Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1357/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) und ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und zu 4), die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen zu 1) und 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

atzLinks">Am 30. August 2000 verunglückte Herr Karl    G. junior tödlich.

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53pan> 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 pan class="absatzRechts">64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76span>

ss="absatzLinks">Aus diesem Satz lässt sich keine Nebenbestimmung im technischen Sinne (vgl. zu Auflagen und Bedingungen § 36 Abs. 2 VwVfG NRW) entnehmen. Der Passus trifft keine Anordnung oder Verfügung, sondern hat lediglich beschreibenden Charakter. Die Beklagte gibt insoweit einen Hinweis auf den materiellen Baulastinhalt („Bindung an Gewerbebetrieb“) und die bereits erfolgte Bestellung der Baulast („wurde übernommen“).

77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

inks">Eine solche Verwirkung gilt daher auch ausschließlich im Nachbarschaftsverhältnis. Die Verwirkung betrifft das an den Grundsätzen von Treu und Glauben zu messende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und ist wesentlich von diesem bestimmt.

89 90 91 92 93 94 95 96

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen