Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 1622/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1622/21 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Katharinenstraße 37, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: Frau Drechsler, Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Hutfilter Straße 16 - 18, 28195 Bremen, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richterin am Verwaltungsgericht Buns und Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Wundersee und den ehrenamtlichen Richter Wilhelm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2021 sowie des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger weitere Vorausleistungen in Höhe von 108,55 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum von September 2020 bis September 2021 zu bewilligen.
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erhöhung der Vorausleistung von Ausbildungsförderung. Der 2001 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2020/2021 im Studiengang “ an der Hochschule Bremerhaven. Für diese Ausbildung beantragte er am 30. September 2020 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BAföG). Am 26. Oktober 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG bezogen auf seinen Vater. Dabei gab er an, er lebe im Haushalt seiner Mutter, diese gewähre ihm Unterkunft und Verpflegung und trage die Kosten des Mobilfunkvertrages in Höhe von monatlich 30,00 Euro. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, seine Mutter leiste ein Taschengeld von monatlich bis zu 20,00 Euro. Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 bewilligte das Studierendenwerk Bremen dem Kläger für den Zeitraum von September 2020 bis September 2021 (streitiger Bewilligungszeitraum) einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 59,00 Euro als Vorausleistung nach § 36 BAföG für den Vater des Klägers. Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers betrage monatlich 483,00 Euro. Abzuziehen seien „überobligatorische Unterhaltsleistungen“ der Mutter des Klägers in Höhe von 80,31 Euro sowie „überobligatorische Sachleistungen“ der Mutter des Klägers in Höhe von 344,00 Euro. Zur Begründung seines dagegen am 2. Februar 2021 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, seine Mutter könne ihm keinen Unterhalt leisten, zumal sie auch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehe. Dem entsprechend seien bereits seine geringfügige Beschäftigung und das Kindergeld angerechnet worden. Seine Mutter gewähre ihm derzeit ausschließlich Sachleistungen in Form von Unterkunft als Darlehen.
3 Mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2021 bewilligte das Studierendenwerk Bremen für den streitigen Bewilligungszeitraum einen monatlichen Vorausleistungsbetrag nach § 36 BAföG für den Vater des Klägers in Höhe von 119,00 Euro, für Februar 2021 von 0,00 Euro und für März 2021 bis September 2021 in Höhe von 169,00 Euro. Zur Begründung seines dagegen am 2. März 2021 erhobenen Widerspruchs wiederholte der Kläger die im Widerspruchsschreiben vom 2. Februar 2021 genannten Gründe. Mit Bescheid vom 5. Juli 2021, zugestellt am 12. Juli 2021, gab die Senatorin für Wissenschaft und Häfen dem Widerspruch teilweise statt. Für den Monat Februar 2021 bestehe ein Förderungsanspruch in Höhe von 169,00 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da die Ermittlungen von Amts wegen nicht zu den erforderlichen Auskünften seitens des Vaters des Klägers geführt hätten, sei ein fiktiver Anrechnungsbetrag des Vaters des Klägers in Höhe des Bedarfssatzes von 483,00 Euro zugrunde gelegt worden. Vom Einkommen der Mutter habe sich kein Anrechnungsbetrag ergeben. Demnach stehe dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 BAföG in Höhe von 483,00 Euro zu. Bei der Anwendung des § 36 BAföG müsse neben der Voraussetzung, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag bzw. den Bedarf nicht oder nicht vollständig leisteten, jedoch eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein, nämlich die Gefährdung der Ausbildung. Da der Kläger noch im Haushalt seiner Mutter lebe, sei dieser Umstand bei der Berechnung des Vorausleistungsbetrages entsprechend zu berücksichtigen. Leiste ein Elternteil mehr als sein angerechneter Einkommensbetrag als Unterhalt, sei die Vorausleistung für den anderen Elternteil um diesen Mehrbetrag zu mindern. Der Wert der Sachleistung werde nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der Fassung vom 29. November 2019 bewertet. Der Wert der Verpflegung betrage danach 258,00 Euro (Frühstück 54,00 Euro, Mittagessen 102,00 Euro und Abendessen 102,00 Euro). Der Wert „Wohnung“ sei abweichend hiervon mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bestimmten Betrag in Höhe von monatlich 56,00 Euro anzusetzen. Hinzuzurechnen sei für den Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 der Betrag des Taschengeldes in Höhe von 20,00 Euro sowie die Übernahme der Kosten für den Mobilfunkvertrag von monatlich 30,00 Euro. Diese Beiträge seien vorausleistungsmindernd in Abzug zu bringen, so dass Förderungsbeträge für den Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 in Höhe von monatlich 119,00 Euro und für den Zeitraum von Februar 2021 bis September 2021 in Höhe von monatlich 169,00 Euro verblieben. Naturunterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung könne nicht darlehensweise seitens der Mutter gewährt werden, sodass diese Leistungen vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen seien. Bei den Sachleistungen
4 der Mutter handele es sich um freiwillige Mehrleistungen, die lediglich bei der Betrachtung, ob die Ausbildung gefährdet sei, maßgeblich seien. Der Kläger hat am 12. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Er habe nicht gewusst und sei von der Beklagten nicht aufgeklärt worden, dass die Sachleistungen seiner Mutter bei seinem Vater angerechnet würden und so sein Anspruch auf BAföG-Leistungen sinke. Die Höhe der Sachleistung sei zu hoch berücksichtigt. Er werde nicht voll verpflegt von seiner Mutter. Der Kläger legt Bescheide des Landkreises Verden über die (teilweise) Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Mutter des Klägers für die Zeit November 2020 bis Juni 2021 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2021 sowie des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Juli 2021 zu verpflichten, dem Kläger Vorausleistungen in Höhe von 483,00 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum von September 2020 bis September 2021 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte rechtzeitig, ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum (September 2020 bis September 2021) einen höheren als den bewilligten Anspruch auf Vorausleistungen, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Nach § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Vorausleistungen, wenn der Auszubildende glaubhaft
5 macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet ist, und wenn ein entsprechender Antrag noch innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Nach § 36 Abs. 2 BAföG ist § 36 Abs. 1 BAföG entsprechend anzuwenden, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b BAföG nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann (Nummer 1) und wenn Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben (Nummer 2). Der erforderliche Antrag wurde von dem Kläger rechtzeitig gestellt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass hinsichtlich des Vaters des Klägers die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BAföG vorliegen. Die Kammer hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Der Grundbedarf des Klägers wurde mit 483,00 Euro monatlich korrekt ermittelt. Für den bei seiner Mutter wohnenden Kläger gilt das BAföG in der Fassung vom 8. Juli 2019 (vgl. § 66a Abs. 3 Satz 1 BAföG). Demnach kann der Kläger grundsätzlich einen Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 427 Euro und eine Wohnpauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 56 Euro geltend machen. Der Kläger erhielt von seiner Mutter aber Sachleistungen zur Durchführung seiner Ausbildung, die in dem gewährten Umfang die Gefährdung der Ausbildung ausschließen und mindernd bei der Bewilligung der Vorausleistungen zu berücksichtigen sind. Die Gefährdung der Ausbildung nach § 36 Abs. 1 BAföG stellt eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der sogenannten Vorausleistung von Ausbildungsförderung dar. Allein der Umstand, dass die Eltern des Auszubildenden den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, führt nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung der Ausbildung. Eine solche Gefährdung kann nämlich etwa dann ausgeschlossen sein, wenn der Auszubildende von dritter Seite freiwillig Mittel erhält, die seinen Bedarf decken. Das gilt auch, wenn diese Mittel in Form eines langfristigen Darlehens gewährt werden, das erst zurückzuzahlen ist, sobald der Auszubildende nach Abschluss seiner Ausbildung eigene Einkünfte in nicht unerheblichem Umfang erzielt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 12 A 1351/17, juris Rn. 6).
6 Allein der Umstand, dass die Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum zumindest teilweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt wurden, steht einer Anrechnung ihrer Sachleistungen für den Kläger nicht entgegen (hierzu 1.). Allerdings wurde der finanzielle Wert der Sachleistungen von der Beklagten zu hoch angesetzt; dem Kläger steht daher monatlich ein weiterer Betrag als Vorausleistung zu (hierzu 2.). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Berücksichtigung der Sachleistungen seiner Mutter zur Durchführung seiner Ausbildung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese – wie aus den vorgelegten Bescheiden des Landkreises Verden ersichtlich – ab November 2020 bis Februar 2021 und im Mai 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat. Die Berücksichtigung der Sachleistungen seiner Mutter, die den Anspruch des Klägers auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG mindert, gefährdet für sich genommen nicht das Existenzminimum seiner Mutter (zum sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag hinsichtlich eines menschenwürdigen Daseins: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 120 m.w.N.). Das Existenzminimum der Mutter des Klägers ist durch die Möglichkeit des Leistungsbezuges nach dem SGB II hinreichend gewährleistet. Der Kläger und seine Mutter bilden ausweislich der vorgelegten Bescheide des Landkreises Verden mit den ebenfalls im gemeinsam Haushalt lebenden Geschwistern des Klägers eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein originärer Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SBG II ab der Entscheidung des Studierendenwerks Bremen vom 2. Februar 2020 über seinen BAföG-Antrag oder zumindest ab Erlass des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vom 5. Juli 2021 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: SG Stade, Urteil vom 28. März 2019 – S 39 AS 67/18, juris) ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB II). Denn solange der Kläger mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), ist sichergestellt, dass auch sein Bedarf hinreichend berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob er selbst einen Anspruch geltend machen könnte oder von vornherein vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, zu der Besonderheit einer sogenannten „gemischten Bedarfsgemeinschaft“: BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R, juris Rn. 25).
7 2. Die Beklagten hat indes den finanziellen Wert der Sachleistungen zu hoch angesetzt. Dem Kläger steht daher monatlich ein weiterer Betrag als Vorausleistung zu. a. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte für den Zeitraum vom September 2020 bis Januar 2021 das an den Kläger von seiner Mutter ausgezahlte Taschengeld in Höhe von 20 Euro sowie die Übernahme der Kosten für seinen Mobilfunkvertrag in Höhe von 30 Euro bei der Gewährung von Vorausleistungen mindernd berücksichtigt hat. Ist dem Auszubildenden Taschengeld tatsächlich ausgezahlt worden, so ist in dieser Höhe sein ausbildungsförderungsrechtlicher Bedarf gedeckt und eine Gefährdung der Ausbildung nicht zu besorgen. Die Gewährung einer außerordentlichen Förderung in der Form der Vorausleistung würde insoweit ihr Ziel, eine Gefährdung der Ausbildung abzuwenden, verfehlen (vgl. zum tatsächlich ausgezahlten Kindergeld: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 3/14, juris Rn. 16). Dies muss auch im Falle der Übernahme der Kosten für einen Mobilfunkvertrag gelten, weil die Kostenposition „Telekommunikation“ vom Auszubildenden grundsätzlich vom Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 BAföG umfasst ist. Der Kläger hat die diesbezüglichen Annahmen der Beklagten für den genannten Zeitraum (September 2020 bis Januar 2021), die auf seinen eigenen Angaben im Rahmen seines Antrags nach § 36 BAföG beruhen, im weiteren Verfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert in Frage gestellt. b. Die Beklagte hat den Umstand, dass der Kläger Sachleistungen in Form von Unterkunft von seiner Mutter erhält, zu Recht vorausleistungsmindernd in Höhe der Wohnpauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (56 Euro) berücksichtigt. c. Die Beklagte hat allerdings die Sachleistungen in Form von Verpflegung (mit insgesamt monatlich 258 Euro) zu hoch bewertet. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung ist im Zusammenhang des § 36 Abs. 1 BAföG kein geeignetes Vergleichsinstrument für die Bewertung der Sachleistung „Verpflegung“. Die Kammer schließt sich in dieser Hinsicht der Rechtsprechung des VG Sigmaringen (Urteil vom 22. Juli 2015 – 1 K 2549/14, juris) an, wonach für die Ermittlung des Anteils der Verpflegung am Grundbedarf nach dem BAföG hilfsweise auf das Regelbedarf- Ermittlungsgesetz (RBEG) zurückzugreifen ist. Das genannte Verwaltungsgericht begründet diesen Ansatz wie folgt (Rn. 29):
8 „Ausgangspunkt der Überlegungen (…) ist, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich den gesamten Bedarf eines Auszubilden abdecken soll. Die Bundesregierung führt dazu im „Zwanzigsten Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetztes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“ (Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014 Seite 51) sinngemäß aus, dass nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG eine die Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können müsse. Die Bundesregierung stützt sich für die Bedarfsermittlung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014, Seite 50) auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks, das den Bedarf eines „Normalstudenten“ für ausgewählte Positionen der Lebensführung ermittelt. Dazu gehören Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Kommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport. Der Gesetzgeber selbst hat aber an keiner Stelle dargelegt, aus welchen Einzelbeträgen für die einzelnen Positionen des Grundbedarfs der Gesamtgrundbedarf ermittelt wird. Der Grundbedarf wird auch regelmäßig niedriger angesetzt, als er in der Sozialerhebung für den „Normalstudenten“ ermittelt wird (Bundestagsdrucksache 18/460 vom 04.02.2014 Seite 51). Zudem gibt es entsprechende Erhebungen nur für Studenten, nicht auch für andere Auszubildende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Für die Ermittlung des Anteils der Verpflegung am Grundbedarf greift die Kammer somit mangels anderer Anhaltspunkte, auf das Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarf- Ermittlungsgesetz - RBEG) zurück.“ Auch in der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber eine hinreichend nachvollziehbare Aufschlüsselung der dem Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 BAföG zugrundeliegenden Einzelpositionen nicht vorgenommen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen allgemein: Vorlagebeschluss des BVerwG vom 20. Mai 2021 – 5 C 11.18, juris Rn. 32). Im Zweiundzwanzigsten Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetztes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“ (Bundestagsdrucksache 20/413 Seite 73) heißt es, die Zusammenschau von früheren Sozialerhebungen einerseits und andererseits der Entwicklung des Preisindex, böte bislang eine durchaus funktionsfähige Grundlage für die ausbildungsförderungspolitisch angemessene Bedarfssatzbemessung im BAföG. Diese Methodik sei vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 als nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend kritisiert worden. Der Beschluss beziehe sich zwar auf den Rechtszustand von 2014 und damit auf Bedarfssätze,
9 die durch das 23. BAföGÄndG im Jahr 2010 festgesetzt worden seien und inzwischen sowohl durch das 25. BAföGÄndG als auch durch das 26. BAföGÄndG deutlich angehoben worden seien. Dennoch sei die Argumentation des Vorlagebeschlusses von grundsätzlicher Bedeutung, die sich weniger auf die konkrete damalige Höhe der festgesetzten Bedarfssätze beziehe als insbesondere auf die vom Bundesverwaltungsgericht als im Zeitpunkt der gesetzlichen Festlegung als nicht mehr gegeben erachtete Aktualität der Datengrundlagen und auf die zugleich vermisste Transparenz der Teilaspekte von Lebensbedarf einerseits und Ausbildungsbedarf andererseits. Unabhängig davon, ob das Bundesverfassungsgericht diese konkrete Normenkontrolle für zulässig und begründet halten und ggf. eigene Anforderungen an die Bedarfsermittlung im BAföG formulieren werde, seien die Kritikpunkte des Bundesverwaltungsgerichts als solche jedenfalls durchaus ernst zu nehmen und würden Anlass geben, in dieser Legislaturperiode geeignete Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Die von der Beklagten zur Bemessung des Wertes der Verpflegungsleistungen herangezogene Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der Fassung vom 29. November 2019 kann nach Auffassung der Kammer nicht herangezogen werden. Jene Bemessungsgrundlage ist sachfern und orientiert sich nicht an dem Bedarf und den Lebensumständen der Studierenden bzw. Auszubildenden. Die SvEV dient der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezweckt, durch Rechtsverordnung das sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen näher zu definieren und dabei insbesondere die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Einnahmen abzugrenzen (Abs. 1 Nr. 1 und 2) bzw. der Höhe nach zu bestimmen (Abs. 1 Nr. 4) sowie Ermittlungs- und Zurechnungsregelungen zu treffen (Zieglmeier in: BeckOGK SGB, Stand 1. Dezember 2020, SGB IV § 17 Rn. 3). Es handelt sich bei den Annahmen des § 2 Abs. 1 SvEV folglich um die pauschalierende Bewertung von Sachbezügen aus Beschäftigungen. Die Kammer geht für die Berechnung der Sachleistungen in Form von Verpflegung nach dem BAföG zunächst von dem in § 5 Abs. 1 RBEG für „Ernährung“ – Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) – bezifferten Regelbedarf aus. Der Regelbedarf nach § 5 RBEG dürfte in der Höhe in etwa dem Bedarf eines Studierenden nach § 13 Abs. 1 BAföG entsprechen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil für Verpflegung in beiden Fällen ebenfalls in etwa gleich hoch ist. In § 5 Abs. 1 RBEG vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) ist der Anteil der Aufwendungen die „Ernährung“ mit 137,66 Euro angegeben. Dies entspricht ca. 35 % der festgelegten Summe des
10 Gesamtbedarfs von 394,84 Euro (vgl. § 5 Abs. 2 RBEG 2017). Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wendet die Kammer diesen Prozentsatz auf alle Grundbedarfssätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die keine Mietkosten berücksichtigen, und somit auch auf den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG an. Damit entspricht der Wert eines Sachbezugs, der den Bedarf für Ernährung eines Auszubildenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abdeckt, 149,45 Euro (= 35 % von 427,00 Euro). In der Höhe dieses Betrages ist die Ausbildung des Klägers nicht gefährdet. Um diesen Betrag ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch zu kürzen. d. Soweit der Kläger geltend macht, die Leistungen seien ihm von seiner Mutter nur darlehensweise gewährt worden, vermag sich dieser Einwand von vornherein nur auf die gewährten Geldleistungen zu beziehen, nicht aber auf die Sachleistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung, welche der Kläger ebenfalls erhalten hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 a.a.O. Rn. 9). Dem Vortrag des Klägers mit Blick auf die von seiner Mutter bezogenen Geldleistungen (Taschengeld, Übernahme der Kosten für den Mobilfunkvertrag) ist nicht zu entnehmen, dass es zu einer Darlehensvereinbarung gekommen sein könnte. Vielmehr führte der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung im Februar 2021 schlicht aus, dass er „derzeit“ ausschließlich Sachleistungen von seiner Mutter erhalte. e. Nach alledem ist dem Kläger über die bereits gewährten Vorausleistungen hinaus ein monatlicher Betrag von weiteren 108,55 Euro zu gewähren. Im Einzelnen: 1. Zeitraum: September 2020 bis Januar 2021 (monatlich) 483,00 Euro (Bedarf des Klägers) - 205,45 Euro (149,45 Euro für Verpflegung + 56 Euro für Unterkunft) - 30 Euro (Mobilfunkvertrag) - 20 Euro (Taschengeld) - 119 Euro (bereits gewährte Vorausleistung) = 108,55 Euro (weitere Vorausleistung)
11 2. Zeitraum: Februar 2021 bis September 2021 (monatlich) 483,00 Euro (Bedarf des Klägers) - 205,45 Euro (149,45 Euro für Verpflegung + 56 Euro für Unterkunft) - 169 Euro (bereits gewährte Vorausleistung) = 108,55 Euro (weitere Vorausleistung) II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob eine vorausleistungsmindernde Berücksichtigung von freiwilligen Mehrleistungen eines Elternteils, das im Bewilligungszeitraum Leistungen nach dem SGB II bezieht, dem Grunde nach zulässig ist. Ebenfalls grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, in welcher Höhe bzw. anhand welcher Bemessungsgrundlage gegebenenfalls zu berücksichtigende Sachleistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des BAföG zu beziffern sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Dr. Kommer Buns Grieff
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 592/23
16. November 2023
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12 E 592/23 | 16. November 2023 |
Referenzen
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- BAföG § 13 Bedarf für Studierende 8x
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- BAföG § 12 Bedarf für Schüler 1x
- BAföG § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) 1x
- BAföG § 47 Auskunftspflichten 1x
- BAföG § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung 1x
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- § 9 Abs. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 Satz 1 SBG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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- 7b AS 58/06 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 3/14 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 2549/14 1x
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- SvEV § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug 1x
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- VwGO § 155 1x
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