None vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 1966/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 1966/17 Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Hochschule Bremen, vertreten durch die Rektorin, Neustadtswall 30, 28199 Bremen – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: Herrn hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Richter Dr. Bauer, Bogner und Grieff am 2. April 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen das letztmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung und das daraus folgende endgültige Nichtbestehen seiner Bachelorprüfung. Im Wintersemester 2011/12 immatrikulierte er sich im Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Beklagten. Im ersten Semester nahm er zweimal erfolglos an einer Klausur im Modul Wirtschaftsmathematik teil. Im Februar 2017 unternahm er einen dritten Versuch, der von beiden Korrektoren mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Mit Bescheid vom 13.2.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er alle zulässigen Wiederholung der Modulprüfung Wirtschaftsmathematik ausgeschöpft und die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Am 21.2.2017 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er habe zum Zeitpunkt der Prüfung außerordentlich Prüfungsangst bekommen und die Aufgaben deshalb nicht richtig lösen können. Dazu legte der Kläger ein hausärztliches Attest vom 16.2.2017 vor: „Der Patient ist in den letzten Jahren wiederholt im Rahmen von Prüfungen in meiner Praxis erschienen und litt unter dem Bild einer ausgeprägten Prüfungsangst. Die führte teils dazu, dass er prüfungsunfähig geschrieben werden musste, da er vor Angst die Prüfung nicht antreten konnte, teils dazu, dass er vor Angst die Aufgaben nicht richtig lösen konnte und dadurch die Prüfung nicht erfolgreich abschließen konnte. Wegen der außerordentlichen Prüfungsangst kann ich aus ärztlicher Sicht nur einen Härtefallantrag unterstützen und Sie bitten einer ausnahmsweisen vierten Prüfung zuzustimmen.“ Mit Schreiben vom 27.2.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen alle drei Bewerungen seiner Prüfungen im Modul Wirtschaftsmathematik. Er habe immer davor Prüfungsangst bekommen. Das werde durch das ständige Hinausschieben des Dritten Versuchs bewiesen. In seiner Sitzung am 22.3.2017 entschied der zuständige Prüfungsausschuss der Beklagten, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hörte den Kläger in seiner Sitzung am 31.5.2017 an. Er habe bereits ein Thema für die Bachelorarbeit und ihm fehle nur diese eine Prüfung. Vor seinem dritten Versuch habe er nicht erneut die Lehrveranstaltungen besucht, weil er die Unterlagen zu der Veranstaltung

3 gehabt und sich deshalb vorbereitet gefühlt habe. Die Belehrung am Beginn der Klausur habe er dahin verstanden, dass danach ein Verlassen des Prüfungsraums nicht mehr möglich sei oder jedenfalls zum Nichtbestehen führe. Der Ausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Beschluss vom 6.6.2017 zurück. Mit Bescheid vom 14.6.2017 wurde der Kläger entsprechend beschieden. Seine Widersprüche gegen die Prüfungen in den Jahren 2011/12 seien nach weit über einem Jahr verfristet und darum unzulässig. Hinsichtlich der Prüfung im Februar 2017 sei nicht erkennbar, dass der Kläger hinsichtlich der Möglichkeiten zu einem Rücktritt von der Prüfung falsch informiert worden wäre. Zudem stelle seine Prüfungsangst keinen Rücktrittsgrund dar. Davon seien in unterschiedlichen Ausprägungen alle Studierenden betroffen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung erkläre, dass der Kläger auch schon in früheren Prüfungen unter besonders ausgeprägter Angst gelitten habe. Insofern hätte eine besondere Vorbereitung auf die entscheidende Prüfung nahegelegen. Bewertungsmängel seien nicht erkennbar. Daraufhin hat der Kläger am 17.7.2017 Klage erhoben. Er sei aufgrund seiner Prüfungsangst, die als Angstneurose eine psychische Erkrankung darstelle, zum Zeitpunkt der Prüfung prüfungsunfähig gewesen. Das habe er mit dem Attest vom 16.2.2017 auch unverzüglich geltend gemacht. Früher sei er dazu nicht in der Lage gewesen, weil er in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dazu legte der Kläger ein weiteres Attest seines Hausarztes vom 15.8.2017 vor: „Im Rahmen der psychischen Erkrankung (Angstneurose ICD F 41.8G) ist der Patient in einer strukturierten Entscheidung eingeschränkt. So kann es passieren, dass der Patient sich trotz des Gefühls der Prüfungsunfähigkeit fälschlicherweise für das Teilnehmen an einer Prüfung entscheidet, da er dem Druck der Prüfung nicht ausweichen kann. In der letzten Prüfung war dieser Druck erheblich erhöht, da sein beruflicher Werdegang von dieser Prüfung abhing. Er glaubte mit der Aushändigung der Prüfungsunterlagen bereits die Prüfung eingegangen zu sein und traute sich nicht, dem Prüfer seine Unfähigkeit mitzuteilen. Dies ist typisch für die fehlende Entscheidungsfähigkeit in Zusammenhang mit diesem Krankheitsbild.“ Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. sechsten 2017 zu verpflichten, den Kläger erneut zu einer Prüfung im Modul Wirtschaft Mathematik zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

4 Die einschlägige Prüfungsordnung sehe nur zwei Wiederholungen vor. Die Angriffe des Klägers gegen die Bewertung seiner Klausuren könnten nicht überzeugen. Hinsichtlich der ersten Klausuren seien die Bewertungen bestandskräftig. Hinsichtlich des dritten Prüfungsversuches lägen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vor. Die Prüfungsordnung fordere ausdrücklich, Gründe für den Rücktritt von einer Prüfung unverzüglich geltend zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die vom Kläger vorgelegten Atteste stammten nicht von einem Facharzt und enthielten keine konkrete Aussage zum Zustand des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung am 1.2.2017. Sie seien nicht geeignet, eine aktuelle Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers in diesem Zeitpunkt zu belegen. Gerade angesichts der bescheinigten langjährigen Behandlung wegen Prüfungsangst und der wiederholten Rücktritte des Klägers von Prüfungen während seines Studiums sei von ihm ein unverzügliches Handeln zu erwarten gewesen. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 19.10.2018 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Entscheidungsgründe Über die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch im Modul Wirtschaftsmathematik. Sein Widerspruch vom 27.2.2017 gegen die Bewertung der von ihm 2011 und 2012 abgelegten Prüfungen ist von der Beklagten zu Recht als verspätet und deshalb unzulässig abgewiesen worden. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass ihm diese Bewertungen zeitnah bekannt gemacht wurden. Nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO wäre ein Wiederspruch dagegen innerhalb eines Jahres zu erheben gewesen. Dem Kläger könnte eine weitere Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen deshalb nur zustehen, wenn er bei dem dritten Prüfungsversuch am 1.2.2017 prüfungsunfähig gewesen wäre. Diese Frage ist anhand des allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der

5 Hochschule Bremen vom 11.10.2011 (BremABl S. 1457) nach Änderung durch Verordnung vom 28.10.2014 (BremABl S. 1451) (BPO AT) sowie der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 10.2.2012 (BremABl S. 150) nach Änderung durch Verordnung vom 28.10.2014 (BremABl S. 1454) (BPO BWL) zu beurteilen. Nach § 14 Abs. 3 BPO AT können nicht bestandene Modulprüfungen zweimal wiederholt werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann bestimmen, dass bis zu drei einzelne Prüfungsleistungen dreimal wiederholt werden können. Die BPO BWL hat davon keinen Gebrauch gemacht. Nach § 15 Abs. 2 BPO AT ist der Rücktritt von einer schriftlichen Prüfungsleistung nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. Ein späterer Rücktritt ist nach § 15 Abs. 3 BPO AT nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Der Grund ist unverzüglich schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass der Prüfling aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die konkrete Prüfung abzulegen. Der Rücktritt von einer Prüfung kann demnach nur unter besonderen Umständen auch nach dem Beginn der Prüfung erklärt werden. Dabei trägt der Prüfling die materielle Beweislast dafür, dass er seinen Rücktritt unverzüglich erklärt hat (BVerwG, U.v. 22.10.1982, 7 C 119/81, juris, BVerwGE 66, 213). Das Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar, weil es dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung zu ermöglichen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben ist, um derart zum Schutz der anderen Prüflinge in ihrer Chancengleichheit einen missbräuchlichen Rücktritt auszuschließen (BVerwG, B.v. 27.01.1994, 6 B 12/93, juris, Rn. 2; B.v. 25.01.2018, 6 B 36/17, juris, Rn. 8). Der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit berührt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Ein Prüfling, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen, verschafft sich eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance. Deshalb ist an die unverzügliche Rücktrittserklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist und daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

6 grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusstgeworden ist (BVerwG, U.v. 7.10.1988, 7 C 8/88, juris Rdnr. 11 ff. = BVerwG 80, 282). Hat ein Prüfling bereits vor der Prüfung wegen körperlicher Symptome oder äußerer Umstände Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, muss er sich um Aufklärung bemühen, wozu auch die Einholung ärztlichen Rats gehört. Verdrängt er die Zweifel, lässt er sie auf sich beruhen oder nimmt er trotz ihrer Bestätigung an einer Prüfung teil, so muss er sich an seiner Entscheidung für die Prüfungsteilnahme festhalten lassen und kann sich ihr nicht durch einen Rücktritt entziehen. Nur dann, wenn eine Leistungsbeeinträchtigung vor einer Prüfung nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen oder eine Leistungsbeeinträchtigung erst während einer Prüfung entstand, kann ein Prüfling trotz Teilnahme an einer Prüfung seinen Rücktritt erklären. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Kandidaten, der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einer Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle des Misslingens eine weitere Prüfungschance einzuräumen (OVG Sachsen, B.v. 2.9.2008, 4 B 104/07, juris Rn. 6). Ein Prüfling handelt nämlich rechtsmissbräuchlich, wenn er die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach der eigenen Einschätzung seiner Prüfungsleistungen, die er im Nachhinein gewonnen hat, mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht. Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil seiner auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Rücktrittserklärung ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (BVerwG, U.v. 7.10.1988, 7 C 8/88, juris Rn. 13). Anhand dieses Maßstabs hat die Beklagte an der Bewertung der Prüfung des Klägers im Februar 2017 zu Recht festgehalten. Seine Erklärungen und die von ihm vorgelegten Atteste genügen nicht um darzutun, dass er dabei prüfungsunfähig gewesen wäre und diesen Umstand unverzüglich geltend gemacht hätte. Das scheitert zum einen daran, dass sein Vortrag und die vorgelegten Atteste hinsichtlich der behaupteten „sonstigen spezifischen Angststörung (F 41.8 ICD 10)“ unsubstantiiert sind. Angesichts der Tatsache, dass Studierende vor Prüfungen generell (und oft aus gutem Grund) Angst haben, bedürfte die Behauptung, die Angst des Klägers, als er sich am 1.2.2017 nach jahrelangem Zögern der letzten Möglichkeit stellte die Prüfung in einem Fach abzulegen, dessen Lehrveranstaltungen er mehrere Jahre zuvor besucht hatte, habe

7 Krankheitswert gehabt, einer näheren Begründung. Dabei wären bei der vom Kläger behaupteten langjährigen Erkrankung Ausführungen zu deren bisheriger Behandlung zu erwarten gewesen. Zum anderen genügen die Ausführungen und Atteste nicht um zu belegen, dass der Kläger eine auf einer solchen Störung beruhende Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Prüfling eine während einer Prüfung vorliegende oder auftretende Prüfungsunfähigkeit bemerkt und geltend macht. Das setzt nämlich im Falle einer Krankheit nicht voraus, dass er deren genaue Diagnose oder die Krankheitsursachen erkennt. Es geht auch nicht etwa um eine Folgenabwägung in dem Sinne, ob die Beendigung der Prüfung oder deren Verweigerung für ihn zu einem besseren Ergebnis führt. Vielmehr genügt es zu erkennen, dass man zu der Prüfung nicht mehr in der Lage ist. Kommt ein Prüfling zu dieser Erkenntnis, ist es an ihm die Prüfung zu verweigern oder abzubrechen. Jedenfalls muss er deutlich machen, dass er sich zu ihrer Beendigung nicht in der Lage sieht und das Ergebnis nicht gelten lassen will. Stößt er bei dieser Meldung auf Schwierigkeiten, steht es ihm frei, die Prüfung danach unter Vorbehalt zu beenden. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht. Es ist nicht erkennbar, dass er die Prüfung vorzeitig abgebrochen oder die Klausur unter Vorbehalt abgegeben hätte. Erst nachdem ihm 14 Tage später das Ergebnis bekannt gegeben worden war, berief er sich mit Schreiben vom 20.2.2017 auf eine außerordentliche Prüfungsangst. Nur diese bescheinigt auch das Attest vom 16.2.2017, ohne deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit des Klägers bei der konkreten Prüfung am 1.2.2017 zu konkretisieren. Erstmals im gerichtlichen Verfahren wurde mit dem Attest vom 15.8.2017 dazu eine Aussage getroffen und eine konkrete Diagnose genannt, ohne dass erklärt würde, warum der Kläger eine solche Beeinträchtigung nicht früher, etwa unmittelbar oder einige Tage nach der Prüfung, hätte geltend machen können. Ein halbes Jahr nach der Prüfung waren die Möglichkeiten der Beklagten den Sachverhalt aufzuklären offensichtlich deutlich reduziert. Dieser verzögerte Vortrag des Klägers kann nicht mehr als unverzüglich anerkannt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

8 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden. Dr. Bauer Bogner Grieff

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