Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 20 L 719/20.PVL
Tenor
Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (20 K 2410/20.PVL) verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Besetzung der Stelle „Leitung des Sachgebiets ZA 12 - Organisation, Haushalts-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten -“ mit Herrn D. W. gemäß der Besetzungsentscheidung vom 21. Juli 2020 einzuleiten.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist der beim Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. gebildete Personalrat. Der Antragsteller und der Beteiligte streiten über die Frage, ob die Zuweisung des Herrn W. - bislang Sachbearbeiter (Rechnungsprüfung) beim Kreis T. -X. - auf die Stelle „Leitung des Sachgebiets ZA 12“ bei dem Polizeiverwaltungsamt der Kreispolizeibehörde T. -X. der Zustimmung des Antragstellers bedarf.
4Die Ausschreibung erfolgte kreisintern gemäß Ausschreibung Nr. 17/2020 vom 27. März 2020. Danach ist die Stelle nach Entgeltgruppe 11 TVÖD bzw. Besoldungsgruppe A 12 LBesO bewertet. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass „aufgrund der Einbindung in den polizeilichen Organisationsaufbau die dortigen Bezeichnungen der Organisationsebenen (z.B. Direktion, Dezernat, Sachgebiete) aufgrund der polizeilichen Vorgaben inhaltlich und strukturell nicht vergleichbar mit gleich- oder ähnlich lautenden Organisationsebenen innerhalb der Kreisverwaltung“ sind. Auf diese Stelle hatten sich drei Beschäftigte beworben. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurde Herr W. als bestgeeigneter Bewerber angesehen. Der Personalrat der Kreisverwaltung T. -X. erteilte unter dem 6. August 2020 seine Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme. Die Stellenbesetzung ist für den 1. Oktober 2020 vorgesehen. Nach Feststellung der Bewährung ist eine Beförderung des Herrn W. in das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO möglich. Die entsprechende Planstelle ist im Stellenplan der Kreisverwaltung des Kreises T. -X. ausgewiesen.
5Gegenüber dem Antragsteller leitete der Beteiligte kein Mitbestimmungsverfahren ein. Diesem teilte er mit Schreiben vom 21. Juli 2020 lediglich mit, dass Herr W. als bestgeeigneter Bewerber ausgewählt worden sei und dass seitens des Amtes für Personal und Organisation beabsichtigt sei, ihm zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle zu übertragen.
6Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 forderte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens und setzte insoweit eine Frist bis zum 10. August 2020. Im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Personaldezernenten des Kreises T. -X. und einem vertretungsberechtigten Mitglied des Antragstellers am 11. August 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Abweichung von der bisherigen Verfahrensweise nicht beabsichtigt sei. Eine weitere Korrespondenz wurde nach dem (bisherigen) Akteninhalt nicht geführt.
7Am 12. August 2020 fasste der Antragsteller den Beschluss, die Prozessbevollmächtigten dieses Verfahrens mit der außergerichtlichen Einigung und ggf. der Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Beschlussverfahrens - einschließlich der Beantragung einer einstweiligen Verfügung - bzgl. der vom Landrat als Kreispolizeibehörde T. -X. unterlassenen personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei der Stellenbesetzung ZA 12 zu beauftragen.
8Am 18. August 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Gleichzeitig hat er ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren bei der beschließenden Fachkammer eingeleitet (20 K 2410/20.PVL), mit dem er ebenfalls das von ihm reklamierte Zustimmungserfordernis zu der hier in Rede stehenden Personalmaßnahme geltend macht.
9Zwischenzeitlich hat der bei der Auswahlentscheidung unterlegene Mitkonkurrent hinsichtlich der hier in Rede stehenden Stellenbesetzung mit Herrn W. bei der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 L 770/20 beim Gericht geführt. In dem dortigen Verfahren gab der Beteiligte die Zusage ab, dass die Stellenbesetzung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des dortigen Eilverfahrens und dem Ende einer sich hieran ggfs. anschließenden Rechtsmittelfrist unterbleibt. Ferner teilte er mit, dass der ausgewählte Bewerber erst nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u.a. Ableistung der Probezeit, positive Aussage zur Bewährung) befördert werde und nicht mit dem Umsetzungsdatum.
10Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Es handele sich hier um die erstmalige Zuweisung eines Dienstpostens in der Kreispolizeibehörde. Herr W. solle vom Kreis T. -X. in den Bereich der Kreispolizeibehörde umgesetzt werden. Dies bedürfe der Zustimmung von zwei Personalräten und zwar dem der abgebenden und dem der aufnehmenden Dienststelle. Mit der Vornahme der Stellenbesetzung würden unumkehrbare Fakten geschaffen
11Der Antragsteller hat unter Verwendung einer falschen Bezeichnung für den Beteiligten - jedenfalls sinngemäß - beantragt,
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1. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Umsetzung des Herrn W. gemäß der Besetzungsentscheidung vom 21. Juli 2020 durchzuführen,
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2. den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Umsetzung des Herrn D. W. gemäß der Besetzungsentscheidung vom 21. Juli 2020 einzuleiten,
hilfsweise,
17im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Umsetzung des Herrn D. W. gemäß der Besetzungsentscheidung vom 21. Juli 2020 sein - des Antragstellers - Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG oder weiter hilfsweise § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG verletzt.
18Der Beteiligte beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Er führt aus: Bei der Stelle handele es sich um eine im Stellenplan der Kreisverwaltung T. -X. ausgewiesene Stelle. Die Stelle sei zuvor mit dem Kreisbeamten T1. besetzt gewesen. Mit dem Wechsel des Herrn T1. auf eine andere Stelle innerhalb der Kreisverwaltung sei die Stelle im Polizeiverwaltungsamt vakant und daher ausgeschrieben worden. Adressat der Ausschreibung seien ausschließlich Mitarbeitende der Kreisverwaltung gewesen. Die Ausschreibung sei nicht für Landesbedienstete bzw. Landesbeamte der Kreispolizeibehörde geöffnet worden. Die Stelle sei nicht zwingend eine Beförderungsstelle. Bewerbungen von bereits entsprechend deren Wertigkeit eingruppierten bzw. besoldeten Mitarbeitern seien zulässig gewesen. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte der Kreisverwaltung hätten der Personalmaßnahme zugestimmt. Kein Mitarbeiter, der derzeit oder bisher im Polizeiverwaltungsamt (ehem. Fachservice Polizeiverwaltung) eingesetzt gewesen sei, sei dorthin abgeordnet oder zugewiesen worden. Alle dortigen Mitarbeiter seien Mitarbeiter der Kreisverwaltung T. -X. (Dienstherr bzw. Arbeitgeber sei: Kreis T. -X. - Der Landrat -). Daher bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit der Personalvertretung des Kreises T. -X. .
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Akten 20 K 2410/20.PVL, 2 L 770/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug genommen.
22II.
23Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet die Fachkammer wegen besonderer Eilbedürftigkeit gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und 80 Abs. 3 Satz 1 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und entsprechend §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne Durchführung eines Anhörungstermins und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.
24Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
25Die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens setzt einen wirksamen und ausdrücklichen Beschluss der Personalvertretung voraus.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - 6 P 30.90 -, PersV 1992, 391; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 17 P 13.91 -, PersV 2015, 188; VG Arnsberg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 21 K 4117/16.PVB -; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - AN 8 PE 09.02247 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. März 2019 - 20 K 2716/18.PVL -, juris; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: 74. AL, Juni 2018, LPVG, § 40 Rn. 22.
27Einen solchen Einleitungsbeschluss hat der Antragsteller in seiner Sitzung am 12. August 2020 gefasst (vgl. Mitteilung der Beschlussfassung, Bl. 7 der Gerichtsakte). Das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses ist von dem Beteiligten nicht in Frage gestellt worden und insoweit liegen auch dem Gericht keine - der Wirksamkeit des Beschlusses - entgegenstehenden Anhaltspunkte vor.
28Der Antragsteller hat den Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juli 2020 unter Fristsetzung zum 10. August 2020 aufgefordert, hinsichtlich der hier streitbefangenen Stellenbesetzung das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Eine schriftliche Stellungnahme des Beteiligten ist nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage hierauf nicht erfolgt. Der dem Gericht vorgelegte Vermerk des KHK O. vom 11. August 2020 (Bl. 25 der Gerichtsakte), wonach dieser einen Anruf des Personaldezernenten und die Mitteilung erhalten habe, dass keine Abweichung von der bisherigen Verfahrensweise beabsichtigt sei, zeigt hinreichend nachvollziehbar auf, dass der Beteiligte ohne die Hinzuziehung außenstehender Stellen - hierzu gehören auch die Verwaltungsgerichte - keinen Raum für eine dienststelleninterne Einigung gemäß § 2 Abs. 3 LPVG gesehen hat, so dass dem Antragsteller nur die Anrufung der Fachkammer blieb.
29Der Antragsteller verfügt - jedenfalls für den Antrag zu 2) - auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zwar hat der Landrat des Kreises T. -X. in dem bei der 2. Kammer des Gerichts anhängigen Konkurrentenstreitverfahren - 2 L 770/20 - mit Schreiben vom 4. September 2020 die Zusage abgegeben, dass die Stellenbesetzung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des dortigen Eilverfahrens und dem Ende einer sich hieran ggfs. anschließenden Rechtsmittelfrist unterbleibt, indes hat das bei der 2. Kammer geführte Eilverfahren eine andere Zielrichtung. Dort begehrt der unterlegene Konkurrent die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung und die Neuentscheidung seines Dienstherrn über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit Blick auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des dortigen Antragstellers. Im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren geht es hingegen um die Sicherung und die vorläufige Regelung von Beteiligungsrechten des Personalrats bei der Stellenbesetzung, die dieser für sich reklamiert. Auch auf den Ausgang des Verfahrens - 2 L 770/20 - (an dem der Antragsteller nicht beteiligt ist) hat er keinen Einfluss.
30Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nur hinsichtlich des Antrags zu 2) Erfolg.
31Das Beschlussverfahren kann nach § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für die einstweilige Verfügung, allerdings gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG, 85 Abs. 2 ArbGG und 938 Abs. 1 ZPO mit der Maßgabe, dass das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
32Nach den gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Verfahrensbeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und mit ihr nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist.
33Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2) die vorläufige Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der in Rede stehenden Stellenbesetzung im Polizeiverwaltungsamt des Kreises T. -X. , so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf eine - jedenfalls teilweise - Vorwegnahme der Hauptsache des unter dem Aktenzeichen 20 K 2410/20.PVL geführten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gerichtet ist.
34Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn dem Antragsteller ohne die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung droht.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2009 - 16 B 1769/08.PVL -, juris.
36Hierbei sind aber „strenge“ Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 20 B 236/14.PVL -, NWVBl 2015, 70, vom 9. Juli 2012 - 20 B 511/12.PVL -, DÖD 2012, 235, vom 22. Februar 2007 - 1 B 2563/06.PVL -, juris, vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 145, und vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL -, NWVBl 2003, 219; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. November 2016 - 20 L 1148/16.PVL -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 40 L 2120/15.PVL -, juris; VG Köln, Beschluss vom 16. September 2013 - 34 L 1303/13.PVL -, juris.
38Im Hinblick auf den Verfügungsanspruch muss sich nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt des Antragstellers bereits im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung feststellen lassen, dass der zu sichernde Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers besteht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 145; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 - OVG 60 PV 4.15 -, NZA-RR 48, und vom 29. März 2012 - OVG 62 PV 1.12 -, PersR 2012, 426; HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 22 TH 1497/05 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. November 2002 - 8 Bs 269/02 PVL -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 -, PersR 2000, 171; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. April 2016 - 20 L 378/16.PVL -; VG Köln, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 33 L 2552/15.PVB -, juris, und vom 10. September 2013 - 34 L 1047/13.PVL -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 9 L 78/16 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 7 V 2164/14 -, juris.
40Hinsichtlich des Verfügungsgrundes sind schlechthin unzumutbare Folgen insbesondere dann anzunehmen, wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 20 B 236/14.PVL -, a.a.O., vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, PersR 2013, 467, vom 19. Februar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 127, vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL -, PersR 2003, 243, vom 2. Juni 2004 - 1 B 854/04.PVL -, vom 27. Dezember 2004 ‑ 1 B 2733/04.PVL - und vom 20. August 2013 - 20 B 538/13.PVL -, PersV 2013, 473.
42Diese besonderen Anforderungen für den Erlass einer die Hauptsache (zumindest teilweise) vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung sind im vorliegenden Fall hinsichtlich des Antrags zu 2) erfüllt.
43Der Antragsteller hat - gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen - hinsichtlich des Antrags zu 2) sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
44Es besteht im vorliegenden Fall eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fachkammer im Hauptsacheverfahren 20 K 2410/20.PVL feststellen wird, dass dem Antragsteller hinsichtlich der hier in Rede stehenden Stellenbesetzung ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG zusteht und ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten ist, so dass ein entsprechender Verfügungsanspruch gegeben ist.
45Bei der Besetzung der Planstelle im Polizeiverwaltungsamt des Kreises T. -X. - Leitung Sachgebiet ZA 12 (Organisation, Haushalts- und Liegenschaftsangelegenheiten) gemäß der Ausschreibung Nr. 17/2020 mit einem Beamten - der bislang bei der (allgemeinen) Kreisverwaltung als Sachbearbeiter (Rechnungsprüfung) eingesetzt war - handelt es sich unter Beibehaltung seines Status als Kreisbeamter um eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG.
46Der Landrat ist zwar Dienststellenleiter der (allgemeinen) Kreisverwaltung und der Kreispolizeibehörde, organisationsrechtlich handelt es sich hier aber um zwei eigenständige Dienststellen. Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften und bilden zugleich den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 2 u. 3 KrO NRW), wobei der Landrat gemäß den §§ 59 Abs. 3 und 60 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW die insoweit gesetzlich zugewiesenen Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt. Bei der (allgemeinen) Kreisverwaltung handelt es sich um eine Dienststelle i.S.d. § 1 Abs. 2 LPVG. Durch die Sonderregelung des § 82 LPVG sind vom Landesgesetzgeber die Kreispolizeibehörden ausdrücklich als eigenständige Dienststellen bestimmt worden. § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG regelt insoweit auch, dass die Bestimmungen des Zehnten Abschnitts des LPVG - hierzu gehört § 82 LPVG - den allgemeinen Regelungen zu den Dienststellen gegenüber Vorrang haben. Bei den Kreispolizeibehörden handelt es sich organisationsrechtlich um untere Landesbehörden nach Maßgabe der §§ 2 u. 9 Abs. 2 LOG NRW.
47Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 A 1471/04.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 167; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., Bd.2, LPVG, § 82 Rn. 15.
48Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 POG NRW ist die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung u.a. zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet. Durch § 1b Nr. 23 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 (GV. NRW. 2002, 562, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 27. November 2012, GV. NRW 2012, 614), ist der Landrat des Kreises T. -X. zur Kreispolizeibehörde T. -X. bestimmt worden. Der Landrat übt die Behördenleitung der Kreispolizeibehörde als staatliches Organ im Wege der Organleihe (bzw. Institutionsleihe) aus.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 A 1471/04.PVL -, a.a.O.
50Vor diesem Hintergrund ist sowohl bei der allgemeinen Kreisverwaltung als auch bei der Kreispolizeibehörde eine Personalvertretung zu bilden.
51Personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahmen sind im vorliegenden Fall in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht danach zu beurteilen, ob sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG dem Landrat als Dienststellenleiter der (allgemeinen) Kreisverwaltung oder als Dienststellenleiter der Kreispolizeibehörde zuzurechnen sind. Danach bemisst sich dann auch die Zuständigkeit des jeweiligen Personalrats.
52Dienstrechtlich ist die hier in Rede stehende Personalmaßnahme - Personalgestellung des Kreisbeamten W. (bislang Sachbearbeiter Rechnungsprüfung) auf die Stelle „Leitung des Sachgebiets ZA 12“ bei dem Polizeiverwaltungsamt der Kreispolizeibehörde T. -X. - als Versetzung in eine andere Dienststelle unter Beibehaltung seines beamtenrechtlichen Status als Kreisbeamter nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 LBG NRW einzustufen. Dem Beamten wird mit dieser Personalmaßnahme auf unbestimmte Zeit ein anderer Aufgabenkreis (im funktionellen Sinne) bei einer anderen Dienststelle übertragen.
53Dass der Beteiligte (selbst) von einer „Umsetzung“ spricht und vorträgt, dass bislang keine „Zuweisung oder Abordnung“ von Beamten der Kreisverwaltung in die Kreispolizeibehörde erfolgt sei, ist rechtlich unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive rechtliche Einordnung einer Personalmaßnahme durch den Dienstherrn an, sondern entscheidend ist deren objektiv-rechtlicher Charakter und die daran geknüpften Mitbestimmungserfordernisse.
54Dass der Status als Kreisbeamter zu seiner Anstellungskörperschaft hierdurch unberührt bleibt und seine Planstelle weiterhin im Stellenplan der (allgemeinen) Kreisverwaltung ausgewiesen ist, schließt ein Beteiligungsrecht des Antragstellers als Personalvertretung der Kreispolizeibehörde noch nicht aus, da dessen Beteiligungsrechte nicht nur auf statusverändernde Personalmaßnahmen begrenzt sind. Ebenso wenig kommt es auf die Fragestellung an, ob der Beamte mit dieser Personalmaßnahme zugleich auch Beschäftigter der Kreispolizeibehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 LPVG wird, ob es sich bei der Kreispolizeibehörde um eine gemeinsame Dienststelle i.S.d. § 5 Abs. 5 LPVG handelt - dagegen dürfte zumindest die Organisationsstruktur als eigenständige untere Landesbehörde sprechen - oder ob § 81 LPVG diesen allgemeinen Regelungen auch im Hinblick auf die vom Kreis zur Verfügung gestellten Beamten vorgeht,
55vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 A 1471/04.PVL -, a.a.O.,
56zumal die auf diese Entscheidung des OVG NRW erfolgte Änderung durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 245) - „im Landesdienst stehenden Beschäftigten“ - (vgl. auch LT-Drucks. 14/4239, S. 103) zwischenzeitlich durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) wieder aufgehoben wurde und damit wieder die gleiche Gesetzesfassung vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) hat, die bis zum 16. Oktober 2007 gültig war und auf deren Grundlage das OVG NRW in dem vorstehenden Beschluss zu dem Schluss kam, dass nicht von vornherein eine rechtliche Schranke bestehe, auch Kreisbedienstete, die ihren Dienstherrn nicht wechseln, in den Kreis der Beschäftigten der Kreispolizeibehörde einzubeziehen. Nicht entscheidungserheblich für die Frage des Ob und des Umfangs der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Personalgestellung seitens der (allgemeinen) Kreisverwaltung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW verpflichtend oder freiwillig ist (Letzteres annehmend: Kirchhof/Plückhahn, in Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Nordrhein-Westfalen, Ordner B2, KrO NRW, § 61 Erl. 1.1).
57Dies alles kann im Rahmen der vorliegenden Eilentscheidung über die personalvertretungsrechtliche Beteiligung des Antragstellers mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.
58Entscheidend ist, dass der Landrat mit der geplanten Versetzung des Kreisbeamten W. zur Kreispolizeibehörde eine dienstrechtliche Doppelmaßnahme sowohl als Dienststellenleiter der (allgemeinen) Kreisverwaltung sowie auch als Dienststellenleiter der Kreispolizeibehörde treffen will, die zugleich auch eine personalvertretungsrechtliche „Doppelwirkung“ entfaltet.
59Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene dieser Versetzung zugestimmt hat bzw. mit ihr einverstanden ist. Zu den kollektiven Interessen, die von dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG geschützt werden, zählt bei einer solchen Versetzung seit jeher der Schutz der „übrigen“ Beschäftigten der abgebenden Dienststelle (also im vorliegenden Fall des Personalrats der Dienststelle „allgemeine“ Kreisverwaltung) vor einer ungerechtfertigten Benachteiligung durch die Personalmaßnahme, aber auch die „übrigen“ Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle (hier der Kreispolizeibehörde) sind von diesem kollektiven Schutzzweck erfasst, obwohl die beabsichtigte Maßnahme sich an eine Person richtet, welche erst künftig in dieser Dienststelle weisungsgebunden tätig wird.
60Hiervon ausgehend handelt es sich bei der „Weg“-Versetzung des Kreisbeamten W. von der Kreisverwaltung um eine Personalmaßnahme, die der Landrat in seiner Funktion als Dienststellenleiter der Dienststelle (allgemeine) Kreisverwaltung trifft. Demgemäß hat der Beteiligte auch zutreffend den Personalrat der Kreisverwaltung in die Entscheidung eingebunden, der hierzu am 6. August 2020 seine Zustimmung erteilt hat. Hingegen handelt es sich bei der „Hin“-Versetzung des Kreisbeamten W. zur Dienststelle „Kreispolizeibehörde“, der damit einhergehenden Übertragung des Dienstpostens „Leitung des Sachgebiets ZA 12“, dessen organisatorischer Eingliederung in der Direktion Zentrale Aufgaben sowie der damit unterstellten Weisungsgebundenheit durch die Direktionsleiterin und letztlich dem Abteilungsleiter Polizei LPD H. (vgl. Organigramm der Kreispolizeibehörde T. -X. und der Direktion ZA, Bl. 38, 40 der Gerichtsakte) um eine Entscheidung, die der Landrat nicht in seiner Funktion als Dienststellenleiter der (allgemeinen) Kreisverwaltung, sondern als Dienststellenleiter der Dienststelle Kreispolizeibehörde trifft. Damit entfaltet die Personalmaßnahme auch eine personalvertretungsrechtliche Doppelwirkung, mit der Folge, dass sowohl der Personalrat der abgebenden wie auch der Personalrat aufnehmenden Dienststelle - hier der Antragsteller - zur Mitbestimmung befugt sind.
61Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 18. März 2015 - 22 K 1161/14.PVL -, juris Rn. 27; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., Bd. 2, LPVG, § 72 Rn. 289.
62Der Vortrag des Beteiligten, das VG Münster habe in der vorstehenden Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der Kreispolizeibehörde bei einer Beförderung des an die Kreispolizeibehörde versetzten Kreisbeamten gerade nicht angenommen, verkennt, dass es sich hier - wie auch das VG Münster dezidiert herausgestellt hat - um unterschiedliche Personalmaßnahmen handelt. Die Besetzung eines Dienstpostens bei der Kreispolizeibehörde mit einem Kreisbeamten und die Beförderung eines bei der Kreispolizeibehörde tätigen Kreisbeamten sind zwei unterschiedliche Personalmaßnahmen. Insoweit verfängt auch der „argumentum a maiore ad minus“ Gedanke des Beteiligten nicht, dass bei einem fehlenden Zustimmungserfordernis des Antragstellers im Falle einer Beförderung des dort tätigen Kreisbeamten dies erst recht für die (erstmalige) Zuweisung eines Dienstpostens bei der Kreispolizeibehörde gelten müsse. Denn bei der Beförderung eines Beamten des Landkreises handelt es sich nicht um eine Personalmaßnahme nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 LPVG, welche dem Landrat in seiner Funktion als Dienststellenleiter der Kreispolizeibehörde zuzurechnen ist. Dies ist eine statusverändernde Personalmaßnahme, die von dem Landrat ausschließlich in seiner Funktion als Leiter der Dienststelle „allgemeine Kreisverwaltung“ getroffen wird, so dass bei einer solchen Maßnahme auch nur der dort gebildete Personalrat zu beteiligen ist. Der Beteiligte verkennt hier die Mehrfachfunktion des Landrats als Leiter von zwei organisatorisch eigenständigen Dienststellen.
63Vor diesem Gesamthintergrund ist der Antragsteller an der hier in Rede stehenden Personalmaßnahme nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG zu beteiligen.
64Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antrags zu 2) auch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
65Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist.
66Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2014 - 20 B 642/14.PVL -, vom 9. Juli 2012 - 20 B 675/12.PVB -, DÖD 2012, 237, vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, PersR 2013, 467, vom 8. Oktober 2013 - 20 B 838/13.PVL - und vom 30. April 2014 - 20 B 204/14.PVL -.
67Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Mitbestimmungskatalog des § 72 LPVG das Kernstück des LPVG bildet,
68vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., Bd. 2, LPVG, § 72 Rn. 1,
69und gerade die Zustimmungserfordernisse hinsichtlich Personalmaßnahmen - wie die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG - zu den fundamentalen Säulen des Mitbestimmungsrechts gehören. Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten sind die stärkste Form der Beteiligung, was sich daran zeigt, dass nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung in der Dienststelle getroffen werden kann. An dem Verhalten des Beteiligten im vorliegenden Verfahren zeigt sich, dass er ein Zustimmungserfordernis des Antragstellers bei entsprechenden Stellenbesetzungen im Polizeiverwaltungsamt mit Beschäftigten des Kreises kategorisch in Abrede stellt, insoweit dienststelleninternen Einigungen nach § 2 Abs. 3 LPVG ablehnend gegenübersteht und hinsichtlich derart streitiger Personalmaßnahmen - wie sich im Übrigen auch an der Versetzung des Kreisamtsrats T1. (der zuvor diesen Dienstposten inne hatte) zeigt, die Gegenstand des Verfahrens 20 K 1248/20.PVL ist - gewillt ist, mit der Durchführung solcher Stellenbesetzungen Fakten zu schaffen. Ein Vollzug der Personalmaßnahme würde dazu führen, dass das Mitbestimmungsverfahren im Nachhinein nicht mehr eingeleitet werden könnte, da dann die Stellenbesetzung abgeschlossen ist. Die endgültige Klärung in einem Hauptsacheverfahren käme - trotz der grundsätzlichen Möglichkeit einer abstrakten Antragstellung - für den Antragsteller zu spät und würde mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall und das Besetzungsgebaren des Beteiligten zu schlechthin unzumutbaren und letztlich auch irreparablen Folgen führen, so dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Fall der Erlass der mit Antrag zu 2) begehrten einstweiligen Verfügung geboten ist.
70Der auf die vorläufige Untersagung der Vornahme der Stellenbesetzung gerichtete Antrag zu 1) ist in dieser Form in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einer einstweiligen Verfügung nicht sicherungsfähig. In einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren geht es im Kern um die Feststellung, ob Beteiligungsrechte der Personalvertretung bestehen oder nicht. Auch nur insoweit sind Ansprüche des Personalrats im Rahmen einer einstweiligen Verfügung sicherungsfähig. Die Untersagung einer Stellenbesetzung kann hingegen nur ein unterlegener Mitkonkurrent mit Blick auf seinen in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen einer bei den Verwaltungsgerichten einzulegenden einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 123 VwGO sichern. Eine derartige Rechtsposition steht der Personalvertretung von vornherein nicht zu. Der Personalrat kann nicht - quasi stellvertretend für den unterlegenen Bewerber und dazu noch auf Kosten der Dienststelle (§ 40 Abs. 1 LPVG) - ein „vorweggenommenes Konkurrentenstreitverfahren“ im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens oder im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreiben.
71Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 20 L 903/15.PVL -.
72Überdies würde dem Antragsteller mit dem Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung mehr zugesprochen, als er mit dem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Hauptsacheverfahren 20 K 1248/20.PVL ist darauf gerichtet, den Beteiligten zu verpflichten, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Stellenbesetzung das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten bzw. hilfsweise festzustellen, dass die Stellenbesetzung seiner Mitbestimmung unterliegt. Auf eine Untersagung oder Rückgängigmachung der Stellenbesetzung ist das insoweit in der Hauptsache geführte personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (im Übrigen zutreffend) nicht gerichtet.
73Unabhängig davon ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß dem Antrag zu 1) auch nach Maßgabe der §§ 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG, 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, da mit der vorläufigen Verpflichtung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bezüglich der hier in Rede stehenden Personalmaßnahme die vorzeitige Stellenbesetzung - ohne Beteiligung des Antragstellers - ausgeschlossen und der Sicherungszweck erfüllt ist.
74Da der Antrag zu 2) Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den gestellten Hilfsantrag.
75Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
76Rechtsmittelbelehrung:
77Soweit mit diesem Beschluss der Antrag abgelehnt worden ist, kann hiergegen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Fachsenat) entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
78Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
79Soweit dem Antrag entsprochen worden ist, kann gegen diesen Beschluss bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) gemäß den §§ 936, 924 ZPO Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden. Die Widerspruchsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geltend machen will. Wird Widerspruch eingelegt, hat das Gericht von Amts wegen Termin zur Anhörung zu bestimmen, nach der über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Beschluss entschieden wird.
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- ZPO § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 1x
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- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 2x
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- ZPO § 924 Widerspruch 1x
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