Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 212/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 212/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der 1985 geborene ledige Kläger, Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, begehrt Asyl und Flüchtlingsschutz, zumindest subsidiären Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Er reiste im Alter von 18 Jahren am .2004 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und gab sich jahrelang mit der Personalie „ “ aus. Die Kriminalpolizei recherchierte erst im Jahr 2016 seine wahre Identität. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom .2004 abgelehnt und es wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Seine daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen bereits mit Urteil vom 27.06.2007 (6 K 1716/04.A) ab. Seitdem war der Aufenthalt des Klägers im Wesentlichen geduldet. Der Kläger ist in Deutschland erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und mehrfach verurteilt worden: Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2006 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Ausländerbehörde vom 28.02.2008 ist der Kläger deshalb (bestandskräftig) ausgewiesen worden. Am 26.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Mit Urteil vom 23.09.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.10.2017 wurde er wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie Beihilfe zum unerlaubten Waffenbesitz tateinheitlich mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine vorzeitige Entlassung wurde zuvor aufgrund der ungünstigen Legalprognose ebenso nicht befürwortet wie die Verlegung in den offenen Vollzug. Weitere Straftaten verübte er während seiner Haft. Mit Urteil vom 26.08.2020 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Körperverletzung (gegen einen Mithäftling) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
3 Mit Bescheid vom 25.08.2021 befristete die Ausländerbehörde das Aufenthalts- und Einreiseverbot auf acht Jahre und sechs Monate. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 24.11.2023 ab (VG Bremen, Urt. v. 24.11.2023 – 2 K 1983/21); das Urteil ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Am 30.08.2021 beantragte der Kläger aus der Haft heraus erneut, ihn als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Laut Vermerk der Beklagte vom 02.11.2021 wurde bestimmt, dass im Hinblick auf die Rechtslagenänderungen seit dem ersten Asylbescheid im Jahre 2004 in eine reguläre Anhörung nach § 25 AsylG überzugehen sei. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines Folgeverfahrens. Anlässlich einer persönlichen Anhörung in der JVA am 02.11.2021 gab der Kläger an, seine Eltern seien verstorben. Weitere Fragen wurden nicht beantwortet. Laut Vermerk des Bundesamtes vom 02.11.2021 habe die Anhörung nicht durchgeführt werden können, weil der Kläger einen tschetschenisch sprechenden Dolmetscher gewünscht gefordert habe. Ferner habe die Verfahrensbevollmächtigte zwei Zeugen mitgebracht, welche ebenfalls nur der tschetschenischen Sprache mächtig seien. Ein weiterer Anhörungstermin am 17.12.2021 in den Räumlichkeiten der JVA Bremen wurde abgebrochen, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers den anwesenden Einzelentscheider des Bundesamtes sowie den Vorgesetzten und einen weiteren Mitarbeiter der Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte, da die Justizvollzugsanstalt – ohne die Prozessbevollmächtigte darüber zu informieren - der Beklagten mitgeteilt habe, dass die Justizvollzugsanstalt kein öffentlicher Raum sei und deshalb Zeugen dort keinen Zutritt hätten und, nachdem der Befangenheitsantrag durch Vorgesetzte abgelehnt wurde, sich der Kläger auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berief. Einen am 19.12.2021 gestellten Eilantrag (6 V 2491/21) bezogen auf die Bedingungen für eine Anhörung lehnte das Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22.12.2021 ab, da es dem Kläger gemäß § 44 a Satz 1 VwGO verwehrt sei, unabhängig von den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Entscheidung des Bundesamtes in der Sache einzelne Verfahrensbedingungen gerichtlich einzufordern. Nach dem letzten psychologischen Prognosegutachten Gutachten des Psychotherapeuten im Rahmen der Strafvollstreckung vom 12.04.2022 wurde die Diagnose erhoben: Posttraumatische Belastungsstörung, Typ II: langandauernde und
4 extreme Traumatisierung, F 43.1 bei transgeneraler Weitergabe des Ursprungstrauma; Dissozial akzentuierte Persönlichkeitsstörung, F 60.2, die mit einem Drogenabusus (Cannabis und andere Drogen und Alkoholmissbrauch) verbunden ist, F 10.9; Störung der Impulskontrolle, Abnorme Gewohnheiten der Impulskontrolle, F 63.0. Zur Frage der Gefährdungsprognose wird ausgeführt, dass die Ausgangslage eher ungünstig zu werten sei. Die aktuelle Gegenwart in der JVA zeichne sich durch erhebliche Konflikte und einem wiederholten Drogenkonsum aus, so dass in der Zukunft unter der Voraussetzung, dass der Kläger weiterhin Drogen zu sich nehme und unbehandelt bleibe, erhebliche erneute Straftaten nicht ausgeschlossen werden könnten. Es liege eine Grundgefährlichkeit vor, die mit therapeutischen Maßnahmen deutlich reduziert würde. Eine Psychotherapie in der JVA hat nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 10.05.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und andernfalls in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Dagegen erhob der Kläger am 31.05.2022 Klage (6 K 843/22) und suchte zugleich erneut um Eilrechtsschutz (6 V 844/22) nach. Mit Beschluss vom 12.08.2022 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, da die Beklagte von der Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrags selbst in das Asylverfahren übergegangen sei und eine persönliche Anhörung nicht stattgefunden habe. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt gewesen. Den Bescheid vom 10.05.2022 hob die Beklagte am 31.08.2022 auf. Das Klageverfahren 6 K 843/22 wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger wurde am 05.10.2022 aus der Strafhaft entlassen. Der Kläger erhielt Gelegenheit, seinen Asylantrag schriftlich zu begründen. Er gab an, seine ganze Familie und auch er selbst sei seit den späten 80er Jahren an der demokratischen Bewegung und den antisowjetischen Kundgebungen und Protesten beteiligt gewesen. Er habe die Widerstandskämpfer mit Medizin und Essen versorgt. Er habe deshalb auf der schwarzen Liste der Russischen Polizei gestanden. Im Dezember 2001 sei er misshandelt worden. Aus Angst getötet zu werden, sei er 2004 geflohen.
5 Der Kläger wurde am 09.12.2022 ferner persönlich angehört. Er erklärte, ein Bruder sei aufgrund der Mobilmachung nach Kasachstan geflohen. Er selbst sei auch einberufen worden. Er habe nur ein Foto davon auf seinem Mobiltelefon. Der Einberufungsbescheid sei auf dem Postweg unterwegs. Außerdem seien 2018, als er in Deutschland im Gefängnis gesessen habe, Leute vom FSB oder der Staatsanwaltschaft zu seiner Mutter in Tschetschenien gekommen und hätten sie gefragt, ob ihr Sohn, bei dem in Deutschland Waffen im Auto gefunden worden seien, nicht aufhören könne, mit dem, was die Familie gemacht habe. Sein Bruder sei daraufhin 2019 oder 2020 inhaftiert und mit Strom gefoltert worden. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner ersten Anhörung 2004 angegeben habe, nicht selbst von den Sicherheitskräften behelligt worden zu sein, erklärte er dies mit Verständigungsschwierigkeiten und dass er dies damals auch so angegeben habe. Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Der wiederholte Antrag, die Frist bis zur Vorlage des Einberufungsbescheides zu verlängern, wurde nach einmaliger Verlängerung mit Schreiben vom 18.01.2023 abgelehnt. Mit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte das Bundesamt erneut den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1. bis 3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und andernfalls in die Russische Föderation abgeschoben zu werden (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf acht Jahre und sechs Monate befristet (Ziffer 6). Die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz sei gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen, weil der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Es lägen schwerwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vor. Hierfür spreche zum einen die gesetzgeberische Wertung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, zum anderen auch die Tatsache, dass er nach der Verurteilung in der JVA wieder eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit begangen habe. Ferner falle das psychologische Prognosegutachten vom 12.04.2022 ungünstig aus. Aus der Vollzugsplanfortschreibung ergebe sich, dass der Kläger keine Motivation für die Teilnahme an einer Sozialtherapie gezeigt habe. Aufgrund der erfolgten Verurteilung wegen einer schweren Straftat sei auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus
6 ausgeschlossen, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Im Hinblick auf seinen Vortrag, er werde wegen der Unterstützung der Freiheitskämpfer gesucht, sei er – wie bereits im ersten Asylverfahren – auf eine interne Schutzalternative zu verweisen. Soweit er geltend mache, er werde zum Militärdienst eingezogen und sei verpflichtet, sich dem Angriffskrieg gegen die Ukraine anzuschließen, sei dies nicht glaubhaft gemacht worden. Der vorgelegte Scan erwecke nicht den Eindruck, auf der Grundlage eines physischen Schreibens angefertigt zu sein. Vielmehr scheine es sich um ein im Rahmen der Datenverarbeitung am Computer generiertes Dokument zu handeln. Der Kläger habe einen Einberufungsbescheid bis dato nicht im Original vorgelegt. Außerdem sei fraglich, warum der Kläger nach dem vorgelegten Schreiben „als Reservist“ eingezogen werden solle, wenn er nach eigenen Angaben keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation geleistet habe. Eine allgemeine Mobilmachung sei nicht angeordnet. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sollen nur Reservisten mit Kampf- und Diensterfahrung eingezogen werden. Die humanitären Verhältnisse in der Russischen Föderation führten im Übrigen nicht zu einer allgemeinen Gefahr und einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Psychische Erkrankungen im Allgemeinen und Posttraumatische Belastungsstörungen im Speziellen seien in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Der Bescheid wurde am 30.01.2023 als Einschreiben zur Post gegeben. Dagegen hat der Kläger am 06.02.2023 Klage erhoben und um Eilrechtsschutz (6 V 213/23) nachgesucht, um seine Abschiebung zu verhindern. Er trägt vor, er stelle aktuell keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es liege keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung künftiger Straftaten vor. Er nehme eine Psychotherapie und eine psychiatrische Behandlung wahr. Unter der beschlossenen Behandlung sei er nicht mehr gefährlich. Straftaten in der Haft dürften zudem kein Indiz für eine Wiederholungsgefahr sein. Sie seien in einer „künstlichen“ Einrichtung keine Seltenheit und etliche Gefangene ließen Strafbefehle über sich gehen oder sie anzugreifen. Es liege auch keine schwere Straftat vor. Ursache der Strafbarkeit seien unbehandelte Traumata, die der Kläger im Krieg erlitten habe. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe im Übrigen für den Kläger in der Russischen Föderation nicht mehr. Die gegenwärtige politische Situation biete keinerlei Möglichkeiten des anderweitigen Schutzes mehr. Durch die westlichen Sanktionen gegen Russland bestehe für Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nirgendwo die Möglichkeit der Existenzsicherung. Er habe durch Vorlage des Einberufungsbescheides glaubhaft gemacht, dass ihm die Einziehung in den Krieg oder bei Weigerung eine Inhaftierung drohe. Der Kläger sei im Übrigen traumatisiert und könne in der Russischen Föderation weder auf Akzeptanz noch auf eine erforderliche Behandlung hoffen. Der Kläger beantragt sinngemäß,
7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 05.03.2023 ist der Eilantrag zum Az. 6 V 213/23 abgelehnt worden. Auf den Beschluss wird verwiesen. Mit Beschluss vom 07.11.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gem. § 30 Abs. 4 AsylG insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ziffer 1 bis 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind rechtmäßig. Gem. § 30 Abs. 4 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 des AufenthG abgesehen hat.
8 Gem. § 30 Abs. 4 AsylG bezieht sich diese Rechtsgrundlage gleichermaßen auf den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. Liegt ein Ausschlusstatbestand gem. § 30 Abs. 4 AsylG vor, ist ein Asylantrag auch dann insgesamt als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zugleich die tatbestandsbegründenden Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16a Abs. 1 GG oder eines internationalen Schutzstatus gem. § 3 und § 4 AsylG vorliegen. Der Asylantrag ist in diesem Fall auch dann offensichtlich unbegründet, wenn er andernfalls begründet wäre (vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition [Stand: 1.4.2021], Rn. 53). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf das in Art. 16a Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht auf Asyl nicht, weil es sich bei § 30 Abs. 4 AsylG nicht um eine einfachgesetzliche Schranke handelt, sondern dort der in praktischer Konkordanz gefundene Ausgleich mit anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Rechtsgütern, namentlich dem Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherheit der Allgemeinheit, normiert ist (vgl. Kluth/Heusch, ebd., Rn. 54). Sofern einer der in § 30 Abs. 4 AsylG normierten Ausschlussgründe vorliegt, kommt es deshalb nicht darauf an, ob dem Kläger in der Russischen Föderation politische oder sonst flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht oder eine Gefahrenlage gemäß § 4 AsylG besteht. Dem wäre dann gegebenenfalls gem. § 31 Abs. 3 Alt. 1, Abs. 2 AsylG ausschließlich durch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Rechnung zu tragen (hierzu nachfolgend unter Punkt 2). Da das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.10.2017 zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtskräftig ist, ist insbesondere § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu erteilen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist erforderlich, dass zumindest eine der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2013, 571). Dies ist mit den im Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.10.2017 für die für die jeweils in Tateinheit mit Nötigung und
9 (gefährlicher) Körperverletzung begangenen Raubtaten verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von vier Jahren gegeben. Um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. zu verwirklichen, reicht eine solche Verurteilung für sich genommen jedoch nicht aus. Von dem Betroffenen muss vielmehr auch aktuell noch eine konkrete, ernsthaft drohende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen, die eine Wiederholung der schwerwiegenden Straftaten nahelegt, derentwegen der Ausländer verurteilt worden ist (vgl. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, 29. Edition [Stand: 1.7.2020], AufenthG, § 60, Rn. 54 m.w.N). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter verbunden sind. Dies ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 21.1.2020 – 6 L 1332/19.A – juris, Rn. 15). Bei der Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen allerdings zwischenzeitlich eingetretene zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände, wie eine Strafaussetzung auf Bewährung oder eine positive Sozialisation nach Vollzug einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu BVerwG NVwZ 2001, 442). Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist die Prognoseentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Zulässigerweise hat es die Feststellungen des Landgerichts Bremen im Urteil vom 27.10.2017 zu den einzelnen Tatumständen, der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und der Strafzumessung als Ausgangspunkt für seine Gefahrenprognose genommen und zulässigerweise weiter berücksichtigt, dass der Kläger während seiner Haft weitere Straftaten – u.a. gegen die körperliche Unversehrtheit - begangen hat. Umstände, die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen wären, lagen im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung des Bundesamtes nicht vor. Von einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr im oberen Bereich der Wahrscheinlichkeit ist auch zuletzt im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2023 (2 K 1983/21) ausgegangen worden, mit dem die Klage auf Aufhebung bzw. Reduzierung des ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von acht Jahren und sechs Monaten abgewiesen wurde. Insoweit hat das Gericht dort im Urteil vom 24.11.2023
10 ausgeführt: „Zur Überzeugung der Kammer stellt sich im Falle des Klägers die Begehung schwerer Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter nicht bloß als entfernte Möglichkeit, sondern weiterhin als ernsthaft möglich dar. Die Wiederholungsgefahr ist im oberen Bereich des Möglichen zu verorten. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr ist weiterhin hoch. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf die fortdauernde einschlägige Straffälligkeit und die fehlende soziale Integration des Klägers. Der mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Oktober 2017 u.a. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte Kläger hat die Freiheitsstrafe bis zum Strafende am 05. Oktober 2022 im geschlossenen Vollzug der JVA Bremen verbüßen müssen. Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wurde wegen fortbestehender Negativprognose abgelehnt. Auch Vollzugslockerungen wurden nicht gewährt. Die zur Bestimmung der Legalprognose gefertigten Gutachten – das psychiatrische Prognosegutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. vom 10. November 2020 sowie das psychologische Prognosegutachten des Dipl. Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten Herrn vom 12. April 2022 – bescheinigten dem Kläger eine negative Legalprognose. Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Kläger ist auch in Haft mit körperlich-aggressivem Verhalten aufgefallen, was zahlreiche Disziplinarverfahren sowie eine weitere Verurteilung durch das AG Bremen vom 26. August 2020 wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen anschaulich belegen. Aktenkundig ist zudem wiederholter Drogenkonsum des Klägers während der Inhaftierung. Der Kläger hat sich seit der Haftentlassung im Oktober 2022 keiner Psychotherapie unterzogen, obwohl beide Gutachter*innen den erfolgreichen Abschluss einer solchen Therapie neben der Abstinenz von Drogen als wesentlich für eine positive Legalprognose erachten. Der Kläger hat die Zeit seit der Haftentlassung überdies nicht für eine berufliche Ausbildung oder sonstiges berufliches Fortkommen genutzt…Wegen der fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration und damit entsprechender Verwurzelung des Klägers vermittelt ihm einzig die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Insoweit hat die Beklagte im Bescheid vom 25. August 2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass die bereits seit mindestens 2013 bestehende Beziehung den Kläger nicht von der Begehung insbesondere seiner bislang schwerwiegendsten Straftat im Jahre 2016 abgehalten hat. Der Kontakt mit der Lebensgefährtin kann überdies deren Besuche und die gängigen Mittel der Fernkommunikation (d.h., Internet oder Telefon) aufrechterhalten werden.“ Dieser Prognose schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Anhaltspunkte für eine positive Sozialisation des Klägers ergeben sich auch nicht für die erkennende
11 Einzelrichterin im Entscheidungszeitpunkt. Der Kläger ließ zwar vortragen, inzwischen eine Psychotherapie begonnen zu haben. Er hat hierzu allerdings keine bestätigenden Unterlagen vorgelegt, seine Prozessbevollmächtigte kannte den oder die behandelnde/n Psychotherapeutin/ Psychotherapeuten nicht. Diese Angaben sind für das Gericht daher nicht im Ansatz belastbar. Die beiden laut Sitzungsniederschrift der 2. Kammer im Verfahren 2 K 1983/21 angegebenen beiden Termine bei Frau Dr. sind nach dem eigenen Vorbringen im vorliegenden Streit unbeachtlich, da dies nach dem Klägervortrag ausdrücklich keine Therapietermine gewesen sind, sondern Frau Dr. allein für eine medikamentöse Behandlung zuständig ist. Unabhängig davon ist zum jetzigen Zeitpunkt selbst bei Annahme einer bereits begonnenen Therapie nicht anzunehmen, dass der Kläger im Sinne einer nachhaltigen Verhaltensänderung als therapiert anzusehen ist. Die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren dagegen angeführten Argumente führen nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit und des Bestehens einer konkreten Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten. Der Umstand, dass er in der Haft keine Psychotherapie machen konnte, ändert nichts an der allein maßgeblichen Tatsache, dass er im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht als therapiert betrachtet werden kann. Auch ist durch nichts belegt, dass er inzwischen ein drogenfreies Leben führt. Angesichts der jahrelangen Delinquenz und der Erheblichkeit der Straftaten fehlen belastbare Anhaltspunkte für eine Änderung seines Verhaltens. In die Prognose ist entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die nach der letzten Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren während der Strafhaft begangenen Straftaten abzustellen, da es sich in dem einen Fall erneut um eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen handelt. Auch wenn die Umstände in einer Justizvollzugsanstalt künstlich sind und nicht dem Leben in Freiheit entsprechen, so ist eine gegen einen Mithäftling begangene Körperverletzung nicht weniger erheblich als eine in Freiheit begangene Körperverletzung. Schließlich relativiert auch die Möglichkeit, dass Ursache der Delinquenz des Klägers ein unverarbeitetes Kriegstrauma ist, nicht seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. 2. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des ausführlich begründeten angefochtenen Bescheides vom 24.01.2023 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
12 Ergänzend folgen auch nicht aus der im Eilverfahren vorgelegten Vorladung, die nach seinem dortigen Vortrag noch eine Vorladung zwecks Einziehung zum Wehr- oder Kriegsdienst belegen sollte, hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198, 1199) drohen. Allein die Tatsache, dass möglicherweise gegen den Kläger in der Russischen Föderation ermittelt wird, führt nicht automatisch zu der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dort inhaftiert und unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu sein. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in einem menschenrechtswidrigen Krieg eingesetzt werden würde, da er einerseits das Höchstalter für die Einziehung zum Wehrdienst deutlich überschreitet und zum anderen kein Reservist ist. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28.03.1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27.11.2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20.07.2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.09.2022, S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 08.11.2023, S. 33 f.). Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre angehoben worden ist und somit ab dem 01.01.2024 Männer bis zum dreißigsten Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden können (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland- soldaten-einberufung-100.html; https://www.spiegel.de/ausland/russland-wladimir-putin- unterschreibt-gesetz-zur-anhebung-des-wehrpflichtalters-a-8f3060ae-a463-404f-b366- 142a8a3db592), wird der 39-jährige Kläger zu 1. hiervon nicht erfasst. Präsident Putin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Nach
13 offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 – 31). Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 27 Jahren, die wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Junior-Offiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Leitende Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die
14 zweite bis zum Alter von 45 Jahren. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 – 31). 3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Insbesondere sind die privaten Interessen des Klägers - wie sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und die soziale Bindung zu seiner Lebensgefährtin - berücksichtigt und mit Fernhaltungsinteresse aufgrund der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr gravierender Gewaltdelikte rechtsfehlerfrei abgewogen worden. 4. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell
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Referenzen
- §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 25 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 30 Abs. 4 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
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- § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 212/23 1x
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