Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 2401/05

Tenor

für Recht erkannt:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums H. vom 21. September 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seines Auslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 7/100 und der Beklagte zu 93/100. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1428/08
15. August 2008
6 K 1428/08 15. August 2008

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