Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 100/18

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 100/18 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und den Richter Oetting sowie die ehrenamtliche Richterin Parthey und den ehrenamtlichen Richter Rathjen ohne mündliche Verhandlung am 15. April 2021 für Recht erkannt: Die Zinsbescheide vom 11.12.2017 über 3.349,81 € (Az.: 400/431- UBZ-VIM-NU/216), über 372,52 € (Az.: 400/431-FFl-VIM/2016), über 1.597,31 € (Az.: 400/431-UBZ-VIM-ÜWH/2016), über 40,57 € (Az.:400/ 431-UBZ-VIM-ambB/2016) sowie über 1.442.94 € (Az.: 400/431-SWB- VIM/2016) werden aufgehoben.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen Zinsforderungen auf zurückerstattete Zuwendungen. Er erhielt für die Unterbringung und Betreuung von Zuwanderern in Notunterkünften, die ambulante Betreuung von Flüchtlingen und den Betrieb m Jahr 2016 Zuwendungen von der Beklagten. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) waren Bestandteil der Zuwendungsbescheide. In den Zuwendungsbescheiden wurde dem Kläger zudem eine Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise jeweils bis zum 31.03.2017 eingeräumt. Auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Verwendungsnachweise forderte die Beklagte den Kläger zu Erstattungsleistungen auf, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind und die der Kläger an die Beklagte gezahlt hat. Mit Bescheiden vom 11.12.2017, zugegangen am 14.12.2017, machte die Beklagte auf die Erstattungsforderungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Rückzahlung der Erstattungsforderung geltend. Im Einzelnen forderte sie  3.349,81 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-UBZ- VIM-NU/216),  372,52 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 17.05.2017 (Az.: 400/431-FFl- VIM/2016),  1.597,31 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-UBZ- VIM-ÜWH/2016),  40,57 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-UBZ-VIM- ambB/2016) sowie  1.442.94 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.04.2017 (Az.: 400/431-SWB- VIM/2016). Zur Begründung führte sie aus, das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebiete es, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Es seien keine Ermessensgründe ersichtlich, die für ein Absehen von der Forderung

3 sprächen. Gesichtspunkte der Gleichbehandlung mit anderen Zuwendungsempfängern rechtfertigten diese Entscheidung. Der Kläger hat gegen diese Bescheide am 12.01.2018 Klage erhoben. Er trägt vor, § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG ordne an, dass von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden könne, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten habe und er den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leiste. Die Zinsbescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr gemäß § 40 BremVwVfG obliegenden Ermessen keinen Gebrauch bzw. nicht in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 49a Abs. 3 BremVwVfG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe ausgeführt, dass Ermessensgründe nicht ersichtlich seien, sodass davon auszugehen sei, dass eine Ermessensabwägung überhaupt nicht stattgefunden habe. Die weitere Begründung, auch andere vergleichbare Fälle seien zu einer Verzinsung der Rückerstattung herangezogen worden, lasse zumindest aber eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall erkennen. Die Beklagte hätte einerseits die Umstände, die zur teilweisen Rücknahme der Zuwendungsbescheide geführt hätten, ermitteln und würdigen müssen sowie andererseits ihn vorher dazu anhören müssen. Er habe fristgerecht sämtliche den Zinsbescheiden vorangehenden Erstattungsforderungen an die Beklagte geleistet. Auch die Berechnung der Zinsforderungen werde angefochten. Sie seien sämtlich beginnend ab dem 01.01.2017 erhoben worden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides, mithin der Erlass des Erstattungsbescheids. Bei der Ermessensausübung habe auch berücksichtigt werden müssen, dass die Zuwendungen im Rahmen der akuten Notsituation bei der Flüchtlingshilfe dazu dienen sollten, dass sämtliche der Beklagten gestellte Aufgaben durchgeführt werden konnten. Die Höhe der Zuwendungen sei wesentlich von Seiten der Beklagten veranschlagt und als „Vorauszahlung“ festgelegt worden. Nur weil er sparsamer gehandelt habe, habe sich ein Erstattungsanspruch ergeben. Eine zeitlich frühere Erstellung der Verwendungsnachweise sei ihm nicht möglich gewesen, da nach den Vorgaben der Beklagten eine periodengerechte und gleichzeitig centgenaue Abrechnung zu erfolgen hatte. Aus der Frist für die Verwendungsnachweise ergebe sich auch, dass ein vorheriges Handeln nicht erwartet worden sei. Tatsächlich seien die letzten Eingangsrechnungen und Jahresabschlussbuchungen erst im Februar und März 2017 erfolgt. Im Rahmen der Belegung der Unterkünfte habe es zudem starke Schwankungen gegeben, die zu erheblichem administrativen und nicht finanzierten personellen Aufwand geführt hätten. Auch dies habe dazu beigetragen, dass ihm eine noch frühere Abrechnung unmöglich gewesen sei. Ein Verschulden könne nicht daraus hergeleitet werden, dass er

4 sich mit dem Inhalt der Zuwendungsbescheide einverstanden erklärt habe. Die Zuwendungen seien in laufender Abstimmung mit der Beklagten nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis ordnungsgemäßer und von der Beklagten nicht bemängelter Kostenkalkulationen und zudem vor dem Hintergrund der akuten Notsituation der Flüchtlingshilfe beantragt worden. Die Kalkulationen seien fortlaufend aktualisiert worden. Die Überzahlungen und auch etwaige Ungenauigkeiten bei der Vorabkalkulation hätten weder von ihm noch vermutlich sonst einem objektiven Dritten in der konkreten Situation vermieden werden können. Die Zuwendungsbescheide enthielten die Auflagen, zu bestimmten Terminen eine aktualisierte Kalkulation auf Grundlage der getätigten Ausgaben einzureichen, um die Höhe der Abschlagsbeträge an die tatsächlich zu erwartenden Ausgaben anzupassen. Die Beklagte habe erkannt, dass es sich um vorläufige Verwaltungsakte handele. Er habe sich in der akuten Notsituation als geeigneter Leistungserbringer auf ausdrückliche Bitte der Beklagten veranlasst gesehen, auf unbürokratische und flexible Art und Weise, in gegenseitigem Vertrauen und ohne sofortige schriftliche Vereinbarung tätig zu werden. Es sei aufgrund der rein zuwendungsfinanzierten Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingshilfe auch nicht möglich gewesen, einen Puffer für etwaige Ausgaben und Risiken aus selbst generierten Gewinnen zu bilden, so dass die Zuwendungen hätten geringer beantragt werden können. Es sei auch zu keinem Zinsvorteil gekommen. Vielmehr sei durch die fortlaufenden ständigen Nachkalkulationen ein enormer Verwaltungsaufwand bei ihm verursacht worden, der durch die in der Bewilligung enthaltene 6%ige Overhead-Pauschale nicht ansatzweise gedeckt worden sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass vergleichbare Bestimmungen eine Verzinsung nur für den Fall vorsähen, dass eine Rückzahlung laut Erstattungsbescheid überfällig sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die fünf Zinsbescheide vom 11.12.2017 zur einheitlichen Antragsteller-ID: 10323 über 1.442,94 € zu AZ; 400/431-SWB-VIM/2016 (KassenZ: 4110095466170), über 40,57 € zu AZ: 400/431-UBZ-VIM-ambB/2016 (KassenZ: 4110096468173), über 1.597,31 € zu AZ: 400/431-UBZ-VIM-ÜWH/2016 (KassenZ: 4110095465174), über 372,52 € zu AZ: 400/431-FFL-VIM/2016 (KassenZ: 4110095467177) und über 3.349,81 € zu AZ. 4.00/431-UBZ-VIM-NU/2016 (KassenZ: 4110095464178) mithin über Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 6.803,15 € ersatzlos aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

5 Sie trägt vor, die Zinspflicht beginne mit dem Eintritt der Unwirksamkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes. Der Zuwendungsempfänger werde damit so behandelt, als habe er den Widerrufs- oder Unwirksamkeitsgrund gekannt oder hätte kennen müssen. Der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan sei zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt worden. Der Kläger habe sich mit dem Inhalt der Bescheide einverstanden erklärt. Er habe im weiteren Verfahren zu keinem Zeitpunkt besondere Umstände dargelegt, auch aus seinem Sachbericht, der Teil des Verwendungsnachweises sei, ließen sich keine Hindernisgründe erkennen. Auch seien zu keinem Zeitpunkt Mitteilungen darüber erfolgt, dass es seitens der Beklagten zu Überzahlungen gekommen sei. Nach Nr. 5.3 ANBest-P sei jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Dieser und sonstiger Mitteilungspflichten sei der Kläger nicht nachgekommen. Nach Nr. 2.3 ANBest-P hätte der Kläger unverzüglich, spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises, selber die Überzahlungen zurückerstatten müssen. Als langjähriger Vertragspartner sei er über diese Vorgehensweise und die rechtlichen Bedingungen ausreichend informiert gewesen. Die Pflicht zu Erstattung sei nicht an die Abgabe des Verwendungsnachweises gebunden, sondern diese bilde lediglich den letztmöglichen Zeitpunkt, da ansonsten ein Auflagenverstoß begründet wäre und die Möglichkeit für die Beklagte bestünde, die gesamte Zuwendung zurückzufordern. Der Kläger habe die Umstände, die zur Rückforderung geführt hätten, gekannt und habe diese Gründe auch zu vertreten. Abgesehen davon entspreche dieses Verfahren ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis. Richtig sei, dass der Kläger vor Erlass der Zinsbescheide nicht angehört worden sei. Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises samt der gezeichneten „Erklärung zum Verwendungsnachweis“ werde dem Kläger ein Vertrauensvorschuss dahingehend gewährt, alle Voraussetzungen, auferlegten Vorschriften und Bestimmungen eingehalten zu haben. Der Kläger habe in den Verwendungsnachweisen in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben versichert, dass die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt worden seien. Tatsache sei, dass sämtliche Erstattungsansprüche aufgrund nicht verbrauchter Zuwendungen erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise beglichen worden seien. Das Gros der Zuwendungsnehmer komme den Mitteilungspflichten in der Regel nach, was ebenfalls ihre Entscheidung begründe, aus Gleichbehandlungsgrundsätzen kein weiteres Anhörungsverfahren nach Vorlage der „Erklärung zum Verwendungsnachweis“ durchzuführen.

6 Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 13.04.2021 und vom 14.04.2021 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Zinsbescheide vom 11.12.2017 sind sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Zinsbescheide sind formell rechtswidrig. Der Kläger ist von der Beklagten vor ihrem Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört worden. a. Eine Anhörung ist nicht darin zu sehen, dass in den den Zinsfestsetzungen vorausgehenden Erstattungsbescheiden angekündigt worden ist, mit separat folgenden Bescheiden auch Zinsen festzusetzen. Eine wirksame Anhörung setzt voraus, dass sich der Betroffene zu den entscheidungserheblichen Aspekten äußern kann und deutlich wird, dass eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 BremVwVfG erfolgt und dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 35). Weder sind dem Kläger mit der bloßen Ankündigung der späteren Zinsfestsetzungen die entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt worden, wie bspw. der Zeitraum, für den Zinsen geltend gemacht werden sollen, noch ist ihm ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. b. Die Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 oder 3 BremVwVfG entbehrlich. Weder war sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten noch stand ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen. Ein Regelbeispiel des § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BremVwVfG liegt nicht vor. Die Beklagte hat auch keinen Grund für ein Absehen von der Anhörung dargelegt, der von seinem Gewicht her gleichwertig mit den unter Nummer 1 bis 5 genannten Regelbeispielen ist (vgl. dazu: Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl.

7 2018, VwVfG § 28 Rn. 48); die Begründung für ein Absehen wäre zudem aktenkundig zu machen und im anschließenden Bescheid nach § 39 BremVwVfG zu begründen (vgl. Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 28 Rn. 21 m.w.N.). Der Umstand, dass dem Kläger – wie die Beklagte vorträgt – mit der Vorlage des Verwendungsnachweises ein Vertrauensvorschuss dahingehend gewährt worden sei, alle Voraussetzungen, auferlegte Vorschriften und Bestimmungen eingehalten zu haben und die Mehrheit der Zuwendungsnehmer ihren Mitteilungspflichten nachkomme, rechtfertigt es nicht, von einer Anhörung zur Zinsfestsetzung abzusehen. c. Der Anhörungsmangel ist nicht geheilt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Abs. 2). Die Heilung eines Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Erforderlich ist, dass der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 06.02.2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.08.2017 – 9 VR 2/17 –, juris Rn. 10; Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367, juris Rn. 17). Die Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.03.2018 auf die Klagebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass sie das Vorbringen des Klägers nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in einen erneuten (ergebnisoffenen) Entscheidungsvorgang eingebunden hat, und somit eine funktionsgerechte Anhörung nachgeholt worden ist. Die Beklagte hat die getroffene Sachentscheidung vielmehr in erster Linie verteidigt. d. Die unterbliebene Anhörung war nicht nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Es ist nicht offensichtlich, dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

8 2. Die Zinsbescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Zinsen fehlerhaft von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. a. Rechtsgrundlage der Zinsforderungen ist § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. 8.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und die auf § 49a Abs. 3 BremVwVfG verweisen. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt die Zinspflicht nicht erst mit dem Erlass des Aufhebungsbescheides. § 49a Abs. 3 BremVwVfG erklärt den Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, der sich nach der im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid getroffenen Regelung bestimmt, für maßgeblich. Mit dem Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit tritt auch die Zinspflicht rückwirkend – hier mit dem Erlasszeitpunkt des ursprünglichen Bewilligungsbescheids – ein, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrags liegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.11.2001 – 3 B 117/01 –, juris Rn. 2 f.; Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 83 f.). b. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG i.V.m. 8.4 ANBest-P kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG trifft ausweislich der Einschränkung „insbesondere“ keine abschließende Regelung zum Absehen des Zuwendungsgebers von der Geltendmachung des Zinsanspruchs. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann auch dann abgesehen werden, wenn der dort angeführte Fall nicht vorliegt (OVG Bln-Bdg, Beschl. v. 24.01.2018 – OVG 6 N 30.16 –, juris Rn. 16; Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 90). Die rechtzeitige Zahlung des zu erstattenden Betrags als Voraussetzung für die behördliche Befugnis zum Absehen von der Zinserhebung wird allerdings stets gefordert (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 90). Danach sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Ermessensentscheidung gegeben, denn der Kläger hat die zu erstattenden Beträge jeweils innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geleistet. § 49a Abs. 3 BremVwVfG knüpft an dessen Absatz 1 an, der in seinem Satz 2 bestimmt, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen

9 Verwaltungsakt festzusetzen ist. Es kommt für die Frage der rechtzeitigen Rückzahlung des zu erstattenden Betrages auf die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Frist an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 26). Vorliegend sind die Fristen nicht in den Rückforderungsbescheiden festgesetzt worden, sondern in Rechnungen, die diesen beigefügt waren. Diese Fristen sind maßgeblich und vom Kläger beachtet worden. Auch hinsichtlich der Erstattungsforderung, die dem mit Bescheid vom 11.12.2017 (400/431-FFl-VIM/2016; 372,52 €) geltend gemachten Zinsanspruch zugrunde liegt, hat der Kläger den zu erstattenden Betrag rechtzeitig an die Beklagte geleistet. Dies wird von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2021 nicht bestritten. c. Das Gericht darf nach § 114 Satz 1 VwGO die Ermessensentscheidung lediglich dahingehend überprüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 –, juris Rn. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das ihr nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG zukommende Ermessen erkannt. Dies ergibt sich zum einen aus den der Geltendmachung der Zinsansprüche vorausgehenden Aktenvermerken, in denen sie ihre Erwägungen für die Geltendmachung von Zinsen niedergelegt hat, sowie aus den Zinsbescheiden selbst. Zwar ist die Begründung der Zinsbescheide insoweit überaus knapp, die Ausführungen der Beklagten lassen dennoch erkennen, dass ihr bewusst war, dass bei Vorliegen besonderer Umstände oder in Ausnahmefällen die Möglichkeit besteht, nach Ermessen von einer Zinserhebung abzusehen. Die Beklagte stellt auf den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ab und sieht keine „Ermessensgründe“, die für ein Absehen von der Forderung sprächen. Der Erwähnung von „Ermessensgründen“ hätte es nicht bedurft, wenn die Geltendmachung des Zinsanspruchs nach Auffassung der Beklagten zwingend gewesen wäre und von ihr auch nicht nach Ermessen abgesehen werden könnte. Insbesondere aber hat die Beklagte von der Zinszahlung für den Zeitraum vor dem 01.01.2017 abgesehen und damit ihr Ermessen für einen nicht unbedeutenden Zeitraum zu Gunsten des Klägers ausgeübt. d. Es liegt jedoch ein Ermessensdefizit vor, weil die Beklagte nicht alle wesentlichen Belange bei ihrer Entscheidung, ob von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden soll, berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des

10 Bundesverwaltungsgerichts soll § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Zugleich sollen finanzielle Vorteile des Rückerstattungsverpflichteten abgeschöpft und mit dem an die Bedingungen des Kapitalmarktes angepassten Zinssatz Verzögerungen der Erstattung verhindert werden (Kopp, VwVfG, 15. Aufl., § 49a Rn. 19). Die Verzinsungspflicht tritt unabhängig von einer tatsächlichen Bereicherung des Leistungsempfängers ein (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 85). Zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 49a Abs. 3 BremVwVfG besteht ein Regel-Ausnahme- Verhältnis. Satz 2 gilt als Korrektiv gegenüber der grundsätzlichen Zinsleistungspflicht und als Härtefallregelung zur Abmilderung der Folgen des Eintritts einer rückwirkenden Zinspflicht (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 89). Da der Zweck des § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt wird, kann er nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen kommt nur in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf: BT-Drs. 13/1534 S. 6 f.). Dabei können sowohl die Verantwortung für die anfallenden Zinsen beim Zuwendungsempfänger als auch die Verwaltungsverantwortung in die Ermessensausübung eingestellt werden (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 49a Rn. 94; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, BVerwGE 135, 238-247, juris Rn. 31). Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs möglich erscheinen lassen, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde diese Umstände nicht in ihre Ermessensabwägung einbezieht (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 26 K 48.14 –, juris Rn. 31; VG Bayreuth, Urt. v. 23.02.2015 – B 5 K 12.299 –, juris Rn. 28; VG Minden, Urt. v. 23.05.2011 – 11 K 260/10 –, juris Rn. 24). Die Beklagte hat vorliegend nicht berücksichtigt, in welchem Umfang die Dauer der Überzahlung und damit auch die Dauer der dem Kläger auferlegten Verzinsungspflicht von diesem selbst mitverursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 –, juris Rn. 21). Insoweit führt sie zwar aus, dass nach Nr. 2.3 ANBest-P der Kläger unverzüglich, spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises die Überzahlungen

11 hätte zurückerstatten müssen, sie setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger nach den Zuwendungsbescheiden berechtigt war, die Verwendungsnachweise erst zum 31.03.2017 vorzulegen und der Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 2.3 der ANBest-P ein ordnungsgemäßer Rückzahlungszeitpunkt war. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, dass eine präzisere Kostenkalkulation nicht im Vorhinein möglich gewesen sei, weil ein außergewöhnlich umfangreicher Handlungsbedarf und ein akuter Zeitdruck im Bewilligungszeitraum bestanden habe, der sich aus der plötzlichen und hohen Anzahl unterzubringender und zu betreuender Personen ergeben habe. Eine ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben, hierzu näher vorzutragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Jörgensen Lange Oetting

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