Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (18. Kammer) - 18 K 305/24 V
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen und Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen und Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerinnen und Kläger begehren die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen (auf Grundlage der sogenannten Menschenrechtsliste).
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Die Beklagte erteilte ab 2013 für bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätig gewesenen Ortskräften unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahmeerklärungen und hieran anschließend Visa für die Bundesrepublik (sogenanntes Ortskräfteverfahren). Darüber hinaus erteilte sie im August 2021 Aufnahmeerklärungen auch für Personen, die sich vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan durch Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Beklagten zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund dieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (sogenannte Menschenrechtsliste). Die Erteilung von derartigen Aufnahmeerklärungen setzte die Beklagte nach August 2021 über die so genannte „Überbrückungsliste“ fort, die der Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn des Bundesaufnahmeprogramms diente. Die Vorgehensweise zur Aufnahme auf die Menschenrechts- bzw. Überbrückungsliste gestaltete sich so, dass das Auswärtige Amt eine Einzelfallprüfung vornahm und den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste an das Bundesministerium des Innern weiterleitete, das die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte. Die auf die Menschenrechts- bzw. Überbrückungsliste aufgenommenen Personen konnten (nach vorheriger Ausreise aus Afghanistan) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad Anträge auf Erteilung von Visa stellen. Die Kommunikation mit den in Afghanistan zur Aufnahme identifizierten Personen übernahm dabei in der Anfangsphase die Internationale Organisation für Migration (IOM), eine zwischenstaatliche Organisation, die u.a. durch Dienstleistungen im Bereich Migration tätig ist, und später die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), ein Bundesunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das als zentraler Dienstleister der deutschen Entwicklungspolitik auftritt.
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Die Klägerinnen und Kläger sind afghanische Staatsangehörige und gehören zu einer Großfamilie. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind Eheleute. Die Klägerin zu 3 ist eine Tochter, der Kläger zu 4 ist ein Sohn eines nach der Machtergreifung der Taliban getöteten Bruders der Klägerin zu 1. Die Klägerinnen und Kläger zu 5 bis 8 gehören ebenfalls zu dessen Familie. Nach Angaben der Klägerinnen und Kläger betrieb die Klägerin zu 1 von 2019 bis zur Machtergreifung der Taliban mit Unterstützung eines Professors der K...-Universität zu Berlin sowie der Klägerinnen und Kläger zu 4 bis 6 und mit Spenden eine Privatschule, an der Mädchen, Jungen und Frauen zwischen 15 und 50 Jahren vor allem im Nähen und Schneidern unterrichtet wurden.
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Die Klägerinnen und Kläger wurden auf die sogenannte Menschenrechtsliste gesetzt mit dem Vermerk „außergewöhnliches zivilgesellschaftliches Engagement der gesamten Familie; Bruder des Ehemanns von Talibankämpfern ermordet“. Hiervon informierte sie die IOM. In der Folge reisten die Klägerinnen und Kläger mit Unterstützung der GIZ (im Herbst 2023) nach Pakistan aus und halten sich dort bis heute in einer von der GIZ finanzierten Unterkunft auf. Sie stellten Ende November 2023 bei der Deutschen Botschaft in Islamabad Visaanträge.
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Das Bundesinnenministerium teilte dem Auswärtigen Amt im Juni 2024 mit, aus den zwischenzeitlich durchgeführten Sicherheitsinterviews hätten sich Widersprüche zu den Informationen aus den bereitgestellten Dossiers ergeben, außerdem Zweifel an der Gefährdungslage; es betrachte die Aufnahmeerklärung für alle Klägerinnen und Kläger als ungültig und erloschen. Die GIZ informierte die Klägerinnen und Kläger im selben Monat per E-Mail, das Bundesinnenministerium habe mitgeteilt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme keine Grundlage für eine Aufnahmeerklärung gegeben sei.
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Mit der am 30. Juli 2024 erhobenen Untätigkeitsklage machen die Klägerinnen und Kläger unter Vorlage von Gedächtnisprotokollen zu den Sicherheitsinterviews geltend, es bestünden Zweifel an der Qualität der Sicherheitsinterviews, es liege nach wie vor eine Gefährdungslage vor und es gebe keinen Grund für einen Widerruf der Aufnahmezusage.
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Im Mai 2025 hat die Beklagte alle Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis auf Weiteres ausgesetzt, weil aufgrund der im Koalitionsvertrag von CDU und SPD vereinbarten Beendigung freiwilliger Bundesaufnahmeprogramme das politische Interesse der Bundesrepublik an einer Aufnahme jeder aufgenommenen Person überprüft werden solle. Im Dezember 2025 teilte das Bundesinnenministerium dem Auswärtigen Amt mit, die Aufnahmeerklärungen für alle Personen auf der Menschenrechtsliste und im Überbrückungsprogramm, die noch nicht ins Bundesgebiet eingereist sind, seien ungültig und erloschen. Entsprechend erklärte es auf der nachfolgenden Bundespressekonferenz, diesen Personen würde in den nächsten Tagen mitgeteilt, es liege kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr vor.
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Mit gleichlautenden Bescheiden vom 6. Januar 2026 hat die Deutsche Botschaft in Islamabad die Visaanträge der Klägerinnen und Kläger mit der Begründung abgelehnt, das Bundesinnenministerium habe die Aufnahmeerklärung im Juni 2024 für ungültig und erloschen erklärt. Damit sei die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung von Visa auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes weggefallen. Eine andere Rechtsgrundlage komme nicht Betracht.
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Die Klägerinnen und Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 6. Januar 2026 zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 5, § 6 Absatz 3 i.V.m. § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Einreise nach Deutschland zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Mit einem Tag nach mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen und Kläger eine umfangreiche ergänzende Klagebegründung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens einer Vertretungsperson des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil es diesen mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, insbesondere begegnet die mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 erklärte Einbeziehung der Ablehnungsbescheide vom 6. Januar 2026 in das anhängige Klageverfahren keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob in einer solchen Einbeziehung ein Fall von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO analog zu sehen ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 2 O 22/09 - juris Rn. 5) oder ob der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage ohnehin den zunächst noch nicht ergangenen Versagungsbescheid umfasst hat, weswegen es einer entsprechenden Prozesshandlung der Klägerinnen und Kläger gar nicht bedürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2005 - 4 B 29.04 - juris Rn. 25). Denn die Einbeziehung ist jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO erfolgt.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen und Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus humanitären Gründen. Als Anspruchsgrundlage kommt hier nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 5 und 22 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) - AufenthG -, in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1). Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 22 AufenthG sind zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt.
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1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Visa, wie hier, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist und nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall eine Ausnahme besteht, dass ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 8 f.).
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2. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. An der danach erforderlichen Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Zwar hatte das Bundesministerium des Innern zunächst die Aufnahme der auf der sogenannten Menschenrechtsliste stehenden Personen und damit auch der Klägerinnen und Kläger erklärt, die Geltung dieser Aufnahmeerklärung ist jedoch in der Folge erloschen. Das Bundesinnenministerium hat mit E-Mail vom 26. Juni 2024 gegenüber dem Auswärtigen Amt erklärt, es betrachte die Aufnahmeerklärung in Bezug auf die Klägerinnen und Kläger infolge des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung für ungültig und erloschen.
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Eine nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums wie hier erlischt durch schlichte „Gegenerklärung“, also einer Erklärung, dass die erste Erklärung ungültig und erloschen ist, ohne dass es eines förmlichen Verwaltungsverfahrens bedarf (a.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer solchen „Gegenerklärung“ ist nach Auffassung der Kammer nur insoweit eröffnet, als die Erklärung im Wege einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruht oder das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz verletzt (b.). Die „Gegenerklärung“ des Bundesinnenministeriums vom 26. Juni 2024 hält einer solchen gerichtlichen Kontrolle stand (c.).
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a. Eine nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt wie hier erlischt durch schlichte „Gegenerklärung“, also einer Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt, dass die erste Erklärung ungültig und erloschen ist, ohne dass es eines förmlichen Verwaltungsverfahrens bedarf, etwa eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl.a. zu einem Parallelfall den Beschluss der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - BA S. 3 ff.).
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Denn eine nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, wie der Berufungssenat der Kammer bereits mit Grundsatzurteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4/24 - (juris Rn. 33) entschieden sowie u.a. mit Beschlüssen vom 12. November 2025 - 6 S 88/25 - (juris Rn. 3 ff.) und 16. Januar 2026 - 6 M 95/25 und 6 S 13/26 - bestätigt hat (vgl.a. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2020, § 22 AufenthG, Rn. 9 f.).
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Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein behördliches Schreiben wie die hier abgegebene Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums eine solche verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Dieser allgemeine Grundsatz findet hier Anwendung, ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt. Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 24).
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die vom Bundesinnenministerium abgegebene Aufnahmeerklärung kein Verwaltungsakt, da es an der nach außen gerichteten Regelungswirkung fehlt (aa.). Es liegt auch kein Fall eines nach den Gesamtumständen konkludent bekannt gegebenen (Aufnahme-) Verwaltungsaktes vor (bb.). Schließlich sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG hier nicht analog anzuwenden (cc.).
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aa. Weder die Aufnahmeerklärung selbst noch das Inkenntnissetzen der Klägerinnen und Kläger hiervon – hier mit dem von der IOM verwendeten Mustertext – haben nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont den Schluss zugelassen, dass bereits eine rechtsverbindliche Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach a u ß e n über die Einreise und den künftigen Aufenthalt der Klägerinnen und Kläger im Bundesgebiet getroffen worden ist.
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Die vom Bundesinnenministerium abgegebene Aufnahmeerklärung ist schon nicht gegenüber den Klägerinnen und Klägern erfolgt, vielmehr mit einer an das Auswärtige Amt gerichteten internen E-Mail vom 14. September 2021, der eine Liste mit einer Vielzahl von begünstigten Personen beigefügt war, unter der Position 2121 die Klägerinnen und Kläger. Diese selbst waren weder Adressat dieser Erklärung noch haben sie diese unmittelbar erhalten. Sie wurden hierüber von der IOM – im Auftrag des Auswärtigen Amtes, wie es der von der IOM verwendete Mustertext nahelegt („Yours sincerely, IOM on behalf of German Federal Foreign Office“) – in Kenntnis gesetzt. Zur Überzeugung der Kammer erfolgte die (Erst-) Information über die Aufnahmeerklärung nicht über die GIZ, wie die Klägerinnen und Kläger zunächst geltend gemacht haben. Die von ihnen mit der Klageschrift (S. 8 unten) als Anlage K8 in Bezug genommene E-Mail der GIZ vom 18. Januar 2023 ist erst eine deutlich spätere E-Mail über das weitere Prozedere der Ausreise von Afghanistan nach Pakistan. Entsprechend nehmen die Klägerinnen und Kläger an einer späteren Stelle der Klageschrift (S. 9 Mitte) auf eine E-Mail der GIZ schon vom 23. Juli 2022 Bezug. Aber auch diese ist nicht die (Erst-) Information über eine erfolgte Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums, wie sich schon aus der in der mündlichen Verhandlung von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegten früheren E-Mail vom 11. Februar 2022 ergibt, die vom „VAO“, also dem Visa Application Office der IOM, stammt. Das führt zu der Annahme, dass die vorangegangene (Erst-) Information der Klägerinnen und Kläger ebenfalls von der IOM stammt, wie es auch der Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und mit ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2026 entspricht.
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Der Berufungssenat der Kammer hat mit der bereits zitierten Entscheidung vom 12. November 2025 - 6 S 88/25 - ausgeführt, eine Außenwirkung der Aufnahmeerklärung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass [wie im dortigen Beschwerdeverfahren geltend gemacht] „die nach ihrem Erscheinungsbild und Wortlaut rechtsverbindlich anmutende Aufnahmeerklärung aufgrund einer individualisierten Prüfung einer obersten und für die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Afghanistan zuständigen deutschen Bundesbehörde“ erfolgt sei und „erkennbar verbunden [gewesen sei] mit weiterführenden Informationen und einem Unterstützungsangebot der GIZ, um die Antragsteller/innen unter erheblicher Bemühungen aller Ressourcen zu veranlassen, in ein Nachbarland auszureisen, dort das Visumsverfahren für Deutschland zu durchlaufen und dann nach Deutschland zu reisen“. Eine Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums, die einer entsprechenden Interpretation zugänglich wäre, existiere nicht. Lediglich die GIZ habe per E-Mail mitgeteilt, das Bundesinnenministerium habe die Bereitschaft zur Aufnahme erklärt. An dem rein innerbehördlichen Charakter dieser Erklärung habe sich hierdurch nichts geändert. Selbst wenn die GIZ bei der Information als Botin des Bundesinnenministeriums gehandelt habe, änderte dies an der fehlenden Außenwirkung der Aufnahmeerklärung nichts. Das Bundesinnenministerium erkläre die Aufnahme nicht zugunsten einzelner Ausländer, sondern aus eigener Souveränität und aus eigenem politischem Interesse; die Aufnahmeerklärung bleibe auch nach der Mitteilung an die betreffenden Personen eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes sei. Eine Außenwirkung der Aufnahmeerklärung werde auch nicht dadurch erzeugt, dass die betreffenden Personen von der infolge der Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit der Beantragung eines Visums Gebrauch machen, bei der die GIZ Unterstützung leiste. Auch Vertrauensschutzerwägungen könnten eine Außenwirkung der Aufnahmeerklärung nicht begründen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vertrauensschutz auf Gnadenentscheidungen sei hier nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung nicht justiziabel sei, sei ein Gnadenakt – im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation der (zunächst) ohne Außenwirkung ausgestatteten Aufnahmeerklärung – als Umgestaltung der Rechtsstellung eines Verurteilten seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt anzusehen. Außerdem werde Vertrauen auf einen Gnadenakt (auch) erst nach seiner „Bekanntgabe“ begründet; hier bleibe die Aufnahmeerklärung dagegen intern und werde vom Bundesinnenministerium gerade nicht den betreffenden Ausländern gegenüber erklärt (vgl. zu Vorstehendem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025, a.a.O., Rn. 4 ff.).
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Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und sieht sich in ihrer Bewertung, dass die vom Bundesinnenministerium abgegebene Aufnahmeerklärung kein Verwaltungsakt ist, weil es an der nach außen gerichteten Regelungswirkung fehlt, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmeerklärungen des Bundesinnenministeriums in den gleichgelagerten Fällen des durch eine Gefährdungsanzeige in Gang gesetzten Ortskräfteverfahrens bestätigt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu auf Erklärungen der Bundesregierung verwiesen, erst nach einer positiven politischen Aufnahmeentscheidung werde es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten, ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage werde nicht erteilt, sondern erst im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - 1 B 15.25 - juris Rn. 12).
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Auch dem (Erst-) Informationsschreiben der IOM lässt sich nicht die erforderliche rechtsverbindliche Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen entnehmen. Dieses hatte ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Mustertextes folgenden Wortlaut:
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„Dear Sir/Madam, before the end of the military airlift, the German Government identified Afghans who were at particular risk, for example because of their activities in civil society, the media, culture or science, and offered them the prospect of leaving the country with the Bundeswehr. The aim now, after the end of the military evacuation, is to make it possible for these people to leave for Germany.
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I am contacting you today to inform you that you have been granted approval for admission to Germany. This approval for admission is the basis on which you may enter and stay in Germany.
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What does this mean for you? Germany is willing to admit you and your immediate family. „Immediate family“ includes only one husband or wife and single, unmarried children under the age of 18.
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What other requirements must you meet? You must have passed a security assessment and obtained a visa before entering and staying in Germany. Neither of these steps has been completed in your case.
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What happens next? This letter today informs you that you have approval for admission, and thus clarifies that issue for you. You will soon receive more information from us, which will include details about the security assessment and visa procedures. ...
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Please send these documents to the email address [email protected] as a reply to this email.“
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Hiernach konnten Empfänger des Informationsschreibens wie die Klägerinnen und Kläger nicht davon ausgehen, dass damit dem Grunde nach verbindlich über ihren künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden worden war. Auch wenn es in dem Schreiben hieß, es sei ihre Einreise nach Deutschland genehmigt worden, wurde darüber informiert, dass weitere Voraussetzungen (vor der Einreise nach Deutschland) zu erfüllen seien, nämlich dass eine Sicherheitsüberprüfung bestanden wird und ein Visum erteilt wird, was beides noch nicht geschehen sei. Im Zusammenhang geht aus der Formulierung daher hervor, dass zwar eine Aufnahmeerklärung (derzeit) vorliegt, die endgültige Aufnahme aber unter dem Vorbehalt weiterer Voraussetzungen – insbesondere der Beantragung eines Visums und einer Sicherheitsbefragung – steht.
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bb. Es liegt auch kein Fall eines nach den Gesamtumständen konkludent bekannt gegebenen (Aufnahme-) Verwaltungsaktes vor, wie ihn der 3. Senat des Berufungsgerichts der Kammer mit seinem sogenannten Resettlement-Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 3 S 113/25 - (juris) angenommen hat. In dem dort entschiedenen Fall ging es um einen (unstreitig) erteilten, aber nicht ausgehändigten (unterschriebenen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen) Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG, bei dem das Bundesamt einer Unterstützerin der Antragstellenden auf deren Sachstandsanfrage mitteilte, sobald die Ausreisegenehmigung der kenianischen Regierung vorliege, werde die Familie nach Deutschland reisen. In der Folge übermittelte das IOM in Nairobi den Antragstellenden unter Nennung des Aktenzeichens des Bundesamts einen Flugplan, wonach sie kurze Zeit später von Nairobi nach Deutschland geflogen werden sollten, und veranlasste hierzu ihren innerkenianischen Flug nach Nairobi. Entsprechend hat der Senat darauf abgestellt, dass zwar aus dem Durchlaufen einzelner Verfahrensschritte, die etwa der Feststellung gesundheitlicher oder anderer persönlicher Voraussetzungen, der Klärung der Identität oder möglicher Sicherheitsbedenken dienen und damit die Auswahlentscheidung vorbereiten, grundsätzlich nicht abzuleiten sei, dass bereits verbindlich über die Aufnahme entschieden wurde, jedoch gehe es (im entschiedenen Fall) um Erklärungen und Maßnahmen, die sich konkret auf die als kurz bevorstehend angekündigte Ausreise bezogen bzw. allein noch ihrem Vollzug auf der Grundlage des Aufnahmebescheides dienten. Keiner der vorgenannten Umstände lag hier vor.
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cc. Schließlich sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG hier nicht analog anzuwenden. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus, an denen es hier fehlt. Der Gesetzgeber hat bewusst nur für die Aufhebung von Verwaltungsakten Regelungen (in den §§ 48, 49 VwVfG) getroffen, nicht jedoch für bloße innerbehördliche Maßnahmen ohne Regelungscharakter wie hier.
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b. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer solchen „Gegenerklärung“ ist nach Auffassung der Kammer nur insoweit eröffnet, als die Erklärung im Wege einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruht oder das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz verletzt.
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Bereits der Wortlaut des § 22 Satz 2 AufenthG weist in diese Richtung. Denn die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „zur Wahrung p o l i t i s c h e r Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ spricht gegen eine r e c h t l i c h e Überprüfung (vgl.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 - 6 S 13/26 - BA S. 2, wonach der Begriff der „politischen Interessen“ so weit ist, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben).
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Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht hierfür. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) hieß es zu § 22 ausdrücklich, die Entscheidung über die Aufnahme sei Ausdruck a u t o n o m e r Ausübung staatlicher Souveränität, die Vorschrift gewähre Ausländern deshalb keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme. Satz 2 der Vorschrift diene insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums; die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen sei deshalb dem Bund vorbehalten (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77).
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Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dies. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern zielt auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist. Die Entscheidung über die Aufnahme soll danach grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 - 6 S 13/26 - BA S. 2). Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum außenpolitischen Spielraum des Bundes, das mit Urteil vom 29. Oktober 2009 ausgeführt hat, für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räume das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich „weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung“ ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimme die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entziehe sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien „weithin“ einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hänge wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung könne bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - juris Rn. 15). Mit Urteil vom 15. November 2011 (zu einer Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministeriums nach § 23 Abs. 2 AufenthG) hat es ausgeführt, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass das Bundesinnenministerium bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und der Festlegung der Aufnahmekriterien „weitgehend“ frei ist. Es handele sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Anordnungen „grundsätzlich“ keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - juris Rn. 12). Aber auch das Bundesverfassungsgericht hat „Funktionsgrenzen der Rechtsprechung“ anerkannt und einen solchen Fall gerade für eine politische Entscheidung im Bereich der auswärtigen Gewalt angenommen, weil bzw. wenn die Einschätzung der Bundesregierung eine (außen-) politische Entscheidung ist und keine anhand objektiver Kriterien überprüfbare Subsumtion eines Sachverhalts unter die tatbestandliche Voraussetzung einer Norm (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 - juris Rn. 94).
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Den Zweck der Vorschrift, eine politische Entscheidung zu ermöglichen, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist, würde eine Pflicht der Bundesregierung zur Darlegung ihrer einer Aufnahmeerklärung vorausgehenden Überlegungen im Einzelnen (nebst Vorlage entsprechender Akten) konterkarieren. Denn der Entscheidung können schutzbedürftige polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse – einschließlich der Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste – oder außenpolitische Rücksichtnahmen bzw. Zusagen zugrunde liegen, die einer mit ihrer Preisgabe ermöglichte öffentliche Diskussion entgegenstehen. Das Gleiche gilt für die Aufnahme von Oppositionellen, Mitgliedern der Regierung fremder Staaten, Gewerkschaftern, Priestern, Botschaftsflüchtlingen oder Personen, deren Aufnahme aus Sicht deutscher Sicherheitsbehörden erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 34 f. und 45). Dies gilt ebenso für die Ungültigkeitserklärung einer zuvor erfolgten Aufnahmeerklärung, weil den ursprünglichen politischen Überlegungen – die zu einer Aufnahmeerklärung geführt haben – geänderte politische Erwägungen gefolgt sind. Würde die Bundesregierung sich zur Abwehr eines Willkürvorwurfs für die Änderung ihrer (politischen) Auffassung umfassend rechtfertigen müssen, indem sie die Gründe für ihre Entscheidung aufdeckt, gar lückenlos (nebst Vorlage entsprechender Akten), müsste sie auch die Gründe für ihre ursprüngliche Aufnahmebereitschaft offenbaren, um den späteren Meinungswandel nachvollziehbar zu machen. Die Bundesregierung könnte sogar – nach einmal erklärter Aufnahmebereitschaft – vor der Notwendigkeit stehen, gegen ihre politischen Interessen zu handeln und den Ausländer nur deswegen noch im Bundesgebiet aufzunehmen, weil sie ansonsten schutzbedürftige, neuere politische Überlegungen offenlegen müsste, einschließlich des vertraulichen Standes der Beziehungen zu anderen Staaten oder nachträglich erlangter Informationen ausländischer Nachrichtendienste. Ein derartiges Verständnis ist mit Sinn und Zweck des § 22 Satz 2 AufenthG nicht zu vereinbaren (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Januar 2026 - 6 S 13/26 - BA S. 4 f. und - 6 M 95/25 - BA S. 3 f.).
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Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Erklärung des Bundesinnenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt, eine nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung, welche den Begünstigten zur Kenntnis gegeben worden ist, sei ungültig und erloschen, nur in engen Grenzen, nämlich insoweit eröffnet, als die Erklärung im Wege einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruht oder das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz verletzt (vgl.a. den Beschluss der 40. Kammer vom 22. Januar 2026 - 40 L 549/25 V - juris Rn. 20 und die dort zitierte Rechtsprechung anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach [unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Bremen vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 14] einer Aufnahmeerklärung eine Zäsurwirkung zukommen soll, die einen Vertrauenstatbestand schaffen und eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle dahingehend eröffne, ein „Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe“ zu verlangen). Dabei muss die Beklagte die tragenden Gründe für die „Gegenerklärung“ darlegen und diese müssen nachvollziehbar sein. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, entsprechende Akten umfassend vorzulegen, etwa ein Befragungsprotokoll, aus dem sich sämtliche im Sicherheitsinterview gestellten Fragen und die Antworten hierauf ergeben, oder ein Sicherheitsvotum in ungeschwärzter Form oder eine urkundliche Einschätzung der Botschaft in Islamabad (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Januar 2026 - 6 M 95/25 - BA S. 5 und - 6 S 13/26 - BA S. 5). § 22 Satz 2 AufenthG verfolgt nicht den Zweck, eine wertende Betrachtung analog zum Prüfprogramm der aus humanitären Erwägungen abgeleiteten Rechtsgrundlagen durchzuführen. Erst recht soll die Vorschrift keine inzidente Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. §§ 3 ff. AsylG) schon während des Aufenthalts im Herkunftsland oder in einem Drittstaat verlangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bundesregierung sich bei ihrem politischen Meinungsbildungsprozess im Einzelfall von der Gefährdungssituation Betroffener leiten lassen mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 51).
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c. Die „Gegenerklärung“ des Bundesinnenministeriums vom 26. Juni 2024 hält einer gerichtlichen Kontrolle im vorgenannten Umfang stand. Weder beruht sie, soweit dies im Wege einer Plausibilitätskontrolle überprüfbar ist, auf willkürlichen Erwägungen (aa.) noch verletzt sie das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz (bb.).
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aa. Die „Gegenerklärung“ des Bundesinnenministeriums vom 26. Juni 2024 beruht nicht auf willkürlichen Erwägungen.
- 49
Als willkürlich ist eine Entscheidung anzusehen, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 1781/07 - juris Rn. 2). Allerdings ist Willkür zu verneinen, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt; Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 - juris Rn. 20).
- 50
Nach diesen Maßstäben beruht die „Gegenerklärung“ des Bundesinnenministeriums vom 26. Juni 2024 nicht auf willkürlichen Erwägungen, vielmehr sind die von ihr dargelegten tragenden Gründe hierfür nachvollziehbar (vgl.a. zu einem Parallelfall den bereits zitierten Beschluss der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - BA S. 12 ff.). Die „Gegenerklärung“ stützt sich auf Zweifel an der Gefährdungslage in Bezug auf die Klägerinnen und Kläger, die sich nach Ansicht der Beklagten aus den Sicherheitsinterviews vom 15. Mai 2024 ergeben haben. In dem Sicherheitsvotum betreffend die Klägerin zu 1 heißt es, ihre Schutzbedürftigkeit habe weder diese selbst darlegen können noch die am selben Tag befragte Klägerin zu 3 oder der Kläger zu 4. Nach Angaben der Klägerin zu 1 habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung in schriftlicher und/oder sonstiger Form erfahren. Jedoch seien sowohl ihr Neffe, der Kläger zu 4, als auch der zum Familienverbund gehörende Cousin, der Kläger zu 5, einmaliger telefonischer Bedrohung im Jahr 2020 ausgesetzt gewesen. Der Kläger zu 3 habe im Widerspruch hierzu angegeben, die Klägerin zu 1 habe auch selbst telefonische Bedrohungen erhalten. Alle Bedrohungen hätten sich vor Machtübernahme der Taliban ereignet. Im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme der familiären Heimatstadt P... durch die Taliban habe sein Vater versucht, sich im Schutze der Nacht abzusetzen. Hierbei habe er gegen eine nächtliche Ausgangssperre der Taliban verstoßen und sei daher nebst seiner Frau sowie dreier Kinder durch Beschuss des Fahrzeuges zu Tode gekommen. Es sei keine gezielte Tötung gewesen, da eine vorherige Identifizierung der Personen nicht erfolgt sei. Alle Kläger seien unmittelbar vor Einnahme der Stadt via N... nach N... umgesiedelt. Während des zweieinhalbjährigen Aufenthaltes dort habe es keine Bedrohungen gegeben. In dem Sicherheitsvotum betreffend den Kläger zu 5 und die Klägerin zu 6 heißt es, die Eheleute hätten angegeben, eine direkte Gefährdung der Familie durch die Taliban und/oder ähnlich agierender Organisationen habe es nicht gegeben. Lediglich einmalig sei der Kläger zu 5 im Jahr 2020 von einer unbekannten Nummer angerufen worden. Nach Involvierung der örtlichen Sicherheitsbehörden und kommunaler Würdenträger („eldest“) sei keine Gefährdung der Familie attestiert worden. Sie seien mit ihren zwei Kindern, der Klägerin zu 7 und dem Kläger zu 8, unmittelbar vor der Machtübernahme der Taliban in P... gemeinsam mit den übrigen Klägern via N... nach N... umgezogen. Während des zweieinhalbjährigen Aufenthaltes dort habe es keine Bedrohungen gegeben.
- 51
Bei dieser Sachlage ist die Annahme willkürlicher Erwägungen mehr als fernliegend. Der Einwand der Klägerinnen und Kläger, es bestünden Zweifel an der Qualität der Sicherheitsinterviews und es liege nach wie vor eine Gefährdungslage vor, vermag die Annahme einer willkürlichen Entscheidung von vornherein nicht zu begründen. Denn hiermit wird schon nicht aufgezeigt, dass für die Einschätzung des Bundesinnenministeriums, aus den zwischenzeitlich durchgeführten Sicherheitsinterviews hätten sich Widersprüche zu den Informationen aus den bereitgestellten Dossiers und damit Zweifel an der Gefährdungslage ergeben, keinerlei nachvollziehbare Gründe bestehen und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Auch die mit E-Mail der Leiterin Projektgruppe Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan beim BMI vom 4. Juli 2024 referierten weiteren Informationen der die Klägerinnen und Kläger unterstützenden Auslandsjournalistin beim V... Frau N... vermögen nicht (nachträglich) die Annahme willkürlicher Erwägungen zu rechtfertigen.
- 52
bb. Die „Gegenerklärung“ des Bundesinnenministeriums vom 26. Juni 2024 verletzt auch nicht das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass eine Vertrauensgrundlage erst durch das Vorhandensein eines hier nicht getroffenen Verwaltungsakts geschaffen werden könnte (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 - 6 S 13/26 - BA S. 4 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 - juris Rn. 44). Denn jedenfalls ist ein Mindestmaß an Vertrauensschutz in Fällen wie hier dadurch gewahrt, dass die Klägerinnen und Kläger bei der Mitteilung über eine zu ihren Gunsten erfolgte Aufnahmeerklärung darüber informiert worden sind, dass weitere Voraussetzung (für eine Einreise nach Deutschland) das Bestehen einer Sicherheitsüberprüfung ist, und sie daher nicht darauf vertrauen durften, auch bei Nichtbestehen der Sicherheitsüberprüfung ein Visum für eine Einreise nach Deutschland erhalten zu können.
- 53
3. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch der Klägerinnen und Kläger auf Aufnahme folgt hier weder aus völkerrechtlichen Gründen (b.) noch aus dringenden humanitären Gründen (a.).
- 54
a. Es liegen keine dringenden humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG vor.
- 55
Dringende humanitäre Gründe setzen besonders gelagerte Ausnahmefälle voraus. Sie liegen – abgesehen von einer hier nicht relevanten Trennung der Kernfamilie – vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 26).
- 56
Nach Auffassung der Kammer kann eine solche Sondersituation insbesondere dann gegeben sein, wenn der deutschen Staatsgewalt eine grundrechtliche Schutzpflicht obliegt, die ausländische Person vor Gefährdungen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu schützen. Ein Anspruch auf Visumerteilung kann sich hieraus aber nur dann ergeben, wenn einer solchen Schutzpflicht allein durch die Aufnahme der ausländischen Person Genüge getan werden kann und daher (auch) das nach § 22 Satz 1 AufenthG der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist.
- 57
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit entwickelten Maßstäben, die nach Auffassung der Kammer auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind, kann sich der aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG folgende allgemeine Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten. Eine grundrechtliche Verantwortung kann auch in Bezug auf die Ermöglichung oder Zulassung von Grundrechtsgefährdungen durch Akteure entstehen, die selbst nicht der Grundrechtsbindung unterliegen. Eine extraterritoriale Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht indes nur unter besonderen Voraussetzungen. Erforderlich ist insoweit ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Ob ein solcher Bezug vorliegt und damit einen Verantwortungszusammenhang begründet, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu beurteilen. Für die Begründung eines Verantwortungszusammenhangs dürfte dabei nicht zwingend erforderlich sein, dass die eine Schutzpflicht auslösende Gefahrenlage auf eine auf deutschem Staatsgebiet vorgenommene Maßnahme mit Entscheidungscharakter zurückgeht. Wenn von deutschem Staatsgebiet Auswirkungen ausgehen, die im Ausland eine Gefahrenlage schaffen oder hierzu beitragen, kann dies einen hinreichenden Bezug herstellen, der Voraussetzung für eine grundrechtliche Schutzpflicht ist. Eine auf einen bloß zufälligen Gebietskontakt beschränkte territoriale Verankerung auch nur eines Teils eines Gesamtgeschehens reicht für die Auslösung einer grundrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit im Ausland dabei allerdings nicht aus. Vielmehr bedarf es eines – bezogen auf die gefährdende Handlung des Drittstaats und jenseits reiner Kausalität – spezifischen Beitrags von einem gewissen Gewicht, um einen hinreichenden Bezug zur grundrechtsgebundenen deutschen öffentlichen Gewalt herzustellen. Ob ein solcher Bezug besteht, ist im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzustellen, bei der gegebenenfalls auch die Schwere des in Rede stehenden Völkerrechtsverstoßes Berücksichtigung finden kann. Für eine Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss als weitere Voraussetzung die ernsthafte Gefahr bestehen, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass bereits systematische Völkerrechtsverletzungen erfolgt sind. Erforderlich sind allerdings gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen. Aus dem präventiven Charakter von Schutzpflichten folgt, dass schon dann, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Schutzgutes bestehen, Schritte ergriffen werden müssen, um die Realisierung dieser Gefahr zukünftig zu verhindern. Ob und wann ein staatliches Handeln von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie den schon vorhandenen Regelungen ab. Gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte – namentlich des Internationalen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – und nationaler Gerichte, aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen sowie von Ausschüssen zu Menschenrechtsverträgen oder dem IKRK ergeben. Hinsichtlich des Inhalts einer Schutzpflicht ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird. Eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen muss nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland. Ihr Inhalt bedarf unter Umständen der Modifikation und Differenzierung. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte. In Konstellationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland über einen Sachverhalt keine ausschließliche Kontrolle hat, kann die Schutzpflicht zu einem international ausgerichteten Handeln verpflichten (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 [„Drohneneinsatz Ramstein“] - juris Rn. 86 ff.).
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Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend keine Schutzpflicht der deutschen Staatsgewalt gegenüber den Klägerinnen und Klägern, die die Beklagte zu ihrer Aufnahme – und entsprechenden Erteilung von Visa – verpflichten würde. Nach der im Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung fehlt es hier bereits an einem hinreichenden Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der einen derartigen Verantwortungszusammenhang begründen würde.
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Die geltend gemachte Gefährdung der Klägerinnen und Kläger folgt nicht aus einer etwaigen Zusammenarbeit der Klägerinnen und Klägern mit deutschen Behörden. Ein Verantwortungszusammenhang fehlt hier auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Aufnahmeprogramms. Die Beklagte hat weder zu der Gefahrenlage beigetragen noch haben die Klägerinnen und Kläger einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt. Die von ihnen befürchteten (Menschen-) Rechtsverletzungen gehen von den Taliban bzw. den pakistanischen Behörden aus. Die deutschen Behörden haben diese nicht gebilligt oder gar unterstützt. Diese haben auch nicht zu einer Erhöhung der Gefährdung der Klägerinnen und Kläger beigetragen. Auch wenn die Klägerinnen und Kläger infolge der Aufnahmeerklärung dazu veranlasst wurden, Afghanistan zu verlassen und sich über Jahre in Pakistan aufzuhalten, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass sich ihre spezifische Gefährdungslage hierdurch wesentlich verschlechtert hat. Die Aufnahmeerklärung und die Notwendigkeit, für ein Visumverfahren nach Pakistan auszureisen, waren vorliegend nicht ursächlich für die Aufgabe einer wirtschaftlichen Existenz der Klägerinnen und Kläger. Diese hatten ihren Heimatort bereits im Zuge der Machtübernahme der Taliban verlassen und waren nach N... umgesiedelt. Sowohl die Aufnahmeerklärung als auch die Unterstützungsleistungen in Pakistan stellten Angebote dar, von denen die Klägerinnen und Kläger eigenverantwortlich Gebrauch gemacht haben, zumal sie vor ihrer Ausreise aus Afghanistan schriftlich informiert wurden, dass eine Weiterreise von Pakistan nach Deutschland nicht garantiert ist.
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Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob hier nach den zuvor genannten Maßstäben eine ernstliche Gefahr für grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben (Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte - IPbpR -) oder dem Folterverbot (Artikel 7 IPbpR) besteht und inwieweit eine etwaige Schutzpflicht ihrem Inhalt nach eine Aufnahme der betroffenen Personen gebieten würde oder hier noch anderweitige Maßnahmen zum Schutz zur Verfügung stehen, etwa durch Hilfsangebote für den Fall einer nach Afghanistan, durch diplomatische Verhandlungen mit den pakistanischen Behörden oder eine Unterstützung von Ausreisen in Drittstaaten.
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b. Es liegen auch keine völkerrechtlichen Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG vor.
- 62
Völkerrechtliche Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels liegen insbesondere vor, wenn die Aufnahme aufgrund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 77). Derartige Verpflichtungen sind hier nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich aus menschenrechtlichen Verträgen keine über eine etwaige grundrechtliche Schutzpflicht hinausgehende Verpflichtung, die eine Aufnahme der Klägerinnen und Kläger gebieten würde.
- 63
Eine solche folgt nicht aus Konventionsrecht. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass Konventionsstaaten dadurch gegen das u.a. aus Artikel 3 EMRK folgende Refoulement-Verbot verstoßen können, indem sie einen Drittstaat darin unterstützen bzw. es ihm ermöglichen, eine Person in einen anderen Staat zu verbringen; dies ist bislang aber nur bezogen auf das eigene Staatsgebiet geklärt (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. Juli 2014, Nr. 28761/11, Al Nashiri ./. Polen, HUDOC, Rn. 455, 518, 531 und 568). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass die Entscheidung über Visaanträge noch nicht dazu führt, dass Visaantragsteller der Hoheitsgewalt des entsprechenden Staates im Sinne des Art. 1 EMRK unterstehen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, M.N. ./. Belgien, HUDOC, Rn. 112). Auch wenn darüber hinaus in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt ist, dass grenzüberschreitende prozedurale Verpflichtungen beim Vorliegen von besonderen Umständen („special features“) greifen können (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 4871/16, Hanan ./. Deutschland, HUDOC, Rn. 136 ff.), ist nicht ersichtlich, dass dieser Ansatz auch in der vorliegenden Konstellation einschlägig ist, und im Übrigen auch nicht, dass hieraus ein Anspruch auf Aufnahme aus dem Ausland erwachsen könnte (vgl. etwa EGMR, Üner ./. Niederlande, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, HUDOC Rn. 54 f. dazu, dass aus der EMRK grundsätzlich kein Anspruch einer ausländischen Person auf Zugang zum Staatsgebiet eines Konventionsstaates folgt).
- 64
Eine auf Aufnahme gerichtete Schutzpflicht folgt auch nicht aus dem IPbpR. Wenngleich aus Art. 6 IPbpR in der Auslegung durch den Menschenrechtsausschuss vorliegend extraterritoriale Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf Leben erwachsen könnten (vgl. hierzu IPbpR-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 36, Article 6: right to life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 3. September 2019, Rn. 22 f. und Rn. 63), ergibt sich auch hieraus nicht, dass die daher zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen („appropriate measures“) ein Recht auf Aufnahme umfassen würden bzw. auf eine solche verengt wären.
- 65
Der ein Tag nach mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung eingegangene Schriftsatz der Klägerinnen und Kläger mit einer umfangreichen ergänzenden Klagebegründung ist schon aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil er nach der Urteilsverkündung bei Gericht eingegangen ist. Im Übrigen sind die hiermit vorgebrachten Einwände aus den vorstehenden Erwägungen nicht überzeugend.
- 66
Die Berufung und die Sprungrevision waren wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 5, § 6 Absatz 3 i.V.m. § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- 2 O 22/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 29.04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 5 und 22 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 6 Visum 1x
- AufenthG 2004 § 22 Aufnahme aus dem Ausland 14x
- 1 C 8.21 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 4x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 4x
- 33 L 274/25 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 2x
- 6 B 4/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 88/25 2x (nicht zugeordnet)
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- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 524/22 1x
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- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 508/21 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x