Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 521/22
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Klausuren in den Modulen GS2 und GS4 zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Klausuren in den Modulen GS2 und GS4 zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen,
4hat Erfolg.
5Auf Antrag kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
6Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht.
7I. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsklausur in den Modulen GS2 (Eingriffsrecht/Staatsrecht) und GS4 (Strafrecht) zusteht.
8Der in der Hauptsache (unter dem Az. 0 K 000/00) angegriffene Prüfungsbescheid der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) vom 22. Januar 2022, mit dem der Antragsgegner den Rücktritt des Antragstellers von den Prüfungen am 14. Dezember 2021 im Modul GS2 und am 16. Dezember 2021 im Modul GS4 nicht genehmigt, die Prüfungen jeweils mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen hat, erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
9Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts, weil er ihn unverzüglich erklärt und die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich geltend gemacht hat.
10Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (StudO BA) in der jeweils maßgeblichen Fassung ist eine Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn Studierende auch in einer Wiederholung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ erreichen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Teil A StudO BA wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA müssen die für einen Prüfungsrücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
11Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen. Diese Mitwirkungsobliegenheit, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat, findet ihre Begrenzung im Rahmen des Zumutbaren. Eine Rücktrittserklärung ist hiernach nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Spätestens dann, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist, muss er den Rücktritt erklären. Die genaue krankheitsbedingte Ursache muss ihm nicht bekannt sein. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls.
12Vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403 = juris, Rn. 22, und Beschluss vom 3. Januar 1994 - 6 B 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 19, vom 8. Januar 2020 - 14 B 1680/19 -, juris, Rn. 5 f. und vom 18. August 2017 - 6 B 918/17 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 282 ff.
13Hiervon ausgehend hat Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner unverzüglich seine Rücktrittsgründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht.
14Es kann dahin stehen, ob die E-Mail vom 13. Dezember 2021, mit der der Antragsteller zum einen erklärt hat, dass er krankheitsbedingt nicht an der Klausur HS 1.1 am selben Tag habe teilnehmen können sowie zum anderen auf eine bis zum 16. Dezember 2021 datierende Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung hingewiesen hat, analog §§ 133, 157 BGB die Erklärung des Rücktritts auch von den Klausuren am 14. und 16. Dezember 2021 beinhaltet. Denn jedenfalls ist das Nichterscheinen zu den beiden Prüfungen als Rücktritt bzw. Rücktrittserklärung zu werten.
15Zwar bedarf die Genehmigung eines Rücktritts grundsätzlich der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Prüflings, dass er von der Prüfung zurücktritt.
16Vgl. Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 267.
17Gleichwohl bleibt es der Prüfungsbehörde unbenommen, durch entsprechende Regelungen in der Prüfungsordnung abweichend von diesem Grundsatz bereits das bloße Fernbleiben von einer Prüfung als Prüfungsrücktritt zu werten.
18So verhält es sich hier. Die einschlägige Prüfungsordnung bestimmt in § 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A StudO BA, dass insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Studienleistung „als Rücktritt gilt“. Die Kammer versteht die Regelung dahingehend, dass es im Falle des Nichterscheinens zu einer Prüfung keiner gesonderten Rücktrittserklärung des Prüflings bedarf, sondern der Rücktritt von der Prüfung fingiert wird. Hierfür streitet der Wortlaut der Vorschrift, der mit der Wendung „als Rücktritt gilt“ die für gesetzliche Fiktionen typische Formulierung aufweist. Auch die Systematik der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine abweichende Auslegung. Seinem Einwand, bei Annahme einer Rücktrittsfiktion wäre die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA enthaltene Regelung, wonach die für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen, sinnentleert, da für sie kein Anwendungsfall mehr verbliebe, ist nicht zu folgen. Er übersieht, dass sich § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA ausweislich seines eindeutigen Wortlauts allein auf die Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe für den Rücktritt, nicht aber auf die Erklärung des Rücktritts selbst bezieht. Infolgedessen verbleibt für die Vorschrift durchaus ein Anwendungsbereich, da den Prüfling auch im Falle eines fingierten Rücktritts eine entsprechende Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige respektive Glaubhaftmachung seiner Rücktrittsgründe trifft. Letztere sind gerade nicht von der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A StudO BA normierten Fiktionswirkung umfasst. Soweit der Antragsgegner sein abweichendes Verständnis auf Nr. 2 der Hinweise des Prüfungsausschusses zum Rücktritt stützt,
19gemeint wohl: https://www.hspv.nrw.de/dateien_studium/studium-und‑lehre/BA/hinweise_und_vordrucke/ruecktritt_pruefungsleistungen/20_06_24_Ruecktritt_von_Pruefungsleistungen.pdf,
20geht sein Vorbringen ebenfalls fehl. Denn die dortigen Ausführungen betreffen ebenso lediglich die unverzügliche Anzeige der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe, nicht aber die Rücktrittserklärung als solche.
21Inwieweit es bei der Annahme einer Rücktrittsfiktion – wie der Antragsgegner ausführt – zu „Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt der Rücktrittserklärung“ kommen könnte, durch die „die Chancengleichheit aller Prüflinge nicht mehr gewährleistet“ sei, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird dem Grundsatz der Chancengleichheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der zurücktretende Prüfling auch im Falle eines fingierten Rücktritts – wie dargelegt – seine Rücktrittsgründe unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen muss. Unterlässt der Prüfling beispielsweise im Vorfeld einer Prüfung die Anzeige und Glaubhaftmachung seiner Prüfungsunfähigkeit, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, wird infolge seines Fernbleibens zwar sein Rücktritt von der Prüfung fingiert. Ungeachtet der fingierten Rücktrittserklärung steht einer Genehmigung seines Rücktritts nichtsdestominder die unterbliebene unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung seiner Rücktrittsgründe entgegen.
22Schließlich scheint der Antragsgegner der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A StudO BA enthaltenen Regelung auch selbst eine Fiktionswirkung beizumessen. So wird auf Seite 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids explizit ausgeführt, dass die Nichtteilnahme an den in Rede stehenden Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A StudO BA „als Rücktritt von der Prüfung zu werten“ sei. Dementsprechend begründet er die Versagung der Rücktrittsgenehmigung in dem Bescheid auch nicht mit dem Fehlen einer Rücktrittserklärung, sondern stützt diese darauf, dass der Antragsteller „die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich angezeigt“ habe (S. 3 des Bescheids).
23Soweit der Antragsgegner auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten hinweist, die sich bei Annahme einer Fiktionswirkung in den Fällen einstellen würden, in denen der Prüfling – wie vorliegend – ein Attest für einen mehrere Prüfungen umfassenden Zeitraum einreicht, ohne explizit zu erklären, von welchen Prüfungen er zurücktreten möchte, rechtfertigt dies keine abweichende Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A StudO BA. Der Antragsgegner bleibt insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen, etwaigen Schwierigkeiten durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder ggf. eine Änderung der Prüfungsordnung zu begegnen.
24Es ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A aus triftigem Grund von der Prüfung zurückgetreten ist. Dass sein mit Attest vom 13. Dezember 2021 diagnostizierter grippaler Infekt eine die Prüfungsunfähigkeit begründende Erkrankung darstellt, hat der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt.
25Die Rücktrittsgründe in Gestalt der Erkrankung hat der Antragsteller auch unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht. Denn bereits am 13. Dezember 2021 und somit noch vor Beginn der schriftlichen Prüfungen hat er dem Prüfungsamt das auf den Zeitraum vom 13. bis 16. Dezember 2021 datierende Attest übersandt.
26Ob der Antragsteller mit der Übersendung seiner Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA angeordnete Schriftform gewahrt hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat in der Vergangenheit schon mindestens zwei per E-Mail erklärte Rücktritte des Antragstellers genehmigt und ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG somit verpflichtet, auch zukünftig die Übermittlung per E-Mail anzuerkennen. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Nichteinhaltung der Schriftform auch selbst nicht geltend gemacht. Vielmehr hält er die Rücktrittserklärung per E-Mail ausweislich der auf der Homepage der HSPV NRW abrufbaren „Hinweise zum Rücktritt von Prüfungsleistungen“,
27vgl. https://www.hspv.nrw.de/dateien_studium/studium-und‑lehre/BA/hinweise_und_vordrucke/ruecktritt_pruefungsleistungen/20_06_24_Ruecktritt_von_Pruefungsleistungen.pdf,
28offenbar generell für zulässig.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 26 ff.
30II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
31Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entstünden dem Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung des Antragstellers führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Dem steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Prüfungsleistung im Rahmen der Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren ist und die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 VAPPol II Bachelor vorsieht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung endet. Eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung sowie der Wiederholung einer Prüfung unter Berufung auf die genannte Regelung würde dem Anspruch auf effektivem Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris, Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 26 L 2647/21 -, juris, Rn. 34 ff.
33Dem Einwand des Antragsgegners, es konterkariere die Intention der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, mit Blick auf die stets gegebene Ausbildungsverzögerung pauschal in prüfungsrechtlichen Eilverfahren einen Anordnungsgrund anzunehmen, ist nicht zu folgen. Vielmehr kann der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur entnommen werden, dass die Nachteile – regelmäßig – von hinreichendem Gewicht sind, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 456/22 -, juris, Rn. 43.
35Dass die vorbenannten Nachteile vorliegend ausnahmsweise nicht so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert für das Begehen, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung von Klausuren in zwei Prüfungsmodulen zuzulassen, ist für jede Prüfung auf 5.000,- € festzusetzen. Dieser Wert ist im Hinblick auf die nur vorläufige Regelung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 E 288/22 -, juris, Rn. 5 ff und 26 ff.
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- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- 0 K 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 3x
- 2 BvR 469/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 456/22 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 1680/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x