Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (17. Kammer) - 17 L 492/25
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H... aufzunehmen,
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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten "schuleigenen" Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsgegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 u.a. –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3).
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Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch darauf, dass dem Gericht die Verwaltungsvorgänge in einer möglichst einfach zu erfassenden Form bzw. in einem durchsuchbaren digitalen Format übersandt und gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Verfügung gestellt werden. Denn bislang führt der Antragsgegner die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO elektronisch, sondern in Papierform, auch wenn einzelne Dokumente mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellt werden.
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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
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An der H... kann die englische Sprache als erste Fremdsprache fortgesetzt werden. Bei summarischer Prüfung ist diese bei allen Bewerberkindern und insbesondere auch beim Bewerberkind mit der lfd. Nr. 382 die erste Fremdsprache. Der Rüge der Antragsteller, letzteres habe als erste Fremdsprache Französisch belegt, ist der Antragsgegner substantiiert durch Vorlage eines Zeugnisses entgegengetreten.
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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der H...ist nicht zu beanstanden.
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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H... Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage an der Schule – nicht.
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2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 343 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1.
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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
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a) Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.
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(1) Es wurden zunächst 24 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der H... beworben hatten, vorrangig aufgenommen.
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Die Rügen der Antragsteller die Aufnahme dieser Integrationskinder betreffend, haben keinen Erfolg.
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Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1. aus diesem Kontingent auch beim Vorliegen einzelner Fehler voraussichtlich deshalb keinen Platz für sich beanspruchen könnte, weil insgesamt 40 Bewerbungen von Integrationskindern vorlagen, von denen 16 unberücksichtigt geblieben sind. Diese würden zunächst auf unberechtigt vergebene Schulplätze im Kontingent der Integrationskinder an der H... aufrücken. Unabhängig davon greifen die von den Antragstellern erhobenen Rügen auch inhaltlich nicht durch.
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Das Auswahlverfahren unter Erstwunschbewerberkindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt im Fall der Übernachfrage durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO. Für die aufgenommenen Bewerberkinder liegt jeweils ein Feststellungsbescheid über den bestehenden sonderpädagogischem Förderbedarf vor.
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Mit der Rüge, im hiesigen Verwaltungsvorgang fehlten Unterlagen – wie ein zusätzliches Hinweisformular –, dringen die Antragsteller nicht durch, denn diese Unterlagen betreffen das Auswahlverfahren unter Erstwunschbewerberkindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf und damit ein anderes Verwaltungsverfahren.
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Auch die weiteren Rügen verhelfen den Antragstellern nicht zum Erfolg.
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Sofern geltend gemacht wird, dass das Auswahlverfahren auf einer nicht mehr existierenden Rechtsgrundlage beruhe, führt die zuständige 20. Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2025 – VG 20 L 157/25 –, EA S. 5 f.) hierzu aus:
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"Die Antragsteller können ferner nicht damit gehört werden, die fünf vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schüler seien fehlerhaft bevorzugt worden, weil die von dem Antragsgegner zur Begründung ihrer Aufnahme ausgewählte Rechtgrundlage nicht mehr existiere (s. dazu Nr. 2 der "Begründung der Aufnahmeentscheidung" vom 2. April 2025). Zwar irritiert die in Bezug genommene Vorschrift (§ 33 Abs. 4 Nr. 1 SopädVO a.F.) ebenso wie auch andere Begründungsteile, denen für die Auswahlentscheidung keine Relevanz zukommt (so Nr. 1 und Nr. 3 der "Begründung der Aufnahmeentscheidung"). Die Rechtmäßigkeit der Aufnahmen der genannten Kinder stellt das jedoch nicht in Frage. Sie ist dessen ungeachtet an der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Rechtgrundlage zu messen."
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Die aktuelle Rechtsgrundlage zugrunde gelegt, hat die zuständige 20. Kammer auch im Übrigen keine Fehler im Auswahlverfahren der H... nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO feststellen können.
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Bezogen auf die Rügen der Antragsteller, wurde hinsichtlich des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten festgestellt (a.a.O., S. 7 f.):
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"Soweit die Antragsteller monieren, Kinder, mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die sich mit ihrem Zweit- und/oder Drittwunsch auch um die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt angemeldet hätten, wären zu Unrecht am Losverfahren beteiligt worden, dringen sie damit nicht durch. Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, die Entscheidung, welche Schulart (§ 17 Abs. 2 SchulG) gewählt wird – eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt –, sei (vor der Anmeldung) verbindlich zu treffen mit der Folge, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart möglich ist, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Ohne dass es darauf ankäme, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 vom 18. November 2024, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/2026 [Teil 2], Seite 2). Schließlich ist vorliegend festzustellen, dass für alle der in das Auswahlverfahren einbezogenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Erziehungsberechtigten von ihrem Wahlrecht dergestalt Gebrauch gemacht haben, dass sie als Erstwunsch die Aufnahme ihres Kindes in die H...-Schule angemeldet haben. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal konkretisiert, welche Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Auffassung insoweit nicht hätten am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen."
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Hinsichtlich vermeintlicher Differenzen zwischen angegebenen Adressen, Vertretungsbefugnissen von Dritten bei einzelnen Bewerberkindern und der nicht durchgeführten Prüfung von Scheinanmeldungen führt die 20. Kammer aus (a.a.O., S. 9 f.):
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"Es spricht des Weiteren nichts dagegen, dass das Kind E.A. (lfd. Nr. 10) am Losverfahren teilgenommen hat. Dass der von der Grundschule maschinenschriftlich ausgefüllte Teil des Anmeldebogens für das Kind eine andere Wohnanschrift ausweist als die dort ebenfalls aufgeführte Wohnanschrift der Eltern, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass den Eltern das Personensorgerecht für ihr Kind nicht (mehr) zusteht und die Anmeldung nicht wirksam sein könnte. Der Antragsgegner hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um einen Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Anmeldebogens handeln dürfte. Denn die für das Kind dort angegebene Wohnanschrift ist (handschriftlich) auch auf dem Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 16. Juli 2024 in der Adressierung aufgebracht, so dass es sich dabei um die (möglicherweise neue) gemeinsame Wohnanschrift der Familie handeln dürfte. Die Anmeldung des Kindes A.A. (lfd. Nr. 3), das mit seiner Mutter in einer Flüchtlingsunterkunft wohnt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Anmeldung allein im Hinblick darauf, dass neben der Mutter zusätzlich auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der sie betreuenden und bei Behördengängen unterstützenden Organisation die Anmeldung unterzeichnet hat. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, die Anmeldung sei nicht von einem Erziehungsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person vorgenommen worden, zeigen die Antragsteller nicht auf.
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Letztendlich rügen die Antragsteller ohne Erfolg die Beteiligung der Geschwisterkinder K.E.M. (lfd. Nr. 15) und Y.E.M (lfd. Nr. 16) am Losverfahren. Zwar sind deren Feststellungsbescheide vom 25. September 2024 und 21. Januar 2025 noch an die Adresse "W..." gerichtet. Die hiervon abweichende Wohnanschrift "F..." ist für beide Kinder auf ihren jeweiligen Anmeldebögen aber übereinstimmend angegeben, ohne dass für die Eltern eine abweichende Anschrift vermerkt ist.
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Soweit die Antragsteller im Übrigen monieren, dass der Antragsgegner die Bewerberinnen und Bewerber nicht auf mögliche Scheinanmeldungen überprüft habe, verkennen sie, dass der Antragsgegner hierzu nicht allein mit Blick auf die Nähe der Schule zur Landesgrenze und ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet gewesen ist."
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Den überzeugenden Ausführungen der 20. Kammer schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an.
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(2) Damit bildeten die danach noch zur Verfügung stehenden 132 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
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(a) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
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Dies ist auch im Falle der Antragstellerin zu 1. nicht zu beanstanden.
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Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.
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Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin zu 1. erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, die eine wohnortnahe Schule wünschenswert erscheinen lassen. Dass ihr dadurch aber der Besuch jeder anderen Schule in Berlin schlichtweg unzumutbar ist, erschließt sich nicht. Dies wäre indes die Voraussetzung für die Anerkennung eines Härtefalls im Sinne des Gesetzes.
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Soweit das ärztliche Attest darauf hinweist, dass eine langsame Wiedereingliederung in den Schulalltag erforderlich ist, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb dies nur an der H... möglich sein soll. Denkbar erscheint dies grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt, dass der Schulweg kurz sein sollte, um eine flexible Rückkehr an den Wohnort bei Eintreten eines "Crashs" zu ermöglichen. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass der Schulweg zur H...22 Minuten zu Fuß und 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt. Der Weg beispielsweise zur Y... liegt mit 26 Minuten zu Fuß nur unwesentlich darüber und ist mit nur 14 Minuten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sogar kürzer Für beide Schulwege braucht man mit dem Auto 6 Minuten. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass dieser geringfügige Unterschied allein beim Fußweg zu einer solchen Verbesserung hinsichtlich der Ermöglichung eines Schulbesuchs führen würde, dass allein eine Aufnahme an der H...möglich wäre.x...
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(b) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der H... das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 71 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,0 berücksichtigt. Unter 19 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 2,1 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen 9 Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 nahm an diesem kleinen Losverfahren nicht teil.
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(aa) Das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 355 wurde zu Recht im Kriterienkontingent berücksichtigt. Es wies eine Durchschnittsnote von 1,7 auf.
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Dahinstehen kann dabei die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich dieses Kindes, das auf einer Brandenburger Grundschule beschult worden ist, während sein Wohnort in Berlin gelegen hat, von einem Zuzug auszugehen ist. Wäre dies nicht der Fall, wäre durch die Schulaufsicht zu Unrecht eine Durchschnittsnote, die die der Förderprognose ersetzt, nach § 5 Abs. 11 Sek I-VO ausgerechnet worden.
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Denn die Feststellung der durch die Schulaufsicht errechneten Durchschnittsnote stellt jedenfalls einen bestandskräftigen und nicht nichtigen Verwaltungsakt dar.
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Die inhaltliche Richtigkeit von bestandskräftigen Verwaltungsakten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 –, EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 –, EA S. 3). Nur dann, wenn der Verwaltungsakt im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nichtigkeit der betreffenden errechneten Durchschnittsnote und damit einhergehende Ersetzung der Durchschnittsnote der Förderprognose nach § 5 Abs. 11 Satz 2 Sek I-VO käme allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also "auf die Stirn geschrieben stehen" (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 44 Rn. 12).
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Nach diesem Maßstab haben die Antragsteller eine Nichtigkeit der errechneten Durchschnittsnote nicht glaubhaft gemacht.
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Insbesondere folgt eine Nichtigkeit nicht daraus, dass die von dem Antragsgegner angewandte Rechtsgrundlage möglicherweise wegen eines fehlenden Zuzugs nicht angewendet werden durfte. Sollte dies einen die Rechtswidrigkeit begründenden Fehler darstellen, handelt es sich jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel in diesem Sinne. Denn er folgt nicht unmittelbar aus dem Verwaltungsakt, sondern kann nur unter Heranziehung der weiteren Umstände ermittelt werden. Insbesondere ist auch mit Blick auf den verwendeten Anmeldebogen nicht sofort ersichtlich, dass hier ein Rechtsfehler vorliegt. Die Schule wird in dem Berechnungsbogen als "J..." benannt, wobei es sich erkennbar um eine Schule in Brandenburg und damit eines anderen Bundeslandes handelt. Aus der Angabe der Berliner Adresse des Kindes allein, kann noch kein Rückschluss auf einen fehlenden Zuzug gezogen werden, denn der Umzug könnte erst kürzlich noch im Laufe der Grundschulzeit erfolgt sein.
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(bb) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller auch, dass bei dem Bewerberkind lfd. Nr. 548 der Anmeldebogen im Nachhinein mit Tipp-Ex bearbeitet und in Bezug auf die Wunschschulen geändert worden sei, ohne dass durch Kennzeichnung mit Unterschrift und ggf. Datum deutlich gemacht worden ist, durch wen und wann die Änderung erfolgte. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen erst nach Abgabe des Anmeldeformulars bei der Erstwunschschule erfolgt sind. Denn auf dem Anmeldeformular ist als Erstwunschschule (nach der Bearbeitung mit Tipp-Ex) die H... angegeben worden und dort haben die Erziehungsberechtigten den Anmeldebogen ausweislich des aufgebrachten – keine Änderungen aufweisenden – Schulstempels auch abgegeben.
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(cc) Die Kammer teilt die Zweifel der Antragsteller an der wirksamen Anmeldung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 549 nicht. Die anmeldende Person ist auch auf der Förderprognose als Erziehungsberechtigte angegeben. Dies deckt sich darüber hinaus mit dem vom Antragsgegner eingereichten Einwohnermeldeauszug.
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(dd) Auch das Kind mit der lfd. Nr. 560 durfte berücksichtigt werden. Unabhängig davon, dass Kinder nicht zwingend bei der sorgeberechtigten Person leben müssen und nicht klar ist, was aus unterschiedlichen Adressen folgen sollte, geht die Kammer unter Zugrundelegung der Vermutung des § 22 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes davon aus, dass das Kind bei der allein sorgeberechtigten Mutter lebt und es sich bei der Angabe der unterschiedlichen Hausnummern im Anmeldebogen um einen Tippfehler handelt, der offenbar nachträglich korrigiert wurde.
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(ee) Die Antragsteller machen auch ohne Erfolg geltend, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 322 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da es nicht von beiden Eltern angemeldet worden sei. Es gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 7 f.). Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht durch die von dem Vater vorgelegte Vollmacht widerlegt. Die Schulen, an denen die Mutter das Kind angemeldet hat, stimmen zwar nicht komplett mit den vom Vater angegebenen Schulen überein. Jedenfalls die hier maßgebliche H... ist aber auch auf der Vollmacht des Vaters vermerkt. Der Vater hat darüber hinaus keine Rangfolge der Schulen angegeben. Aus dem Komma hinter der Angabe der H...wird darüber hinaus deutlich, dass diese jedenfalls nicht die letzte Wahl sein sollte. Für die Anmeldung an der hier allein relevanten H...bestanden mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte, um an der Bevollmächtigung der Mutter zu zweifeln.x...
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(c) Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht zählt, erhielten 13 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 4 Plätze aus dem Loskontingent.
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(aa) Sofern hinsichtlich der Geschwisterkinder bemängelt wird, dass bei dem Bewerberkind mit der lfd. Nr. 381 die Adresse des Geschwisterkindes nicht angegeben sei, dringen die Antragsteller damit nicht durch. Im Anmeldebogen wird das Geschwisterkind angegeben und hinsichtlich der Anschrift nach oben verwiesen. Diese Anschrift ergibt sich auch aus der von dem Antragsgegner geführten Geschwisterliste. Anhaltspunkte, an der übereinstimmenden Adresse der Kinder zu zweifeln, sieht die Kammer nicht.
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(bb) Hinsichtlich des Geschwisterkindes mit der lfd. Nr. 370 ist der Übergang des (Anker-)Geschwisterkindes durch die Vorlage des Zeugnisses des ersten Halbjahres der zehnten Klasse, in dem festgestellt wird, dass die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe voraussichtlich erreicht wird, zum Zeitpunkt der Anmeldung hinreichend festgestellt worden.
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(cc) Auch das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 565 ist beanstandungsfrei als Geschwisterkind berücksichtigt worden. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Erziehungsberechtigten des Kindes die H... als Erstwunsch gewählt haben. Die Änderungen hinsichtlich der Schulen sind erkennbar mit demselben Kugelschreiber und derselben Schrift eingetragen worden, wie die Angabe des Geschwisterkindes. Mit derselben Handschrift wurde sodann eine der Unterschriften der Erziehungsberechtigten unter den Bogen gesetzt.
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(dd) Zu guter Letzt durfte das Geschwisterkind mit der lfd. Nr. 619 trotz des auf den 17. März 2025 datierten Anmeldebogens berücksichtigt werden. Bei der Datumsangabe handelt es sich zunächst um die der Schule. Eine Aussage darüber, wann der Bogen tatsächlich bei der Schule einging, wird damit nicht getroffen. Jedenfalls aber wird eine materielle Ausschlussfrist weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, juris Rn. 3 f. und 6 f.). Eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Geschwistervorrang besteht, fernliegend.
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(d) 35 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück.
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(aa) Dass im Loskontingent ein Bewerberkind (lfd. Nr. 495) aufgenommen wurde, das zuvor eine Willkommensklasse besucht hatte, begegnet keinen Bedenken. Es liegt eine hinreichende Entscheidung der Schulaufsicht zum Übergang in die Regelklasse vor. Das Kind hat ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im Schuljahr 2024/2025 eine besondere Lerngruppe besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf den Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach dem Verlassen der besonderen Lerngruppe. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO lag in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12) vor. In den Anmeldeunterlagen befindet sich der Vorschlag der Klassenkonferenz. Auf dem Anmeldebogen befinden sich Stempel und Unterschrift der Schulaufsicht. Damit wurde individuell über den Übergang in die Regelklasse entschieden. Es bestehen daher für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für den genehmigten Übergang in die Regelklasse nicht hinreichend geprüft worden wären. Die Abzeichnung allein des Anmeldebogens entspricht dem praktischen Vorgehen in einem schulrechtlichen Massenverfahren.
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(bb) Hinsichtlich der vermeintlich verspäteten Anmeldung des Kindes mit der lfd. Nr. 491 ist eine solche bereits nicht mit Sicherheit festzustellen, da der Bogen keine Angabe eines Anmeldedatums enthält. In jedem Fall gilt das oben Gesagte, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO keine materielle Ausschlussfrist bestimmt.
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(cc) Bezüglich des Kindes mit der lfd. Nr. 633 wurde entsprechend der Rüge der Antragsteller der ursprüngliche Erstwunsch – der ein Gymnasium betraf, was angesichts der Förderprognose nicht möglich war – gestrichen und stattdessen die H... als Erstwunsch angegeben.
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(dd) Es erschließt sich nicht, wieso das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 637 gegen den Willen des Vaters an der H...angemeldet worden sein soll. Vielmehr dürfte hier den Erziehungsberechtigten aufgefallen sein, dass die ursprünglichen Wünsche von Gymnasien angesichts der Förderprognose nicht möglich waren und so eine Neuauswahl getroffen werden musste. Dass diese nur von der Mutter abgezeichnet wurden, steht dem nicht entgegen. Schließlich könnte angesichts der Vermutung des § 88 Abs. 4 HS 2 SchulG auch nur ein Erziehungsberechtigter den gesamten Anmeldebogen unterschreiben.
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(ee) Unabhängig davon, ob unberücksichtigte Bewerberkinder am Losverfahren tatsächlich fehlerhaft beteiligt wurden, folgt daraus keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Zwar könnte die abstrakte Loschance der Antragstellerin zu 1. durch die fehlerhafte Beteiligung eines dieser Kinder am Losverfahren rechtswidrig vermindert worden sein. Dieser Fehler würde indes nicht etwa zur Anordnung eines weiteren (fiktiven) Losverfahrens, sondern zu einer dahingehenden Korrektur führen, dass die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder beschränkt und der Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste geheilt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 –, juris Rn. 34).
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Durch die rechtswidrige Beteiligung eines Bewerberkindes am Losverfahren würden die Aufnahmechancen der Antragstellerin zu 1. lediglich dann verletzt, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt oder eine Vergabe rechtswidrig vergebener und daher fiktiv freier Plätze im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen würde (vgl. OVG Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, S. 10 EA). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, so dass die Antragsteller insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 41 K 3/25 1x (nicht zugeordnet)
- 39 L 342/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 114/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 100 1x
- VwGO § 99 1x
- § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 82.12 1x (nicht zugeordnet)
- 14 L 195.19 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO 2x (nicht zugeordnet)
- 20 L 157/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 4 Nr. 1 SopädVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 51/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 20 Abs. 1 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- 39 L 281/22 1x (nicht zugeordnet)
- 39 L 270/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 3x
- BMG § 22 Bestimmung der Hauptwohnung 1x
- § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 65/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 79/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 75.17 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 68/22 1x (nicht zugeordnet)
- 39 K 646/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 105/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x