Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 L 372/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der Ziffern 1 (betreffend die Spielgeräte „Maxi Game", „Captain Cook", „Crown Jewels De Luxe" und „Bingo Gold"), 4 und 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. April 2006 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 18. April 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 wird wiederhergestellt: a) hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides, soweit darin die Aufstellung und der Betrieb des Gerätes „Ultra Hot" untersagt wird; b) hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides, soweit darin die Aufstellung und der Betrieb des Tokenmanagers untersagt wird.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 18. April 2006 gegen die Androhung von Zwangsgeldern zu Ziffer 9 in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 wird angeordnet: a) hinsichtlich der Androhung zu Ziffer 1 des Bescheides, soweit das Spielgerät „Ultra Hot" betroffen ist, b) hinsichtlich der Androhung zu Ziffer 1 des Bescheides, soweit der Tokenmanager betroffen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt drei Viertel, der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt.


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