Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 3394/20

Tenor

  • Die Eintragung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung J.        , G1 (postalische Anschrift: M.     Straße, J.        ) in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 27. Oktober 2020, Az. 01626-20-07, werden aufgehoben.

  • 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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