Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 96/22

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.12.2021 (34.Soforthilfe2020-00000) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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