Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1084/19.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger. Er ist Ehemann einer inzwischen ebenfalls in der Bundesrepublik lebenden tadschikischen Staatsangehörigen und Vater einer 2015 in Tadschikistan geborenen Tochter sowie dreier 2017, 2018 und 2020 in der Bundesrepublik geborener Kinder. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland Anfang September 2015 auf dem Landweg und reiste am 00. September 2015 ebenfalls auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 00.00.00 2016 einen förmlichen Asylantrag.
3Nachdem das Asylverfahren zunächst durch Bescheid vom 00.00.0000 2018 nach § 33 AsylG eingestellt worden war, wurde der Kläger am 23. November 2018 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu seinen Asylgründen angehört. In diesem Rahmen führte der Kläger aus, er habe Tadschikistan verlassen, weil er Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe. Er habe einen Autohandel auf einem Basar betrieben und in E. gemeinsam mit seiner Frau und seinen Eltern gelebt.Im Jahr 2013 habe ein Freund, der Mitglied der Partei der islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) gewesen sei, ihn angeworben. Er habe sich angeschaut, wie es bei der Partei ablaufe, um Informationen zu sammeln. In seiner Freizeit sei er dorthin gegangen und habe auch an Sitzungen teilgenommen. Später habe er auch ein Passfoto für einen Mitgliedsausweis abgegeben. Nachdem sie ihn nach seiner Arbeit gefragt hätten, habe er begonnen, Flyer auf dem Basar zu verteilen. Dies habe er bis Februar oder März 2015 fortgesetzt. Seine Partei habe die Wahl eigentlich gewonnen, aber die Stimmzahlen seien zugunsten der regierenden Partei manipuliert worden.Nach den Wahlen in Tadschikistan habe der KGB im Juli 2015 an seine Tür geklopft und zwei Mitarbeiter hätten ihn zum Hauptquartier des KGB mitgenommen. Dort sei er befragt worden und ihm sei die Mitarbeit bei der PIWT vorgeworfen worden. Er habe geantwortet, dass er dort nicht arbeite, er jedoch an Sitzungen der Partei teilnehme, außerdem sei er noch nicht offiziell registriert, sondern warte noch auf seinen Parteiausweis. Er sei über drei Tage festgehalten worden und sei wiederholt durch Mitarbeiter des KGB zur Mitgliedschaft in der PIWT und zu deren Finanzierung befragt worden. Er habe sich Vorwürfe anhören müssen, dass die Partei den Terror unterstütze und sie gegen den tadschikischen Staat agiere. Der Kläger habe dies durch eine Unterschrift bestätigen sollen, jedoch weder die Unterschrift geleistet noch die anderen Vorwürfe zugegeben. Er habe die Vorwürfe abgestritten und eine Parteienfinanzierung verneint. Seine Bitte, einen Anwalt - C. Z. -, der Mitglied der Partei gewesen sei, anzurufen, sei abgelehnt worden. Am dritten Tag habe ihm ein KGB-Mitarbeiter angeboten, durch eine Bestechungsgeldzahlung freizukommen. Nach Einigung auf die Hälfte des durch den Mitarbeiter geforderten Betrages von 15.000 Dollar (den Wert des wertvollsten Wagens des Klägers) habe man die KGB-Zentrale in der Nacht mit einem Taxi verlassen und auf dem Weg einen weiteren Komplizen abgeholt. Dieser sei dann alleine mit dem Kläger zu diesem nach Hause gefahren und habe das Geld in Empfang genommen. Seiner Familie, die sich sehr besorgt gezeigt habe, habe er gesagt, er sei geschäftlich unterwegs gewesen.Im August 2015 sei ein Polizist bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn aufgefordert, am nächsten Tag bei der Polizei vorzusprechen. Der Kläger sei dieser Aufforderung am nächsten Morgen nachgekommen. Zuvor habe er Kontakt zu einem Freund, der als Richter in seinem Wohnbezirk tätig sei, aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass bei nicht offiziellen Vorwürfen der Behörden nichts zu machen sei, weil er ansonsten auch Probleme bekomme. Der ihn verhörende Polizist habe ihm die gleichen Fragen nach der Partei gestellt und ihm vorgeworfen, illegal für die Partei zu arbeiten und sie damit zu finanzieren. Der Kläger habe erneut ausgesagt, dass er nicht schwarzarbeite und auch kein Geld bekomme. Er habe dem Polizeikapitän gesagt, dass er nur in seiner Freizeit dorthin gehe und nicht einmal offizielles Mitglied sei. Schließlich habe der Polizist gesagt, dass er gehen könne und er habe die Polizeistation gegen Mittag verlassen. Im Anschluss habe er sich mit dem befreundeten Richter getroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der tadschikische Staat generell Beweise suche, um die PIWT zu verbieten. Dazu seien sie insbesondere hinter Geschäftsleuten her, die die Partei finanzieren würden und sie seien an Aussagen von diesen gegen die Partei interessiert.Am nächsten Tag sei erneut ein Mitarbeiter des KGB erschienen und habe den Kläger gebeten, mit ihm zum Hauptquartier zu fahren. Er sei der Bitte nachgekommen, obwohl der Mitarbeiter des KGB, den er bestochen habe, ihm davon abgeraten habe, erneut zum KGB zu fahren, da ihm ansonsten eine dauernde Festnahme drohen würde. Unterwegs habe er einen Anwalt anrufen wollen, aber der KGB-Mann habe ihm gesagt, er solle dies lassen, weil es ihm ansonsten noch schlechter gehen würde. In der Zentrale habe er erneut Vorwürfe unterzeichnen sollen, wonach es sich bei der PIWT um eine antistaatliche Partei handele, die auch Salafisten unterstütze. Nachdem er gesagt habe, dass dies in seiner Partei nicht stattfinde, sei er in einen anderen Raum im Keller gebracht worden. Dort sei er von zwei Personen geschlagen und getreten worden. Einer habe ihn aufgefordert, alles zu sagen. Der Kläger habe entgegnet, dass er niemandem etwas vorwerfen könne. Ein Beamter habe 20.000 Dollar verlangt und dem Kläger geraten, das Land zu verlassen, da ihm ansonsten kein Geld der Welt mehr helfen könne. Sein Freund habe ihm zur Ausreise geraten, sodass er Anfang September das Land verlassen habe. Auf Nachfrage, ob er jemals einen Parteiausweis besessen habe, antwortete der Kläger, dass er den Ausweis Anfang 2014 hätte abholen können, er dies jedoch nicht getan habe, da er dann Geld hätte zahlen müssen und damit offizielles Mitglied gewesen wäre. Er habe die monatlichen Beiträge nicht zahlen wollen und er habe auch keine Zeit gehabt, an Sitzungen teilzunehmen, da er habe arbeiten müssen. Neben dem Verteilen von Flyern habe er finanzielle Unterstützung in Höhe von 30.000 Dollar, verteilt auf mehrere kleine Beträge, geleistet. Auf Vorhalt seiner augenscheinlich bestehenden finanziellen Leistungsfähigkeit, sagte der Kläger, er habe keine Zeit für die Parteiarbeit gehabt. Auf Nachfrage, welche Inhalte bei den Parteitreffen diskutiert worden seien, gab er an, dass über Freiheit gesprochen worden sei und über Bestechungsproblematiken. Man habe gefordert, dass Muslime wie Muslime leben dürften und nicht faktisch wie Christen leben müssten. Die Partei habe damit geworben, anderen Menschen zu helfen und es sei um Spenden gebeten worden. Es seien generell gute Sachen erzählt worden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass er getötet werden würde. Er sei in Tadschikistan als Salafist eingestuft worden. Auch habe der KGB noch in der Woche von der letzten Entlassung bis zur tatsächlichen Ausreise bei seiner Frau nach ihm gefragt. Diese habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte, woraufhin der KGB darum gebeten habe, dass sich der Kläger dort melden solle. Außerdem seien auch seine Eltern zwischenzeitlich mehrfach verhört worden und sein Vater sogar verprügelt worden. Vom Stadtteilleiter, der inzwischen in Deutschland als Asylantragsteller lebe, wisse er, dass der benannte Rechtsanwalt verhaftet worden sei.
4Nach den Angaben der Ehefrau im Rahmen ihres Asylverfahrens verließen diese und die im Dezember 2015 geborene Tochter Tadschikistan am 00.00.00 2016 und reisten am 00.00.00 2016 in das Bundesgebiet ein. Die Ehefrau trug im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15. August 2016 im Wesentlichen vor, nachdem ihr Mann ausgereist sei, seien ihre Schwiegereltern bzw. ihre Schwiegereltern und sie zum Geheimdienst gebracht und dort verhört und geschlagen worden. Die Beamten hätten wissen wollen, wo ihr Mann sich aufhalte. Sie habe ihrem Mann, der bereits in Deutschland gewesen sei, am Telefon gesagt, dass er sie entweder ebenfalls raushole oder man sich trennen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der gemachten Angaben wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Asylanträge der Ehefrau und der Tochter des Klägers wurden durch Bescheid vom 17. August 2016 durch das Bundesamt abgelehnt. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren (VG Münster 7 K 3601/16.A) ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
5Der erstgeborene Sohn des Klägers, B. J. (Kläger im Verfahren 8 K 5944/17.A) wurde am 12. April 2017 in der Bundesrepublik geboren. Der jüngere Sohn des Klägers, B1. J1. (Kläger im Verfahren 307/21.A) wurde am 5. Mai 2018 ebenfalls in der Bundesrepublik geboren. Die Asylanträge beider Kinder wurden durch Bescheid vom 16. November 2017 (B. ) bzw. vom 14. März 2019 (B1. ) abgelehnt. Alle Familienmitglieder haben sich im Wesentlichen auf die Verfolgungsproblematik des Klägers berufen bzw. keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
6Das Bundesamt lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. März 2019 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe bzw. im Falle der Klageerhebung binnen 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Tadschikistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Ferner befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
7Der Kläger hat hiergegen am 3. April 2019 Klage erhoben.
8Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei von Personen auf dem Basar angesprochen worden, die dort Werbung für die Partei machten und habe sich mit diesen angefreundet. Er habe sich bereit erklärt, die Flyer ebenfalls auf dem Basar zu verteilen und habe auch seine Mitarbeiter einbezogen. Insbesondere vor den Wahlen seien Flyer verteilt worden. Zudem sei sein Nachbar, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere, der Bezirkschef der Partei gewesen. Diesen kenne er insbesondere über dessen Vater, der in der Werkstatt seines eigenen Vaters gewesen sei. Der Vater und der Nachbar hätten ihn und seinen Vater im Jahr 2013 gefragt, ob sie die Partei unterstützen wollten, indem sie Mitglieder werben. In diesem Zusammenhang habe er [entgegen seines vorherigen Vortrags, dass er diese auf dem Basar gesehen habe und nicht näher benannte Parteimitglieder ihm gesagt hätten, das sei die Zeitung der Partei] auch die Parteizeitschrift mal gesehen, an deren Namen er sich aber nicht mehr erinnere. Jedenfalls habe sie ausgesehen wie eine Tageszeitung in Deutschland. Im Rahmen seines Parteiengagements habe er auch Geld gespendet, das die Partei an Bedürftige verteilt habe. Ferner habe er - sofern seine Zeit dies zugelassen habe - auch an Parteitreffen in der Zentrale im Zentrum teilgenommen. Manchmal hätten auch seine Mutter und seine Schwester teilgenommen. Er glaube, die beiden hätten deswegen keine Probleme bekommen. Seine Schwester sei aus einem anderen Bezirk gekommen und bei seiner Mutter könne er es nicht genau sagen, weil diese aus Angst nicht mit ihm darüber gesprochen habe. Jedenfalls bis zu seiner Verhaftung in Deutschland hätten sich beide noch in Tadschikistan aufgehalten. Sein Nachbar hätte bei diesen Treffen auch gelegentlich gesprochen. Sie seien aber nie zusammen zu den Treffen gegangen, weil sie unterschiedliche Arbeitsstätten gehabt hätten. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass der Nachbar zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Seinen Mitgliedsausweis hätte er in der Parteizentrale abholen können, weil er diesem aber kein allzu großes Gewicht beigemessen habe, da er hiermit auch kein Geld verdient hätte, habe er diesen nie abgeholt. Er habe Sorge gehabt, dass er - wenn er offizielles Mitglied gewesen wäre - eine Funktion hätte übernehmen sollen. Zwar könne er sich nicht daran erinnern, dass sein Nachbar ihm eine Funktion angedient habe, er sei aber davon ausgegangen, dass er eine Funktion hätte übernehmen sollen. Da er hierdurch keine finanziellen Vorteile gehabt hätte, habe er sich lieber auf sein Geschäft konzentriert.Nach den Wahlen im Jahr 2015 seien viele Mitglieder der Partei irgendwie beschuldigt worden, die Partei sei als illegal bezeichnet und schließlich geschlossen worden. Jedes Mitglied, das gekonnt habe, sei geflohen, andere seien im Gefängnis gelandet, manche sogar verstorben. Die Polizei habe irgendwie erfahren, dass er die Flyer verteilt habe. Zwei Personen seien etwa im August 2015 zu ihm gekommen und hätten ihn ohne Beschluss zur KGB-Zentrale mitgenommen. Eine konkrete Anschuldigung gegen ihn habe es nicht gegeben. Er habe deren Anschuldigungen gegen die Partei bestätigen sollen, habe sich jedoch geweigert, da er zu den Vorwürfen keine Kenntnisse gehabt habe. Er habe einen Anwalt namens C. beauftragen wollen, man habe ihm aber gesagt, er solle mit niemandem sprechen. Er habe später erfahren, dass dieser Anwalt als Terrorist beschuldigt und zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei. Beim KGB sei er zunächst in ein Büro zu einem sehr muskulösen Mann, er mutmaße, dass es sich um den Chef gehandelt habe, gebracht worden. Nachdem er sich geweigert habe, die Vorwürfe zu bestätigen, sei er in einen Raum im Keller gebracht worden. Dort sei nach ein paar Stunden die Befragung fortgesetzt worden. Er sei geschlagen worden. Trotzdem habe er sich geweigert, die gewünschte Aussage zu machen. Dann sei er weiter geschlagen worden. Er sei dann ein bis zwei Nächte dort geblieben und mehrfach befragt worden. Schließlich habe er mit den Polizisten über Geld gesprochen und sei dann gegen Zahlung von ca. 6.000 bis 7.000 US-Dollar freigelassen worden. Das Geld sei über ein Taxi transferiert worden, an die Einzelheiten könne er sich aber nicht mehr erinnern.Ein paar Tage später sei er - seiner Erinnerung nach vom Basar - erneut mitgenommen und unter Druck gesetzt worden. Wiederum habe er aussagen sollen, dass die Partei Terroristen und Salafisten unterstütze. Er habe einen Anwalt beauftragen wollen, aber das sei abgelehnt worden. Ziel der Aktion sei es gewesen, Anschuldigungen gegen die Partei zu bestätigen, um andere Mitglieder ins Gefängnis werfen zu können. Er sei unter Druck und unter Folter gesetzt worden. Einer der Beamten habe ein sehr teures Auto aus seinem Besitz verlangt, damit er freikomme. Er habe gesagt, dass er so viel Geld nicht zahlen könne, weil das für seine Familie sei. Schließlich habe er etwa 15.000 US-Dollar gezahlt. Danach habe er den Kontakt zu einem sehr guten Freund gesucht, der bei Gericht arbeite. Er denke, dessen Name sei U. Y. . Nachdem er diesem erzählt habe, dass keine offiziellen Ermittlungen gegen ihn geführt würden, habe dieser ihm gesagt, er solle das Land verlassen, weil er sonst immer wieder zur Polizei bestellt werden würde.Etwa ein bis zwei Wochen später sei er ausgereist. Da die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass er den Bezirk nicht verlassen dürfe, weil er eventuell noch mal befragt werden solle, habe er sich teils zu Hause aufgehalten und zum Teil bei Verwandten versteckt. Seinen Aufenthaltsort habe er der Polizei nicht genannt. Angst um seine Familie habe er nicht wirklich gehabt: Seine Eltern seien alt und man würde sie höchstens mitnehmen und befragen, wirklich schlimme Dinge würde man alten Leuten nicht antun. Jedenfalls bis zu seiner Verhaftung in Deutschland hätten seine Eltern auch noch in dem Haus gelebt, in dem sie vor seiner Ausreise gemeinsam lebten. Ob sich nach seiner Verhaftung daran etwas geändert habe, könne er nicht sagen, weil er wegen der Inhaftierung derzeit keinen Kontakt habe. Da er wenig Zeit gehabt habe, um die Ausreise zu organisieren, sei er ohne seine Frau ausgereist. Man habe nicht offiziell nach ihm gesucht, sodass sogar eine Ausreise über den Flughafen möglich gewesen wäre, weil er auf keiner Liste stand.Nach seiner Ausreise habe der KGB etwas mit seinem Vater und seiner Mutter gemacht, Genaueres könne er dazu nicht sagen. Ob dies auch andere Familienmitglieder betroffen habe, sei ihm nicht erinnerlich. Er wolle nicht ausschließen, dass sie auch - wie von seiner Frau geschildert - eine Woche lang festgehalten und geschlagen wurden. Man würde sie aber nicht über Monate oder Jahre wegen ihm verfolgen, weil sie schon alt seien. Er gehe auch nicht davon aus, dass seine Frau geschlagen worden sei.Nach seiner Verhaftung in Deutschland im Jahr 2020 habe er Kontakt zu einigen Verwandten aufgenommen, die ihm mitgeteilt hätten, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde. Ein Bekannter, der bei der Polizei arbeite, habe ihm gesagt, dass es zwar keine offizielle Akte gegen ihn gebe, er aber trotzdem gesucht werde. Spione der tadschikischen Regierung hätten augenscheinlich von seiner Verhaftung und dem Verdacht gegen ihn berichtet, sodass in Tadschikistan ebenfalls ein Verfahren wegen Terrorismus gegen ihn geführt werde. Bei seinen Eltern und Schwiegereltern seien die Wohnungen durchsucht worden. Seine Frau habe ihm berichtet, dass ihr Bruder nach ihm befragt worden sei und ihre Mutter, die im Krankenhaus gearbeitet habe, entlassen worden sei. In Tadschikistan sei er als Salafist abgestempelt und bekäme bestimmt 15 Jahre Haft. Er sei sich aber sicher, dass er im Laufe der Haftzeit umgebracht werden würde.
9Die Ehefrau des Klägers gab im Rahmen ihrer informatorischen Befragung als gesetzliche Vertreterin der Kläger in den zeitgleich verhandelten Verfahren 8 K 544/17.A und 8 K 307/21.A im Wesentlichen an, sie sei nach der Ausreise ihres Mannes mehrfach von der Polizei aufgesucht und befragt worden. Weil dies öfters passiert sei, habe sie mit ihrem Kind ausreisen müssen. Ihr Mann habe berichtet, dass seine Probleme durch die PIWT entstanden seien. Er habe ihr gesagt, dass es keinen Ausweg gebe und er ausreisen müsse. Zu seiner Parteiarbeit wisse sie nur, dass er an Treffen teilgenommen habe. Sie selbst sei nie dort gewesen. Ihrer Mutter sei gekündigt worden. Da zuvor ihre Eltern und Schwiegereltern zur Polizei geladen worden seien, nachdem ihr Mann in Deutschland inhaftiert worden sei, sei dies der einzig denkbare Grund für die Entlassung. Ihre Mutter sei gefragt worden, warum ihr Schwiegersohn verhaftet worden sei und warum ihre Tochter ebenfalls nach Deutschland gegangen sei. Von ihren Schwiegereltern sei verlangt worden, dass diese ein Video aufnehmen, indem sie L. beschimpfen und dieses online stellen. Es sei gesagt worden, ihr Mann komme entweder freiwillig zurück oder man werde ihn umbringen. Sie kommuniziere mit ihren Eltern und Schwiegereltern per Telefon bzw. WhatsApp.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
12hilfsweise,
13die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuzuerkennen,
14weiter hilfsweise,
15die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass im Falle des Klägers Ausschlussgründe für das Klagebegehren vorliegen dürften.
19Der Kläger ist am 00. April 2020 in Untersuchungshaft genommen worden, die aktuell fortdauert. Tatvorwurf ist im Wesentlichen die Mitgliedschaft in einer Terroristischen Vereinigung (IS) im Zeitraum von Januar 2019 bis April 2020. Während des laufenden Klageverfahrens ist der Kläger u.a. wegen der o.g. Straftat angeklagt worden. Soweit bekannt, ist die Anklage vom zuständigen OLG Düsseldorf noch nicht zugelassen worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 5944/17.A, 8 K 307/21.A sowie VG Münster 7 K 3601/16.A nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland sind in das Verfahren eingeführt worden.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
24Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen in der Person des Klägers ebenfalls nicht vor. Insoweit nimmt die Einzelrichterin zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sie sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG), soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt.
25I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
26Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
27Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
28Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG u.a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
29Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
30Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen. Maßgebend ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris, Rn. 17.
32Die den Regelungen des AsylG zugrunde liegende Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie -QualRL-) normiert in ihrem Art. 4 Abs. 4 eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
34Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
35Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, Rn. 50, m.w.N.
37Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
38Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 7.
39Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
401. Der Kläger ist zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er eine staatliche Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals erlitten hat.
41a) Der Vortrag des Klägers ist sowohl im Hinblick auf sein Parteiengagement und die ihm vermeintlich zugeschriebene politische Gesinnung als auch im Hinblick auf die geschilderten Verfolgungshandlungen unglaubhaft.
42Es ist zunächst nicht plausibel, dass der Kläger sich nach seinem Vortrag beim Bundesamt einerseits als Mitglied der PIWT bezeichnet und auch als solches verfolgt worden sein will, andererseits nicht über ein entsprechendes Parteidokument verfügt, obwohl dieses nach seinem eigenen Vortrag Anfang 2014 fertigstellt worden sein soll. Seine Erklärung hierzu beim Bundesamt ist ebenso widersprüchlich wie nicht nachvollziehbar. Während der Kläger bei der Anhörung zunächst angab, er habe hauptsächlich aus finanziellen Gründen von einem Beitritt abgesehen, revidierte er seine Aussage insoweit nach dem Vorhalt des Anhörens, dass er der Partei nach eigenen Angaben sukzessive 30.000 Dollar habe zukommen lassen und führte nur noch zeitliche Gründe an. Wenn der Kläger aber keine Zeit gehabt hätte, um als offizielles Mitglied "zu Sitzungen gerufen zu werden" wie er es nannte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, wieso er hierdurch in den Fokus staatlicher Stellen geraten sein soll. Der Kläger konnte diesen unplausiblen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend klarstellen. Seine insoweit gemachte Aussage, er habe sich nicht dazu durchringen können, den Ausweis abzuholen und so offizielles Mitglied zu werden, weil er befürchtet habe, dass er eine Funktion übernehmen solle, weicht erheblich vom Vortrag beim Bundesamt ab und ist insoweit gesteigert. Es erschließt sich - abgesehen von asyltaktischen Gründen - nicht, wieso der Kläger beim Bundesamt nicht einfach angegeben hat, dass er kein offizielles Parteimitglied werden wollte. Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt, dürfte man erwarten, dass der Kläger schon beim Bundesamt berichtet, dass die Mitgliedschaft häufig mit der Übernahme von Ämtern verbunden ist, weil dies jedenfalls nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung der Hauptgrund für den fehlenden Parteibeitritt war. Hierzu hatte er auch hinreichend Zeit und Anlass, weil die Frage des Mitgliedsausweises im Rahmen der Anhörung mehrfach thematisiert wurde. Der klägerische Vortrag zu seinem Parteiengagement ist auch im Übrigen nicht überzeugend. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht und ist im Übrigen mit seinem Vortrag vollkommen oberflächlich geblieben. So hat er beim Bundesamt angegeben, ein nicht näher bezeichneter Freund von ihm sei Mitglied der PIWT gewesen und habe ihn angeworben. Später hätten "sie" ihm Flyer gegeben, die er auf dem Basar habe verteilen sollen. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Kläger zunächst an, er sei von Personen, die auf dem Basar Flyer verteilten, angesprochen worden und habe sich mit diesen angefreundet. "Man" habe ihm Werbung für die Partei gegeben, die er habe verteilen sollen. Später sagte er in der mündlichen Verhandlung, der Kontakt zur PIWT sei in der Autowerkstatt seines Vaters über den Nachbarn, dessen Namen er nicht mehr wisse, sowie dessen Vater zustande gekommen. Die Flyer habe er dann von seinem Nachbarn erhalten. Wenn das zuletzt geschilderte Szenario stimmen würde, fügt sich das in der mündlichen Verhandlung zunächst Geschilderte nicht ein. Denn wenn der Kläger von seinem Nachbarn angeworben wurde und von diesem auch die Flyer erhalten hat, erschließt sich die Rolle der Personen auf dem Basar nicht. Insbesondere spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auch, dass der Kläger den Freund beim Bundesamt nicht näher identifiziert hat. Hätte es sich um seinen Nachbarn gehandelt, hätte es sich aufgedrängt dieses Detail zu erwähnen. Zwar gab der Kläger beim Bundesamt an, dass es einen Stadtteilleiter namens N1. (den Nachnamen kenne er nicht bzw. habe er vergessen) gebe, allerdings hat er mit keiner Silbe erwähnt, dass es sich hierbei um seinen Nachbarn handelte, obwohl es sich aufdrängen würde, ein solches Detail zu erwähnen. Auch war keine Rede davon, dass er von diesem die Flyer erhalten habe. Auch das fehlende Detailreichtum spricht gegen ein tatsächlich erlebtes Geschehen. So ist bemerkenswert, dass der Kläger den Namen seines Nachbarn, der letztlich den Anstoß für das Geschehen gegeben haben soll, das den Kläger nach seinem Vortrag zum Verlassen seines Heimatlandes gezwungen hat, nicht mehr weiß. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Ausreise schon fünfeinhalb Jahre zurückliegt und der Kläger seit einem knappen Jahr haftbedingt unter Stress stehen mag, jedoch darf auch unter diesen Bedingungen erwartet werden, dass er sich an die wesentlichen Details noch erinnert. Der Name des Nachbarn, der ihn angeblich für die Partei angeworben hat, mit ihm auf den Parteitreffen zugegen war, dort gesprochen hat, ihm die Parteizeitschrift gezeigt hat, ihn zu Sitzungen eingeladen und ihm die Flyer zur Verfügung gestellt hat, wäre jedoch ein solches zentrales Detail, an das man sich auch nach mehreren Jahren erinnern müsste. Dies gilt umso mehr, als der Kläger den Namen in Deutschland noch gewusst haben muss, weil er angeblich von einer ‑ namentlich benannten - dritten Person erfahren haben möchte, dass der Nachbar zu 15 Jahren Haft verurteilt wurde. Diese Schilderung lässt sich auch nicht damit übereinbringen, dass der Kläger beim Bundesamt angab, der Stadtteilleiter sei inzwischen als Asylsuchender in Wuppertal und habe ihm von der Verurteilung des Rechtsanwalts erzählt. Auch wenn es dem Gericht äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass ein in Tadschikistan zu einer erheblichen Freiheitsstrafe Verurteilter ausreisen konnte, schließt alleine die Tatsache, dass der Stadtteilleiter in Deutschland ist, zwar nicht aus, dass diese Unterhaltung stattgefunden hat, allerdings würde dies die in der mündlichen Verhandlung geschilderte Unterhaltung mit einem Dritten über den Stadtteilleiter (dessen Identität mit dem Nachbarn unterstellt) obsolet machen. Der Vortrag des Klägers zu seiner Parteiarbeit lässt - wie auch schon vom Bundesamt moniert - auch an anderen Stellen Details vermissen. So berichtete der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den besprochenen Themen völlig pauschal man habe über Gesetze gesprochen, die aus Sicht der Partei sinnvoll seien und habe sich über die bevorstehenden Wahlen ausgetauscht. Um welche Gesetze es sich dabei konkret gehandelt haben soll bzw. welche Vorstellungen die Partei zu bestimmten Themen hatte, bleibt völlig offen. Die wenigen Details, die der Kläger zum Beispiel zum Aussehen der Parteizentrale geliefert hat, sind derart oberflächlich, dass sie auch durch Dritte hätten wahrgenommen werden können. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger die Namen prominenter Parteimitglieder wie den des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des medienwirksam verurteilten Rechtsanwaltes C. Z. noch weiß, obwohl zu diesen keine persönliche Beziehung bestand, während er die Namen anderer Beteiligter, die ihm deutlich näher gestanden haben, nicht (mehr) weiß. Zudem war auffällig, dass der Kläger dem Anschein nach keinerlei emotionale Verknüpfung mit den Treffen bzw. den dort besprochenen Themen hat. Jedenfalls hat er von keinen emotionalen Momenten bzw. seinem inneren Erleben berichtet und hat seine Parteigeschichte ohne erkennbare Emotionen vorgetragen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung davon berichtet hat, dass auch seine Mutter und eine Schwester bei den Treffen zugegen waren.
43Auch der Vortrag zu den Verfolgungshandlungen ist nicht glaubhaft. So konnte der Kläger beim Bundesamt u.a. nicht plausibel erklären, wieso er nach eigenem Vortrag gegenüber dem Bundesamt sowohl bei der ersten als auch bei der dritten Konfrontation mit staatlichen Stellen überlegt hat, einen Anwalt zu rufen, dies aber nicht getan hat. Wenn er weitere unberechtigte Maßnahmen gegen sich befürchtet hat und sein Bekannter aus der Justiz ihm mitteilte, dass dieser ihm nicht helfen könne, hätte es nahegelegen, sich einen Rechtsbeistand zu suchen, zumal der Kläger diese Option bereits in Betracht gezogen hatte und wohl auch über die finanziellen Mittel hierfür verfügte. Zudem war ihm einer der für die Partei tätigen Anwälte namentlich bekannt. Allein die Warnung des KGB-Mitarbeiters, er solle mit niemandem sprechen, stellt hierfür keinen nachvollziehbaren Grund dar. Denn der Kläger hat sich von dieser Warnung jedenfalls nicht davon abhalten lassen, eine Person aus seinem persönlichen Umfeld - den Freund vom Gericht - zu kontaktieren. Wieso er im Falle eines weiteren Kontakts mehr zu befürchten gehabt hätte, erschließt sich nicht. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Verfolgungsgeschehen kann man dem Kläger zwar nicht vorwerfen, dass er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an alle Details - wie beispielsweise genaue Uhrzeiten - erinnert, die er beim Bundesamt im November 2018 geschildert hat, jedoch dürfte man beim Kerngeschehen trotz der inzwischen verstrichenen Zeit sowohl Konsistenz des Vortrags als auch ein gewisses Detailreichtum erwarten, was jedoch beides nicht gegeben ist. So gab der Kläger hinsichtlich seiner ersten Begegnung mit dem KGB beim Bundesamt noch an, dass er innerhalb des KGB Gebäudes von bewaffneten Personen transferiert worden sei, während er sich in der mündlichen Verhandlung trotz expliziter Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten an Waffen nicht erinnerte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nach seinem Vortrag zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Stunden beim KGB festgehalten wurde und dort mit Schwarzarbeit (ausschließlich nach seinem Vortrag beim Bundesamt) und insbesondere der Finanzierung einer Partei, die den Terrorismus unterstützt, konfrontiert wurde, dürfte ein so bedrohliches Detail, das auch eine gewisse Eskalation des Geschehens einleitete, in Erinnerung bleiben. Gleiches gilt für objektiv betrachtet eher nebensächliche Details, die jedoch bei tatsächlich erlebtem Geschehen prägend gewesen sein dürften, wie beispielsweise die beim Bundesamt geschilderte Tatsache, dass er versucht habe, auf dem Tisch zu schlafen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger derartige Details weder beim Vortrag zu seinen Fluchtgründen noch auf Bitte des Gerichts, seine erste Begegnung mit dem KGB möglichst detailliert zu schildern, erwähnt. Erst nachdem der Prozessbevollmächtigte ihn durch mehrere Fragen zu diesem Punkt geleitet hatte, äußerte der Kläger auf explizite Nachfrage in Abweichung von seinem Vortrag beim Bundesamt, dass er versucht habe, auf einem Stuhl zu schlafen. Auch zu dem beim Bundesamt wenigstens noch geschilderten Hungergefühl machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinerlei initiativen Angaben. Nur auf explizite Nachfrage gab er nüchtern an, es habe nur wenig zu essen gegeben. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere aber, dass der Kläger, dessen Vortrag beim Bundesamt im Übrigen detailreicher war, erstmals in der mündlichen Verhandlung von Schlägen schon bei der ersten Mitnahme berichtete und seinen Vortrag somit in einem wesentlichen Punkt erheblich steigerte. Da es sich hierbei um eine Eskalation des Geschehens handelt, die dem Kläger jedenfalls physische Schmerzen zugefügt haben dürfte, wäre zu erwarten, dass der Kläger dies auch schon beim Bundesamt geschildert hätte, wenn es denn tatsächlich passiert wäre. Gegen ein tatsächlich erlebtes Geschehen spricht insoweit auch, dass der Kläger, der zunächst möglicherweise kulturell bedingt keinerlei Details zu den Schlägen geliefert hat, auch auf mehrfache Nachfrage hierzu vollkommen vage blieb und lediglich von Faustschlägen gegen seinen Körper berichtete. Von sich aus hat der Kläger weder von Schmerzen, noch von etwaigen Verletzungen oder seinen diesbezüglichen Emotionen und Handlungen berichtet. Darüber hinaus war der Vortrag des Klägers, der an anderen Stellen - insbesondere, wenn es um seine Familie ging - Emotionen zeigte, indem er weinte, vollkommen emotionslos, was ebenfalls gegen ein tatsächlich erlebtes Geschehen spricht. Dass der Kläger zu einer anschaulicheren Darstellung krankheitsbedingt - etwa als Traumafolge - nicht in der Lage sein könnte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ernsthaft ersichtlich. Auch der beim Bundesamt noch berichtete Umstand, dass er mit einem vermeintlichen Zeugen und einer Unterschriftenliste mit Belastungen konfrontiert wurde, ist derart zentral für das Erlebte, dass man erwarten dürfte, dass der Kläger sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hieran noch erinnert. Dies hat er jedoch mit keinem Wort erwähnt, was ebenfalls dafür spricht, dass der Kläger nicht von einem selbst erlebten Geschehen berichtete. Auch im Hinblick auf weitere Konfrontationen mit staatlichen Stellen weichen die Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erheblich voneinander ab. So hatte der Kläger beispielsweise beim Bundesamt berichtet, er sei an einem Tag im August von einem Polizisten aufgesucht und für den nächsten Tag zur Polizei bestellt worden. Danach habe er seinen Freund beim Gericht kontaktiert und diesen gefragt, ob er hingehen solle und diesem Freund seine Probleme berichtet. Am nächsten Tag sei er hingegangen, weil der Freund ihm gesagt habe, dass er andernfalls vorgeführt werde. Nach der relativ ereignislosen Begegnung mit der Polizei, die aber mehrere Stunden dauerte und die o.g. Vorwürfe zum Inhalt hatte, habe er sich in einem Café mit seinem Bekannten getroffen. Diese Begegnung mit der Polizei hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt, obwohl er u.a. explizit gefragt wurde, wie oft er bei der Polizei gewesen sei. Demgegenüber berichtete der Kläger zu seiner zweiten Begegnung mit dem KGB in der mündlichen Verhandlung, er sei vom Basar aus mitgenommen worden - ein Detail, das er beim Bundesamt nicht erwähnt hatte - und dann hätten sich die Geschehnisse von der ersten Begegnung mit dem KGB wiederholt. Details zu den agierenden Personen - wie beispielsweise die beim Bundesamt berichteten Masken - erwähnte der Kläger trotz mehrfachen Nachfragens seines Prozessbevollmächtigten nicht. Auch die beim Bundesamt noch geschilderten Tritte waren in der mündlichen Verhandlung kein Thema, obwohl sie doch eine andere Qualität der körperlichen Misshandlung darstellen als Faustschläge. Es wäre auch zu erwarten, dass Schläge und Tritte zu sichtbaren Spuren und diese wiederum zu ‑ weder vom Kläger noch von seiner Ehefrau berichteten - Nachfragen der Angehörigen geführt hätten. Das Fehlen dieses wesentlichen Details lässt ebenfalls darauf schließen, dass der Kläger sich nicht in eine selbst erlebte Situation zurückversetzt hat und diese gewissermaßen vor seinem inneren Auge erneut hat ablaufen lassen. Schließlich berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nur von einer Kontaktaufnahme zu seinem Freund vom Gericht.
44Vor diesem Hintergrund der unglaubhaften Angaben des Klägers darf hinsichtlich der - auch dem Gericht aufgefallenen - Widersprüche zwischen seinem Vortrag und dem der Ehefrau auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Vortrag der Ehefrau in sich weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren konsistent war. So gab die Ehefrau beispielsweise beim Bundesamt an, sie sei zweimal bei der Partei gewesen und es seien gute Sachen erzählt worden, während sie in der mündlichen Verhandlung sagte, sie hätte nie an Treffen teilgenommen.
45b) Neben der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens lässt sich auch nicht feststellen, dass bloßen Unterstützern der Partei zum damaligen Zeitpunkt eine relevante Verfolgung gedroht hätte.
46Zwar wurde die PIWT schon seit den Parlamentswahlen im März 2015 in den Hintergrund gedrängt, nach der Auskunftslage fand eine regelmäßige Verfolgung einfacher Parteimitglieder jedoch nicht statt.
47Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 17. September 2015, S. 2 f.
48Da der Kläger nicht einmal einfaches Mitglied - geschweige denn prominentes Mitglied oder Funktionär - der zum damaligen Zeitpunkt noch erlaubten Partei war, spricht Überwiegendes gegen eine relevante Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung des Klägers. Wieso staatliche Stellen gerade an ihm ein nachhaltiges Interesse haben sollten, erschließt sich nicht. Zwar mag er für alle sichtbar Flyer verteilt haben, dies trifft nach seinem Vortrag jedoch auf eine Vielzahl von Personen - u.a. auf seine Mitarbeiter - zu, deren Schicksal er nicht berichtet hat.
49Zum Zeitpunkt der Eskalation des Konflikts des tadschikischen Staates mit der PIWT infolge der Ereignisse rund um den Putschversuch vom 4. September 2015,
50vgl. hierzu u.a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 27. Februar 2018, S. 3 f., Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (im Folgenden ACCORD), Anfragebeantwortung zu Tadschikistan: 1) Informationen zur Partei Hezbe Nehzate Islami […] vom 19. Dezember 2016, abrufbar über ecoi.net, insbes. S. 6 f., m.w.N.
51war der Kläger, der den Zeitpunkt seiner Ausreise nicht genau, sondern nur mit "Anfang September 2015" bezeichnet, entweder bereits ausgereist oder im Ausreiseprozess befindlich. Vor diesem Hintergrund können die vom Kläger geschilderten Verfolgungsmaßnahmen keinen Zusammenhang mit diesem Vorfall und den Auswirkungen auf weitere Mitglieder (in den o.g. Auskünften wird von maximal ca. 200 der insgesamt 41.000 Mitglieder berichtet) haben. Als die Partei am 29. September 2015 vom Obersten Gerichtshof als terroristische Organisation eingestuft wurde, war der Kläger bereits in der Bundesrepublik.
52Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die vom Kläger geschilderten Handlungen angesichts der insgesamt überschaubaren Intensität überhaupt als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG bewertet werden müssten.
532. Auch unabhängig von der - hier verneinten - Frage der Vorverfolgung, droht dem Kläger bei Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nachhaltig in den Fokus der tadschikischen Sicherheitsbehörden geraten ist.
54Dies folgt neben der oben erläuterten fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags insbesondere daraus, dass die PIWT ausweislich des Berichts der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik vom 13. Februar 2019,
55vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, 13. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik (Berichtszeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018) vom 13. Februar 2019, BT-Drs. 19/7730, S. 181,
56zwar zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise von Verfolgung bedroht war, es sich beim Kläger - selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags - aber gerade nicht um ein Mitglied der Partei handelt. Wieso der tadschikische Staat gerade ihn heute noch mit der Partei assoziieren sollte, konnte der Kläger wie oben aufgezeigt nicht glaubhaft darlegen. Hinzu kommt, dass primär prominente Mitglieder, Funktionäre und Rechtsanwälte mit möglicherweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert werden bzw. wurden,
57vgl. hierzu u.a. Unterrichtung durch die Bundesregierung, 13. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik (Berichtszeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018) vom 13. Februar 2019, BT-Drs. 19/7730, S. 181; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Tadschikistan: 1) Informationen zur Partei Hezbe Nehzate Islami […] vom 19. Dezember 2016, abrufbar über ecoi.net, insbes. S. 6 f., 9 f., m.w.N.
58Zudem spricht die Tatsache, dass Ende 2016 drei Verwandte des im Exil lebenden Anführers der PIWT, N2. L. , aus der Haft freigelassen wurden, dafür, dass sich die Lage insgesamt ein wenig entspannt.
59Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Tadschikistan: 1) Informationen zur Partei Hezbe Nehzate Islami […] vom 19. Dezember 2016, abrufbar über ecoi.net, S. 18, m.w.N.
60Dafür dass auch der Kläger nicht von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausging, spricht, dass er bei seiner Ausreise seine schwangere Frau in ihrem vorherigen Umfeld ungeschützt zurück ließ. Soweit diese im Verwaltungsverfahren angab, sie bzw. ihre Schwiegereltern seien verhaftet worden, war ihr Vortrag hinsichtlich der betroffenen Personen zunächst in sich widersprüchlich und deckt sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers, der nur von Maßnahmen gegen seine Eltern berichtete.
61Schließlich streitet gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung - neben der verstrichenen Zeit seit der Ausreise des Klägers - auch, dass die Eltern des Klägers, die mit diesem in einem Haus gelebt haben, ebenso wie weitere Verwandte nach wie vor dort leben und es jedenfalls nicht zu einer Eskalation mit staatlichen Stellen gekommen ist. Hätte der tadschikische Staat tatsächlich ein nachhaltiges Interesse am Kläger, wäre angesichts der Gesamtsituation im Land durchaus wahrscheinlich, dass einer der näheren Verwandten unter einem fingierten Vorwurf - gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum - inhaftiert wird. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen.
62Gegen ein nachhaltiges und massives Verfolgungsinteresse spricht auch, dass der Kläger trotz der grundsätzlich bestehenden Grenzkontrollen,
63vgl. hierzu VG Minden, Urteil vom 7. Juni 2019 - 6 K 5071/17.A -, juris, Rn. 74 ff., m.w.N.,
64ungehindert ausreisen konnte. Noch bemerkenswerter ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Ehefrau im Juli 2016, d.h. ein dreiviertel Jahr nach der Ausreise des Klägers, trotz der Tatsache, dass der Staat mehr als genug Zeit gehabt hätte, diesen und ggfs. auch seine Angehörigen - wollte man den Kläger denn unter Druck setzen - auf die Fahndungsliste zu setzen und trotz der (nicht glaubhaft) behaupteten Verhöre ungehindert auf dem Luftweg ausreisen konnte.
65Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, wäre auch nicht zu erklären, wieso die Ehefrau mit den in Tadschikistan lebenden Verwandten über offene Telefonleitungen und per WhatsApp kommuniziert, obwohl der Kläger und seine (Groß-)Familie angeblich von einer bestehenden Verfolgungsgefahr ausgehen.
66Eine andere Bewertung folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass gegen den Kläger derzeit ein Verfahren wegen einer mutmaßlichen Mitgliedschaft in einer Terroristischen Vereinigung geführt wird. Dieser Umstand bildet keinen belastbaren Anhaltspunkt für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Falle der - noch vollkommen offenen - Rückkehr. Vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger überhaupt - geschweige denn nachhaltig - in den Fokus tadschikischer Behörden gelangt ist. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren und insbesondere die mögliche Involvierung des Klägers in Tadschikistan überhaupt bekannt sind. In der nationalen Presse gibt es zwar vereinzelte Berichte über die Festnahme der nicht vollständig namentlich genannten Personen und über die Anklageerhebung und das zu erwartende Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, allerdings ist weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen, dass das Verfahren auch von ausländischen Medien aufgegriffen wurde. Hiergegen spricht zumindest, dass ausweislich der Pressemitteilung der Generalbundesanwaltschaft die Terrorzelle, der der Kläger laut Anklage angehören soll, Anschläge lediglich geplant hat, jedoch keine Anschläge verübt oder in nennenswerter Weise unterstützt hat. Dafür, dass der tadschikische Staat aus seiner Sicht ausländische Medien auswertet, um etwaige Straftaten tadschikischer Staatsangehöriger im Ausland aufzudecken, liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Da der Kläger nach Annahme des Gerichts auch nicht nachhaltig in den Fokus der tadschikischen Behörden geraten ist, ist das für seinen konkreten Fall noch unwahrscheinlicher. Ob der Kläger durch das OLG Düsseldorf verurteilt werden wird, welche internationale Medienaufmerksamkeit dieses Verfahren erfahren wird, ob der Kläger hierdurch in irgendeiner Form identifizierbar sein wird und ob und ggfs. zu welchem Zeitpunkt der tadschikische Staat hiervon erfahren wird, insbesondere ob der Kläger einmal ausgewiesen werden soll, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen spekulativ und bietet daher keine belastbare Grundlage für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung.
67Nur ergänzend sei erwähnt, dass der zu diesem Punkt gemachte Vortrag des Klägers ebenfalls unglaubhaft ist. Ungeachtet der Tatsache, dass der anwaltlich vertretene Kläger bereits seit April 2020 in Untersuchungshaft sitzt und eine Bedrohung der Familie erstmals in der mündlichen Verhandlung vortrug, ist sein Vortrag insoweit auch nicht schlüssig. So sagte der Kläger zunächst, er habe nach seiner Inhaftierung Kontakt zu diversen nicht näher benannten Verwandten aufgenommen, die ihm mitgeteilt hätten, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde. Das sei von einem Bekannten, der bei der Polizei arbeite (dessen Name wiederum nicht genannt wurde), bestätigt worden. Zwar gebe es keine offiziellen Ermittlungen, aber man suche ihn. In welcher Form das genau geschehen soll, bleibt völlig im Dunklen. Im diametralen Gegensatz zu dieser Kontaktaufnahme schilderte der Kläger, er habe aufgrund seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Wenn er aber schon keinen Kontakt mehr zu diesen aufrechterhält, dürfte das für andere Verwandte erst recht gelten. Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Untersuchungshaft bestehenden Kontaktbeschränkungen würde es auch verwundern, wenn der Kläger zu diversen Verwandten und Bekannten Kontakt hätte. Auch der insoweit von der Ehefrau gemachte Vortrag ist unglaubhaft. Insbesondere die geschilderte Aufforderung, der Kläger möge freiwillig zurückkehren, sonst werde man ihn umbringen ist vollkommen unplausibel. Auch dem tadschikischen Staat dürfte bewusst sein, dass es Personen, die sich in Deutschland in Untersuchungshaft befinden, nicht ohne weiteres möglich ist, freiwillig in ihr Heimatland auszureisen. Würde man diesen Vortrag als wahr unterstellen wollen, spräche das erheblich gegen die Annahme, dass der tadschikische Staat überhaupt von dem in der Bundesrepublik geführten Verfahren weiß.
68Schließlich führt auch die Asylantragstellung zu keinem anderen Ergebnis. Es ist angesichts der Auskunftslage nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte.
69Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 7. Juni 2019 - 6 K 5071/17.A -, juris, Rn. 97 f., m.w.N.
70Entsprechendes hat der Kläger auch nicht vorgetragen.
713. Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hat bedarf es keiner Entscheidung, ob im Falle des Klägers der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG greift.
72II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG.
73Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt.
74Gegen die Annahme einer - hier allein ernsthaft in Betracht kommenden - Gefahr nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AsylG sprechen die gleichen Gründe, die auch schon gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG sprachen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
75III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
761. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, etwa abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter).
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15.
78Das Bundesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EGMR dabei davon aus, dass Gefährdungen für ein Menschenrecht der EMRK auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen können.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8, juris, Rn. 25 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG, juris.
80Insoweit darf auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Angesichts der oben stehenden Ausführungen zur fehlenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung aufgrund des hier geführten Strafverfahrens wegen der Mitgliedschaft in einer Terroristischen Vereinigung ist auch die Frage, ob der Kläger jemals in Tadschikistan inhaftiert werden wird, vollkommen spekulativ, sodass sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Frage der Haftbedingungen nicht stellt.
812. Anhaltspunkte für ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sofern man aus der behaupteten staatlichen Verfolgung eine Gefahr für Leib und Leben herleiten wollte, darf auf die zu § 3 AsylG gemachten Ausführungen verwiesen werden.
82IV. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG und 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
83Auch berührt die vom Kläger ins Feld geführte fehlende Freigabe nach § 456a StPO die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Danach kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung u.a. absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger noch keiner der o.g. freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt ist und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 456a StPO nicht vorliegen, erschließt sich nicht, wieso das aktuelle Fehlen der jederzeit einholbaren Freigabe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung berühren sollte. Vielmehr setzt § 456a StPO eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die demnächst verwirklicht werden wird.
84Vgl. in diesem Sinne auch: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 7 TG 1849/07 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 9. November 2015 -‑ 4 K 149/14 -, abrufbar bei beck-online, Rn. 41.
85Im vorliegenden Verfahrensstadium wäre eher an das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu denken. Jedoch berührt auch diese Vorschrift die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen oder abgeschoben werden. Diese Vorschrift, die der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber ermöglichen soll, ob der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll, dient allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses. Sie bezweckt nicht, den Ausländer vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren und steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
86Vgl. hierzu u.a.: Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2011 ‑ 11 PA 298/11 -, juris, Rn. 5; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. (2020), § 72 Rn. 16, jeweils m.w.N.
87V. Die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides, die das Gericht als Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 1 - 3 AufenthG mit einer Dauer von 30 Monaten behandelt,
88vgl. dazu im Einzelnen bereits zu § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG a.F. VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 100 ff., m.w.N.,
89ist rechtmäßig ergangen.
90Ein Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ist der Beklagten nicht unterlaufen. Das auf 30 Monate befristete Verbot entspricht der ständigen Praxis der Beklagten in Fällen, in denen - wie hier - keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder ersichtlich sind, die eine kürzere Fristsetzung gebieten würden.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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