Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 716/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Plakatwerbetafel.
3Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 25. August 2016 eine Baugenehmigung für eine Plakatwerbetafel mit den Maßen 3,75 m x 2,75 m. Die Plakatfläche soll beleuchtet werden. Der geplante Standort der Anlage ist ein an der R straße in B. , gelegenes Hausgrundstück. Dort soll die Werbetafel an die westliche Giebelwand des Mehrfamilienwohnhauses mit der Anschrift R straße 62, B. , angebracht werden.
4Ein Bebauungsplan besteht nicht.
5Östlich des Vorhabengrundstücks schließt sich auf der nördlichen Seite der R straße eine Häuserzeile ( R straße 62 bis 54) an, in der neben Wohnnutzungen eine Postfiliale, ein Imbiss und ein Nagelstudio vorhanden ist. Auf dem benachbarten Grundstück ( R straße 48) befindet sich ein freistehendes Gebäude (früheres Bankgebäude), das als Eiscafé mit vorgelagerter Terrasse genutzt wird.
6Vom Vorhabengrundstück aus in Richtung Westen liegt auf der nördlichen Seite der R straße (68 bis 84) eine Bäckerei/Café, ein Steuerberaterbüro und ein Fachhandel für Bürobedarf. An der Giebelwand des Hauses R straße 70 befindet sich eine mit dem Vorhaben vergleichbare Werbetafel, die von der Beklagten nach ihren Angaben genehmigt wurde.
7Südlich der R straße (Hausnummern 33 bis 45) befinden sich zwischen der Einmündung der V. Straße und der T. Straße eine Kirche und eine Kindertagesstätte sowie Wohnhäuser. In den Wohnhäusern R straße 41 und 39 wird im Erdgeschoss und auf den zur Straße gelegenen Freiflächen ein Handel mit Kraftfahrzeugen betrieben, den die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2020 baurechtlich genehmigt hat.
8Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte im Wesentlichen aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Dort seien Anlagen der Fremdwerbung unzulässig.
9Die Klägerin hat am 13. Februar 2017 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend: Das geplante Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei als ein faktisches Mischgebiet bzw. als atypisches Gebiet zu qualifizieren, in welchem Anlagen der Fremdwerbung ohne Weiteres zulässig seien. Die nähere Umgebung sei gewerblich eingeprägt. Das ergebe sich insbesondere aus dem an der R straße betriebenen Autohandel, dem Büromaschinenbetrieb sowie der bereits vorhandenen Werbetafel eines Mitbewerbers an der Fassade des Hauses R straße 70.
10Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 11. Januar 2017 zu verpflichten, die nachgesuchte Baugenehmigung zur Anbringung einer Plakatwerbetafel auf dem Grundstück B. , Gemarkung B. , Flur, Flurstück, zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angegriffenen Versagungsbescheids.
15Der Berichterstatter hat am 19. September 2019 und am 22. Oktober 2020 Ortstermine durchgeführt. Auf die jeweilige Protokollniederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entscheidet, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg.
19Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung für eine Plakatwerbetafel.
21Heranzuziehen sind die Vorschriften der Bauordnung NRW alter Fassung (BauO NRW a.F.).
22Die Klägerin hat ihren Bauantrag mit bescheidungsfähigen Bauvorlagen bis zum 31. Dezember 2018 bei der Beklagten eingereicht. In diesem Fall ordnet die Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 Satz 1 der Bauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) an, dass Bauanträge entsprechend den Anforderungen der BauO NRW a.F. zu bescheiden sind. Der allgemeine Grundsatz, wonach es für die Beurteilung von streitigen Ansprüchen auf Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, wird hier durch die speziellere Zeitpunktregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 verdrängt.
23Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der BauO NRW a.F. ist die beantragte Baugenehmigung zu versagen, wenn einem genehmigungsbedürftigen Vorhaben (dazu unter 1.) öffentlich rechtliche Vorschriften entgegenstehen (dazu unter 2.), wie es hier der Fall ist.
241. Das geplante Vorhaben ist genehmigungsbedürftig.
25Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. bedarf es für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, und den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. der Baugenehmigung. Genehmigungsbedürftige "andere Anlagen bzw. Einrichtungen" zeichnen sich dadurch aus, dass sie Anforderungen unterliegen, die in den Vorschriften der Bauordnung NRW geregelt sind. Die Vorschrift des § 13 BauO NRW a.F. regelt Anforderungen an Werbeanlagen. Werbeanlagen sind nach § 13 Abs. 1 S. 1 BauO NRW a.F. Anlagen der Außenwerbung. Darunter versteht die Vorschrift alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind.
26Gemessen daran ist das Vorhaben schon deswegen nach Maßgabe der Bauordnung NRW a.F. zu beurteilen, weil es die Anforderung aus § 13 BauO NRW a.F. zu erfüllen hat. Die geplante Plakatanschlagtafel ist nämlich eine Werbeanlage im Sinne dieser Vorschrift. Die Tafel dient der Anpreisung von Produkten, soll durch die Verbindung mit der Hauswand auf dem Vorhabengrundstück ortsfest ausgeführt werden und wird vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. Damit ist das Vorhaben auch grundsätzlich genehmigungsbedürftig.
27Die geplante Werbetafel ist nicht etwa ausnahmsweise genehmigungsfrei.
28Nach § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BauO NRW a.F. gilt die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben nur, soweit in den §§ 65 bis 66, 79 und 80 BauO NRW a.F. nichts anderes bestimmt ist. Die Genehmigungsfreistellung von Werbeanlagen ist in den Nrn. 33 bis 35 des § 65 Abs. 1 BauO NRW a.F. geregelt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Nr. 33 der Vorschrift sind Werbeanlagen "bis zu einer Größe von 1 m²" genehmigungsfrei. Dieses Maß wird von der streitbefangenen Werbeanlage erkennbar überschritten (Größe rund 10 m²).
292. Das geplante Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.
30Dem Vorhaben der Errichtung einer Plakatwerbetafel steht entgegen, dass der gewählte Standort in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Damit ist ein Verstoß gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW a.F. gegeben. Nach dem 1. Halbsatz dieser Vorschrift sind - im Umkehrschluss - Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten in aller Regel als baurechtlich unzulässig anzusehen.
31Zulässig sind nach der dort geregelten Ausnahme neben Werbeanlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche Veranstaltungen allein solche Werbeanlagen, die ihren Standort "an der Stätte der Leistung" besitzen. Eine Stätte der Leistung muss dort angenommen werden, wo eine beworbene Ware bzw. Dienstleistung nicht nur hergestellt, erbracht, angeboten, gelagert oder verwaltet, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt wird,
32Vgl. dazu Johlen, in: Gädkte/Czepuck/Johlen/Plietz/
33Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 13 Rn. 111 m.w.N.
34Diese Qualität besitzt das Vorhabengrundstück nicht. Die geplante Plakatwerbetafel zielt nicht auf Eigenwerbung, sondern ausschließlich auf eine Fremdwerbung ab.
35Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der gewählte Standort der Werbeanlage in einem "allgemeinen Wohngebiet" im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW a.F. liegt, hat die Beklagte zutreffend bejaht.
36Für die Feststellung, ob eine Werbeanlage in einem derartigen Gebietstypus liegt, gelten die nachfolgenden Grundsätze.
37Zunächst ist klarzustellen, dass auch im - hier gegebenen - unbeplanten Innenbereich die Bezugnahme des § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW a.F. auf den planungsrechtlichen Gebietstypus "allgemeines Wohngebiet" (vgl. dazu § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - ) anwendbar ist. In einem solchem Bereich, in dem es an einer planungsrechtlichen Baugebietsfestsetzung fehlt, ist die Eigenart der tatsächlichen Bebauung und Nutzung in der näheren Umgebung für den (faktischen) Gebietstypus maßgeblich.
38Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: März 2016, § 13 Rn. 130 ff.
39Die nähere Umgebung ist dabei jedoch nicht unbesehen anhand der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. Dort kommt es ‑ wegen des planungsrechtlichen Zieles der Vorschrift ‑ zur Bestimmung der näheren Umgebung im Wesentlichen darauf an, wie sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirkt und wie die Umgebung auf das Vorhaben einwirkt bzw. die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
40Vgl. schon: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris Rn. 33.
41Demgegenüber verfolgt § 13 BauO NRW a.F. gerade keine bauplanungsrechtliche Zielsetzung, sondern als Ausdruck der insoweit bestehenden landesrechtlichen Regelungskompetenz eine baugestalterische Zielsetzung. Daraus folgt wiederum, dass bei der Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. nicht allein auf den Standort abgestellt werden darf. Es kommt hier stärker auf die Auswirkungen der Werbeanlage auf die Umgebung als auf die Prägung des Standortes durch die Umgebung an.
42Vgl. Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 13 Rn. 120 f.
43Insbesondere muss das Baugestaltungsrecht nicht notwendig dem Bauplanungsrecht folgen, wenn Wohngebiete unmittelbar an Gewerbegebiete oder ähnliche Gebietstypen angrenzen und eine Beeinträchtigung des Wohngebietes bauordnungsrechtlich nicht vermeidbar ist. Denn es bleibt auch dann noch sinnvoll, Wohngebiete vor gestalterischen Auswirkungen der Wirtschaftswerbung zu schützen, wenn eine bauplanungsrechtliche Beeinträchtigung des Wohngebietes durch ein Gewerbegebiet oder ähnliche Gebiete nicht auszuschließen ist.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1983 ‑ 11 A 581/82 – Baurechtssammlung (BRS) Bd. 40 Nr. 158.
45Die nähere Umgebung ist bei Anwendung des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. regelmäßig enger zu fassen als bei der nach § 34 BauGB erforderlichen Beurteilung. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. ist nämlich in besonderer Weise auf den optischen Einwirkungsbereich der Werbeanlage abzustellen.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1983 ‑ 11 A 581/82 – BRS Bd. 40 Nr. 158; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW a. F.Kommentar, 12. Auflage 2011, § 13 Rn. 120 f.
47Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte bei der Anwendung des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. zutreffend davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.
48Zur Bestimmung des hier maßgeblichen Gebietstypus zieht das Gericht im Wesentlichen einen westlich des Vorhabens gelegenen Abschnitt der R straße und ihrer beidseitigen Bebauung heran, der sich vom Vorhaben bis zur ca. 100 m entfernten Einmündung der T. Straße erstreckt. Die Plakatanschlagtafel soll an der westlichen Hauswand des Hauses R straße 64 angebracht werden. Sie ist also nur für diejenigen optisch wirksam, die von Westen kommend in Richtung Ortsteilzentrum Atsch gehen oder fahren. Die Tafel entfaltet ihre optische Wirkung nur in westliche Richtung.
49Der westlich gelegene Bereich – bis zur Einmündung T. Straße – ist trotz der gewerblichen Nutzungen als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, weil er vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt ist, vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO. Die in diesem Bereich in Wohnhäusern untergebrachten gewerblichen Nutzungen (Bäckerei/Café, Kfz-Handel, Fachhandel für Bürobedarf) ändern an dem Charakter als allgemeines Wohngebiet nichts. Sie sind, wie im Übrigen auch das Steuerberaterbüro (§ 13 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten zulässig und damit gebietstypisch. Die Bäckerei/Café ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als wohngebietstypisch zu qualifizieren und damit allgemein zulässig. Der Fachhandel für Bürobedarf ist in einem Wohngebiet nicht ausgeschlossen, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Auch der vor und in den Wohnhäusern R straße 39 und 41 vorhandene Kraftfahrzeughandel ist aufgrund seines geringen Betriebsumfanges (Ausstellungsfläche zur Straße für nur 8 Fahrzeuge, keine Fahrzeugreparatur) als ein Betrieb anzusehen, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden kann, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Dies ist durch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 26. März 2020 auch geschehen. Die vorhandene Werbetafel an der Fassade des Hauses R straße 70 ist bei einer rein planungsrechtlichen Beurteilung als gewerbliche Hauptnutzung ebenfalls nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
50Der Einwand der Klägerin, mit dieser Werbetafel an der Fassade des Hauses R straße 70 sei eine mit dem Vorhaben vergleichbare Werbetafel genehmigt und errichtet worden, wird von der Beklagten eingeräumt. Allerdings verstößt die in Bezug genommene Werbetafel ebenso wie das Vorhaben der Klägerin in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann aber nicht darauf gestützt werden, dass er in einem vergleichbaren Fall zu Unrecht bejaht wurde, vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ("keine Gleichbehandlung im Unrecht").
51Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 87a 1x
- §§ 65 bis 66, 79 und 80 BauO 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 13 BauO 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe 1x
- VwGO § 113 1x
- § 75 Abs. 1 Satz 1 der BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO 3x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 4 BauO 5x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 6x
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