Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 K 2777/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 K 2777/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Kiesow Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro wegen der Ablehnung der Durchführung eines Notfalleinsatzes verhängt wurde. Der am 16.12.1978 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2004 bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig. Zum 14.05.2009 wurde er zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Er ist verheiratet, hat drei minderjährige Kinder und ist bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 13.01.2017 war der Kläger gemeinsam mit dem Brandmeister S im Rettungswagen (RTW) eingesetzt. Der Kläger war der transportverantwortliche Führer des Rettungswagens. Der Rettungsdienst begann um 8:00 Uhr und sollte um 20:00 Uhr enden. Ab 18 Uhr bat der Zeuge S dreimal per Funk bei der Integrierten Leitstelle (IRLS) um eine Pause. Aufgrund weiterer Einsätze war eine solche jedoch nicht möglich. Um 21:09 Uhr wurde dem Kläger und dem Zeugen S über die IRLS ein Rettungseinsatz im Landkreis Cuxhaven (Ueterlande/Loxstedt) übertragen. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass eine an COPD (Chronic obstructive pulmonary disease, chronische Verengung der Atemwege) leidende Person Hilfe benötige und es sich um einen Einsatz unter Nutzung von Sonderrechten handele. Der RTW des Klägers befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rückfahrt aus dem Klinikum B und war gemäß Status des Funkmeldesystems einsatzbereit. Der Kläger teilte dem Disponenten des IRLS über Funk mit: „Wir werden die Tour nicht mehr fahren, wir haben noch nichts gegessen, gar nichts. Wir kommen jetzt zurück zur Wache.“ Auf Nachfrage sagte er: „Ja ich wiederhole. Wir haben seit Ewigkeiten Feierabend, wir haben noch nichts gegessen und wir werden diese Tour nicht fahren.“ Auf die erneute Nachfrage des Disponenten, ob er es richtig verstanden habe, dass der Kläger die Durchführung des Notfalleinsatzes ablehne, antwortete dieser: „Richtig.“ Für den Einsatz wurde sodann ein Reservefahrzeug der Feuerwehr eingesetzt.

3 Die Beklagte entzog dem Kläger aufgrund des Vorfalls die Eigenschaft des Transportführers. Ein wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c StGB) gegen den Kläger eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde im März 2018 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 18.03.2019, dem Kläger zugestellt am 17.04.2019, verhängte der Oberbürgermeister der Beklagten eine Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen seine Gehorsamspflicht, Dienstleistungspflicht sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er sei verpflichtet gewesen, der dienstlichen Weisung des IRLS nachzukommen. Sofern der Kläger in seinen Stellungnahmen vortragen habe, Hunger gehabt zu haben, ändere dies nichts daran. Die Nahrungsaufnahme des Klägers sei seine eigene Verantwortung. Er habe tagsüber mehrere Gelegenheiten gehabt, Nahrung zu sich zu nehmen. Auch habe er bis zum Abend keinen Pausenwunsch bei der Leitstelle angemeldet. Erfahrungsgemäß bestehe aber gerade am Abend immer ein erhöhtes Risiko, zu einem Einsatz abberufen zu werden. Im Übrigen sei eine derart schwache körperliche Verfassung des Klägers, die der Wahrnehmung des Einsatzes entgegengestanden hätte, nicht anzunehmen. So habe der Zeuge S keine körperlichen Erschöpfungsmerkmale beim Kläger wahrgenommen. Auch habe dem Kläger nach Ende des Rettungsdienstes ein Teller Fischsuppe gereicht, um den sich direkt anschließenden Löschdienst aufnehmen zu können. Jedenfalls habe der Kläger die Leitstelle nicht über den vermeintlichen körperlichen Erschöpfungszustand informiert, damit diese das Fahrzeug außer Dienst hätte stellen können. Auch habe er das Fahrzeug nicht selbständig außer Dienst gesetzt. Somit sei der Rettungswagen gemäß Status des Funkmeldesystems einsatzbereit gewesen. Bei der Bewertung des Dienstvergehens sei berücksichtigt worden, dass der Kläger gegen Kernpflichten verstoßen sowie einen schwerwiegenden Vertrauensverlust verursacht habe. Die Einsatzverweigerung sei bei der Feuerwehr größtenteils mit Unverständnis aufgenommen worden und wäre auch für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Kläger den jüngeren Kollegen S in den Vorfall hineingezogen, statt als transportverantwortlicher Führer des Rettungswagens ein gutes Beispiel für eine beanstandungsfreie Dienstausübung zu geben. Berücksichtige man, dass der Kläger bei dienstlichen Beurteilungen dem unteren Ende der Vergleichsgruppe angehöre und bereits Gespräche mit Vorgesetzten notwendig gewesen seien, habe es sich auch nicht um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt. Positiv berücksichtigt worden sei, dass der Kläger im Rahmen der abschließenden Anhörung erkannt habe, dass es ein Fehler war, die körperliche

4 Verfassung gegenüber der Leitstelle nicht kommuniziert zu haben sowie, dass er sein Verhalten geändert habe und sich fortan immer etwas zu Essen von zu Hause mitbringe. Auch sei berücksichtigt worden, dass die Feuerwehr ihm infolge des Vorfalls die Eigenschaft des Transportführers entzogen habe. Der Kläger erhob am 16.05.2019 Widerspruch. Er sei physisch nicht in der Lage gewesen, den Einsatz zu bewerkstelligen. Der Zeuge S habe per Funk dreimal um eine Pause gebeten und dabei wörtlich gesagt, dass sie „auf dem Zahnfleisch“ gingen. Aufgrund dieser dreifachen Bitte um eine Pause und der Tatsache, dass der Rettungsdienst bereits eine Stunde zuvor hätte enden sollen, sei er nicht davon ausgegangen, erneut eingesetzt zu werden. Als er den Einsatz abgelehnt habe, sei er insbesondere davon ausgegangen, dass der Disponent von den mehrfachen Bitten um eine Pause gewusst habe, was jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Insoweit sei ein Dispositionsversäumnis zu erkennen, da zwischen den Disponenten kein Informationsaustausch über die geäußerten Pausenwünsche erfolgt sei. Die Disponenten hätten sie nicht mehr disponieren dürfen. Der Oberbürgermeister der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019, dem Kläger zugestellt am 20.11.2019, zurück. Zur Begründung verwies er auf die Disziplinarverfügung. Ferner gab er an, der genaue Inhalt der Funksprüche sei unerheblich. Der Kläger habe jedenfalls trotz vermeintlich schlechter körperlicher Verfassung keine Mitteilung per Status 5 (Sprechwunsch) oder Status 6 (Fahrzeug außer Dienst) an die Leitstelle gegeben und den körperlichen Zustand auch bei dem Funkgespräch hinsichtlich des abgelehnten Einsatzes nicht erwähnt. Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2019 Klage erhoben. Er sei berechtigt gewesen, den Einsatz abzulehnen, da seine körperliche Verfassung einen rechtfertigenden Grund darstelle. Er habe tagsüber noch weniger Pausenzeit gehabt als der Kollege S , da er noch ein Unfallprotokoll habe ausfüllen müssen. Auch ergebe sich der Ausnahmecharakter des Sachverhalts daraus, dass er erstmals eine Fahrt abgelehnt habe. Die Disziplinarverfügung sei nicht angemessen, da sie sowohl diesen Ausnahmecharakter als auch die Tatsache, dass ihm nur die unvollständige Kommunikation vorgeworfen werden könne, nicht berücksichtige. Die von der Beklagten angeführten Leistungsbeurteilungen seien im Übrigen nicht korrekt erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.11.2019 aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Disziplinarverfügung und den Widerspruchsbescheid und führt zur weiteren Begründung aus, dass sie die vermeintliche „physische Ausnahmelage“ des Klägers nicht gegen sich gelten lassen müsse. Der Beamte sei selbst dafür verantwortlich, seine Einsatzfähigkeit aufrechtzuerhalten oder aber, wenn diese nicht mehr bestehe, sich aus dem Einsatzstatus abzumelden. Mit Beschluss vom 24.10.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S . Der Kläger wurde informatorisch angehört. Insofern wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat die Personalakte des Klägers beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat durch die ihm vorgeworfenen Handlungen ein Dienstvergehen begangen (I.) und die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro ist zu dessen Ahndung verhältnismäßig und zweckmäßig (II.). I. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn er hat jedenfalls fahrlässig gegen seine beruflichen Pflichten als Feuerwehrbeamter verstoßen. Indem der Kläger der Weisung der IRLS keine Folge geleistet und den Notfalleinsatz abgelehnt hat, hat er zumindest gegen seine Pflicht zur Dienstleistung bzw. Aufgabenerfüllung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und die sich daraus ergebenden Pflicht zur Gesunderhaltung verstoßen. Allein diese Verstöße rechtfertigen die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Ob daneben auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Folgepflicht gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorliegt, kann dahinstehen.

6 1. Die zwischen den Beteiligten bis zuletzt streitig gebliebene Frage, ob der Kläger vorsätzlich gegen die Folgepflicht verstoßen hat, indem er den Einsatz der gem. § 2 Abs. 2 Bremisches Hilfeleistungsgesetz gegenüber den im Einsatz tätigen Personen weisungsbefugen IRLS abgelehnt hat, oder ob er den Einsatz zu Recht abgelehnt hat, weil ihm die Erfüllung seiner Dienstpflicht aufgrund seiner körperlichen Verfassung tatsächlich objektiv unmöglich und deren Nichterfüllung damit nicht vorwerfbar war, bedarf keiner Entscheidung. 2. Der Kläger hat durch sein Verhalten jedenfalls weitere Dienstpflichten verletzt, die die Disziplinarverfügung in der ausgesprochenen Höhe für sich genommen rechtfertigen. a) Der Kläger hat gegen die aus der Dienstleistungspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG abgeleitete Gesunderhaltungspflicht verstoßen, indem er sich im Verlauf seines Dienstes am 13.01.2017 nicht in einem körperlichen Zustand erhalten hat, der ihm die Übernahme des um 21:09 Uhr übertragenen Rettungseinsatzes ermöglicht hätte. Ausfluss der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden, in § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG normierten Verpflichtung von Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen, ist auch die Verpflichtung der Beamten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 22.07.2021 – 6 D 194/19 Me, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Urt. v. 20.04.2021 – 15 A 19/19, juris Rn. 64). Hieraus folgt für den Kläger die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er sich während des Rettungsdienstes in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der seiner Einsatzfähigkeit nicht entgegensteht. Dies umfasst auch die notwendige Nahrungsaufnahme. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen. Denn er hat im Verlauf seines Rettungsdienstes nichts gegessen und war deshalb seiner eigenen Aussage zufolge am Abend in einem körperlichen Zustand, in dem er sich einen weiteren Notfalleinsatz nicht mehr zutraute. Auch wäre es dem Kläger möglich gewesen, tagsüber Nahrung zu sich zu nehmen. So boten sich über den Tag verteilt verschiedene Gelegenheiten, zumindest eine kleine Mahlzeit oder einen Snack zu sich zu nehmen, um eine Unterzuckerung zu vermeiden. Der Kläger durfte auch nicht auf die Möglichkeit einer baldigen Pause vertrauen. Ausweislich der Aussage des Zeugen S besteht im Rettungsdienst stets die Möglichkeit, dass eine Pause zur gewünschten Zeit oder auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich ist. Damit übereinstimmend hat auch der Kläger in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Rettungsdienst immer die Gefahr bestehe, dass man eine Pause nicht nutzen könne. Vor diesem Hintergrund war auch ein Notfalleinsatz nach offiziellem Ende des Rettungsdienstes um 20:00 Uhr, wie der

7 Verlauf des gesamten Einsatztages, zwar nicht alltäglich, aber auch nicht völlig unwahrscheinlich. Dem Kläger war diese Möglichkeit aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung auch bekannt. Ihm ist daher der Vorwurf zu machen, jedenfalls fahrlässig das Risiko eingegangen zu sein, im Rettungsdienst körperlich nicht mehr in der Lage zu sein, einen Einsatz wahrzunehmen. Insofern handelte der Kläger schuldhaft. b) Daneben wirft die Beklagte dem Kläger zu Recht die Dienstpflichtverletzung einer fehlerhaften Kommunikation mit dem IRLS vor. Einen derart starken Zustand körperlicher Erschöpfung, wie ihn der Kläger vorträgt, hätte der IRLS mitgeteilt werden müssen, damit diese entsprechend hätte umdisponieren und betreffend den um 21:09 Uhr vergebenen Notfalleinsatz unmittelbar das Reservefahrzeug hätte einsetzen können. Dem Kläger war eine solche Mitteilung auch möglich. Wie von der Beklagten ausgeführt, hätte er hierfür entweder den Status 5 (Sprechwunsch) oder den Status 6 (Fahrzeug außer Dienst) verwenden können. Es war jedoch nicht pflichtgemäß, den Rettungswagen einsatzbereit zu melden und davon auszugehen, nicht mehr für einen weiteren Einsatz eingeteilt zu werden. Auch die Tatsache, dass der Dienst bereits über eine Stunde zuvor hätte enden sollen und dass nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung bereits mehrfach um eine Pause gebeten wurde, ändert hieran nichts. Selbst wenn die Disponenten innerhalb der IRLS die Pausenwünsche untereinander kommuniziert hätten, wäre eine baldige Pause nicht garantiert gewesen. Da jedoch sowohl Einsätze nach offiziellem Dienstende als auch Einsätze trotz Pausenwunsch im Rettungsdienst nicht völlig unwahrscheinlich sind, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, nicht erneut eingesetzt zu werden. Insoweit hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der „Fehler mit der 1“ bei ihm liege und der Zeuge S in diesem Sinne ergänzt, dass sie bei dieser Entscheidung und dem damit verbundenen stillschweigenden Vertrauen, nicht mehr eingesetzt zu werden, in der Rückschau zu blauäugig gewesen seien. Aufgrund des Status als einsatzbereit wies die IRLS zunächst den RTW des Klägers an, den Notfalleinsatz durchzuführen. Durch die fehlerhafte Kommunikation wurde die IRLS bei ihrer Aufgabe behindert, die Einsätze zu koordinieren und für eine schnellstmögliche Hilfeleistung in einer Notfallsituation zu sorgen. Der Kläger handelte insoweit jedenfalls fahrlässig und verstieß damit schuldhaft gegen die Pflicht zur Aufgabenerfüllung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) in Bezug auf die Weisungslage zur ordnungsgemäßen Kommunikation zwischen RTW und IRLS. II. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Disziplinarverfügung im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 BremDG in ihrer Ausgestaltung als Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro auch verhältnismäßig und zweckmäßig.

8 1. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO steht dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme hier nicht entgegen. Eine solche Einstellung stellt keinen Freispruch im Sinne des § 14 Abs. 2 BremDG dar (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 14 Rn. 26). Zudem bezog sich das Strafverfahren allein auf den Vorwurf der Unterlassenen Hilfeleistung, § 303c StGB. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Hier liegt ein mittelschweres Dienstvergehen vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der fehlerhaften Kommunikation und dem Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung zwar nicht unmittelbar der Kernbereich der Hauptleistungspflichten eines Rettungssanitäters betroffen ist. Die Pflichtverletzungen hier jedoch mittelbar zu einem Ausfall der Hauptleistungspflicht geführt haben, indem letztlich ein konkret zugewiesener Einsatz nicht mehr ausgeführt worden ist. Gerade im Rettungsdienst wiegt die Ablehnung eines Einsatzes wegen der hierdurch gefährdeten Schutzgüter besonders schwer. Daher können auch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände, wie dessen disziplinarrechtliche Unbelastetheit, die Dauer des Disziplinarverfahrens und die Bekundung, sein Verhalten ändern zu wollen, hier nicht dazu führen, dass die verfügte Disziplinarmaßnahme im Rahmen der gerichtlichen Zweckmäßigkeitsprüfung abgesenkt wird. Gem. § 8 BremDG kann die Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Die Besoldung in der Gruppe A 8 beträgt in der Endstufe 3.447,56 Euro, zzgl. der Feuerwehrzulage in Höhe von 150,00 Euro, so dass die verfügte Geldbuße in Höhe von 250 Euro auch vor diesem Hintergrund nicht unangemessen erscheint. Nachdem vorliegend eine Disziplinarverfügung angefochten wurde, ist es dem Gericht im Hinblick auf § 88 VwGO verwehrt, eine strengere Maßnahme als die hier verfügte Geldbuße zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 2 A 1/12, juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, Urt. v. 18.10.2021 – RO 10 A DB 20.2790, juris Rn. 81). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow

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