Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (5. Kammer) - 5 E 135/18

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2018 – 5 A 257/17 und 5 B 258/17 – wird abgeändert. Der Antrag auf Kostenfestsetzung wird abgelehnt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), mit welchem sich die Erinnerungsführerin gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Urkundsbeamtin dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners – dem vollständig obsiegenden Kläger bzw. Antragsteller der verwaltungsgerichtlichen asylrechtlichen Verfahren 5 A 257/17 und 5 B 258/17 – gegen die Erinnerungsführerin in Höhe von insgesamt 42,84 EUR – gefolgt ist, wendet, entscheidet der Einzelrichter, da dieser auch die der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Kostenentscheidungen getroffen hat.

2

Der Antrag, der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, ist auch begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht auf den Antrag des Erinnerungsgegners in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Februar 2018 Kosten für die Androhung der Vollstreckung in beiden Verfahren in Höhe von insgesamt 42,84 EUR festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend abzuändern und der Antrag auf Kostenfestsetzung abzulehnen.

3

Der Erinnerungsgegner hat mit dem Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung von Anwaltsgebühren für eine der Vorbereitung der Vollstreckung aus den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. November 2017 gefordert, weil diese den notwendigen Kosten der Vollstreckung zuzurechnen seien. Die Gebühren sind vorliegend aber nicht erstattungsfähig. Das anwaltliche Mahnschreiben vom 10. Dezember 2017 an die Erinnerungsführerin als Schuldnerin, die titulierten und auch fälligen Leistungen aus den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. November 2017 zu erbringen, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht im Sinne von § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig.

4

Denn die Mahnung war verfrüht. Behörden steht eine angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten zu. Hiervon geht die – soweit ersichtlich – jedenfalls ganz überwiegende Auffassung der veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus (vgl. bspw. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. September 2016 – 5 N 2073/15 –, juris Rn. 4 f.m.w.N.), auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt ist. In analoger Anwendung von § 882a ZPO oder § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO beträgt die angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten einen Monat (vgl. bspw. VG Göttingen, Beschluss vom 11. August 2017 – 3 E 561/17 –, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. September 2016 – 5 N 2073/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

5

Vorliegend sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 17. November 2017 der Erinnerungsführerin am 20. November 2017 zugestellt worden (vgl. Blatt 58 der Gerichtsakte). Bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 – und damit keine 3 Wochen nach Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bzw. keine vier Wochen nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse – hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Antragstellers die Erinnerungsführerin zur Zahlung aufgefordert und die Vollstreckung angedroht. Dies ist verfrüht gewesen. Am 13. Dezember 2017 – weniger als 4 Wochen nach Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse – hat die Erinnerungsführerin die Zahlungen geleistet.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83b AsylG.

 


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