Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 K 45/23
Orientierungssatz
1. Die Bundesanstalt hatte die Gebührenhöhe für die Genehmigungserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch vorgegebenen Gebührenrahmens zu bestimmen. (Rn.19)
2. Ein besonders einfach gelagerter Fall folgt nicht daraus, dass schon früher vergleichbare Verbringungsgenehmigungen erteilt worden sind. (Rn.20)
3. Bei der Gebührenerhebung wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis berechnet und der tatsächliche Aufwand muss gerade nicht nachgewiesen werden. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Verbringungsgenehmigung.
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Er vertreibt explosionsgefährliche Stoffe und beantragte am 18. Dezember 2020 bei der Bundesanstalt für Materialforschung (im Folgen: Bundesanstalt) die Erteilung einer Genehmigung für die mehrmalige Verbringung von Explosivstoffen nach § 15 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Dabei wies er darauf hin, dass die beantragte Genehmigung "bis auf die Daten zu den Frachtführern, den Zeitraum und die Menge bei UN 0190 identisch zu der Genehmigung # 6..." sei. Die Bundesanstalt erteilte ihm die Genehmigung mit Bescheid vom 13. Januar 2021 und wies auf einen späteren Versand des Kostenbescheides hin. Sie setzte mit Kostenbescheid vom 11. Juli 2022 die Kostenposition "§ 1 SprengKostV, Anl. Gebührenverzeichnis: Abschnitt I Rahmengebühr" in Höhe von 92,03 € und die Kostenposition "Zu erstattende Auslagen gem. § 4 SprengKostV: Vordruck mit Sicherheitsmerkmal" in Höhe von 0,66 € fest. Der Kostenbescheid wurde als einfacher Brief zur Post aufgegeben. Ein Abvermerk ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.
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Mit seinem Widerspruch vom 25. August 2022 macht der Kläger geltend, den Kostenbescheid am 24. August 2022 erhalten zu haben, ferner, dass die Gebührenhöhe nicht nachvollziehbar und das im Rahmen der Gebührenerhebung eingeräumte Ermessen nicht hinreichend erkannt und ausgeübt worden sei. Der Verwaltungsaufwand sei wegen der vorausgegangenen Genehmigung deutlich geringer gewesen als bei einer vollständigen Neuerteilung. Die Höhe der Festsetzung, die sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergebe, erscheine unverhältnismäßig. Zudem sei bei wiederholtem Verbringen gemäß Nr. 8 SprengKostV "wenigstens die Mindestgebühr" anzusetzen und insofern bei wiederkehrenden Anträgen ausdrücklich eine Reduzierung vorgesehen, was hier nicht erfolgt sei. Im Formblatt für die Gebührenerhebung sei die angesetzte Arbeitszeit unter Nr. 5.1, 5.4 und 5.6 bereits maschinell vorgedruckt, sodass davon auszugehen sei, dass es sich nicht um den tatsächlichen Aufwand handele. Der tatsächliche Aufwand sei damit nicht – wie erforderlich – nachgewiesen. Im Übrigen rügte der Kläger die Aktenführung der Bundesanstalt.
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Die Bundesanstalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Januar 2023 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gebühr aufgrund der Sprengstoff-Kostenverordnung zu erheben war, weil sie auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen nicht schon vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen hatte. Der Kostenbescheid habe unter Berücksichtigung der Gebühr zum Gebührentatbestand I Nr. 8 der SprengKostV die Mittelgebühr der Rahmengebühr abgerechnet, da der Fall weder besonders zeitintensiv oder schwierig, noch unterdurchschnittlich aufwendig gewesen sei. Die Bundesanstalt habe ihr Ermessen damit ordnungsgemäß ausgeübt. Die Vordrucke mit Sicherheitsmerkmal würden zentral seitens der Bundesanstalt erworben, wobei sich pro Vordruck ein Betrag von 0,66 € ergebe, der gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 SprengKostV als Aufwendung vom Antragsteller zu erstatten sei.
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Mit seiner am 19. Januar 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass im Widerspruchsbescheid nicht begründet worden sei, warum kein unterdurchschnittlich aufwändiger Fall vorgelegen habe.
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Er beantragt schriftlich sinngemäß,
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den Bescheid der Bundesanstalt vom 11. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Januar 2023 aufzuheben und
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantrag schriftlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bezieht sich ergänzend auf die dienstliche Stellungnahme der Sachbearbeiterin vom 1. Januar 2023 (Bl. 5 f VV), wonach die Nutzung einer bereits bestehenden Vorlage keine relevante Zeitersparnis bringe. Die Verpflichtung, bei wiederholter Erteilung einer Verbringungsgenehmigung wenigstens die Mindestgebühr zu erheben, berühre die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Mittelgebühr nicht, denn danach dürfe lediglich die Mindestgebühr nicht unterschritten werden. Das Formblatt, auf welches sich der Kläger beziehe, sei für den streitgegenständlichen Kostenbescheid nicht zur Anwendung gekommen, weil es für die Festsetzung von Zeitgebühren entwickelt worden sei, für die Verbringungsgenehmigung jedoch eine Rahmengebühr zur Anwendung komme. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei für das Vorverfahren nicht notwendig gewesen. Der Kläger hätte, insbesondere in Hinblick auf seine Kostenminimierungsobliegenheit, das Widerspruchsverfahren selbst durchführen müssen und können, weil er als langjähriger Unternehmer im Bereich Pyrotechnik mit dem gegenständlichen Genehmigungs- und Kostenfestsetzungsverfahren bereits mehrfach beruflich befasst gewesen sei und auch bereits mehrfach Widerspruchsverfahren und Klageverfahren gegen die Beklagte geführt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten wurden nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.
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Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid der Bundesanstalt vom 11. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die erhobene Gebühr ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216) in Verbindung mit der Tarifstelle Nr. 8 des Abschnitts I des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Kostenverordnung.
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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMBGebV) findet die am 30. September 2019 außer Kraft getretene Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz für gebührenfähige Leistungen der Bundesanstalt Anwendung, wenn die Leistung – wie hier – in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht und auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Im Fall des Klägers erfolgte der Hinweis erstmals in dem Begleitschreiben zur Genehmigung gemäß § 15 SprengG vom 19. Januar 2021 und mithin nicht mehr vor der Leistungserbringung.
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Die Verordnungsermächtigung für die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz findet sich in § 37 Sprengstoffgesetz (SprengG). Gemäß Absatz 1 Satz 1 werden für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz Gebühren und Auslagen erhoben. In Absatz 2 wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Abschnitt I Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung sieht für die Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG eine Rahmengebühr von 60,00 bis 300,00 DM vor; bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger soll wenigstens die Mindestgebühr erhoben werden. Der normierte Gebührentatbestand ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder hat die Klägerseite Gründe vorgetragen noch sind solche aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles abzuleiten, die abstrakt gegen die Rechtmäßigkeit der streitentscheidenden Norm sprechen.
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Die Bundesanstalt hatte die Gebührenhöhe für die Genehmigungserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch vorgegebenen Gebührenrahmens zu bestimmen. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich, denn die im Kostenbescheid vom 11. Juli 2022 festgesetzte Gebühr in Höhe von 92,03 € bewegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Auch die konkrete Festsetzung der Gebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Bundesanstalt hat den Mittelwert des Gebührenrahmens in Höhe von 180,00 DM angesetzt und den entsprechenden Betrag in Euro bestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden, da – anders als der Kläger meint – Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein besonders einfach gelagerter Fall vorliegt, der nur die Mindestgebühr rechtfertigt.
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Ein besonders einfach gelagerter Fall folgt nicht daraus, dass dem Kläger schon früher vergleichbare Verbringungsgenehmigungen erteilt worden sind. Er hat selbst im Antrag vom 18. Dezember 2020 angegeben, dass die Daten zu den Frachtführern, zum Zeitraum und zur Menge bei UN 5... von der Genehmigung # 6..." abweichen würden. Ausweislich der Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Bundesanstalt vom 16. Januar 2023 ist der Arbeitsaufwand bei einem Antrag, der sich auf einen vor längerer Zeit bereits bewilligten Antrag bezieht, nicht geringer als bei einem Antrag, der in dieser Art noch nie vorgelegen hat, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die beteiligten Firmen weiterhin über die sprengstoffrechtliche Voraussetzung verfügen oder die Firmennamen oder – adressen sich zwischenzeitlich nicht geändert haben. Sie legt nachvollziehbar dar, dass alle Daten aus dem neuen Antrag – wie durch § 15a Abs. 2 SprengG vorgegeben – unabhängig geprüft werden müssen und beschreibt detailliert den Arbeitsaufwand, der unabhängig von einer Vorbefassung bei jedem Genehmigungsantrag anfällt. Angesichts der Explosionsgefährlichkeit der vom Kläger verwendeten Stoffe handelt es sich um eine verantwortungsvolle inhaltliche Überprüfung. Demgegenüber bleibt die Behauptung der Klägerseite, der Verwaltungsaufwand sei wegen der vorangegangenen Genehmigung deutlich geringer gewesen, unsubstantiiert. Die durch den Kläger eingeforderte Begründung, warum der Fall nicht unterdurchschnittlich schwierig ist, hat die Bundesanstalt mit der Stellungnahme der Sachbearbeiterin gegeben.
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Der Einwand, bestimmte der aufgeführten Tätigkeiten dürften keine Berücksichtigung finden, weil nach § 2 SprengKostV nur der Aufwand für die Entscheidung, d.h. für die tatsächliche Sachbearbeitung und inhaltliche Prüfung des Antrags, für die Gebühr Berücksichtigung finden dürfe, nicht aber verwaltungsinterne und verwaltungsorganisatorische allgemeine Aufgaben, verfängt nicht. Die Gebührenerhebung erfolgt hier auf der Grundlage von § 1 SprengKostV, da kein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SprengKostV gegeben ist. Bei der Gebührenerhebung nach § 1 SprengKostV wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis berechnet und der tatsächliche Aufwand muss gerade nicht nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gründen auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 SprengG. Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Leistungen kann daneben aber auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Bei einer Gebührenbemessung nach § 1 SprengKostV ist der vom Kläger behauptete geringere personelle Aufwand daher nicht allein entscheidungserheblich, sondern auch der wirtschaftliche Wert der Genehmigung für den – gewerblich tätigen – Kläger. Dass die erhobene Mittelgebühr gegen das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, hat der Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan und ist hier auch nicht ersichtlich, denn die Gebühr steht jedenfalls in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand für die gewerbliche Tätigkeit des Klägers.
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Die Festsetzung einer geringeren Gebühr als des Mittelwertes wird – anders als der Kläger meint – jedenfalls nicht durch den Zusatz im Gebührenverzeichnis geboten, dass bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr erhoben wird. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Bestimmung nur die Untergrenze des Gebührenrahmens als verbindlich für alle Fallkonstellationen bestimmt, also auch für solche, in denen der Verwaltungsaufwand und / oder der wirtschaftliche Wert der Verbringungsgenehmigung nur sehr gering sind. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Verbringungsgenehmigung sowohl für eine Vielzahl von Transporten in einem bestimmten Zeitraum, aber auch für den einmaligen Transport erteilt werden kann (Art. 9 Abs. 5 bzw. 6 der Richtlinie 1993/15/EWG). Dem Kläger wurde die Genehmigung auf seinen Antrag für die mehrmalige Verbringung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erteilt. Die von dem Kläger begehrte Festsetzung allein der Mindestgebühr wäre angesichts dieses Genehmigungsumfangs ermessensfehlerhaft gewesen.
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2. Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Forderung auf Auslagenerstattung in Höhe von 0,66 € rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 Nr. 5 SprengKostV. Danach sind die Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen vom Antragsteller zu erstatten. Diese Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen vor. Die Verwendung des Vordrucks mit Sicherheitsmerkmalen wird hier durch die "Entscheidung der Kommission 2004/388/EG vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" (CELEX Nr. 02004D0388-20101029) vorgegeben und die Bundesanstalt hat die Kosten für den zentralen Erwerb der Vordrucke mit 0,66 € pro Vordruck beziffert. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist aufgrund der Kostengrundentscheidung entbehrlich.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf
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92,69 Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 SprengKostV 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 SprengKostV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 5 SprengKostV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 84 2x
- VwGO § 113 1x
- § 15 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Sprengstoffgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 15a Abs. 2 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 SprengKostV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SprengKostV 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 162 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x