Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 K 18.47

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zum witterungsunabhängigen Angebot von trockenem Oberboden auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Kläger, der Eigentümer des vorbezeichneten Baugrundstücks ist, betreibt ein Kies- und Sandabbauunternehmen (...).

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich.

Mit Formblatt vom 11. Mai 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zur Schüttgutlagerung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Zum Bauvorhaben führte der Kläger aus, dass es sich um eine Schüttgutüberdachung handle, die das Ziel verfolge, gesiebten Oberboden vor Nässe und Feuchtigkeit zu schützen, so dass witterungsunabhängig der trockene Oberboden zum Erwerb angeboten werden könne. Es falle ständig mit Bewuchs vermischter Oberboden an, welcher vor Ort auf dem Betriebsgelände gelagert werde und durch Absiebung wieder aufbereitet und dem Markt zugeführt werde. Die überdachte Fläche solle 450 m² betragen und als Pultdachkonstruktion mit einer Dachneigung von ca. 21 Grad errichtet werden. Die Überdachung solle auf Pfosten mit einer Höhe von 4,63 m ansteigend bis 10,95 m ausgeführt werden. Das Dach werde mit Trapezblech eingedeckt werden. Es würden vereinzelt Maschinen, welche unmittelbar zum Kiesbetrieb gehörten, temporär abgestellt, auch die Siebmaschine solle zum Schutz unter Dach gestellt werden, vor allem in den Wintermonaten, wo eine Absiebung nicht möglich sei.

Die Beigeladene hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag des Klägers mit der Maßgabe erteilt, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) vorliege.

Für den Kies- und Sandabbau der Firma des Klägers liegen die nachfolgenden Genehmigungen vor. Mit Bescheiden vom 28. Februar 2000 (Gz.: ...), vom 8. Oktober 2002 (Gz.: ...) und vom 22. August 2006 (Gz.: ...) wurden dem Kläger vom Beklagten jeweils Genehmigungen zum Kies- und Sandabbau mit Rekultivierung auf den Grundstücken Fl.Nrn., ... und ... bzw. der Fl.Nrn.,, ... und ... bzw. zuletzt der Fl.Nrn., ... und ... der Gemarkung ... erteilt. Auf die entsprechenden Genehmigungen und die vom Kläger hierzu eingereichten Bauvorlagen wird verwiesen. Der diesbezügliche Kies- und Sandabbau ist zwischenzeitlich abgeschlossen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 20. November 2012 (Gz.: ...) wurde der Firma des Klägers eine weitere Abgrabungsgenehmigung zum Kies- und Sandabbau mit Rekultivierung auf den Grundstücken Fl.Nrn., ... und ... der Gemarkung ... sowie der Herstellung von Ausgleichsflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn., ... und ... der Gemarkung ... erteilt. Auf diesen Flächen findet derzeit der Kies- und Sandabbau der Firma des Klägers statt.

Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2006 (Gz.: ...) wurde dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lkw-Halle mit überdachtem Tankplatz auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... erteilt. Auf die entsprechende Genehmigung wird verwiesen. Mit Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2015 (Gz.: ...) wurde dem Kläger die Errichtung einer Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... genehmigt. Die vorbezeichneten Genehmigungen, auf die im Übrigen verwiesen wird, wurden für den vom Kläger im unmittelbaren Umgebungsbereich (Umgriff Radius ca. 1.500 m) betriebenen und ausgeübten Kiesabbau erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. Dezember 2017 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Überdachung zur Lagerung und Aufbereitung von Humusmaterial für den Wiederverkauf auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... abgelehnt.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass der Antrag auf Baugenehmigung abzulehnen gewesen sei, da das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Es sei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens beurteile sich nach § 29 Satz 1 i.V.m. §§ 30 bis 35 BauGB. Das Baugrundstück einschließlich des beantragten Vorhabens liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Für das antragsgegenständliche Bauvorhaben liege jedoch weder eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 BauGB vor. Auch die Voraussetzungen für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB seien nicht gegeben. Die hier antragsgegenständliche Errichtung einer Überdachung mit dem Nutzungszweck zur geschützten Aufbereitung und Lagerung für zum Wiederverkauf vorgesehenem organischen humosen Oberboden vor Nässe und Feuchtigkeit habe keinerlei Verbindung mehr zum orts- bzw. zweckgebundenen Kiesabbau und der unmittelbaren Wiederverfüllung der Abgrabungsstätten. Nur der genehmigte Kiesabbau und diesem Nutzungszweck unmittelbar dienende bauliche Anlagen stellten einen Betrieb dar, der die Privilegierungsanforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BauGB erfülle. Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem ortsgebundenen Kiesabbaubetrieb bestehe mit der zusätzlichen Verarbeitungs- und Lagernutzung und der hierfür beantragten Überdachung nicht. Die antragsgegenständliche Gewerbenutzung werde ihrem Wesen nach aus Gründen der Rentabilität und zweckmäßigen unternehmerischen und nicht aus geografischen oder geologischen Gründen am beantragten Standort verfolgt. Eine standortspezifische Angewiesenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bestehe nicht. Die beantragte Nutzung könne in jedem Gewerbe- oder Industriegebiet angesiedelt werden. Der Antrag sei mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht vereinbar. Es handle sich vorrangig um einen allgemeinen, vom Kiesabbau und der Wiederverfüllung der Abgrabungsstätte völlig unabhängigen gewerblichen Lagerplatz für aufbereiteten und zum Wiederverkauf vorgesehenen Oberboden. Auch scheide die Zulassungsgrundlage für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB aus. Damit handle es sich um ein nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben. Die verfahrensgegenständliche Fläche sei im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Darüber hinaus werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Durch die ausgeführten Lagerflächen und privaten Verkehrsanlagen würde Erholungs- und Natursuchenden die Möglichkeit der Erholung entzogen, da die Baugrundstücksflächen zum übrigen freien Außenbereich abgegrenzt seien und aufgrund der beabsichtigten Individualnutzung gesperrt würden. Auch würden die baulichen Anlagen der im umgebenen Bereich betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung widersprechen. Darüber hinaus sei die Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich zu befürchten. Auch verursache die vom Bauherrn angestrebte bauliche Entwicklung seines Außenbereichsgrundstückes für eine allgemeine gewerbliche Nutzung einen Nutzungskonflikt zu den planerischen Ziel- und Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 21. Dezember 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 2017 zugestellt.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

1. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2017 (richtigerweise 21. Dezember 2017), Az.:, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung der Klägerin (...) zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 erfolgte die Klarstellung, dass ausschließlich der Kläger und nicht die ... Kläger des Klageverfahrens sei.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 20. März 2018 ausgeführt, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben der Lagerung von gesiebtem Oberboden dienen solle. Selbst hochwertiger humoser Oberboden sei nicht frei von Lehm, Steinen, Wurzelwerk und Grasnarben. Derartiges Material werde nach der Anlieferung gesammelt. Nach Erreichen einer größeren Menge, werde das Material maschinell gesiebt. Bislang werde der gesiebte Oberboden im Freien gelagert, was dazu führe, dass dieser ständig durchfeuchtet sei. Hierfür solle das beantragte Bauvorhaben Abhilfe schaffen. Für das Bauvorhaben bestehe deshalb eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Dies verdeutliche der Betriebsablauf. Der Kläger sei verpflichtet, beim Kies- und Sandabbau die Grube zu verfüllen. Dies geschehe mit dem Material, welches angeliefert werde. Das Material werde, da ökologisch und ökonomisch sinnvoll, in die Grube verfüllt, wenn es sich nicht für eine anderweitige, höherwertige Nutzung eigne. Die aus dem Material ausgesiebten Bestandteile würden in die Grube verbracht. Der Rest werde neben der Grube gelagert und solle künftig, neben Sand und Kies aus der eigenen Grube, im verfahrensgegenständlichen Bauwerk gelagert werden. Hervorzuheben sei auch, das anliefernde Fahrzeuge oftmals gesiebten Oberboden gleich wieder auf- und mitnehmen würden. Die Ansicht des Beklagten greife zu kurz. Dem Beklagten wäre lediglich zuzustimmen, wenn gesiebtes Material angefahren würde und dieses Material unter der beantragten Überdachung gelagert würde. Dies entspreche aber nicht dem Betriebsablauf im klägerischen Unternehmen.

Auf das weitere Vorbringen im Klagebegründungsschriftsatz vom 20. März 2018 wird ergänzend verwiesen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde nochmals auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 2017 verwiesen. Die Klagebegründung erhalte keine wesentlich neuen Gesichtspunkte. Die Wiederverfüllungen der in der Klagebegründung angeführten Kiesabbaustellen seien entsprechend dem gestellten Antrag des Bauherrn in den jeweiligen Abgrabungsgenehmigungen als mitgezogene Rekultivierungsmaßnahmen zugelassen worden. Selbst wenn der vom Kläger geschilderte Betriebsablauf betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheinen möge und die wirtschaftliche Vernunft des Betriebsinhabers widerspiegele, sei eine bauplanungsrechtliche Privilegierung nicht zu erkennen. Sowohl die geplante Überdachung als auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufbereitungs- und Lagerflächen stellten weder eine dem standortgebundenen Kiesabbau unmittelbar dienende bauliche Anlage dar, noch seien sie wegen einer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausführbar. Vielmehr dienten sie ausschließlich der besseren Verwertung des aus dem angefahrenen – also nicht aus dem örtlichen Abbau stammenden – gewonnenen, gesiebten Oberbodens. Unter der Überdachung solle hauptsächlich Material gelagert werden, das weder aus einer auf dem Betriebsgelände befindlichen Kies-/Sandgrube noch aus dem unmittelbaren Umgebungsbereich befindlichen Abbaustellen stammten, noch in diese eingebracht werden sollten. Es handle sich um eine eigene gewerbliche, vom Kiesabbau völlig losgelöste Tätigkeit, die ohne weiteres auf einem überdachten gewerblichen Lagerplatz in einem Gewerbe-/Industriegebiet ausgeübt werden könne. Eine Ortsgebundenheit sei nicht zu erkennen. Eine Aufbereitung und Veredelung von überörtlichem Bodenmaterial entspreche auch nicht den technischen Erfordernissen und dem typischen Erscheinungsbild eines Kiesabbaubetriebes. Die Art und Weise der geplanten Betriebsweise wie auch die antragsgegenständliche Lagerung der Materialien könne dem Betrieb einer Baustoffrecyclinganlage gleichgesetzt werden, welche die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB nicht erfülle. Die geplante Nutzung und die dafür beantragte Überdachung stellten auch keinen „mitgezogenen untergeordneten Betriebsteil“ des Kiesabbaus mehr dar. Die Aufbereitung des Oberbodens und dessen beabsichtigter Weiterverkauf hätten keine direkte und insbesondere keine unmittelbare technische oder sonstige Funktion oder Erfordernis im Rahmen des genehmigten Kies- und Sandabbaus noch der sich hieran anschließenden Wiederverfüllung. Die Hauptausrichtung der Aufbereitung und Lagerung gehe auch nicht in die zweckbestimmte Richtung der Verfüllung der vorhandenen Kiesgruben, sondern bestehe vielmehr in einer Verringerung des Auffüllmaterials durch Verkauf.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 7. Mai 2018 wird ergänzend verwiesen.

Mit Gerichtsbeschluss vom 10. Januar 2018 wurde die Beigeladene zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Am 5. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Bauantrages durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Die Klage ist zulässig. Dass die Klage mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 ursprünglich im Namen der ... erhoben wurde, ist unschädlich. Diesbezüglich erfolgte innerhalb der noch offenen Klagefrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 die Klarstellung, dass lediglich der Kläger Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 63 Nr. 1 VwGO sei. Der insoweit vorgenommene Parteiwechsel ist als Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls sachdienlich, da zum einen ausschließlich der Kläger Adressat des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Beklagten vom 21. Dezember 2017 ist und der Kläger auch im Verwaltungsverfahren beim Landratsamt ... durchgängig und ausschließlich als Bauherr aufgetreten ist. Von daher war es aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht, das Verfahren mit dem Kläger in dessen Namen fortzuführen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger besitzt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die vom Beklagten getroffene Ablehnungsentscheidung ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Bauvorhaben war im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu behandeln. In diesem Verfahren prüft die Behörde nur die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Satz 1 Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (Satz 1 Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Satz 1 Nr. 3).

2.1 Das vom Kläger beabsichtigte Bauvorhaben ist planungsrechtlich unzulässig (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 29 ff BauGB). Nach den dem Gericht im Verfahren vorliegenden Luftbildaufnahmen und Katasterauszügen und unter den Beteiligten auch unstreitig befindet sich das vom Kläger in Aussicht genommene Baugrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers beurteilt sich damit am Maßstab des § 35 BauGB. Dabei handelt es sich nicht um einen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben.

2.2 Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist unter anderem ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die hier streitgegenständliche geplante Überdachung zur Schüttgutlagerung (von getrocknetem, gesiebtem Oberboden) nach keiner Betrachtungsweise einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

2.2.1 Bei der geplanten Überdachung zur Schüttgutlagerung von gesiebtem Oberboden selbst handelt es sich bei isolierter Betrachtung nicht um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb.

Eine Ortsgebundenheit eines gewerblichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liegt – dem Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs folgend – nur dann vor, wenn das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen – und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit – hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 – 4 B 260.95 – NVwZ-RR 1996, 483 ff; BayVGH, B.v.18.2.2008 – 22 ZB 06.1813 – juris Rn. 3). Es kommt nicht darauf an, dass der Betrieb selbst einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder dass der Betrieb selbst etwa nur „ortsfest“ und gerade an dieser Stelle sich besonders gut und ertragreich betreiben lässt, oder ob er an eben dieser Stelle aus sonstigen Gründen optimal unterzubringen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 – IV C 76.71 – NJW 1975, 550 ff; Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 53). Das Vorhaben muss mit dem Standort im Außenbereich stehen und fallen und gerade aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten auf den entsprechenden Außenbereichsstandort angewiesen sein.

Gemessen an diesen Maßstäben stellt die vom Kläger geplante Überdachung zur Schüttgutlagerung von getrocknetem, gesiebten Oberboden selbst keinen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dar. Sie ist nicht ihrem Wesen nach auf die geographische oder geologische Eigenart des Betriebsgeländes des Klägers und des von ihm betriebenen Unternehmens angewiesen, sondern könnte ebenso gut im Innenbereich der Belegenheitsgemeinde, etwa in einem dortigen Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO betrieben werden.

Dass die Errichtung der Überdachung im Anschluss an das derzeitige Abgrabungsgelände für den Kläger zweifellos wirtschaftlich von Vorteil wäre, ist nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Ortsgebundenheit ohne Bedeutung, weil es sich hierbei um einen bloßen – rein wirtschaftlich begründeten – Lagevorteil handelt (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 – 4 B 260.95 – a.a.O.).

Unterstrichen wird die fehlende Ortsgebundenheit des streitgegenständlichen Vorhabens durch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2018 geschilderte Betriebsweise. Zwar ist der Kläger bzw. dessen Firma nach den dem Kiesabbau zugrundeliegenden Abgrabungsgenehmigungen zur Verfüllung und Rekultivierung der jeweiligen Abbaustellen verpflichtet, jedoch handelt es sich nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2018 bei den für die Lagerung vorgesehenen Schüttgütern (gesiebter, trockener Oberboden) vollständig um von dritter Seite angeliefertes Material. Aushub aus den eigenen Kies- bzw. Sandabbaustellen im Umgriff des in Aussicht genommenen Baugrundstücks soll hingegen nicht in der streitgegenständlichen baulichen Anlage gelagert werden. Der von dritter Seite angelieferte gemischte Oberboden ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu 90% dafür geeignet, ohne weitere Aufbereitung und Lagerung sofort verfüllt zu werden. Die restlichen 10% werden– wie bereits bislang praktiziert – im Freien gesiebt und bis auf zu entsorgendes Restmaterial zu 100% einem Weiterverkauf zugeführt. Die geplante Überdachung dient dabei nach den Erklärungen des Klägers dem Erhalt der Hochwertigkeit des gesiebten Oberbodens durch den Schutz vor Vernässung und damit letztlich einer Qualitätssteigerung des vom Kläger zur Weiterveräußerung vorgesehenen Produktes, welches er überdies ausschließlich von dritter Seite aus bezieht. Zwar wird nach den Ausführungen des Klägers der überwiegende Teil des angelieferten Materials ohne weitere Aufbereitung in den betriebenen Gruben zur Verfüllung verwendet. Hierfür soll die geplante bauliche Anlage aber gerade nicht in Anspruch genommen werden. Der für eine Wiederverfüllung geeignete überwiegende Teil des Materials wird ohne vorherige Aufbereitung und Lagerung den jeweiligen Kiesgruben zugeführt. Dieser vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Betriebsablauf im Zusammenhang mit der geplanten baulichen Anlage kann nach den vorstehenden Ausführungen eine Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht begründen.

2.2.2 Des Weiteren lassen sich der Abgrabungsbetrieb des Klägers bzw. von dessen Firma und die geplante Überdachung zur Schüttgutlagerung nicht insgesamt als ein ortsgebundener Betrieb ansehen, so dass die geplante Überdachung von der Privilegierung des Kies- und Sandabbaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht gleichsam „mitgezogen“ wird.

Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn – und soweit – er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2005 – 7 B 16.05 – NUR 2005, 729; B.v. 28.8.1998 – 4 B 66.98 – NVwZ-RR 1999, 106; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 54).

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass unter diesem Gesichtspunkt Anlagen mitumfasst sind, die dem Verkauf, der Vorbereitung, der Weiterverwendung und dem Abtransport dienen und sich insgesamt als untergeordnete Betätigung im Vergleich zum Hauptzweck darstellen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 35 Rn. 54).

Nach den Erklärungen und Klarstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Errichtung einer Überdachung zur Schüttgutlagerung von am Ort der Abgrabung vorgesiebtem Oberboden, welcher überdies ausschließlich von dritter Seite angeliefert wird, zum Weiterverkauf in möglichst hochwertigem (trockenem) Zustand entspricht bereits nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegen privilegierten Kiesabbaubetriebs (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1976 – IV C 43.74 – BVerwGE 50, 346 ff). Das Lagern zum Weiterverkauf von ausschließlich von außen an den Betriebsstandort angeliefertem Oberbodenmaterial stellt keine technisch bedingte Konsequenz des Betriebes zum Abbau von Sand und Kies dar. Es handelt sich hier nach den Erklärungen und Darstellungen des Klägers vielmehr um eine lediglich von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung, die in erster Linie Rentabilitätsgesichtspunkten folgt. Da nach den Darstellungen des Klägers der eigentliche, der Weiterveräußerung vorausgehende Siebvorgang des von dritter Seite angelieferten Materiales schon bislang im Freien erfolgt ist, dient die geplante Überdachung letztlich einer möglichst hochwertigen Weiterveräußerung des angelieferten Materials. Einer Verfüllung der gleichzeitig betriebenen Abbaustellen, wie sie Gegenstand der Genehmigungen des Klägers zum Abbau von Kies und Sand sind, wird dieses zum Weiterverkauf gelagerte Material dauerhaft entzogen. Auch dieser Umstand macht letztlich deutlich, dass es vorliegend letztlich um einen vom eigentlichen Kies- und Sandabbaubetrieb losgelösten, eigenständigen gewerblichen Betriebszweig des Klägers handelt, der lediglich aus Gründen der wirtschaftlichen Praktikabilität an die eigentlichen Kiesabbaustellen angeschlossen werden soll. Ein technisches Erfordernis hierfür ist nicht zu erkennen.

Darüber hinaus ist unabhängig vom Aspekt des technischen Erfordernisses auch nicht erkennbar, dass die Errichtung einer Überdachung zur Lagerung von und zum Weiterverkauf an Dritte vorgesehenen getrockneten Oberbodenmaterials zum typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Abgrabungsbetriebs gehörte. Ein funktioneller Zusammenhang zum privilegierten Kernbetrieb des Klägers ist nicht erkennbar. Dem steht insbesondere entgegen, dass der gesiebte Oberboden hier keiner Verfüllung der klägerischen Kiesgruben dient, sondern ausschließlich einer gewerblichen Weiterveräußerung an Dritte zugeführt wird. Nur dieser Teil soll in der geplanten Überdachung gelagert werden.

2.2.3 Im Weiteren dient die vom Kläger geplante Überdachung für die dargestellten Nutzungszwecke auch nicht dem Abgrabungsbetrieb des Klägers als ortsgebundenem gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, dass ein vernünftiger Unternehmer – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 16.61994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95; U.v. 18.3.1993 – 4 C 17.81 – NVwZ 1984, 303; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 54).

Diese Maßgaben treffen auf die hier streitgegenständliche Überdachung nicht zu. Wie bereits dargelegt, ist die Überdachung dem eigentlichen Kiesabbaubetrieb als Kernbetrieb nicht über einen räumlichen Zusammenhang hinausgehend zugeordnet. Es fehlt darüber hinaus an dem gleichfalls erforderlichen funktionalen Zusammenhang, weil die beabsichtigte Lagerung von von dritter Seite angeliefertem Oberbodenmaterial zum Weiterverkauf eine eigenständige gewerbliche Betätigung darstellt, die lediglich anlässlich des eigentlichen Abgrabungsbetriebs und außerhalb von dessen eigentlichen Betriebsabläufen stattfinden soll. Die Lagerung des vorgesiebten Oberbodenmaterials in der geplanten Überdachung verfolgt primär das Ziel, ein möglichst qualitativ hochwertiges Produkt zur Weiterveräußerung zu erhalten. Eine darüber hinausgehende Funktion des gelagerten Materials für den genehmigten Kiesabbaubetrieb des Klägers ist hingegen nicht zu erkennen. Das für den Weiterverkauf verwendete Material wird ausschließlich von außen an den Ort der Abgrabung angeliefert und hat keine Funktion bei der dem Kläger auferlegten Verfüllung seiner betriebenen Kiesgruben. Der gesiebte Oberboden ist vielmehr Teil eines eigenständigen, separaten Betriebsablaufes außerhalb des eigentlichen Abbaubetriebs, welcher mit der Weiterveräußerung des Materials an Dritte endet.

2.3. Die Errichtung der Überdachung ist des Weiteren auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig.

Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Privilegierung stellt einen Auffangtatbestand für solche privilegierten Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 8 nicht erfasst werden. Es handelt sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 55).

Vorliegend fehlt es an der Erfüllung der – allen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Vorhaben gemeinsamen – Voraussetzung, dass das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben wegen der dort genannten Umstände nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung belastende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch in Gewerbe- oder Industriegebieten errichtet werden können. Ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet besteht, ist dabei nicht abstrakt, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden (BVerwG, B.v. 2.3.2005 – 7 B 16.05 NuR 2005, 729; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O., § 35 Rn. 55).

Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2005 – 7 B 16.05 – a.a.O.; U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93 a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich das Vorhaben des Klägers nicht nur im Außenbereich ausführen. Dies hat letztlich auch der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Aus Sicht der Kammer ist es unproblematisch möglich, den von dritter Seite angelieferten Oberboden auf einem zu erwerbenden oder bereits vorhandenen Grundstück in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet zu sieben und dort überdacht zu lagern. Im Anschluss hieran kann das selektierte Material den weiteren Nutzungen (Entsorgung des nicht weiter zu verwendenden Teils, teilweise Verfüllung bzw. Weiterverkauf an Dritte) entsprechend zugeführt werden. Hierfür bedarf es keines Standortes zwingend im Außenbereich, da es sich letztlich um einen vom eigentlichen Kiesabbaubetrieb getrennt zu betrachtenden Betriebszweig handelt. Sollte im Gebiet der Beigeladenen keine konkrete Genehmigungsmöglichkeit bestehen, muss der Kläger ggf. auf die Realisierung des Vorhabens verzichten (vgl. Baden-Württemberg, U.v. 22.8.1994 – UPR 1995, 115).

Darüber hinaus kann die geplante Überdachung aber auch ungeachtet ihrer konkret feststellbaren Möglichkeit der Realisierung an einem anderen Standort im Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht als Vorhaben angesehen werden, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Hieran vermag der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers auf die Bestimmung in § 202 BauGB nichts zu ändern. Zwar ist dort geregelt, dass Mutterboden, der bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist. Dies besagt jedoch nicht, an welchem Ort diese weitere Verwendung des Oberbodens zu erfolgen hat. Ein Verweis darauf, dass die weitere Verwendung von Oberboden ausschließlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) erfolgen soll, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Damit mag zwar der Weiterverkauf bzw. die weitere Verwendung von (gesiebtem) Oberboden insbesondere im Garten- und Landschaftsbau zwar möglicherweise im Allgemeininteresse liegen, allerdings rechtfertigt dieser Umstand nicht die Annahme, das Vorhaben solle zwingend (nur) im Außenbereich ausgeführt werden. Ungeachtet der Bestimmung in § 202 BauGB verbleibt es dabei, dass der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB restriktiv zu handhaben ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 – IV B 206.95 – a.a.O.).

Schließlich ist der Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die „Vorbildwirkung“ für weitere gleichartige Bauwünsche haben können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 – IV C 20.93 – a.a.O.). Da es sich vorliegend lediglich um eine Überdachung zur Lagerung von Material handelt, fehlt dem Bauvorhaben des Klägers auch der erforderliche singuläre Charakter, um entsprechende Bauwünsche Dritter im Außenbereich zuverlässig ausschließen zu können.

3. Das Vorhaben des Klägers ist demnach bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist hierbei geeignet, öffentliche Belange zu beeinträchtigen. Öffentliche Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können, werden beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt. Das Gesetz bezeichnet in § 35 Abs. 3 BauGB absolute Schranken, bei deren Vorliegen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne dass es noch auf eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben führt in dreierlei Hinsicht zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange.

Das geplante Bauvorhaben des Klägers widerspricht bereits der rechtsverbindlichen Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen, die für das in Aussicht genommene Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass insoweit keine qualifizierte Standortaussage für die künftige Nutzung des Baugrundstücks vorliegt, sondern der Flächennutzungsplan lediglich auf die dem Außenbereich generell zukommende Funktion verweist. Bereits dieser allgemeinen Darstellung widerspricht jedoch die Errichtung eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes.

Daneben berührt das Vorhaben auch den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Sie wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 96). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als der Landwirtschaft vorbehaltenen Fläche wird das Grundstück durch die im Außenbereich wesensfremde gewerbliche Bebauung des Klägers entzogen.

Daneben lässt das Bauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 – BVerwG IV C 25.66). Der Außenbereich soll demnach grundsätzlich von aller nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.5.2015 – 10 N 14.16 – juris Rn. 11). „Zu befürchten“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten“ Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinn ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dies anzunehmen rechtfertigt sich – wie hier – in der Regel bereits durch die mit dem Vorhaben verbundene Vorbildfunktion. Grund für die baurechtliche Missbilligung ist, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden und hierdurch eine weitgehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirkt würde (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73 f.). § 35 Abs. 2 BauGB beschränkt sich für die Beurteilung hierbei auf den Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 226.94 – BRS 56 Nr. 79), was hier insbesondere aufgrund der vom Kläger selbst angeführten in der näheren Umgebung vorhandenen, vergleichbaren Unternehmen nicht bezweifelt werden kann.

4. Schließlich können die vom Bauvorhaben des Klägers beeinträchtigten öffentlichen Belange auch nicht im Wege einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB überwunden werden. Insbesondere ist zugunsten des Klägers kein Fall des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gegeben. Danach kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn es sich als bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs darstellt, und wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist und das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Da vorliegend die geplante Überdachung Teil eines separat zu beurteilenden Betriebszweiges des klägerischen Unternehmens ist, liegt bereits keine Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs vor. Im Übrigen ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht entsprechend anwendbar auf Erweiterungen von Betrieben, deren bauliche Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 BauGB zu beurteilen sind. Deren Zulässigkeit beurteilt sich allein nach der jeweiligen Reichweite der Privilegierung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O., § 35 Rn. 161a).

5. Da das Bauvorhaben des Klägers mithin planungsrechtlich unzulässig ist, erfolgte die Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2017 zu Recht. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung.

Nach allem war die Klage des Klägers daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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