Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 2046/18.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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atzLinks">Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann war schon im Heimatland geschlossen worden (Nr. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, aus der im Heimatland zwei Kinder und im Bundesgebiet ein weiteres Kind hervorgegangen sind, nicht geführt wird, bestehen nicht.

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s="absatzLinks">Vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris Rn 21ff; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 4 LA 217/19 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris Rn 23; VG Aachen, Urteil vom 1. Oktober 2019 - 4 K 597/19.A -, juris Rn 17ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 17 K 7515/18.A -, juris Rn 127ff jeweils m.w.N.

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s="absatzLinks">a) Die Klägerin hat Syrien nicht individuell vorverfolgt verlassen. Aus den von ihr in der Anhörung beim Bundesamt und im Verfahren vorgetragenen Gründen sowie nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergibt sich, dass sie Syrien wegen des Krieges, der Sorge um ihre Kinder und deren Schulausbildung sowie wegen der drohenden Einziehung verschiedener Familienmitglieder zum Wehrdienst verlassen hat.

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Links">Die Massenflucht von syrischen Bürgerinnen und Bürgern wird dementsprechend nicht primär als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern dem - nach Darstellung des Regimes - durch Terroristen ausgelösten Krieg zugerechnet.

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