Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (39. Kammer) - 39 K 236/25 A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der 6 ... geborene Kläger ist ukrainischer Staats- und Volksangehöriger orthodox-christlichen Glaubens aus X ... im I ... . Er reiste nach eigenen Angaben am 6 ... in die Bundesrepublik ein und stellte am 6 ... einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug er im Wesentlichen vor, er sei bereits im Jahr 2019 nach Polen ausgereist. Schon zu diesem Zeitpunkt habe es in seiner Heimatregion militärische Aktionen gegeben, sein Haus sei damals abgebrannt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er entweder im Krieg kämpfen oder als Wehrdienstverweigerer ins Gefängnis gehen müsse. Er würde den Kriegsdienst verweigern, da er kein Militärmensch sei. Er habe seine Ausbildung und andere Pläne für sein Leben. Im Falle einer russischen Machtergreifung über das Gebiet habe er Angst, dass seine Abstimmung bei dem Referendum im Jahre 2014 für einen Verbleib in der Ukraine bekannt werde; er fürchte aus diesem Grund zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

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Mit Bescheid vom 8 ..., zugestellt am 6 ..., lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe keine individuelle Verfolgung. Ihm stehe zudem eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung.

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Am 6 ... hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren teilweise weiter.

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Er beantragt sinngemäß,

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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren; weiter hilfsweise, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null zu reduzieren; sowie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4 ... (Aktenzeichen: 6 ... ), zugestellt am 7 ..., aufzuheben soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung.

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Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Ukraine und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Ukraine (3.). Die Nebenentscheidungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden (4.).

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Nähere Bestimmungen zu den Verfolgungshandlungen, den Verfolgungsgründen, der erforderlichen Verknüpfung zwischen beiden, den Verfolgungsakteuren sowie dem Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 10 bis 12).

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Die Furcht vor Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13) begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 21 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 LB 402/19 –, juris Rn. 22). Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn der Schutzsuchende bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32, m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23).

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Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17 ff.) seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Hierzu ist zum einen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 38) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist. Zum anderen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19) bedarf es einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland und deren Würdigung. Die (materielle) Beweislast für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung liegt dabei nach allgemeinen Regeln bei dem Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 23), dem es aufgrund seiner Mitwirkungspflichten obliegt, von sich aus umfassend und unter Angabe genauerer Einzelheiten substantiiert und stimmig darzulegen, warum er seine Heimat verlassen hat. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen; dies insbesondere zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9).

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Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seiner Herkunftsregion.

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a. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Ukraine keine flüchtlingsrelevante Verfolgung in Form eines Strafverfahrens durch eine russische Besatzungsmacht oder eine Zwangsrekrutierung in die russische Armee (vgl. zur Zwangsrekrutierung durch die russische Besatzungsmacht in besetzten ukrainischen Gebieten: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 21).

19

Zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 AsylG befindet sich die Heimatstadt des Klägers, X ..., unter ukrainischer Kontrolle (vgl. https://liveuamap.com/de/ time/21.11.2025, zuletzt abgerufen am 21. November 2025). Für den Fall der russischen Besetzung der Stadt müsste sich der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG in Form einer nicht besetzten Region in der Ukraine verweisen lassen. Dass das gesamte Gebiet des Ukrainischen Staates in absehbarer Zeit unter russischer Kontrolle stehen wird, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Frontverlaufs (vgl. dazu https://liveuamap.com/de/time/31.10.2025, zuletzt abgerufen am 21. November 2025, wo der Frontverlauf ab 2023 abgebildet wird) nicht beachtlich wahrscheinlich.

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b. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit der Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst durch das ukrainische Militär. Weder die mögliche Heranziehung zum Wehrdienst (aa.) noch die drohenden Sanktionen infolge einer Wehrdienstentziehung oder -verweigerung (bb.) können vorliegend als flüchtlingsrelevante Verfolgungen qualifiziert werden. Schließlich ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Dienst im ukrainischen Militär die Teilnahme an Verbrechen oder Handlungen mit sich bringt, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (cc.).

21

aa. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst, wenn sie allgemein gegenüber allen (männlichen) Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 –, juris Rn. 86 m. w. Nachw.), und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 19 m. w. Nachw.).

22

Die politischen Tendenzen einer generellen Maßnahme oder Regelung wie gerade der Verpflichtung zum Waffendienst liegen dabei nicht immer offen zutage. Eine solche „Wehrpflicht“ kann daher neben ihrer allgemeinen Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen. Das wäre etwa der Fall, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wäre. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Organisation oder einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, der Rang, den sie dem Einzelnen und seinen Belangen einräumt sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sind wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in Regelungen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen ist. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 –, BVerwGE 62, 123, zitiert nach juris Rn. 14).

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Nach diesen Maßstäben wohnen weder den ukrainischen Regelungen zum Wehrdienst noch ihrer Umsetzung eine Verfolgungstendenz inne.

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Nach Art. 65 Abs. 1 der ukrainischen Verfassung sind ukrainische Staatsbürger unter anderem zur Verteidigung des Landes und der Unabhängigkeit und territorialen Integrität der Ukraine verpflichtet. Die Ableistung des Wehrdienstes regelt gemäß Art. 65 Abs. 2 der ukrainischen Verfassung ein Gesetz. Nach dem ukrainischen Wehrpflichtgesetz sind Männer zwischen 18 und 27 Jahren verpflichtet, einen achtzehn- beziehungsweise zwölfmonatigen Grundwehrdienst abzuleisten, wobei sie bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs nicht zwangsweise herangezogen werden. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres werden sie zunächst registriert, dann gemustert und gehören nachfolgend der Reserve für den Fall der Mobilmachung an (The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit rules, exemptions from military service/mobilization during martial law, documentation, punishment of evaders and deserters from military service, Juni 2023, S. 16 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Ukraine, 30. Mai 2021, S. 10). Am 1. Mai 2014 wurde die im Jahr 2012 beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Mit präsidentiellem Dekret Nr. 64/2022 vom 24. Februar 2022, seither mehrmals verlängert, wurde landesweit das Kriegsrecht verhängt und eine Generalmobilmachung befohlen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 20 f.; The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit rules, a.a.O., S. 19 f., 21 ff.). Der Mobilisierung unter Zwang unterliegen seitdem ukrainische Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren. Zudem ist der Wehrdienst seither nicht mehr befristet. Aufgrund des geltenden Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) seit dem 24. Februar 2022 ausgesetzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 21 f.).

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Merkmale wie Ethnizität, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung zum Wehrdienst keine Rolle (The Danish Immigration Service, Mobilisation, März 2024, S. 22 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Ukraine, 30. Mai 2021, S. 10). Zwar kommt es teilweise zu faktischen Ungleichbehandlungen von Wehrpflichtigen, der ukrainische Staat bemüht sich aber dagegen vorzugehen, indem er Korruption bei der Musterung beziehungsweise bei Tauglichkeitsuntersuchungen und bei der Anwendung der Ausreisebestimmungen bekämpft und Wehrdienstentziehung bestraft (The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit rules, a.a.O., S. 52 f.).

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Vor diesem Hintergrund kann die Wehrpflicht für den im Jahr 6 ... geborenen Kläger, der als 8 ... -jähriger Mann von der allgemeinen Mobilmachung in der Ukraine grundsätzlich betroffen ist, keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen.

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bb. Die dem Kläger im Falle der Wehrdienstverweigerung drohenden Sanktionen stellen ebenfalls keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar.

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Die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist für sich genommen nicht stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen, sondern im Regelfall Strafe wegen Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, die in vielen, auch rechtsstaatlich verfassten Ländern verhängt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 – 9 C 778/80 –, juris Rn. 10 m. w. Nachw.). Auch mit Blick auf die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung gilt, dass diese grundsätzlich erst dann in eine Verfolgung umschlägt, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales eingesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 9 B 7/99 –, juris Rn. 3).

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Laut dem ukrainischen Strafgesetzbuch ist die Umgehung der Einberufung während einer Mobilmachung gemäß Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches (ukr. StGB) mit Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren strafbar. Eine Wehrdienstverweigerung während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (Art. 407 ukr. StGB), eine Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zwölf Jahren (Art. 408 ukr. StGB) sowie eine Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie die Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder andere Betrugsformen mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren (Art. 409 ukr. StGB). Die gleiche Strafe droht bei eigenmächtigem Verlassen des Kriegsschauplatzes oder der Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen (Art. 429 ukr. StGB; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 23; The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit Rules, a.a.O., S. 57 f.). Nach Art. 62 ukr. StGB kann das Gericht für bestimmte Straftaten, die von Wehrpflichtigen während der Mobilisierung begangen wurden, auch einen Dienst von bis zu zwei Jahren in einem Strafbataillon verhängen beziehungsweise eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren in einen Dienst in einem Strafbataillon umwandeln. Deserteure könnten ihre Strafe in speziellen Abteilungen für Militärangehörige innerhalb normaler Gefängnisse verbüßen (The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit Rules, a.a.O., S. 78.).

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Aufgrund des herrschenden Kriegsrechts wurde das Recht auf einen alternativen Wehrersatzdienst ausgesetzt. In der Praxis können lediglich Personen, welche bestimmten Religionsgemeinschaften angehören und keine Waffen tragen können oder dürfen, zu relativ friedlichen Tätigkeiten in der Armee herangezogen werden, beispielsweise als Köche, Fahrer und Ingenieure (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 22).

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Die vorstehenden Regelungen gelten allgemein. Für eine diskriminierende Anwendung des Wehrstrafrechts in der Ukraine bieten die Erkenntnismittel ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine diskriminierende Heranziehung zum Wehrdienst (vgl. The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit rules, a.a.O., S. 56 ff.).

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cc. Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dazu zählen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke.

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Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf das militärische Vorgehen seitens der Ukraine nicht vor. Nach dem Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine (UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, Stand 11. März 2025, S. 14 ff.) sind zwar auch ukrainische Streitkräfte und zivile Stellen für Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie als Kriegsverbrechen zu qualifizierende Vorfälle verantwortlich. Diese sind allerdings vereinzelt geblieben. Zu Vorwürfen der Folter und Misshandlung russischer Kriegsgefangener hat die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft Vorermittlungen eingeleitet (UN Human Rights Council, a.a.O., S. 14). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte für dauerhafte oder systematische Rechtsverletzungen durch ukrainische Stellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 25; OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 26).

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2. Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 18).

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Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegt ersichtlich nicht vor. Die Todesstrafe ist in der Ukraine abgeschafft (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10.Februar 2025, S. 27). Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger auch nicht aufgrund einer möglichen Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder dessen Verweigerung (a.) oder aufgrund des von Russland in der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 geführten Angriffskriegs (b.).

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a. Dem Kläger droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund einer möglichen Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder dessen Verweigerung.

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Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 AsylG und § 3c AsylG ausgehen. Die einen Schaden zufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs muss bewusst und zielgerichtet ausgeführt werden. Es bedarf eines zielgerichteten Handelns oder Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m. w. Nachw.).

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Eine Behandlung oder Bestrafung ist „unmenschlich“ im Sinne von Art. 3 EMRK, unter anderem, wenn sie vorsätzlich war, über einen langen Zeitraum hinweg angewendet wurde und intensive körperliche oder seelische Leiden verursacht. Bei der Prüfung, ob eine Strafe oder Behandlung in diesem Sinne „erniedrigend“ ist, ist außerdem zu berücksichtigen, ob sie darauf abzielte, die betreffende Person zu demütigen und zu erniedrigen. Damit eine Festnahme oder Inhaftierung im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK ist, muss die damit verbundene Demütigung oder Erniedrigung ein besonderes Ausmaß haben

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und sich in jedem Fall von dem üblichen Grad der Demütigung unterscheiden,

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der mit jeder Festnahme oder Inhaftierung verbunden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 – 39437/98 –, verfügbar unter https://hudoc/echr.coe.int/eng?i=001-72146, Rn. 58 m. w. Nachw.).

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Der Kläger ist zwar noch nicht tauglich gemustert. Er ist aber ersichtlich jung und gesund und unterliegt nach ukrainischem Recht der Wehrpflicht. Angesichts des Personalmangels in der ukrainischen Armee (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 21), ist seine Einberufung im Rahmen der allgemeinen Mobilisierung im Fall einer Rückkehr in die Ukraine beachtlich wahrscheinlich.

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Zugunsten des Klägers kann weiter unterstellt werden, dass er sich bei einer Rückkehr in die Ukraine weigern würde, einer Einberufung zum Wehrdienst Folge zu leisten. Der Kläger wiederholte in der mündlichen Verhandlung die schon beim Bundesamt getätigte Aussage, er würde nach einer Einberufung nicht kämpfen. Er sei kein militärischer Mensch und habe das nicht gelernt, er sei auch in keiner Armee gewesen. In den zwei Wochen Ausbildung in der Ukraine lerne man nichts. In Deutschland sei das hingegen anders; hier lerne man, mit den Waffen umzugehen. Das Gericht hält die Angaben des Klägers, der sich vor einem Einsatz an der Front mit Minimalausbildung nachvollziehbar fürchtet, für glaubhaft.

43

Das ukrainische Strafgesetzbuch sieht für die Wehrdienstverweigerung oder -entziehung grundsätzlich Freiheitsstrafen vor (s. oben unter 1. b. bb.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben die Gerichte in den letzten Jahren indes nur wenige Wehrdienstverweigerer zu Haftstrafen verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Desertion und Wehrdienstentziehung sind in der Regel milder als gesetzlich vorgesehen bestraft worden (vgl. The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit Rules, a.a.O., S. 61 f.). Allerdings wurde das ukrainische Militärstrafrecht zum 27. Januar 2023 erheblich verschärft. Unter anderem wurde die Möglichkeit der Aussetzung der Haftstrafen zur Bewährung abgeschafft. Ein Grund für die Gesetzesverschärfungen war, dass Fahnenflucht und Wehrdienstentziehung bis dahin in der Regel milder als gesetzlich vorgesehen bestraft wurden. Wie die Gesetzesänderungen umgesetzt werden, ist aufgrund der durch den Kriegszustand bedingten unvollständigen Kriminalstatistik nur schwierig einzuschätzen. Es wird aber berichtet, dass die ukrainischen Gerichte damit begonnen haben, mehrjährige Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer zu verhängen. Während bis Januar 2023 noch viele Anklagen wegen Wehrdienstverweigerung abgewiesen worden seien, hätten die Gerichte inzwischen begonnen, Wehrdienstverweigerer zu verurteilen (vgl. The Danish Immigration Service, Mobilisation, März 2024, S. 47).

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Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen besteht zumindest die Möglichkeit, dass eine Verweigerung der Einberufung oder eine Wehrdienstentziehung in der Ukraine inzwischen zu einer Strafverfolgung und Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen würde. Die mögliche Haftstrafe stellt für den Kläger indes weder mangels der Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen (aa.) noch aufgrund der Haftbedingungen in der Ukraine (bb.) eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung oder Bestrafung dar.

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aa. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung bei fehlender Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter Umständen mit Art. 3 EMRK unvereinbar sein. In dem Fall Ülke v. Turkey (EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 – 39437/98–, verfügbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72146) klagte ein in der Türkei lebender Mann, der den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnt. Er wurde deswegen insgesamt achtmal zu Haftstrafen verurteilt, nach deren Verbüßung er immer wieder aufs Neue zum Militär geschickt wurde, den Dienst verweigerte und in der Folge erneut verurteilt wurde. Der Gerichtshof erklärte diese „Kettenbestrafung“ als mit Art. 3 EMRK unvereinbar. Hinzukomme, dass es im türkischen Strafgesetzbuch keinen ausdrücklichen Straftatbestand der Wehrdienstverweigerung gebe, sondern der Kläger jedes Mal aufgrund „Gehorsamsverweigerung“ verurteilt wurde. Dies ermögliche eine endlose Reihe von Strafverfolgungen. Daneben träfen Wehrdienstverweigerer in der Türkei noch zahlreiche weitere Konsequenzen, wie der Verlust des Wahlrechts und die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Der konstante Wechsel zwischen Strafverfolgung und Haft verbunden mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens Opfer dieser Strafverfolgung zu sein und die darüberhinausgehenden Konsequenzen außerhalb des Strafrechts, seien unverhältnismäßig mit Blick auf das Ziel, sicherzustellen, dass der Kläger seinen Militärdienst leiste. Die Maßnahmen zielten vielmehr darauf ab, die intellektuelle Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu unterdrücken und in ihm Gefühle der Angst, Qual und Verletzlichkeit zu wecken, die ihn demütigen und erniedrigen und seinen Widerstand und Willen brechen können. Aus diesen Gründen ginge die damit verbundene Demütigung oder Erniedrigung weit über den üblichen Grad der Demütigung hinaus, der mit jeder Festnahme oder Inhaftierung verbunden sei.

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Mit diesem Fall ist die Lage in der Ukraine im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vergleichbar. Wie eingangs dargestellt, gibt es in der Ukraine spezifische Straftatbestände für die Wehrdienstentziehung und -verweigerung. Zwar ist es nach der Gesetzesverschärfung im Jahr 2023 wahrscheinlicher geworden, dass nunmehr mehrjährige Haftstrafen verhängt werden. Aus den Erkenntnismitteln ist indes nicht ersichtlich, dass es bislang zu Mehrfachbestrafungen gekommen ist. Ob sich dies in den nächsten Jahren – nach Verbüßung der ersten verhängten Freiheitsstrafen – ändern wird, ist derzeit nicht abzusehen. Dagegen spricht aber, dass die Spruchpraxis der ukrainischen Gerichte mit Blick auf Wehrdienstverweigerer bislang äußerst milde war und ausgesprochene Strafen sogar unterhalb des gesetzlichen Rahmens geblieben sind (vgl. The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit Rules, a.a.O., S. 61 f.). Dass es in den nächsten Jahren zu einer völligen Umkehr dieser Praxis und zu einer Dauerstrafverfolgung kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal eine gezielte Unterdrückung Oppositioneller durch Strafverfahren in der Ukraine auch sonst nicht stattfindet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 12 ff.).

47

Von besonderer Bedeutung im Rahmen der von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgesehenen Interessenabwägung (EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 – 39437/98 –, a.a.O., Rn. 63) ist zudem die Lage, in der sich der ukrainische Staat momentan befindet. Das ukrainische Recht sieht in Friedenszeiten das Recht auf einen Alternativdienst bei Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen vor. Dieses Recht ist allein aufgrund des infolge des russischen Überfalls am 24. Februar 2022 geltenden Kriegsrechts suspendiert. Nach Angaben der ukrainischen Regierung sind bislang zehntausende ukrainische Soldaten im Krieg gegen Russland gestorben. In der ukrainischen Armee herrscht dringender Personalmangel (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 21). Dieser besteht insbesondere bei Infanteriesoldaten und führt dazu, dass an vielen Abschnitten weniger als zehn Soldaten einen Kilometer Front halten. Die russischen Truppen – die personell deutlich überlegen sind – suchen und nutzen diese Lücken gezielt (vgl. https://www.tagesschau.de/aus-land/europa/ukrainische-soldaten-erdloecher-100.html, zuletzt abgerufen am 20. November 2025). Der Pool der Freiwilligen in der Ukraine ist ausgeschöpft und andere ergriffene Maßnahmen – wie der Einsatz von Straftätern im Austausch gegen eine Begnadigung oder das Anwerben von ausländischen Kämpfern – konnten den Personalmangel bislang nicht beheben (vgl. https://www.zdfheute.de/politik/ausland/ personalmangel-soldaten-ukraine-krieg-russland-100.html, zuletzt abgerufen am 20. November 2025). Die Ableistung des Wehrdienstes dient damit nicht (nur) den allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen des Landes, sondern der konkreten Verteidigung des ukrainischen Staatsgebiets vor dem russischen Aggressor und ist folglich anders zu gewichten als in Friedenszeiten. Auch die vorgenannte Strafverschärfung im Januar 2023 mit Blick auf die Wehrdienstverweigerung und -entziehung war eine Reaktion auf den dringenden Personalmangel in der ukrainischen Armee (vgl. Deutschlandfunk, Mobilisierungspläne – Wie die Ukraine 500.000 neue Soldaten rekrutieren will, 17. April 2024). Dafür, dass ihr erniedrigende Tendenzen innewohnen, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung einen abschreckenden Charakter haben und die Verteidigungsfähigkeit der Ukraine im Kriegsfall fördern soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Gewissenfreiheit aus Art. 9 EMRK Eingriffen grundsätzlich zugänglich ist (Art. 9 Abs. 2 EMRK) und gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK von den Verpflichtungen des Art. 9 EMRK im Fall einer Bedrohung des Lebens, einer Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand, abgewichen werden kann, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen (hierzu ausführlich vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 ARs 11/24 –, juris Rn. 40 ff.).

48

Darüber hinaus ist die Kammer nicht überzeugt, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst getroffen hat.

49

Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317, zitiert nach juris Rn. 110 m. w. Nachw.). In seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger lediglich an, er würde den Kriegsdienst verweigern, da er kein Militärmensch sei. Er habe seine Ausbildung und andere Pläne für sein Leben. In der mündlichen Verhandlung erklärte er auf Nachfrage, er sei kein militärischer Mensch und habe das nicht gelernt, er sei auch in keiner Armee gewesen. In den zwei Wochen Ausbildung vor dem Einsatz im Krieg in der Ukraine lerne man nichts. Die Frage, ob er in Deutschland Wehrdienst leisten würde, bejahte der Kläger. Hier werde ein anderer Ansatz verfolgt und man lerne mit den Waffen umzugehen. Die Beweggründe des Klägers, nicht ohne eine angemessene Ausbildung kämpfen zu wollen, sind zwar nachvollziehbar. Sie begründen indes keine absolute Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen.

50

bb. Eine beachtlich wahrscheinliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ergibt sich auch nicht aus den Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen.

51

Grundsätzlich kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch aus entsprechenden Haftbedingungen ergeben (vgl. zu Art. 3 EMRK EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, juris Rn. 90; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. August 2017 – 2 BvR 424/17 –, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 VR 7/17 –, juris Rn. 56 ff.). Art. 3 EMRK fordert, dass eine Person unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass ihr durch die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme nicht Leid oder Härten auferlegt werden, die über das zwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 – 62303/13 –, juris Rn. 55 m. w. Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen die Hafträume bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von drei Quadratmetern in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 VR 7.17 – juris Rn. 56 m. w. Nachw. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18. August 2017 – 2 BvR 424/17 –, juris Rn. 37).

52

Die hier maßgeblichen Haftbedingungen in der Ukraine stellen sich nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln (BFA, 10. Februar 2025, S. 27 f.; The Danish Immigration Service, Ukraine Prison conditions, Dezember 2024, S. 16 ff., 23 ff., 28 ff.; Europarat, Report on the Visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degreading Treatment or Punishment from 16 to 27 October 2023, 26. April 2024; Auswärtiges Amt, Lagebericht Ukraine, 30. Mai 2021, S. 16) wie folgt dar:

53

Die Haftbedingungen in der Ukraine sind trotz Verbesserungen in den letzten Jahren noch immer schlecht und entsprechen nicht durchweg internationalen Standards, wobei die Bedingungen in polizeilichen (temporären) Hafteinrichtungen schlechter sind als in Gefängnissen mit niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Sie stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, Hygienemängel, Lichtmangel und Gewalt unter den Gefangenen sind anhaltende Probleme (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 27; Auswärtiges Amt, Lagebericht Ukraine, 30. Mai 2021, S. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 43 ff.).

54

In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Haftanstalten. Dazu gehören Untersuchungshaftanstalten, halboffene Anstalten für leichtere Straftaten, in denen die Gefangenen außerhalb der Anstalt arbeiten können, und geschlossene Strafvollzugsanstalten, die wiederum in drei Sicherheitskategorien (leicht, mittel, schwer) unterteilt werden können (vgl. The Danish Immigration Service, Ukraine Prison conditions, Dezember 2024, S. 16 f.).

55

Die Ukraine hat 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert und einen nationalen Präventionsmechanismus eingerichtet. Das Protokoll ermöglicht Besuche von Haftanstalten durch unabhängige internationale und nationale Gremien, namentlich den UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (SPT), das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) und die UN-Menschenrechtsbeobachtungsmission in der Ukraine (HRMMU). Das Monitoring wird trotz des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine fortgesetzt.

56

In seinem letzten Bericht, dem ein Besuch des Komitees vom 16. bis zum 23. Oktober 2023 zugrunde liegt (vgl. Europarat, Report on the Visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degreading Treatment or Punishment from 16 to 27 October 2023, 26. April 2024) kommt das CPT zu folgenden Ergebnissen: Die Überbelegung der ukrainischen Haftanstalten ist zwar immer noch ein Problem, ist in den letzten Jahren indes stark zurückgegangen und betrifft zurzeit vor allem noch die Untersuchungshaftanstalten. Die Erreichung des internationalen Standards einer Fläche von vier Quadratmetern pro Häftling ist Teil eines Aktionsplans der ukrainischen Behörden, der jedoch noch nicht flächendeckend umgesetzt ist. Ferner ist das Phänomen der informellen Gefangenenhierarchie noch sehr verbreitet. Indes hat die Delegation keine Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnismitarbeiter in jüngster Zeit erhalten. Allerdings stellte das Komitee fest, dass die meisten Haftanstalten in alten Gebäuden untergebracht sind, die seit langer Zeit keiner größeren Modernisierung unterzogen wurden. Als Resultat zeigten sich die Unterkünfte für die Gefangenen in einem schlechten Zustand (feuchte und bröckelnde Wände, beschädigte Böden, verrostete Sanitäranlagen, wanzenverseuchtes Bettzeug, eingeschränkter Zugang zu Tageslicht und Belüftung). Für die erwachsenen Untersuchungshäftlinge sind zudem kaum Möglichkeiten für Aktivitäten außerhalb der Zelle verfügbar. Alle Gefangenen erhalten dreimal täglich eine warme Mahlzeit. In den Strafanstalten verdienen die Gefangenen in der Regel durch Arbeit Geld, um ihre Ernährungssituation zu verbessern. Die Gefangenen erhalten Kleidung und Bettzeug. Sie können einmal pro Woche duschen und erhalten keine Hygieneartikel. Der Zugang zu fließendem Wasser und Toiletten ist gewährleistet, auch wenn diese teilweise keine ausreichende Privatsphäre bieten.

57

Mit Blick auf die erforderliche Modernisierung alter Gebäude hat die Ukraine in den letzten Jahren Renovierungsarbeiten an einigen Haftanstalten vorgenommen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 1 OAus 1/25 –, juris Rn. 26 ff.). Häftlinge haben grundsätzlich das Recht, Besucher zu empfangen. In der Praxis gibt es hingegen Fälle von Korruption, in denen Gefängnispersonal Bestechungsgelder von Besuchern verlangt (vgl. The Danish Immigration Service, Ukraine Prison conditions, Dezember 2024, S. 26).

58

Eines der Hauptprobleme bleibt die medizinische Versorgung in den Gefängnissen. Insbesondere herrscht ein großer Mangel an medizinischem Personal, so dass eine adäquate medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet ist (vgl. Europarat, Report on the Visit to Ukraine, a.a.O, S. 32 f.; The Danish Immigration Service, Ukraine Prison conditions, Dezember 2024, S. 25).

59

In den Gefängnissen kommt es zu Misshandlungen und Folter, insbesondere von Homosexuellen und Sexualstraftätern durch Mitgefangene. Es gibt staatliche Strategien und Maßnahmen, um Misshandlungen im Strafvollzug zu verhindern und aufzudecken. Die Ukraine hat 2018 eine staatliche Untersuchungseinheit (SBI) zur Bekämpfung von Kriminalität im Justizsystem eingerichtet. Diese Einheit untersucht Misshandlungen im Strafvollzug und bringt Straftaten zur Anklage. Solche Taten werden in der Regel auch öffentlich bekannt und diskutiert, was zur Prävention beiträgt. Generell hat sich die Situation in den Gefängnissen in den letzten Jahren verbessert, was auch auf die Öffnung des Strafvollzugs für Untersuchungen und Monitoring zurückzuführen ist. Die Strafvollzugsverwaltung geht im Allgemeinen gegen Gewalt unter Häftlingen vor, kann diese aber nicht immer kontrollieren. Besonders schutzbedürftige Gruppen (Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen) werden in der Regel in gesonderten Einrichtungen untergebracht. Im Allgemeinen sind die Bedingungen in den Haftanstalten der Polizei und in den Untersuchungsgefängnissen härter als in den Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 46).

60

Nach alldem erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Strafgefangener in der Ukraine während seiner Haft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Gleichwohl ist für den Kläger im vorliegenden Fall eine solche Behandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2023 angesichts der zuvor sehr milden Spruchpraxis der ukrainischen Strafgerichte nur eine geringe Freiheitsstrafe verbüßen müsste. Als Ersttäter würde er wahrscheinlich in einem Gefängnis der mittleren Sicherheitsstufe untergebracht (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, Version 16, 10. Februar 2025, S. 28). Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig, so dass er durch ein Arbeitseinkommen seine Haftbedingungen verbessern könnte. Der Kläger gehört auch nicht zu einer der besonders vulnerablen Gruppen (insbesondere Kranke, Homosexuelle, Sexualstraftäter), für die eine unzumutbare Behandlung nach den Erkenntnissen besonders greifbar erscheint. Auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Haftbedingungen in der Ukraine in den letzten Jahren erheblich verbessert haben. Der ukrainische Staat hat ein internationales Monitoring zugelassen und bemüht sich aktiv um weitere Verbesserungen. Ferner haben Häftlinge die Möglichkeit, Beschwerden an eine Ombudsstelle zu richten. Das Beschwerdesystem funktioniert grundsätzlich, wobei es einzelne Berichte von Vergeltungsmaßnahmen in Haftanstalten gegenüber Beschwerdeführern gibt und die Zahlen der Beschwerden in den letzten beiden Jahren stark zurückgegangen sind, was an dem neuen elektronischen System liegen könnte (vgl. The Danish Immigration Service, Ukraine Prison conditions, Dezember 2024, S. 36 ff.). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Haft ist weniger wahrscheinlich, wenn sich der Staat wie hier aktiv um eine Verbesserung der Haftbedingungen und die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards bemüht (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 49). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass von der Ukraine, die sich seit über drei Jahren im Kriegszustand befindet, nicht erwartet werden kann, dass sämtliche Empfehlungen des CPT umgehend umgesetzt werden können.

61

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der strafgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslieferung von Straftätern in die Ukraine in den letzten Jahren. Soweit ersichtlich, wird in jüngster Zeit mit Blick auf eine in der Ukraine drohende Haftstrafe einhellig kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 1 OAus 1/25 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – III-3 OAus 66/24 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – Ausl OAus 43/24 –, juris; anders noch OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 Ausl 29/18 –, juris Rn. 18 unter Hinweis auf den Bericht des CPT aus dem Jahr 2017, der noch von Zellengrößen von zweieinhalb Quadratmetern spricht), wobei in diesen Fällen Zusicherungen der ukrainischen Behörden mit Blick auf konkrete Haftanstalten existieren, sodass die Bewertung nicht unmittelbar übertragbar ist.

62

b. Auch soweit der Kläger mangels Einberufungsbefehls zunächst als Zivilperson in die Ukraine zurückkehren würde, hat er keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob er in der Stadt X ..., seiner Herkunftsregion, im Falle einer Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Denn jedenfalls in der Zentral- und Westukraine stehen ihm hinreichende inländische Fluchtalternativen im Sinne von § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zur Verfügung.

63

Dem Ausländer wird der subsidiäre Schutz unter anderem dann nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG).

64

In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens (aa.). Der Kläger kann auch sicher und legal in diese Landesteile reisen und würde dort aufgenommen (bb.). Es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (cc.).

65

aa. In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

66

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson beachtlich wahrscheinlich, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 28). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 36 ff.). Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.). Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43). Schließlich besteht auch ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465.07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35, 39). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine numerisch ermittelte Gefahrendichte von 1 : 800, das heißt ein jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert, „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ sei, dass eine Schutzgewährung auch unter Einbeziehung der an sich stets erforderlichen wertenden Betrachtung nicht in Betracht komme (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 37: „deutlich unter 1 %“).

67

In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine herrscht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer kein hinreichend hohes Niveau willkürlicher Gewalt (mehr) vor (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2025 – 39 K 1/24 A –, juris Rn. 29 ff. m. w. Nachw.).

68

Zwar stellt sich die Sicherheitslage in der Ukraine insgesamt nach der Einschätzung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten als unberechenbar dar. Zudem kommt es im ganzen Land zu Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entstanden ist, beispielsweise in Wohngegenden und an Energie- und Industrieanlagen. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen – vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen. Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (hierzu vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 6 f. m. w. Nachw.). Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen sowie zu Todesfällen (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 7, 16, 53 m. w. Nachw.). Es ist ferner davon auszugehen, dass Russland seine Angriffe mit Raketen und Drohnen gezielt gegen dicht besiedelte Gebiete – auch weit entfernt von der Front – richtet; ein weiteres Ziel der russischen Streitkräfte ist es, systematisch die ukrainische Energieversorgung zu zerstören (Amnesty International, Amnesty Report Ukraine 2024, 29. April 2025, S. 2 f.). Dies zum Trotz war nach Auswertungen des britischen Innenministeriums im Dezember 2024 zu verzeichnen, dass die Zahl der zivilen Opfer des russischen Angriffs nach dem ersten Jahr des Krieges (im Vergleich) zurückgegangen ist (UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.).

69

Der weit überwiegende Teil der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle findet im Süden und im Osten der Ukraine, in den Oblasten Donezk, Charkiw, Saporischschja, Cherson, Sumy, Luhansk, Dnipropetrowsk und Tschernihiw statt (vgl. UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 4). Die besonders stark betroffene Frontlinie verläuft (derzeit) von Cherson im Süden über Saporischschja, Donezk, im Südosten von Dnipropetrowsk, Luhansk bis zu den Grenzregionen zu Russland im Norden von Charkiw und Sumy (vgl. https://liveuamap.com/en, zuletzt aufgerufen am 20. November 2025; UK Home Office, Ukraine: Humanitarian Situation, 28. Januar 2025, S. 4). In den im Westen gelegenen Oblasten sind entsprechend verhältnismäßig wenige sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen; dies betrifft insbesondere die Oblaste Transkarpatien, Tscherniwzi, Ternopil, Riwne, Wolyn, Schytomyr, Iwano-Frankiwsk, Wynnyzja, Chmelnyzkyj und Lwiw (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 9). Gleichwohl kommt es auch hier zu – vereinzelteren – (Drohnen-) Angriffen durch die russische Armee. Grundsätzlich kommt es auch bei derartigen Angriffen zu Todesopfern unter der Zivilbevölkerung – auch in der Westukraine.

70

Gemäß den Daten der globalen Datenbank statista forderte der Ukraine-Krieg unter der Zivilbevölkerung im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 30. September 2025 14.383 Todesopfer und 37.541 Verletzte (https://de.statista.com/statistik/daten/stu-die/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/, zuletzt aufgerufen am 20. November 2025). Der Ukraine-Konflikt-Monitor von ACLED weist für die letzten zwölf Monate (Zeitraum vom 21. November 2024 bis zum 21. November 2025) 2.465 Todesopfer in der ukrainischen Zivilbevölkerung aus. Geht man – entsprechend den von der Datenbank statista veröffentlichten Zahlen für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 30. September 2025 – von drei Mal so vielen Verletzten aus, wurden in den letzten zwölf Monaten etwa 10.000 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen beträgt das Risiko einer Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, für die gesamte Ukraine bei einer Einwohnerzahl von circa 38.000.000 etwa 1 : 3.800 beziehungsweise 0,0263 vom Hundert. Wenn man die Zahlen etwa unter Hinweis auf eine hohe Dunkelziffer verdoppelte, läge das Risiko – auf die gesamte Ukraine bezogen – bei 1 : 1.900 beziehungsweise 0,053 vom Hundert.

71

In den Oblasten der Zentral- und Westukraine ist dieses quantitativ ermittelte Risiko angesichts der weitgehenden Konzentration der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle auf den Süden und den Osten der Ukraine ungleich geringer. Nach den auf der Webseite von ACLED veröffentlichten Daten wurden in den genannten zehn Oblasten der Zentral- und Westukraine in den letzten zwölf Monaten insgesamt 76 zivile Todesopfer gemeldet. Bei einer Gesamteinwohnerzahl dieser Oblasten von etwa 11.000.000 lag das quantitative Risiko, dort während der letzten zwölf Monate Opfer der russischen Angriffskrieges zu werden, – bei der Annahme von drei Mal so vielen Verletzten wie Toten – bei etwa 1 : 36.000 beziehungsweise 0,0027 vom Hundert. Betrachtet man diese Oblaste einzeln, ergibt sich für die letzten zwölf Monate jeweils das nachfolgend dargestellte quantitative Risiko, als Zivilperson durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden:

72

Oblast

Einwohner

Todesopfer

Verletzte

Risiko in %

Chmelnyzkyj

1.200.000

9       

27    

0,003 

Schytomyr

1.100.000

18    

54    

0,006 

Lwiw   

700.000

3       

9       

0,001 

Wolyn 

1.000.000

2       

6       

0,0008

Iwano-Frankiwsk

1.300.000

2       

6       

0,0006

Ternopil

1.000.000

35    

105     

0,014 

Transkarpatien

1.200.000

0       

0       

0       

Tscherniwzi

900.000

2       

6       

0,0008

Riwne 

1.100.000

0       

0       

0       

Wynnyzja

1.500.000

5       

15    

0,0013

73

Selbst wenn die Opferzahlen – etwa unter Hinweis auf eine etwaige Dunkelziffer – signifikant erhöht würden, erreichte das quantitative Risiko evident nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, die nach dem Bundesverwaltungsgericht weit höher liegt als 0,125 vom Hundert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23).

74

Es ist nach Auffassung der Kammer schließlich nicht angezeigt, für die Ermittlung des quantitativen Risikos nicht die letzten zwölf Monate, sondern den gesamten Kriegszeitraum in den Blick zu nehmen (so aber VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 59). Denn zum einen lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anhaltspunkt allein ableiten, dass ein quantitativ ermitteltes jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, eine quantitative Gefahrendichte zu ermitteln, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht, der sich zudem jeden Tag verlängert. Weil ein so ermitteltes quantitatives Risiko über das von dem Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene jährliche Risiko nichts aussagt, fehlte es an einem Referenzpunkt, an dem sich der Wert messen lassen könnte. Der ermittelte Wert stünde solitär und sagte für sich genommen nichts aus. Um ihn gleichwohl operabel zu machen, müsste er zumindest auf ein Jahr gemittelt werden. Dagegen spricht zum anderen aber, dass insoweit ignoriert würde, dass das Kriegsgeschehen sich nicht gleichförmig darstellt und das Risiko für die Zivilbevölkerung Schwankungen unterworfen ist. Wie bereits ausgeführt, waren gerade zu Beginn des Krieges die Opfer in der Zivilbevölkerung signifikant höher als etwa Ende 2024 (dazu etwa UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.). Gegen eine Betrachtung von Opferzahlen weiter zurückliegender Zeiträume spricht entscheidend auch, dass eine möglichst aktuelle Prognose der Gefahrendichte erforderlich ist, da das Ziel die Ermittlung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr als Folge der Abschiebung ist.

75

Nach alldem indiziert das quantitative Risiko, als Zivilperson in den westlichen Oblasten der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, keine für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hinreichende Gefahrendichte. Auch die Berücksichtigung der bereits skizzierten von dem Europäischen Gerichtshof identifizierten und weiteren relevanten Umstände des Einzelfalls begründen kein anderes Ergebnis. Zwar mag insoweit anzuführen sein, dass es die russischen Streitkräfte nach den Erkenntnissen der Kammer offenbar bewusst darauf anlegen, zivile Ziele – wie Kranken- und Wohnhäuser – anzugreifen und insgesamt einen hohen Organisationsgrad aufweisen. Es mag auch einzustellen sein, dass der kriegerische Angriff bereits seit gut dreieinhalb Jahren andauert und ein Ende des Krieges derzeit nicht absehbar scheint. Diese Faktoren können angesichts des dargestellten quantitativen Risikos eine beachtliche Wahrscheinlichkeit als Zivilperson in den westlichen Oblasten Opfer des russischen Angriffskrieges zu werden, in diesem Fall indes nicht belegen. Denn obwohl die russischen Streitkräfte es seit mehr als drei Jahren darauf anlegen, zivile Opfer in der ukrainischen Bevölkerung zu treffen, sind die Opferzahlen in weiten Teilen der Westukraine in Summe betrachtet vergleichsweise klein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen Kriegsgeschehens mit vermehrten gezielten Drohnen- und Luftangriffen in der Westukraine (so zum Beispiel der Luftangriff in Ternopil am 19. November 2025). Diese Aktivitäten mögen zwar ein Indiz darstellen können, dass sich die kriegerischen Handlungen beziehungsweise der bewaffnete Konflikt nicht auf das Frontgebiet beschränkt und sich möglicherweise verstärkt weiter auf die Zentral- und / oder Westukraine ausdehnen kann. Gleichwohl führt es für den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt nicht zu der Annahme, dass jeder Zivilperson in dem hier betrachteten Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die hinreichend sichere Westukraine über ein sehr großes Gebiet erstreckt. Die hier näher betrachteten zehn Oblaste sind mit einer (Gesamt-) Fläche von etwa 187.639 km2 größer als Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg zusammen. Dass nach alldem durchaus die Möglichkeit besteht, auch in den westukrainischen Oblasten Opfer eines russischen Militärschlags zu werden, genügt für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung einer Zivilperson im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schließlich nicht (so aber VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 80). Denn, wie ausgeführt, ist der Prognosemaßstab nicht die Möglichkeit, sondern die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines drohenden ernsthaften Schadens. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund persönlicher Umstände als Zivilperson spezifisch von einer Gefährdung betroffen wäre. Insbesondere übt er keinen Beruf aus, der eine besondere Gefährdung nach sich ziehen könnte (zu denken wäre etwa an: Mitarbeitender im Rettungswesen, im Zivilschutz oder bei der Feuerwehr).

76

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahmen verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin gültig sind (so aber zuletzt VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 90 m. w. Nachw.). Denn das Recht des internationalen Schutzes einerseits und § 24 AufenthG in Verbindung mit der Massenzustrom-Richtlinie und den hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüssen andererseits, verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Die Regelungen des Asylrechts sind auf eine individuelle Prüfung und bei positivem Ergebnis grundsätzlich unbefristete Schutzgewährung angelegt, während die Massenzustrom-Richtlinie bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer gewähren soll, um die EU-weit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 8 sowie Art. 1 der Massenzustrom-Richtlinie). Die Schutzsysteme sind bei Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission (vgl. Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie) parallel anwendbar. Die Massenzustrom-Richtlinie erweitert den Schutz für individuell betroffene Flüchtlinge oder Schutzsuchende, der ansonsten nur nach Einzelfallprüfung in einem aufwendigen Anerkennungsverfahren gewährt werden kann, beschleunigt das Aufnahmeverfahren durch die generelle Festlegung des begünstigten Personenkreises und entlastet damit die für die Einzelfallprüfung zuständigen Behörden und Gerichte. Damit geht zwangsläufig einher, dass die im Falle einer Einzelfallprüfung erforderliche Klärung der Frage, ob der Betroffene in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist, im Rahmen der Schutzgewährung nach der Massenzustrom-Richtlinie nicht zu prüfen ist. Als nicht justiziable politische Entscheidung nimmt der Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes keine regionale Einschränkung vor (vgl. Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses). Allerdings kann daraus nicht hergeleitet werden, dass in Asylverfahren auf die individuelle Prüfung hinreichender Sicherheit in einem Landesteil der Ukraine zu verzichten wäre. Anderenfalls käme es zu Unstimmigkeiten innerhalb des ansonsten kohärenten und auf Einzelfallprüfung angelegten Asylsystems, das auch bei ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts die Prüfung verlangt, ob der Betreffende in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist (zum Ganzen vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 11 ZB 24.30203 –, juris EA S. 6 m. w. Nachw.). Auch der Durchführungsbeschluss selbst erkennt an, dass Schutzsuchenden aufgrund der militärischen Aggression Russlands unter Umständen nicht die Rückkehr in das gesamte Herkunftsland, sondern lediglich in die Herkunftsregion unmöglich gemacht werden könnte (Erwägungsgrund 7). Schließlich zeigt die Regelung des Art. 19 Abs. 2 der Massenzustrom-Richtlinie, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes und die Gewährung internationalen Schutzes nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgt und auseinanderlaufen kann.

77

bb. Der Kläger kann auch sicher und legal in die hinreichend sicheren Landesteile reisen und würde dort aufgenommen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

78

Tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. Legal erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Sicher ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 18 ff.).

79

Gemäß der ukrainischen Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 56). Der Kläger kann auch ohne weiteres legal seinen Aufenthalt innerhalb der Ukraine selbst wählen. Aufgrund der Tatsache, dass er die ukrainische Staatsangehörigkeit innehat und ihm per Gesetz in der Ukraine ein Freizügigkeitsrecht zusteht, welches neben der freien Wahl des Wohnortes auch die Wiederansiedelung nach zwischenzeitlicher, aber dauerhaft geplanter Ausreise umfasst (siehe etwa BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 39, 56 f.), kann er sich in jedem Teil des Landes und somit auch in einer Oblast der Westukraine, niederlassen.

80

cc. Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer Oblast der Zentral- oder Westukraine niederzulassen, § 4 Abs. 3, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

81

Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, mit denen der Ausländer am Ort der Niederlassung konfrontiert wird. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 26 ff. m. w. Nachw.). Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem sicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2 m. w. Nachw.). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13A ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

82

Dies zugrunde gelegt, kann von dem Kläger erwartet werden, sich in einem anderen Teil der Ukraine, insbesondere in der Westukraine, niederzulassen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Ukraine muss er nicht damit rechnen, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Situation konfrontiert zu werden. Die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine extreme Notsituation geriete. Dies gilt auch bei Annahme des Fehlens eines familiären Netzwerkes in der Ukraine.

83

Die aktuellen Erkenntnismittel liefern keine Anhaltspunkte, dass die Regionen in der Westukraine von Versorgungsengpässen bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelsituation betroffen wären. Selbst in deutlich stärker vom Kriegsgeschehen – einschließlich kriegsbedingter Zerstörungen – beeinträchtigten Regionen der Ukraine (Osten und Süden des Landes) ist oft immer noch von einer sehr geringen Nahrungsmittelunsicherheit auszugehen; so stellt sich die Nahrungsmittelsicherheit ausweislich des UN-Welternährungsprogramms in den Regionen Charkiw, Sumy und Saporischschja sogar als zufriedenstellend dar (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 46). In der Zentral- und Westukraine ist die regionale Wasser- und Hygienesituation allgemein entspannt beziehungsweise unkritisch (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 43). Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen, dennoch ist die Wirtschaft aufgrund der breit angelegten finanziellen Unterstützung westlicher Staaten widerstandsfähig. Viele Unternehmen, die in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt. Auch sind die wirtschaftlichen Schäden in der Westukraine geringer als im Osten des Landes. Die Unternehmen haben sich an die schwierigen Bedingungen angepasst (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 50 m. w. Nachw.). In den Oblasten der Westukraine ist von einer Arbeitslosigkeitsquote unter den Binnenvertriebenen (Stand April 2024) zwischen 5,4 vom Hundert (Riwne) und 15,7 vom Hundert (Iwano-Frankiwsk) auszugehen; Unternehmen, die Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 42 f.). Es ist aber auch eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften zu verzeichnen, wobei der Arbeitsmarkt auch von informeller Arbeit geprägt wird (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 44). Gleichzeitig konnte das ukrainische Sozialschutzsystem auch aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden; Sozialunterstützungen werden von den zuständigen Behörden auch während des Krieges ohne nennenswerte Verzögerungen ausgezahlt (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 48).

84

Bei dieser Erkenntnislage hat die Kammer keine Bedenken, dass es dem Kläger auch als Binnenvertriebener in der Westukraine gelingen wird, den Lebensunterhalt zu sichern.

85

Der Kläger hat die Hochschulreife und einen Abschluss von der Berufsfachschule für die CNC-Maschinenbedienung. Er hat Erfahrungen im Erwerbsleben in der Ukraine und in Polen, wo er im Bergbau arbeitete. Es wird ihm möglich und zumutbar sein, seine Arbeitskraft – erforderlichenfalls auf dem informellen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 100 f.) – in der Ukraine fruchtbar zu machen und damit für sich den Lebensunterhalt zu sichern.

86

3. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzte voraus, dass sich der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Situation ausgesetzt sähe, in der er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK verletzt würden. Dies ist, wie ausgeführt, indes nicht der Fall; auf die Ausführungen unter 2.a. wird verwiesen. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Für den Kläger besteht in der Ukraine keine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift.

87

4. Die in den Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides getroffenen Nebenentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

88

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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