Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 L 921/15

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N.      L.      (N1.      ) wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ebenfalls abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 1827/18
19. September 2018
10 L 1827/18 19. September 2018

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