Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 155/20

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ ;3 K 437/20 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Führerschein ist dem Antragsteller herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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inks">die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 437/20 ‑ gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ss="absatzLinks">Damit hat es der Antragsgegner versäumt, eine konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen ‑ unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel ‑ mitzuteilen. Auf die genaue Darlegung des aus Behördensicht bestehenden Zusammenhangs zwischen dem Ausgangssachverhalt, der die Eignungszweifel hervorruft, und dem gutachterlichen Prüfprogramm, dass durch die Fragestellung bestimmt wird, kann nicht verzichtet werden.

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