Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 3903/00

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont- Überleitungs-gesetzes ab dem 26. September 2000 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und die Klägerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2958/02
14. November 2003
6 A 2958/02 14. November 2003
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 856/02
22. Oktober 2003
6 A 856/02 22. Oktober 2003
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 877/02
22. Oktober 2003
6 A 877/02 22. Oktober 2003

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