlichen Verantwortungsbereich nicht zu erweitern.
142Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 20.
143Abgesehen davon ergeben sich diese Probleme genauso für den Beigeladenen, sodass auch in tatsächlicher Hinsicht kein Anlass besteht, diesem die Sicherung und Pflege der Bäume zu übertragen. Bezüglich der dicht bewachsenen Steilufer und der daraus resultierenden Schwierigkeiten, sich Zugang zu den Bäumen zu verschaffen, erschließt sich dies von selbst. Aber auch hinsichtlich der Nutzung des Niedrigwasserstandes gilt nichts anderes. Die Klägerin, die über die Termine der Teichwochen in Kenntnis gesetzt wird, könnte diese nach Absprache mit dem Beigeladenen zur Kontrolle nutzen und vom Betretungsverbot ausgenommen werden. Soweit sie sich darauf beruft, der zeitliche Rahmen sei zu eng bemessen und es seien mehrere Kontrolltermine pro Jahr erforderlich, würde der Beigeladene vor demselben Problem stehen. Der Beigeladene hat auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt, dass er auf eigenen Grundstücken Kontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Teichwochen durchführt, auch wenn diese außerhalb der Teichwochen aufwendiger seien. Dieselbe Vorgehensweise wäre der Klägerin möglich. Jedenfalls sind diese tatsächlichen Schwierigkeiten, die unabhängig von der konkreten Person des Pflichtigen zu lösen bleiben, - wie aufgezeigt - kein Kriterium, um den Inhalt der Gewässerunterhaltungspflicht zu erweitern.
1442. Ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung lässt sich des Weiteren nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch ableiten.
145Die Kammer lässt dahinstehen, ob auf Basis des Klageantrags, der sich inhaltlich zu den gesetzlichen nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG näher zu bestimmenden Aufgaben der Gewässerunterhaltung verhält, überhaupt eine Feststellung zu sich aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch ergebenden Pflichten in Betracht kommt.
146So aber VG Köln, Urteil vom 3. März 2009 - 14 K 2673/07 -, juris Rn. 19 zu § 98 LWG NRW a.F.
147Die Klägerin kann jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beigeladene die begehrten Maßnahmen durchführen müsse, um ihr Eigentum vor Schäden zu bewahren.
148Auch wenn die in § 39 WHG geregelte Gewässerunterhaltung, die dem Unterhaltungspflichtigen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit obliegt, nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht geschieht, sondern (allein) in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast, der ein klagbarer Rechtsanspruch Dritter nicht gegenübersteht, kann den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen erwachsen, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris Rn. 12 ff. und Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 7 UE 2907/94 -, juris Rn. 24 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1993 - 8 S 2834/92 -, juris Rn. 15; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 16 und VG Köln, Urteil vom 3. März 2009 - 14 K 2673/07 -, juris Rn. 19 ff.
150Desgleichen ist ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Gewässerunterhaltspflichtigen bei einem drohenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegeben.
151Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 18.
152a) Ein solcher Anspruch, der die Vornahme bestimmter Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zum Inhalt haben kann, setzt jedoch voraus, dass gerade eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht vorliegt und sich als kausal für die (drohende) Rechtsgutsverletzung darstellt.
153Vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, juris Rn. 17; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K 145/06 -, juris Rn. 38 und VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2005 - 6 K 4703/04 -, juris Rn. 18 ff.
154Dies ist hier nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall.
155Soweit das VG Köln im Urteil vom 3. März 2009 - 14 K 2673/07 -, juris Rn. 23, in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Gewässerunterhaltungspflichtige sei grundsätzlich für die Pflege und den Rückschnitt der von ihm vorgenommenen und durch den Anlieger nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 WHG zu duldenden Uferbepflanzung zuständig, wenn diese über das für die Gewässerunterhaltung Erforderliche hinauswächst, ergibt sich daraus keine andere Einschätzung. Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass es sich bei den zum Antragsgegenstand gemachten Bäumen sämtlich um durch den Beigeladenen gezielt zur Gewässerunterhaltung angepflanztes Gehölz handelt. Vielmehr gehen die Beteiligten selbst vom Gegenteil aus. Die reine Zugehörigkeit von Bäumen zur Ufervegetation ergibt aber keine Plicht zur Pflege der Bäume als Maßnahme der Gewässerunterhaltung.
156Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 6.
157b) Unbeschadet dessen scheitert ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- bzw. (Folgen-) Beseitigungsanspruch auch am Fehlen eines eingetretenen oder drohenden Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf die Gesamtheit der zum Gegenstand des Hauptantrags gemachten Bäume. Vielmehr ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine pauschale Gefahrenlage bezüglich all dieser Bäume. Allein die Tatsache, dass auf den gesamten im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen mittlerweile drei Bäume seit Sommer 2016 umgestürzt sind, sowie die von der Klägerin benannten Aspekte des Steilufers und der hohen Fließgeschwindigkeit reichen ersichtlich nicht aus, um eine allgemeine Gefahrenlage für alle an den Mühlenteichen befindlichen Bäume zu begründen. Für die Bäume, die in oder an natürlichen Gewässern wurzeln, ist erst recht keinerlei Gefahrenlage erkennbar. Auch der Einwand der Klägerin, der Beigeladene beuge Hochwasser- und Überflutungssituationen nicht hinreichend vor, mag - unabhängig von der Richtigkeit dieser Einschätzung - keine pauschale Gefahrenlage zu begründen. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass einer der drei konkret erfolgten Umstürze in Zusammenhang mit einer Hochwassersituation gestanden hätte.
1583.
159Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Feststellung folgt zuletzt nicht aus einer den Beigeladenen treffenden Verkehrssicherungspflicht.
160Zwar ist die Verkehrssicherungspflicht für Gewässer privatrechtlicher Natur.
161Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2010 - I-18 U 112/09, 18 U 112/09 -, juris Rn. 39.
162Nach § 17 Abs. 2 GVG unterläge dieser Anspruch hier aber auch der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.
163Die Verkehrssicherungspflicht ist jedoch von der zum Gegenstand des Klageantrags gemachten und nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG näher zu konkretisierenden Gewässerunterhaltungspflicht zu trennen, sodass sie schon keine Grundlage für die beantragte Feststellung einer Gewässerunterhaltungspflicht darstellen kann.
164Unabhängig davon reicht eine etwaig bestehende Verkehrssicherungspflicht des Beigeladenen hier jedenfalls nicht weiter als seine Gewässerunterhaltungspflicht.
165Vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 21.
166Verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, ist, wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt. Die Bäume unterliegen jedoch vorliegend nicht dem Verantwortungsbereich des Beigeladenen. Bäume in oder an Gewässern unterfallen, wenn ihr Zustand nach dem Vorstehenden aus wasserwirtschaftlicher - unterhaltungsbezogener - Sicht keinen pauschalen Handlungsbedarf auslöst, nicht dem Verantwortungsbereich des Gewässerunterhaltungspflichtigen. Eine Verantwortlichkeit im hier interessierenden Zusammenhang ergibt sich somit nicht daraus, dass der Beigeladene in seinem - aus der Gewässerunterhaltungspflicht herrührenden - Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand am Gewässer geschaffen hätte oder andauern ließe. Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasst nach dem oben Gesagten gerade nicht die hier in Frage stehende allgemeine Pflege und Sicherung der Bäume zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dazu, auf im oder am Gewässer wurzelnde Bäume aus von der Gewässerunterhaltung unabhängigen Gründen einzuwirken, ist der Beigeladene weder berechtigt noch verpflichtet. Die Sachherrschaft über die Bäume steht vielmehr tatsächlich und rechtlich der Klägerin als Grundstückseigentümerin zu. Die aus dem Eigentum an den Bäumen folgende Befugnis, mit ihnen nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), und die damit einhergehende, die Verkehrssicherungspflicht begründende Sachherrschaft wird durch die Pflichten und Befugnisse des Beigeladenen zur Gewässerunterhaltung - und durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung der Gewässer im Übrigen - nicht derart überlagert oder verdrängt, dass die Verantwortung für Pflege und Sicherung pauschal auf den Beigeladenen übergehen würde. Die Pflege und Sicherung im Allgemeinen ist zunächst einmal unabhängig von der wasserwirtschaftlichen Relevanz und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen für das Eigentum. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Unterhaltung hebt das Eigentum an den Bäumen und die daraus folgenden Befugnisse sowie Pflichten nicht auf. Sie schränkt das Eigentum lediglich in bestimmtem Umfang ein. Maßnahmen, die - was hier nach dem Vorstehenden der Fall ist - jedenfalls nicht pauschal zur Gewässerunterhaltung gehören, sind hiervon von vornherein nicht umfasst.
167Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 13 ff. und VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 21 ff.
168Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach Ziff. 6.3.3 der Blauen Richtlinie seien Pflegearbeiten an Gehölzen im Rahmen der Gewässerunterhaltung ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherung, des Nachbarschaftsrechts, des Hochwasserschutzes sowie des ordnungsgemäßen Wasserabflusses durchzuführen. Unabhängig davon, inwieweit die Blaue Richtlinie auf die vorliegend streitgegenständlichen Konstellationen direkt oder entsprechend anzuwenden wäre, erweitert sie nicht den in § 39 WHG vorgegebenen Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht auf eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, sondern konkretisiert vielmehr nur den Pflichtenkreis innerhalb einer bestehenden Gewässerunterhaltungspflicht.
169Zuletzt ist - wie aufgezeigt - von vornherein kein gefahrdrohender Zustand erkennbar, der gerade auf das Vorhandensein des jeweiligen Gewässers zurückzuführen wäre. Daher kann auf sich beruhen, ob anderenfalls die eigentliche Gefahrenquelle im Verantwortungsbereich des Beigeladenen liegen könnte.
170Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 20.
171II. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG die beantragte Feststellung der Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bezogen auf die Vergangenheit umfasst. Denn die Hilfsanträge beziehen sich auf die Frage, ob die Pflege und Sicherung der umgestürzten Bäume zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung durch den Beigeladenen gehörte, was sich nur auf die Zeit vor dem Umstürzen beziehen kann. Ob für eine solche Feststellung durch den Beklagten im Rahmen des § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG Raum ist, erscheint fraglich. Jedenfalls lässt sich eine Verpflichtung des Beigeladenen zu entsprechenden Gewässerunterhaltungsmaßnahmen aber in der Sache nicht feststellen.
1721. Für die Klägerin ergibt sich - wie dargelegt - von vornherein kein Anspruch auf Feststellung einer Pflicht des Beigeladenen zu einem bestimmten Tätigwerden im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse bestehenden Gewässerunterhaltungspflicht.
173Unabhängig davon unterfiele die Pflege und Sicherung der beiden konkret benannten umgestürzten Bäume auch der Sache nach nicht der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen.
174Eine entsprechende Pflicht ergab sich nicht aus § 39 Abs. 1 Ziff. 1 WHG, denn es ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes oder eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich gewesen wären. Die beiden Bäume sind jeweils in den Uferbereich gestürzt, sodass ihr Umsturz keine Auswirkungen auf das Gewässerbett und/oder den Wasserabfluss hatte. Nach den Ausführungen des Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, ist der Gewässerfluss nicht, und zwar auch nicht durch das Herauslösen des Wurzelfußes, beeinträchtigt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestand daher kein Anlass, den Umsturz zu verhindern. Es ist weiterhin auch nicht feststellbar, dass der Beigeladene dennoch verpflichtet gewesen wäre, vorsorglich für den Fall eines Umstürzens in Richtung des Gewässers vorab Vorkehrungen zu treffen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es erforderlich gewesen wäre, derartigen potentiellen Abflusshindernissen vorsorglich zu begegnen, und es nicht ausgereicht hätte, gegebenenfalls durch umgestürzte Bäume tatsächlich verursachte Abflusshindernisse nachträglich zu beseitigen.
175Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 8.
176Weiterhin war die Pflege und Sicherung der umgestürzten Bäume nicht zur Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie zur Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss erforderlich. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Ufervegetation und/oder des Wasserabflusses vor. Insbesondere können auch abgestorbene Pflanzen und umgestürzte Bäume einen Bestandteil einer standortgerechten Vegetation darstellen, denn auch dies ist jeweils Teil der naturgegebenen biologischen Abläufe.
177Zuletzt bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, eine Pflege und Sicherung der Bäume durch den Beigeladenen erforderlich gemacht hätte, noch dafür, dass die Ausrichtung an den Bewirtschaftungszielen, die Berücksichtigung des Maßnahmenprogramms oder die Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einen entsprechenden Handlungsbedarf hätten begründen können. Die Tatbestände des § 39 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 WHG waren ebenfalls ersichtlich nicht gegeben.
178Insofern kann auch dahinstehen, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - die beiden Bäume infolge Unterspülung des Wurzeltellers umgestürzt sind und vor dem Umsturz grundsätzlich Anlass bestanden hätte, Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Denn entsprechende Sicherungsmaßnahmen hätten - eine Wurzelunterspülung als Umsturzursache unterstellt - ohnehin nicht dem Beigeladenen im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht oblegen. Das Auftreten von Baumkrankheiten bis hin zum Absterben ist Teil der naturgegebenen biologischen Abläufe. Anlass, in diese Abläufe einzugreifen, besteht in ökologischer Hinsicht auch dann jedenfalls nicht ohne Weiteres, wenn der Baumbestand in seiner Vitalität beeinträchtigt ist. Bäume können die für sie typischen ökologischen Funktionen an einem Gewässer auch dann erfüllen, wenn sie, gemessen an den räumlichen Bedingungen ihres Standorts, in ihrer Vitalität eingeschränkt sind oder komplett umstürzen. Handlungsbedarf unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung kommt überhaupt erst in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Umstürzen in das Gewässer bestehen und der Wasserabfluss dadurch behindert werden könnte. Selbst dann aber kann es für die Gewässerunterhaltung ausreichend sein, gegebenenfalls durch den Umsturz verursachte Abflusshindernisse nachträglich zu beseitigen.
179Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, juris Rn. 8.
180Mit anderen Worten handelt es sich beim Umsturz eines Baumes an einem Gewässer aufgrund Unterspülung der Wurzeln zunächst einmal um einen nicht unüblichen und unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung unschädlichen Vorgang. Die diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf benachbarte Grundstücke - die wie aufgezeigt von der Gewässerunterhaltungspflicht streng abzugrenzen ist - verbleibt deshalb beim jeweiligen Eigentümer des Baumes, also hier der Klägerin.
1812. Die begehrte Feststellung lässt sich des Weiteren nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch ableiten. Ein solcher Anspruch würde - wie aufgezeigt - voraussetzen, dass eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
1823. Hinsichtlich einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht ist wiederum festzuhalten, dass diese von der zum Gegenstand des Klageantrags gemachten und nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG näher zu konkretisierenden Gewässerunterhaltungspflicht zu trennen ist, sodass sie schon keine Grundlage für die beantragte Feststellung einer Gewässerunterhaltungspflicht darstellen kann.
183Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Beigeladenen hinsichtlich der Bäume bestand im Übrigen auch nicht (s.o.). Eine Verantwortlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene in seinem - aus der Gewässerunterhaltungspflicht herrührenden - Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand am Gewässer geschaffen hätte. Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasst nach dem oben Gesagten gerade nicht die hier zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Maßnahmen. Im Übrigen würde die Klägerin auch nicht in den Schutzbereich einer solchen allein an die Gewässerunterhaltungspflicht anknüpfenden Verkehrssicherungspflicht fallen mit der Folge, dass Ansprüche auf ein Einschreiten des Beigeladenen bzw. auf Feststellung der Pflicht hierzu durch den Beklagten schon deswegen ebenfalls ausgeschlossen wären.
184Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 27.
185III. Die Klägerin hat auch kein Recht auf eine - mit den jeweiligen Verpflichtungsanträgen konkludent mit beantragte - ermessenfehlerfreie Entscheidung über die gestellten Anträge. Zwar fehlt es, da der Beklagte seiner Entscheidung § 65 Satz 1 LWG NRW zugrunde gelegt hat, an der nach § 42 Abs. 1 Ziff. 1 WHG erforderlichen Ermessensausübung. Da aber schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind, ergibt sich für die Klägerin auf Rechtsfolgenseite von vornherein kein Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung.
186Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
187Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
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