Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 442/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 V 442/17 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache … Prozessbevollmächtigte: … g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom AG, vertreten durch den Vorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH), Langer Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, Antragsgegnerin, … hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Tetenz am 1. Juni 2017 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Versetzung nach Köln. Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Postamtfrau (Bes.Gr. A 11) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Mit Wirkung vom 31.12.2012 wurde ihr als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis eine Tätigkeit als Senior Referent (Bes.Gr. A 12) im nichttechnischen Bereich und als konkreter Aufgabenkreis eine Tätigkeit als Senior Referent Qualitätsmanagement bei der VCS GmbH am Standort Bremerhaven zugewiesen. Mit Schreiben vom 07.03.2016 teilte die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin mit, dass zur Erfüllung ihres Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung beabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 01.05.2016 in die Organisationseinheit Telekom Placement Services zu versetzen und ihr dauerhaft den Personalposten Referentin Projektmanagement im Bereich Business Projects in der Organisationseinheit Telekom Placement Services am Dienstort Köln zu übertragen. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 07.03.2016 verwiesen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens widersprach die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.03.2016 der beabsichtigten Versetzung. Es sei ein Dienstposten bei der VCS GmbH in Bremerhaven vorhanden. Die dauerhafte Zuweisung sei bislang nicht aufgehoben worden. Es sei nicht erkennbar, warum eine Versetzung erforderlich sei. Das Anhörungsschreiben erhalte hierzu keine Begründung. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der zu übertragene Posten nicht amtsangemessen sei. Zudem sei die Tätigkeitsbeschreibung unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, dass die Tätigkeitsinhalte der nichttechnischen Laufbahn zuzuordnen seien. Darüber hinaus laufe derzeit ein Bewerbungsverfahren bei der Bundeswehr. Zudem würden persönliche Gründe gegen die beabsichtigte Versetzung sprechen. Insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten sei durch eine Versetzung gefährdet. Zudem müsse sie für ihre 80 jährige Mutter sorgen, die altersbedingt und aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe

- 3 - - 4 - angewiesen sei. Ferner besitze sie ein Eigenheim mit laufenden finanziellen Verpflichtungen und es bestünden soziale Bindungen. Eine Versetzung stelle aufgrund der hohen Mieten in Köln und der Fahrtkosten eine finanzielle Belastung dar. Außerdem sei die Versetzung unverhältnismäßig, da davon auszugehen sei, dass aufgrund der ständigen Umstrukturierungen noch weitere Versetzungen folgen würden. Mit Schreiben vom 08.11.2016 forderte die Deutsche Telekom AG die Antragstellerin auf, ihre Einwände hinsichtlich der Pflege ihrer Mutter zu substantiieren und Belege vorzulegen. Die Antragstellerin erläuterte mit Schreiben vom 14.04.2016, dass sie ihre Mutter bei der Gartenarbeit, im Haushalt, bei Einkäufen und bei Arztbesuchen unterstütze. Angesichts des Alters der Mutter dürfte von einer Verschlechterung des Allgemeinzustands auszugehen sein, wodurch eine regelmäßige Unterstützung erforderlich werde. Der Betriebsrat erhielt Gelegenheit, zu der beabsichtigten Versetzung Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 28./29.06.2016 widersprach der Betriebsrat der Versetzung. Es sei davon auszugehen, dass für die Besetzung des Postens besser geeignete Bewerber zur Verfügung stünden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Kenntnisse in den Themengebieten Personalumbau bzw. -abbau vorhanden seien. Zudem sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, da weder alle beschäftigungslosen Beamten noch die beschäftigungslosen Arbeitnehmer in der Auswahlentscheidung betrachtet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin den Vorrang erhalte. Ferner verstoße die Antragsgegnerin gegen ihre Fürsorgepflicht. Es würden gesundheitliche und soziale Einschränkungen vorliegen. Zudem seien keine Vermittlungsbemühungen auf wohnortnahe Beschäftigung unternommen worden. Mit Wirkung vom 01.07.2016 bis zum 31.08.2016 wurde die Antragstellerin mit ihrem Einverständnis zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgeordnet. In der Sitzung der Einigungsstelle vom 12.09.2016 wurde die beabsichtigte Versetzung der Antragstellerin erörtert. Die Einigungsstelle beschloss, dass die Versetzung erst zum 01.04.2017 stattfinden solle. Bei der Antragstellerin liege ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vor. Die Antragstellerin sei Ende August 2016 zur Ruhe gesetzt worden. Die Rechtsmittelfrist laufe noch. Mit Bescheid vom 11.10.2016 versetzte die Deutsche Telekom AG die Antragstellerin mit Wirkung vom 01.04.2017 in die Organisationseinheit Telekom Placement Services als

- 4 - - 5 - Referentin Projektmanagement im Bereich Business Projects in der Organisationseinheit Telekom Placement Services am Dienstort Köln. Zudem wurde ihr ein mit A 11 bewerteter Personalposten übertragen. Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der Arbeitsposten frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Zudem sei der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Eine wohnortnahe Einsatzmöglichkeit sei nicht vorhanden. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Belange müssten aufgrund der Notwendigkeit, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG zu steigern, zurückstehen. Die Pflege der Mutter könne durch einen Pflegedienst sichergestellt werden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf ein konkretes Amt an einem bestimmten Dienstort. Zudem würde ihr die Erstattung von Fahrtkosten oder Umzugshilfe zustehen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 31.10.2016 Widerspruch und wiederholte den Vortrag aus dem Anhörungsverfahren. Ihr sei am 02.12.2015 ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden. Zudem bestehe eine Augenerkrankung, die bei der Übertragung neuer Aufgaben Berücksichtigung finden müsse. Der Widerspruch wurde bislang nicht beschieden. Am 27.02.2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es handele sich bei dem Dienstposten in Köln nicht um einen regulären Dienstposten. Vielmehr gehe sie davon aus, dass sie als Transferkraft geführt werde und dort nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden solle. Das Managen von Projekten sei naturgemäß zeitlich befristet. Ferner sei die Versetzung unverhältnismäßig, da nicht geprüft worden sei, ob wohnsitznähere Mitarbeiter verfügbar seien. Zudem werde bestritten, dass für den Standort Bremerhaven keine neuen Zuweisungen mehr vorgenommen werden. Außerdem müsse die Antragsgegnerin das gerichtliche Eilverfahren (6 V 3740/16) betreffend eine Bewerbung um einen Dienstposten in Oldenburg abwarten. Ferner treffe es nicht zu, dass die Antragstellerin in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.10.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt,

- 5 - - 6 - den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Eilantrag entgegen. Die Entscheidung der Einigungsstelle sei unabhängig von der unzutreffenden Information der Zurruhesetzung getroffen worden. Die dienstlichen Gründe für die Versetzung nach Köln bestünden zum einen darin, dass hierdurch der Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin erfüllt werde. Andernfalls bliebe sie beschäftigungslos, da andere, gleichermaßen geeignete Posten derzeit nicht zur Verfügung stünden. Der Standort der VCS GmbH in Bremerhaven werde geschlossen. Eine erneute Zuweisung an die VCS GmbH sei nicht möglich, da diese keine Stellen mehr für den gehobenen Dienst anbiete. Es bestehe eine deutliche Überhangsituation. Die noch bestehenden Zuweisungen würden beendet werden bzw. seien bereits beendet worden. Außerdem habe die Zuweisung der Antragstellerin beendet werden müssen, da die Tätigkeit höherwertig gewesen sei. Zum anderen werde die Arbeitskraft der Antragstellerin am Standort Köln zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dringend benötigt. Die Antragstellerin werde auch entsprechend ihrer Laufbahn in einem nichttechnischen Umfeld eingesetzt. Die Versetzung sei auch verhältnismäßig. Es sei der Antragstellerin zumutbar, sich an dem neuen Dienstort eine Zweitwohnung zu nehmen oder umzuziehen. Die vorgebrachten persönlichen Gründe seien unbeachtlich, da die Antragstellerin einen Beruf ergriffen habe, bei dem sie jederzeit bundesweit versetzt werden könne. Hinsichtlich der sozialen und familiären Kontakte handele es sich um eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung, die die Beamtin allein zu entscheiden habe. Bezüglich der Pflege der Mutter kämen insbesondere ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung in Betracht. Auch finanzielle Belastungen durch Immobilienkäufe stünden einer Versetzung nicht entgegen. II. 1. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet. Der Antrag ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da im Fall einer Versetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 126 Abs. 4 BBG kraft Gesetzes entfällt. Der Eilantrag ist allerdings unbegründet. Entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem

- 6 - - 7 - öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich dabei in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen im Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig dar, ist das Eilrechtsschutzgesuch in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Für Personalmaßnahmen wie die Versetzung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung anerkannt, dass der Antragsteller grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabenbereiches offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen (OVG Saarland, Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 358/16 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Bei Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich nicht, dass die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und es der Antragstellerin daher nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die neue Tätigkeit wahrzunehmen. Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung ist § 28 Abs. 1 und 2 BBG. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG mangels anderer Bestimmung auch auf die Beamten Anwendung, die – wie die Antragstellerin – bei den als Aktiengesellschaften verfassten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG).

- 7 - - 8 - In formeller Hinsicht bestehen gegen die Versetzungsverfügung keine Bedenken. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 07.03.2016 zu der beabsichtigten Versetzung nach Köln angehört und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, § 28 Abs. 1 VwVfG. Der ordnungsgemäßen Anhörung steht nicht entgegen, dass zunächst eine Versetzung bereits zum 01.05.2016 angekündigt worden war, obwohl mit der angegriffenen Verfügung eine Versetzung erst zum 01.04.2017 erfolgte. Grundsätzlich hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (BVerfG, Beschl. v. 19. 11. 2002 - 2 BvR 329/97). Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob der Umstand, dass der Verwaltungsakt später erlassen wurde als angekündigt, die Rechte der Antragsteller nachteilig berührt hat. Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden, da die Antragstellerin hier umfassend zu der Versetzung Stellung genommen hat und die Antragsgegnerin das Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Der Betriebsrat ist gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden. Da der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, war nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG die Einigungsstelle anzurufen, die mit Beschluss vom 12.09.2016 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt hat, dass bei der Antragstellerin ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Der formellen Rechtmäßigkeit steht in diesem Zusammenhang nicht entgegen, dass sich in dem Protokoll der Einigungsstelle der unzutreffende Hinweis findet, die Antragstellerin sei bereits Ende August 2016 zur Ruhe gesetzt worden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass diese fehlerhafte Feststellung die Entscheidung der Einigungsstelle beeinflusst hat. Im Gegenteil könnte eine Zurruhesetzung einen Verweigerungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG darstellen und sich allenfalls zugunsten der Antragstellerin auswirken. Die Schwerbehindertenvertretung war nicht zu beteiligen. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber – wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt – die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffenen Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber

- 8 - - 9 - dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Hiernach war die Deutsche Telekom AG nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin anzuhören. Die Antragstellerin ist nicht schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, da ihr Grad der Behinderung nicht 50, sondern 40 beträgt. Auch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX liegt bislang nicht vor. Die Versetzung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs.1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (OVG Saarland, Beschl. v. 19.01.2017 – 1 B 310/16 –, juris, unter Hinweis auf: BVerwG, Beschl. v. 25.01.2012 – 6 P 25.10 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 –, juris, Rn. 2). In materieller Hinsicht ist die Versetzung an § 28 Abs. 2 BBG zu messen. Danach ist die Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Versetzung ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG gerechtfertigt. Der unbestimmte Rechtsbegriff des dienstlichen Grundes unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht. Jedoch kann das dienstliche Bedürfnis maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1967 – VI C 58.65 –, BVerwGE 26, 65-78). Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

- 9 - - 10 - Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (BVerwG, Urt. v. 25.6.2009 – 2 C 68.08 – ZBR 2010, 45; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.07.2014 – 6 ZB 13.1467 –, Rn. 10, juris). Gemessen an diesem Maßstab liegen dienstliche Gründe für die Versetzung der Antragstellerin vor. Der dienstliche Grund besteht zunächst darin, dass die Antragsgegnerin in dem Versetzungsbescheid angegeben hat, der Arbeitsposten Referent Projektmanagement bei Telekom Placement Services am Standort Köln sei frei und müsse im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden. Der dienstliche Grund liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (zum Soldatenrecht: BVerwG, Beschl. v. 02.02.2015 – 1 WDS-VR 3/14 –, Rn. 28, juris). Es obliegt nämlich allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10. 2007 - 2 B 10762/07). Ein dienstlicher Grund ist darüber hinaus aber auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin glaubhaft vorgebracht hat, die Versetzung diene der Erfüllung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, da der Standort der VCS in Bremerhaven geschlossen werde. Sämtliche Zuweisungen seien bereits beendet worden oder würden beendet werden, sobald die Versetzung zu anderen Einsatzbereichen realisiert werden könne. Es liegt auf der Hand, dass eine Beamtin, die nicht mehr auf ihrem früheren Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt werden kann, zur Vermeidung bzw. Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Beschäftigungslosigkeit möglichst bald wieder an geeigneter Stelle (amtsangemessen) zu beschäftigen ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Schließung des Standorts bestreitet und auf ihre noch nicht aufgehobene Zuweisung bei der VCS GmbH in Bremerhaven verweist, vermag ihr dies nicht zum Erfolg des Eilantrages verhelfen. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die Rückführung aller in der VCS GmbH beschäftigten Beamten im nichttechnischen Dienst festgelegt wurde. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen lässt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin unzutreffend ist und sich die Entbindung von den

- 10 - - 11 - bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung des neuen Aufgabenbereiches daher als offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist. Das neue abstrakt-funktionelle Amt ist auch mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige Amt und die Tätigkeit ist der Antragstellerin aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung auch zumutbar, § 28 Abs. 2 BBG. Die neue Tätigkeit ist der Antragstellerin aufgrund ihrer Berufsausbildung zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes an und verbleibt in ihrer bisherigen Laufbahn. Der Einwand der Antragstellerin, das neue Amt sei nicht amtsangemessen, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den übertragenen Aufgaben um solche im nichttechnischen Umfeld handelt, die der Laufbahn der Antragstellerin entsprechen und dass das neue Amt mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Im Übrigen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich die einen Verwaltungsakt beinhaltende Versetzung, d.h. die Übertragung der Aufgabe einer „Referentin Projektmanagement im Bereich Business Projects“ bei der Organisationseinheit „Telekom Placement Services“. Die gleichzeitige Übertragung eines bestimmten Personalpostens bei der genannten Organisationseinheit ist eine weitere, neben der Versetzung stehende Maßnahme. Sollte sich die konkrete Tätigkeit, die sie ggf. nach der Absolvierung von Qualifizierungen aufnehmen wird, als nicht amtsangemessen herausstellen, ist die Antragstellerin gehalten, hiergegen gesondert Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 –, Rn. 4, juris). Insofern vermag auch der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei dem Dienstposten in Köln nicht um einen regulären Dienstposten, sondern vielmehr gehe sie davon aus, dass sie als Transferkraft geführt werde und dort nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden solle, im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht durchgreifen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Vortrag der Antragstellerin lediglich um Vermutungen. Der Versetzung kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, die Tätigkeitsbeschreibung des neuen Aufgabenbereichs sei unbestimmt, da sich nicht erkennen lasse, dass die Tätigkeitsinhalte der nichttechnischen Laufbahn zuzuordnen seien. Insoweit beachtet die Antragstellerin nicht genügend, dass der im Wege der Versetzung zu übertragende neue Aufgabenbereich des Beamten abstrakt zu verstehen und zu bezeichnen ist. Genaue Festlegungen des Tätigkeitsbereiches muss die Versetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Im Falle der Versetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BBG erfolgt die Beschäftigung nämlich weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst, deren

- 11 - - 12 - Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten mit Direktionsrecht gegenüber dem aufnehmenden Betrieb wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) und deshalb erforderlichenfalls den Einsatz in einem dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechenden abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich sicherstellen kann. Damit unterscheidet sich die Versetzung maßgeblich von der dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, durch die eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen wird, auf die der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann. Bei Zuweisungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG wird deshalb angenommen, dass diese auch in Bezug die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten müssen. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sichern und zum anderen auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf. Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 –, Rn. 3, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 358/16 –, Rn. 17, juris). Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Versetzungsverfügung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die gerichtliche Kontrolldichte von Ermessensentscheidungen ist nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin die Grenzen der ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus etwa ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Da nach dem Willen des Gesetzes die dienstlichen Belange insoweit grundsätzlich den Vorrang genießen, lassen regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erscheinen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1967 – VI C 58.65 –, BVerwGE 26, 65-78, Rn. 38).

- 12 - - 13 - Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, mit welcher sie den dienstlichen Belangen gegenüber den von der Antragstellerin vorgebrachten persönlichen Belangen den Vorrang eingeräumt hat, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin vermag mit dem Einwand nicht durchdringen, es würden persönliche und soziale Gründe gegen die beabsichtigte Versetzung sprechen. Grundsätzlich sind bei der Ermessensentscheidung auch persönliche und familiäre Interessen angemessen zu berücksichtigen. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (§ 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 6 ZB 12.2055 –, Rn. 9, juris). Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Eine Versetzungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Zuweisungsentscheidung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.09.2013 – 5 ME 165/13 –, Rn. 34, juris, m.w.N.). Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und den Ausführungen im gerichtlichen Eilverfahren ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände der Antragsgegnerin gegen ihre Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht

- 13 - - 14 - erkennbar. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten und andere soziale Kontakte würde unter der Versetzung leiden, sind dies keine Einwände, die eine Versetzung unzumutbar erscheinen lassen. Der Antragstellerin ist grundsätzlich zumutbar, ihre sozialen Kontakte und Bindungen zum Beispiel durch ein wöchentliches Pendeln aufrechtzuerhalten. Soweit die Antragstellerin weiter auf die hohen Mieten in Köln und die laufenden finanziellen Verpflichtungen aufgrund ihres Eigenheims verweist, durfte die Antragsgegnerin diese Einwände ebenfalls hinter den dienstlichen Bedürfnissen zurückstehen lassen. Der pauschale Verweis auf hohe Mieten verfängt nicht ohne weiteres, zumal die Antragstellerin nicht zwingend im Stadtgebiet von Köln eine Wohnung anmieten muss, sondern grundsätzlich auch in der näheren Umgebung wohnen kann. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Übernahme von Umzugs- und Fahrtmehrkosten zugesagt. Hinsichtlich der nicht näher erläuterten finanziellen Verpflichtungen für ihr Eigenheim ist die Antragstellerin notfalls darauf zu verweisen, ihre Immobilie zu verkaufen. Es ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen für den Dienstherrn nicht hinnehmbar, wenn sich ein Bundesbeamter durch einen Immobilienkauf derart an einen bestimmten Ort binden würde, dass die Möglichkeit einer Versetzung nicht mehr in Betracht käme. Andernfalls würde das Institut der Versetzung in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr möglich sein und damit ein Grundsatz des Bundesbeamtentums vollständig ausgehöhlt werden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihre Mutter auf Hilfe angewiesen sei, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zu einem Ausnahmefall, der die Versetzung als unzumutbar erscheinen lässt. Zum einen erscheint es möglich, dass die Antragstellerin die von ihr angeführten Hilfestellungen wie Gartenarbeit, Haushalt und Einkäufe auch am Wochenende erledigen kann. Und zum anderen käme, soweit künftig eine regelmäßige Pflege erforderlich wird, die zusätzliche Hilfe durch einen Pflegedienst in Betracht. Bislang hat die Antragstellerin jedenfalls – trotz Aufforderung der Antragsgegnerin – nicht konkret belegt und vorgetragen, inwieweit und in welchem Umfang eine Pflege der Mutter durch sie erforderlich ist. Angesichts dessen vermag dieser Einwand im Eilverfahren nicht überzeugen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gesundheitliche Einschränkungen einer Versetzung der Antragstellerin generell im Wege stehen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ihre Augenerkrankung verweist, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest lediglich, dass sie sich wegen einer chronischen Augenerkrankung in regelmäßiger ambulanter Behandlung befinde und dass ein Arbeitsplatzwechsel mit womöglich augenbelastenden neuen Aufgaben nicht zu empfehlen sei. Das Attest erweist sich bereits als unsubstantiiert in Bezug auf das Krankheitsbild. Aus diesem ist nicht ersichtlich, wie sich die Beschwerden im Einzelnen darstellen und welche Auswirkungen sie haben. Zudem hat die Antragstellerin auch nicht

- 14 - - 15 - vorgetragen, dass die neuen Aufgaben in Köln automatisch mit einer höheren Augenbelastung verbunden wären, als ihre bisherigen Aufgaben. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Versetzung sei unverhältnismäßig, da davon auszugehen sei, dass aufgrund der ständigen Umstrukturierungen noch weitere Versetzungen folgen würden, vermag ihr nicht zum Erfolg des Eilantrages verhelfen. Es handelt sich hierbei lediglich um nicht näher begründete Behauptungen, die jeglicher objektiven Grundlage entbehren. Der Verhältnismäßigkeit der Versetzung steht auch nicht der Einwand der Antragstellerin entgegen, es sei nicht geprüft worden, ob wohnsitznähere Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Für die hier vorliegende Konstellation, dass der bisherige Tätigkeitstandort geschlossen wird, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehalten, die Auswahl der für eine Versetzung oder Umsetzung in Betracht kommenden Beamten anhand einer vergleichenden Bewertung aller in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Er hält sich innerhalb des ihm nach § 28 BBG eingeräumten Ermessensspielraums, wenn er die Zumutbarkeit der Versetzung/Umsetzung danach bemisst, ob sie dem einzelnen in Betracht gezogenen Beamten allein aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig ist. Ist sie dem einzelnen zumutbar, hängt die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder Umsetzung nicht davon ab, ob sie den versetzten Beamten im Vergleich oder in Relation zu anderen in Betracht kommenden Beamten schwerer trifft oder nicht (VG Köln, Beschl. v. 11.03.2016 – 33 K 1719/15.PVB –, Rn. 29, juris; VG Kassel, Beschl. v. 25.08.2016 – 1 L 1330/16.KS –, Rn. 25, juris; OVG NRW, Beschl. v. 25.06.2015 – 1 B 332/15 –, Rn. 19, juris). Soweit die Antragstellerin letztlich vorbringt, die Antragsgegnerin müsse vor der Versetzung das gerichtliche Eilverfahren betreffend eine Bewerbung um einen Dienstposten bei der Deutschen Telekom Technik GmbH in Oldenburg sowie ein weiteres Bewerbungsverfahren bei der Bundeswehr abwarten, überzeugt dieser Einwand nicht. Der Antragstellerin steht es frei, sich unabhängig von der Versetzung auf andere Stellen bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG oder anderen Behörden zu bewerben. Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragsgegnerin, derartige Bewerbungen bei ihrer Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen kann schon deshalb nicht bestehen, weil dies mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und mit den dienstlichen Belangen der Antragsgegnerin nicht vereinbar wäre.

- 15 - Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine wohnortnähere Einsatzmöglichkeit, die für die Antragstellerin in Frage käme, vorhanden ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin glaubhaft vorgetragen, dass derzeit und in absehbarer Zukunft keine geeigneten Ämter in Wohnortnähe zu Verfügung stehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und war angesichts des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Korrell gez. Dr. K. Koch gez. Tetenz

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