Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 22/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 22/17 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter Müller und Richter am Verwaltungsgericht Oetting sowie die ehrenamtliche Richterin Behrens und den ehrenamtlichen Richter Blum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2016 zum Aktenzeichen C1834BE2015 und des

2 Widerspruchbescheids vom 30.11.2016 zum Zeichen FB 013-1 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Dr. Bauer Oetting Müller Tatbestand Der Kläger wehrt sich als Anlieger eines Schulgrundstücks gegen den von einer dort errichteten Basketballanlage ausgehenden Lärm. Er ist Eigentümer eines im 19. Jahrhundert mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. 1953/54 wurde auf einem nahegelegenen Grundstück die Einrichtung einer Schule sowie eines Schulhofs genehmigt. Diese werden seit mehreren Jahren von einer Gesamtschule genutzt, die von Schülern aus mehreren Stadtteilen angewählt wird. 2007 hob der Bebauungsplan 2353 den 1960 verabschiedeten Bebauungsplan 419 auf, der für das Grundstück des Klägers die Gewerbeklasse III festgesetzt hatte. Es bestehe keine konfliktträchtige Gemengelage, weil störende Gewerbenutzungen in dem Gebiet nicht mehr vorhanden sein. 2014 wurde auf dem Schulhof eine Basketballanlage mit einer asphaltierten Fläche von 8 × 7 m und zwei Körben errichtet. Im Mai 2015 wandte sich der Kläger an die Schule und bat, die Körbe wieder abzubauen. Dieses Schreiben wurde an das Bauressort weitergeleitet, das dem Kläger antwortete, die Anlage sei fehlerfrei errichtet worden und unterliege dem Bestandsschutz, weil an gleicher Stelle bereits zuvor Basketballkörbe gestanden hätten. Im Juni 2015 beantragte der Kläger beim Senator für Bau, gegen den Betrieb der Basketballanlage vorzugehen. Diese hätte einer Baugenehmigung bedurft, die nicht

3 vorliege. Sie sei erst 2014 in einer Weise errichtet und so ausgerichtet worden, dass die Aufprallgeräusche auf seinem Grundstück seither extrem störend und ihm nicht zumutbar seien. Die Anlage locke nach Ende der Schulzeit schulfremde Personen an, die dort stundenlang, teils mit lauter Musik, spielten. Dazu kletterten sie auch nach Schließung des Schulgrundstücks über den Zaun. Mit Bescheid vom 28.1.2016 lehnte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Antrag auf Einschreiten ab. Die Entscheidung liege in seinem Ermessen. Das Basketballfeld sei als Spiel- und Sportanlage genehmigungsfrei. Der Schulhof genieße Bestandsschutz. Seine typischen Lärmemissionen seien hinzunehmen. Ballspielplätze seien vom Gesetzgeber als kindgerecht anerkannt. Eine missbräuchliche Nutzung der Anlage durch Dritte sei dem Schulträger nicht zuzurechnen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1.3.2016 Widerspruch. Die Genehmigung des Schulhofs umfasse keine Basketballanlage. Diese müsse nach der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) beurteilt werden. Dabei müsse auch die Fremdnutzung des Abends und am Wochenende einbezogen werden. Diesen Widerspruch wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Bescheid vom 30.11.2016 als unbegründet zurück. Die rechtlich geschützten Belange des Klägers als Nachbar seien nicht verletzt. Schulen dürften in Gebieten aller Gewerbeklassen errichtet werden. Deren Schulhöfe sollten den Schülern Möglichkeiten zur Bewegung bieten. Dazu gehörten üblicherweise auch Basketballanlagen. Deren Errichtung sei von der Genehmigung einer Schule umfasst. Im Übrigen könne die Genehmigungsbehörde bei kleinen Vorhaben auch auf eine Genehmigung verzichten. Die Anlage verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Da die Schule als Ganztagsschule betrieben werde, dürfe sie auch nachmittags genutzt werden. Gegen eine Nutzung außerhalb der Schulzeiten durch Dritte stünden dem Kläger andere Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde am 1.12.2016 abgesandt. Daraufhin hat der Kläger am 4.1.2017 Klage erhoben. Die Geräusche beeinträchtigten ihn so, dass er seine Terrasse praktisch nicht nutzen könne, wenn Basketball gespielt werde. Auch im Haus sei eine Mittagsruhe dann nicht möglich. Das Schulgrundstück werde häufig abends für Veranstaltungen genutzt und sei dann offen zugänglich. Auch sonst werde es abends häufig nicht abgeschlossen. Nachbarn, die sich darüber beschwert hätten, seien des Grundstücks verwiesen worden. Die Beklagte sei in der Pflicht, Nachbarn auch vor unberechtigten Nutzungen der von ihr errichteten Anlage zu schützen.

4 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.1.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Betrieb der Basketballanlage verletze keine nachbarschützenden Normen. Als Baubehörde sei sie nur dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn Rechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt würden. Das sei allein aufgrund eines Verstoßes, für eine Anlage eine Baugenehmigung einzuholen, nicht der Fall. Die Basketballanlage sei kleiner als ein normgerechtes Spielfeld. Es handele sich nicht um eine Anlage im Sinne der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung. Es finde dort auch kein Sportunterricht statt. Sie diene allein dem wichtigen Ziel, den Schülern, die die Schule bis zur zehnten Klasse besuchten, in den Pausen Bewegung zu ermöglichen. Als öffentliche Schule sei die Einrichtung in spezifischer Weise gefährdet, zweckwidrig genutzt zu werden. Solche Nutzungen könnten ihr jedoch nur zugerechnet werden, wenn sie dafür besondere Anreize gesetzt hätte. Das sei nicht der Fall. Das Schulgelände werde um 18:00 Uhr verschlossen. Danach sei eine Nutzung nur möglich, wenn dafür die Zaun- bzw. Toranlage überstiegen werde. Ein solches Verhalten könne der Beklagten nicht angelastet werden. Dagegen müsse der Kläger sich mit Hilfe der Polizei wehren. Im Dezember 2018 hat die Kammer die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Das Gelände ist mit einem etwa 2 m hohen Metallzaun und -tor ausgestattet, vor dem an mehreren Stellen Aufstiegshilfen erkennbar sind. Der Kläger hat betont, sein Ziel sei nicht, die Nutzung der Anlage insgesamt auch für Schüler*innen zu verunmöglichen. Lediglich das Spiel älterer Personen empfinde er als besonders belastend. Das Gelände werde nicht zuverlässig geschlossen. Die Schule werde abends beispielsweise von Chören benutzt. Einige Nachbarn hätten auch die Erlaubnis, auf dem Gelände zu parken und Schlüssel dafür. Wenn das Basketballfeld nachts genutzt wurde, habe er wiederholt die Polizei gerufen. Dabei sei es ihm jedoch nicht möglich, dieser das Tor zu öffnen, weil die Schule ihm einen Schlüssel dafür verweigere. Auch kämen nach Abzug der Polizei immer wieder neue Spieler. Er sei bereit, sich an der Ausstattung des Feldes mit einem lärmmindernden Belag finanziell zu beteiligen und sein Haus mit Lärmschutzglas auszurüsten, wenn auch die Schule ihrerseits etwas zur Lärmminderung beitrage. Es wurde festgestellt, dass die

5 Schule auch auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite über Pausenflächen verfügt. Im April 2019 lehnte die Beklagte die beim Ortstermin in Erwägung gezogene Verlegung des Basketballfeldes auf die andere Seite des Schulgeländes und auch die Ausstattung des Feldes mit abnehmbaren Basketballkörben aus Kosten- bzw. Praktikabilitätsgründen ab. Der Kläger hat Lärmprotokolle vorgelegt. Danach hat er selbst mit einem Messgerät sowohl tagsüber als auch abends vor seinem Schlafzimmerfenster Lärmwerte von bis zu 65 dB gemessen. Dazu hat er erklärt, dass er die Messung nicht kontinuierlich durchgeführt habe und seine Mieter auch über andere Lärmereignisse berichtet hätten. Teils sei bis 4:00 Uhr morgens Basketball gespielt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das im Februar 2022 vorgelegt und im März 2023 ergänzt wurde. Der Sachverständige hat sein Gutachten in einer mündlichen Verhandlung im Mai 2023 erläutert. Zu deren Verlauf und den darin abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll Bezug genommen. Das Gericht hat die Entscheidung im Einvernehmen mit den Beteiligten zunächst zurückgestellt, um ihnen eine vergleichsweise Einigung zu ermöglichen. Das ist jedoch misslungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist zulässig. Als (hinterliegender) Nachbar einer lärmemittierenden baulichen Anlage ist der Kläger zumindest potentiell in seinen Rechten beeinträchtigt. Er hat das Vorverfahren durchgeführt und rechtzeitig Klage erhoben. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten gegen den baurechtswidrigen Zustand des Schulgrundstücks mit der Basketballanlage in seiner Nachbarschaft vorgeht.

6 Die Bauaufsichtsbehörde ist nach § 79 Abs. 1 der bremischen Landesbauordnung (BremLBO) ermächtigt, die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anzuordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann die Nutzung untersagt werden. 2.1. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Anlage einer Genehmigung bedarf. Nach § 59 Abs. 2 BremLBO entbindet die Verfahrensfreiheit von Vorhaben nach § 61 BremLBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben dadurch unberührt. Darum kann dahinstehen, ob die Anlage einer Genehmigung bedarf. Allein auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung im Genehmigungsverfahren kann sich der Nachbar nicht mit Erfolg berufen. Maßgebend ist die Verletzung drittschützender materieller Rechte (BayVGH, Beschl. v. 9.1. 2018 – 9 C 17.88 -; Beschl. v. 21.6.2021 – 1 ZB 21.1005 –, juris). 2.2. Der Zustand des Schulgrundstücks mit dem Basketballfeld verstößt in Bezug auf den Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Es verletzt eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist und dem Kläger entsteht dadurch eine Beeinträchtigung. 2.2.1. Geräuschimmissionen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gegenüber Nachbarn rücksichtslos und unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verursachen. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d.h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist dabei – sofern vorhanden – anhand einschlägiger technischer Regelwerke zu beurteilen. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die

7 Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2003 – 4 B 55/03, juris, Rn. 8). 2.2.2. Hier ist die Zumutbarkeit unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls in Orientierung an den Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV v. 18.7.2001, BGBl. I, 1588, zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte ÄndVO vom 8.10.2021 (BGBl. I, 4644)) zu beurteilen. Da die Basketballanlage nach dem Vortrag der Beklagten hauptsächlich in den Schulpausen genutzt wird und darauf kein Schulsport stattfindet, unterfällt sie nicht § 5 Abs. 3 S. 1 der 18. BImschV, der den Schulsport lärmschutzrechtlich privilegiert. Unter Schulsport in diesem Sinne ist nur der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften, etwa für bestimmte Sportarten, oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet. Zum Schulsport zählt daher beispielsweise nicht, wenn Schüler*innen in den Unterrichtspausen oder in Freistunden auf dem Schulhof oder einer Sportanlage Ball spielen, ohne dass die Schulleitung oder die Lehrerschaft dabei eingebunden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.6.2011 – 14 ZB 10.2645 –, Rn. 9, juris; Landmann/Rohmer, Band IV, Reidt/Schiller, § 5 18. BImschV, Rn. 31). Der von der Anlage verursachte Lärm wird auch nicht von der in § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG für Kinderlärm getroffenen Spezialvorschrift umfasst. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Spielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nur Kinder unter 14 Jahren (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 23.5.2014, 10 S 249/14, Rn. 29, juris), sodass eine Sportanlage, die wie hier von Schüler*innen bis zur zehnten Jahrgangsstufe genutzt wird, von dieser Privilegierung nicht in vollem Umfang erfasst wird.

8 Weder die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) noch die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung sind unmittelbar anwendbar. Die TA Lärm findet gemäß Ziff. 1 Buchst. b auf sonstige nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen keine Anwendung. Ein Basketballplatz ist eine solche nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage, § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 und Anhang 1 der 4. BImSchV. Die 18. BImSchV gilt gemäß § 1 Abs. 1 der 18. BImschV nur für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Bolz- und Basketballplätze, die speziell für Kinder bestimmt sind und dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht dem organisierten Freizeitsport dienen und wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, fallen nicht hierunter, sodass Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von solchen Plätzen ausgehen, auch nicht unmittelbar an den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV zu messen sind (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 7 B 88.02 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.20210 – 11 B 24.08 –, juris Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dies allerdings einer entsprechenden Heranziehung der 18. BImSchV bei der Beurteilung des von Schulsportplätzen ausgehenden Lärms im Einzelfall nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 7 B 88.02, juris, Rn. 6). 2.2.3. Als Immissionsrichtwert, an dem sich die tatrichterliche Würdigung orientieren kann, ist hier der für allgemeine Wohngebiete in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV definierte Wert heranzuziehen. Das klägerische Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der früher dort geltende Bebauungsplan 419 wurde mit dem Bebauungsplan 2353 aufgehoben. Die bis dahin festgesetzte Gewerbeklasse III nach § 36 der bremischen Staffelbauordnung entsprach im Übrigen in etwa einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO (Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 2.12.2014 - 1 D 173/10 -, Rn. 47, juris). Die Zumutbarkeit von Immissionen von der Basketballanlage richtet sich aktuell jedoch nach § 34 BauGB und den gegenwärtigen tatsächlichen Zuständen. Die früher in

9 dem Bereich verbreitete Mischung zwischen kleinen Gewerbe- sowie Handwerksbetrieben auf der einen und Wohnnutzung auf der anderen Seite besteht heute nicht mehr. So wurde die zuvor bestehende Festsetzung 2007 auch aufgehoben, weil es keine störenden Gewerbebetriebe (mehr) gab. Bei der Einstufung kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gewerbebetriebe sind einer deutlich überwiegenden Wohnnutzung gewichen, sodass der Bereich sich inzwischen als Wohngebiet darstellt. Den Schutzstatus eines reinen Wohngebietes wird der Kläger jedoch nicht beanspruchen können, weil sein Grundstück durch seine unmittelbare Nachbarschaft zu einer Schule faktisch vorbelastet ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.8.2017 – 8 C 11787/16, juris, Rn. 69 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.11.2009, 1 LC 236/05; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.1.2003, 2 M 334/02, Rn. 29, juris). Es befindet sich in einer Randlage zu einem Gebiet, das seit Jahrzehnten durch die Nutzung als Schulgelände vorbelastet ist. Die Gesamtschule Mitte nimmt Schüler bis zur zehnten Klasse aus mehreren Stadtteilen und bei entsprechenden Kapazitäten aus dem gesamten Stadtgebiet auf. Sie hat damit eine Funktion, die nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des unmittelbaren Umfeldes dient. Eine Einrichtung, die auch der Versorgung anderer Stadtteile dient, ist mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.1.2003 - 2 M 334/02 -, Rn. 29, juris; VG München, Beschl. v. 22.4.2013 - M 8 SN 12.5578, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.7.2014 - 5 K 3060/13 -, Rn. 31, juris; VG Trier, Beschl. v. 18.9.2009 - 5 L 477/09.NTR -, Rn. 11, juris). Diese Schule kann bei der Einstufung des Gebietes auch nicht als Fremdkörper außer Betracht bleiben. Sie ist als Anlage zur Versorgung der Bevölkerung der weiteren Umgebung keineswegs nur zufällig an diesem Standort entstanden und beeinflusst das Wohngebiet auch nicht nur unwesentlich. In der Folge entspricht das Schutzniveau des Grundstücks des Klägers dem eines allgemeinen Wohngebiets, in dem Anlagen für soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). 2.2.4. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Allgemeinen Wohngebieten: - tags außerhalb der Ruhezeiten: 55 dB(A), - tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen: 50 dB(A), - innerhalb der übrigen Ruhezeiten am Tag: 55 dB(A) und - nachts 40 dB(A). Die Tagzeit erfasst an Werktagen die Zeit vom 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 der 18. BImSchV. Die morgendlichen Ruhezeiten umfassen an Werktagen die Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr

10 und an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr. Weitere Ruhezeiten bestehen an Werktagen von 20:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 der 18. BImSchV. Für die Beurteilung des vom Spielbetrieb auf dem Basketballplatz ausgehenden Lärms kann auf die vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. N durchgeführte Messung des Schalldruckpegels auf dem Grundstück des Klägers ausgegangen werden. Das Gutachten ist nachvollziehbar und es sind keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters zu erkennen. Ausweislich des Gutachtens vom 24.2.2022 ist die Messung fachgerecht in Anwendung des Messverfahrens der 18. BImSchV durchgeführt worden. Das Gericht hat sich das Gutachten gemeinsam mit den Beteiligten erläutern lassen und offene Fragen geklärt. Danach hat es keine Zweifel an seiner fachlichen Richtigkeit. Der Sachverständige hat für die Beurteilung in seiner Ergänzung vom 7.3.2023 zutreffend die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet angesetzt. Er hat ausgeführt, dass die nach der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung zulässigen Lärmwerte eingehalten, wenn tagsüber - innerhalb der morgendlichen Ruhezeit nicht länger als 9 Minuten - innerhalb der Mittags- und Abendruhezeit nicht länger als 30 Minuten - außerhalb der Ruhezeiten nicht länger als 3 Stunden auf der Anlage Basketball gespielt wird. Nachts werden die Werte überschritten, wenn das Feld länger als 1 Minute genutzt wird. Eine Überschreitung der zulässigen Werte durch tieffrequenten Schall sei nicht feststellbar. Die in der 18. BImschVO festgelegten Zeiten sind: Tag Ruhezeiten Nachtzeit Werktage: 6:00 – 22:00 6:00 – 8:00 22:00 – 6:00 20:00 – 22:00 Sonn- und Feiertage: 7:0 – 22:00 7:00 - 9:00 22:00 – 7:00 13:00 – 15:00 20:00 – 22:00 Das Lärmprotokoll des Klägers benennt als Spielzeiten: 1. In der morgendlichen Ruhezeit: Datum Uhrzeit Dauer Mi 29.5. 6:30 – 7:50 80 Minuten

11 2. In der sonstigen Ruhezeit: Di 14.5. 20:00 – 20:55 55 Minuten 3. Tags außerhalb der Ruhezeit: Di 14.5. 1:20 Std Mi 15.5. 1:40 Fr 17.5. 1:25 Mo 20.5. 0:50 Do 23.5. 2:05 Mo 27.5. 1:00 Di 28.5. 1:00 Fr 31.5. 0:50 Sa 1.6. 0:40 Nach anderen Angaben des Klägers wurde wiederholt auch nachts gespielt (z.B. 2019 während eines Festivals im Umfeld bis 4:00 Uhr). Aus den Angaben des Klägers ergibt sich demnach kein Anhalt dafür, dass sein Grundstück durch die Basketballanlage außerhalb der Ruhezeiten in unzumutbarer Weise belastet würde. Die ihm in dieser Zeit zumutbaren 3 Stunden Spielzeit wurden nicht erreicht, geschweige denn überschritten. Die Angaben sprechen jedoch dafür, dass es innerhalb der Ruhezeiten und nachts zu Überschreitungen der nach der 18. BImSchV zumutbaren Werte kommt. 2.2.5. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte der 18. BImSchV auf die bestimmungsgemäße Nutzung von Anlagen wie der hier im Streit stehenden nicht direkt angewendet werden können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von solchen Anlagen ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, 165 f.; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 8.3.2018, 8 A 11829/17, juris Rn. 21). Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportlärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. BRDrucks 17/91, S. 35 f.), kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen für Kinder nicht ersetzen (BVerwG, Beschl. V. 11.2.2003 – 7 B 88/02 –, Rn. 6, juris).

12 Soweit die Nutzung des Basketballfeldes im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht, beispielsweise, weil Schüler*innen vor oder nach dem Unterricht spielen, ist das öffentliche Interesse an kindgerechten Schulen zu berücksichtigen. Dieses umfasst Bewegungsmöglichkeiten auch außerhalb des Unterrichts und es erschiene weder wünschenswert noch realistisch, die Schüler*innen außerhalb ihrer direkten Beaufsichtigung durch Lehrer vom Schulgrundstück fernzuhalten oder ihnen eine sportliche Betätigung zu untersagen. Eine solche Forderung läge dem Kläger im Übrigen ausweislich seiner Erklärungen gegenüber dem Gericht auch fern. Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern vom Bestandsschutz der Schule umfasst, wenn die Beklagte die Betätigungsmöglichkeiten auf dem Schulhof den sich ändernden Bedürfnissen der Schüler*innenschaft in Bezug auf die jeweils angesagten Sportarten anpasst, wie sie es mit der Einrichtung des Basketballfeldes getan hat. Die Nutzung des Platzes muss auch nicht zwingend auf Schüler*innen der jeweiligen Schule beschränkt werden. Insofern fällt das öffentliche Interesse ins Gewicht, Ballspielplätze und ähnliche Spieleinrichtungen vorzuhalten, die Kindern zur Befriedigung ihrer Freizeitbedürfnisse zur Verfügung stehen und die wegen dieser sozialen Funktion auch wohngebietsnah sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 7 B 88.02, juris, Rn. 5). Angesichts dieser Interessen kann der Kläger nicht verlangen, dass die oben genannten Lärmwerte, bzw. die vom Sachverständigen ermittelten Spieldauern, zu allen Zeiten exakt eingehalten werden. Vereinzelte Verstöße gegen Bestimmungen zum Schutz schädlicher Umwelteinwirkungen führen nicht zu deren Unzumutbarkeit, sondern sind hinzunehmen. Bei Einrichtungen, mit denen öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, können bei der Nachbarschaft subjektives Verständnis und Akzeptanz erwartet werden (BayVGH, Urt. v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 –, LS 4, Rn. 33, 38 juris). Das gilt hier für die morgendlichen Ruhezeiten werktags zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. An Werktagen kann hier der Schulbetrieb vor- bzw. nachwirken, wenn z.B. Schüler*innen vor oder nach dem Unterricht spielen. Am Wochenende ist der Bewegungsdrang der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen. Kinderlärm muss nach § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG ohnehin akzeptiert werden. Deshalb wird es nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte den Schulhof einschließlich des Basketballfeldes in diesen Zeiten offenhält. Da dabei eine wirksame Unterscheidung anhand des Alters der Spieler kaum möglich ist, sind die wenigen vom Kläger protokollierten Überschreitungen innerhalb dieser Ruhezeiten ihm angesichts der genannten öffentlichen Interessen auch

13 dann zumutbar, wenn sie von Personen im Alter von mehr als 14 Jahren verursacht werden. 2.2.6. Etwas Anderes gilt jedoch bezüglich der Ruhezeiten von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr sowie in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00, bzw. 7:00 Uhr. Hier findet kein Schulbetrieb statt und das öffentliche Interesse an sportlichen Betätigungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ist deutlich begrenzt. Kinder werden in diesen Zeiten kaum noch draußen spielen, sodass die Aktivitäten und der Lärm überwiegend auf ältere Personen zurückgehen; sie sind vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage auf dem Schulhof nicht umfasst. Zugleich steigt in diesen Zeiten das berechtigte Interesse der Nachbarschaft an Ruhe in ihrem Wohnumfeld. Die Störungen werden zwar nicht durch die Schule selbst, sondern durch Dritte verursacht, der Schulträger muss sie sich jedoch zurechnen lassen. Die mit dem Fehlverhalten der Benutzer einer Anlage verbundenen Lärmbelästigungen für die Umgebung können die Zumutbarkeit erst und nur dann berühren, wenn die Ausgestaltung der Anlage selbst einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht mit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (BayVGH, Urt. v. 31.3. 2006 – 22 B 05.1683 –, Rn. 43; Beschl. v. 23.1.2015 – 22 ZB 14.42, Rn. 67, juris). Insofern ist hier die besondere Lage der Schule zu berücksichtigen. Sie befindet sich in einem eng bebauten Stadtteil mit übersichtlichen Sport- und Betätigungsmöglichkeiten. Sie bildet die vierte Seite eines im Übrigen mit Wohngebäuden bebauten Straßengevierts. Der Stadtteil hat ein umfangreiches Angebot an Kultureinrichtungen und Gaststätten und deshalb zumindest regionale Bedeutung als Treffpunkt für erlebnishungrige Jugendliche und junge Erwachsene in den Abend- und Nachtstunden. Die Straßenseite der Grundstücke ist dadurch überdurchschnittlich lärmbelastet. Darum liegen die Wohngebäude mit ihrer ruhigeren Wohnseite typischerweise zum Garten und damit, wie das des Klägers, hier in Richtung zur Schule. Das Basketballfeld wurde gerade in dieser Richtung auf dem Schulgrundstück angeordnet und, anders als zum Lehrerzimmer, nicht mit einer Mauer oder mit anderem Schallschutz abgegrenzt. Wird in diesem Stadtteil ein Basketballfeld errichtet, muss wegen des üblichen Publikums damit gerechnet werden, dass es auch nachts und unter Außerachtlassung von ausgeschilderten

14 Nutzungsregelungen bespielt wird. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass gerade eine Schule, deren Grundstück außerhalb des Schulbetriebes typischerweise nur schwach beaufsichtigt wird, insofern einen besonderen Reiz ausübt. Da es dabei um sportliche junge Menschen geht, bietet eine herkömmliche Zaunanlage dagegen nur begrenzten Schutz. Hinzu kommt die Umgangsweise der Schule mit der Situation. Deren Grundstück wird nach Schulschluss von Dritten genutzt, die dazu auch Schlüssel besitzen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch Unsicherheit entsteht, ob das Hoftor zuverlässig geschlossen wird. Zugleich verweigert die Schule dem Kläger, der angeboten hat, das Tor gegebenenfalls selber zu schließen, den dafür nötigen Schlüssel. 2.3. Der Kläger kann auch beanspruchen, dass die Beklagte seinen Antrag unter Berücksichtigung dieser Interessenlage neu bescheidet und den Schulträger zu größerer Mühe verpflichtet, um die Ruhe der Nachbarschaft in den Nacht- und Abendstunden zu gewährleisten. Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützenden Vorschriften, so ist die Baubehörde auf Antrag eines Nachbarn zum Einschreiten verpflichtet, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall nicht frei, sondern ein grundsätzlich auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen (wie hier OVG NRW, Urt. v. 15.11.2007 - 10 A 3015/05, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2001, BRS 64 Nr. 117; OVG Saarland, Urt. v. 23.4.2002 - 2 R 7/01 - juris Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 7.11.2003 - 2 L 10/03, juris Rn. 6; wohl auch in diese Richtung gehend BVerwG, Beschl. v. 9.2.2000, BauR 2000, 1318; zurückhaltender OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2.7.2003, BRS 66 Nr. 198; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.5.2003, BauR 2003, 1716; a. A. BayVGH, Beschl. v. 24.11.2005, 26 ZB 05.591, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 6.3.2003, NVwZ-RR 2003, 484). Von einem Einschreiten kann die Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen nur absehen, wenn eine atypische Fallkonstellation vorliegt (Sächsisches OVG, Urt. v. 19.2. 2008 – 1 B 182/07 –, Rn. 26, juris; Beschl. v. 27.7. 2015 – 1 A 137/15 –, Rn. 5, juris). Das ist hier nicht der Fall, weil die Nachbarschaft unter dem nächtlichen Lärm leidet und ein besserer Schutz dagegen möglich ist. Da sowohl die Bau- als auch die Schulbehörde dem Bremer Senat unterstehen, sollte ihnen eine Abstimmung möglich sein, um die aufzuerlegenden Maßnahmen mit dem Schulbetrieb abzugleichen. In Betracht kommen beispielsweise eine Verlegung des Basketballfeldes, seine schalldämmende Umgestaltung, eine effektivere Sicherung des

15 Schulgrundstückes durch ertüchtigte Zäune bzw. einen Wachdienst oder eine Entfernung bzw. ein Verschließen der Basketballkörbe zur Nachtzeit. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Bauer Oetting Müller

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