Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 1643/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 V 1643/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Siemers am 6. März 2024 beschlossen: Die mit Bescheid vom 30.06.2023 angeordnete vorläufige Dienstenthebung sowie der Einbehalt von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem Amt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9) bei der Feuerwehr Bremen sowie der teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge. Der geborene Antragsteller steht seit als Beamter im Feuerwehrdienst der Antragsgegnerin. Er hat das Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne. Im Oktober 2020 wandten sich eine Beamtin und ein ehemaliger Beamter der Feuerwehr Bremen mit dem Vorwurf an den Senator für Inneres, in den Wachabteilungen der Feuerwehr Bremen habe es in der Vergangenheit wiederholt rassistische, sexistische und homophobe Äußerungen und Verhaltensweisen sowohl gegenüber einzelnen Mitarbeitern als auch gegenüber Außenstehenden gegeben. Ein Oberbrandmeister, der später als der Antragsteller identifiziert wurde, werde innerhalb der Bremer Feuerwehr selbst von Vorgesetzten ausschließlich „ “ genannt, nach dem SS-Obergruppenführer und dem Hauptprotagonisten des Films „ “. Außerdem sei es in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „ “, der ausschließlich Beamte der Wachabteilung angehörten, im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 zum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Dies belegten sie durch eine Reihe von Screenshots von Teilen der Chatverläufe sowie der Bildergalerie des Gruppenchats. Der Antragsteller war Mitglied dieser Gruppe und postete dort selbst verschiedene Bilder und Textnachrichten bzw. Memes. Auf die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Auszüge des Gruppenchats (Bl. 12 ff. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin – VV AGin) wird insoweit Bezug genommen. Der Senator für Inneres prüfte infolgedessen ein disziplinarisches Vorgehen gegen die an der Chatgruppe beteiligten Feuerwehrbeamten, u.a. auch gegen den Antragsteller. Zudem leitete er eine interne Untersuchung zum Bestehen rechtsextremer, rassistischer oder sexistischer Strukturen innerhalb der Feuerwehr Bremen ein. Dazu erstattete die eingesetzte Sonderermittlerin im Mai 2021 einen Abschlussbericht. Die Staatsanwaltschaft leitete am 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ( ) wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung ein.
3 Mit Bescheid vom 23.11.2020 verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung, untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Senator für Inneres ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Dieser wurde hierzu angehört. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde am 2020 die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Es wurden eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt und ausgewertet. Über das Ergebnis erstellte die Kriminalpolizei einen Vermerk (Bl. 593 ff. zu )). Darin findet insbesondere die Auswertung der Kommunikation in einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „ “ Erwähnung, in der neben dem Antragsteller zwei weitere Gruppenmitglieder aktiv waren. In der Gruppe seien im Zeitraum 01.03.2019 bis 24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den Nationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Der Verdacht, dass der Antragsteller im Internet verbotene Inhalte veröffentliche oder in rechtsextremen Internetforen aktiv sei, bestätigte sich nach Einschätzung der Ermittler nicht. Die Direktion Kriminalpolizei gab unter dem 2021 im Ermittlungsverfahren zudem auf Anforderung des Ermittlungsführers eine „Politikwissenschaftliche Einschätzung“ dazu ab, ob die ausgewerteten Inhalte Schlüsse auf das politisch- ideologische Weltbild des Antragstellers zuließen. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann von der Staatsanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Wohnbezirks übernommen ( ) und von dort aus der Staatsanwaltschaft , Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet, zur Übernahme angeboten. Diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die internetbezogenen Handlungen des Antragstellers bezögen sich auf Aktivitäten in den WhatsApp-Gruppen „ “ sowie „ “. Soweit in den Gruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollen, mangele es diesbezüglich am Verbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe, diese einem größeren
4 Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar sei. Bei beiden genannten Chatgruppen handele es sich um miteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe mit 24 Teilnehmern, da diese allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen sind bzw. waren, sodass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft fußt, auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann im Juli 2022 das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit gleicher Begründung ein. Der Antragsteller wurde durch Schreiben vom 28.07.2022 und vom 05.08.2022 unter Setzung einer erneuten Äußerungsfrist über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Am 11.08.2022 suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz gegen das beamtenrechtlich angeordnete Verbot des Führens der Dienstgeschäfte nach. Mit Beschluss vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) gab die Kammer dem Antrag lediglich in Bezug auf den Aufenthalt in den Diensträumen und das Tragen von Dienstkleidung sowie das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen statt. Die Beschwerde des Antragstellers wies das OVG Bremen mit Beschluss vom 10.05.2023 (2 B 298/22) zurück. Es bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wissentlich und willentlich im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 Text- und Bildnachrichten in der WhatsApp-Gruppe „ “ versendet habe, es bestünden keine begründeten Zweifel an seiner Urheberschaft. Zusätzlich böten die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Speichermedien hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller zusätzlich wenigstens weitere Text- und Bildnachrichten zuzurechnen seien. Hinsichtlich der einzelnen Nachrichten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Nach dieser Erkenntnislage bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt habe, wobei tatsächlicher Aufklärung und ggf. rechtlicher Bewertung im Disziplinarverfahren noch der Einwand der Beschwerde bedürfe, bei den beiden weiteren Mitgliedern der Chat-Gruppe „ “ handele es sich um zwei enge und langjährige Freunde des Antragstellers, mithin bei den an diese versendeten Bild- und Textnachrichten um Äußerungen im engsten Bereich privater Kommunikation. Sollten die disziplinarischen Ermittlungen ergeben, dass zwischen dem Antragsteller und den beiden weiteren Teilnehmern des Chats eine Vertrauensbeziehung im genannte Sinne bestünde, folge daraus indes nicht zwangsläufig, dass den in dieser Chatgruppe gewechselten Nachrichten von vornherein keine disziplinarische Relevanz zu kommen könne. Die abschließende rechtliche Bewertung dieser Frage bleibe dabei dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
5 Am 18.01.2023 führte die Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren Zeugenvernehmungen, u. a. eines an Einsätzen mit dem Antragsteller beteiligten Notarztes sowie eines Feuerwehrbeamten, durch, an denen der Antragsteller teilnahm. Unter dem 17.03.2023 wurde der Antragsteller unter Übersendung des Ermittlungsberichtes vom 17.03.2023 angehört. Er nahm unter dem 29.08.2022 und dem 19.04.2023 schriftlich Stellung. Der Senator für Inneres hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 12.06.2023 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Bezüge an. Zuvor war ihm Gelegenheit gegeben worden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Er nahm unter dem 06.06.2023 und dem 21.06.2023 schriftlich Stellung. Mit Schreiben jeweils vom 22.06.2023 wurden die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenbeauftragte und der Personalrat der Feuerwehr Bremen zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehaltung von Dienstbezügen angehört und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.06.2023 gebeten. Mit Schreiben vom 29.06.2023 teilte die Schwerbehindertenvertretung mit, dass keine Einwände bestünden. Die Frauenbeauftragte nahm die Anhörung am 03.07.2023 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 06.07.2023 forderte der Personalrat ergänzende Unterlagen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bei der senatorischen Behörde an. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurden diese dem Personalrat zur Verfügung gestellt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 30.06.2023 enthob der Senator für Inneres den Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Am selben Tag erhob die Antragsgegnerin zudem Disziplinarklage gegen den Antragsteller, welche bei Gericht unter Az. 8 K 1457/23 anhängig ist. Begründet wurde die streitgegenständliche Verfügung damit, dass der Antragsteller sich in der Zeit von 2013 bis November 2020 dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Im genannten Zeitraum haben er sich durch die Versendung zahlreicher Bild- und Textnachrichten in menschenverachtender und mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden Art und Weise über Migrantinnen und Migranten und Personen mit anderer Hautfarbe geäußert. Zudem habe er durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht sei ein Verhalten unvereinbar, das
6 objektiv geeignet oder gar darauf angelegt sei, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie gesellschaftsfähig zu machen. Aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen werde er wegen des Dienstvergehens voraussichtlich gemäß § 10 BremDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, denn nach derzeitiger Bewertung erweise sich das vorgeworfene Dienstvergehen als so schwerwiegend, dass sich daraus die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung ergebe. Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei dann, wenn die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich- demokratischen Grundordnung sei, grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine Gründe ersichtlich, die eine Milderung der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme geböten. Die Einbehaltung von 20% seiner monatlichen Dienstbezüge werde gemäß § 38 Abs. 2 BremDG angeordnet. Er verfüge über ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR , mithin ein Nettoeinkommen von ca. EUR , so dass nach Kürzung der Dienstbezüge ein Betrag von ca. EUR verbleibe. sei dieser Betrag ausreichend, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Verfügung war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Senator für Inneres, Contrescarpe 22-24, 28203 Bremen, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 3a Abs. 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.“ Die Zustellung erfolgte am 04.07.2023. Der Antragsteller legte am selben Tag Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte der Senator für Inneres diesem mit, dass entgegen der Belehrung in der Verfügung vom 30.06.2023 ein Widerspruchsverfahren nicht eröffnet sei. Gegen die Entscheidung könne gemäß § 62 Abs. 1 BremDG ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen bei dem Verwaltungsgericht Bremen gestellt werden. Der Antragsteller hat am 19.07.2023 einen solchen Antrag gestellt. Er rügt zunächst eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung. Die Information beschränke sich auf den Ermittlungsbericht vom 17.03.2023 sowie seine Stellungnahme. Hierdurch werde der Eindruck vermittelt, die gesamten Daten aus der Ermittlungsakte seien mit in die Bewertung einbezogen worden, ohne dass eine Abwägung seiner Grundrechtspositionen
7 oder eine weitere Prüfung des Sachverhaltes notwendig gewesen sei. Es fehle die Mitteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Zugrundelegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Erwägungen, wobei die Vorgaben des OVG Bremen im Beschluss vom 10.05.2023 hinsichtlich der Verwertbarkeit der Korrespondenz zu beachten gewesen wären. Der Sachverhalt sei so mitzuteilen, dass sich die Mitbestimmungsgremien ohne eigenen Zugriff auf die Akte ein Gesamtbild im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Parameter machen könnten. Den Gremien sei auch nicht ausreichend Zeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Anhörung der Frauenbeauftragten habe erst am 03.07.2023 vorgelegen, nach Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme. Der Personalrat sei überhaupt nicht angehört worden. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft, sie könne nicht ausschließlich auf den Bericht der Ermittlerin vom 17.03.2023 – ohne eigene Beweiswürdigung seitens der Antragsgegnerin – gestützt werden. Denn diesem sei sowohl entgegengetreten als auch seien Beweisanträge gestellt worden. Insbesondere sei sein Einwand, es handele sich bei den Teilnehmern der WhatsApp-Gruppe „ “ um älteste und engste Freunde, was einer Verwertbarkeit der Verläufe entgegenstehe, nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des Schutzes seiner Privatsphäre könne weder die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte noch die politikwissenschaftliche Einschätzung herangezogen werden. Die Antragsgegnerin stütze die Annahme seiner fehlenden Verfassungstreue auf Screenshots von Post und Memes aus den Jahren 2013 bis September 2015, die ihm nicht alle zweifelsfrei zugeordnet werden könnten und ohne den Umstand zu bewerten, dass er die Kommunikation Ende 2015 vollständig gelöscht habe. Er verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2019 (1 BvR 16/13, „Recht auf Vergessen“). Die Behauptung der Antragsgegnerin, er habe durchgehend von 2013 bis 2020 entsprechende Nachrichten verschickt, sei nicht belegt, da nach 2015 in der Feuerwehrgruppe und auch in den privaten Chats keinerlei mit den vorgelegten Posts / Memes vergleichbare Nachrichten von ihm versandt worden seien. Die bei ihm aufgefundenen Daten seien ebenfalls zum größten Teil bereits gelöscht, teilweise privat geführte Kommunikation, teilweise private Familienaufnahmen. Es werde auch nicht zwischen dem Einstellen von Nachrichten, dem Weiterleiten oder dem bloßen Empfangen differenziert. Sämtliche anderen Mitglieder der WhatsApp-Gruppen, die die Kommunikation zumindest empfangen hätten, seien nicht disziplinarrechtlich behandelt worden. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 30.06.2023 vor, dass die Personalvertretungsorgane einschließlich der Schwerbehindertenvertretung angehört worden seien. Allen Gremien sei das Ziel präsentiert worden, die Einbehaltung vom Dienstbezügen im Umfang von 20%
8 und eine vorläufige Dienstenthebung zu verfügen. Bezüglich des Personalrats sei keine umfassende Mitbestimmung eröffnet (§ 54 Abs. 2 BremPersVG) und auch keine Frist hierfür gesetzlich vorgegeben, er erhalte ebenso wie die Frauenbeauftragte (lediglich) die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Personalrat habe auch erst nach Ablauf von zwei Wochen – der gesetzlichen Reaktionsfrist bei uneingeschränkter Mitbestimmung – weitere Fragen zur Einbehaltung von Dienstbezügen gestellt und hierauf unverzüglich Informationen erhalten. Auch § 13a BremLGG enthalte keine Fristvorgabe. Die Schwerbehindertenvertretung habe die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mit Schreiben vom 29.06.2023 ausdrücklich keine Einwände erhoben. Der Personalrat habe auf das Anhörungsschreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass er in der Sitzung am 01.08.2023 beschlossen habe, zu der Maßnahme im Disziplinarverfahren keine Stellungnahme abzugeben. Materiell-rechtlich sei für die vorläufige Dienstenthebung nicht die Unschuldsvermutung maßgeblich, sondern vielmehr, ob die Prognose hinsichtlich der hier geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst auf einer zutreffenden Würdigung des soweit bekannten Sachverhalts beruhe und ob die geforderte Abwägung zur Verhältnismäßigkeit und zum Verlust des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten mit Blick auf die beabsichtigte Maximalmaßnahme gerechtfertigt sei. Vorliegend sei auf der Grundlage des Sachverhaltes der bereits anhängigen Disziplinarklage jedenfalls die Prognose begründet, dass antragsgemäß eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst ausgesprochen werde. Angesichts des verfügbaren Nettoeinkommens und der berücksichtigten individuellen wirtschaftlichen Situation erweise sich die festgesetzte Höhe des Einbehaltungssatzes als offensichtlich rechtmäßig, zumal der gesetzliche Rahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die beigezogene Personalakte des Antragstellers als auch die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften verwiesen. Außerdem wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens 6 V 1313/22 Bezug genommen.
9 II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. a) Der Antrag gerichtet auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers ist zulässig. Bei den Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 und 2 BremDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidung sui generis. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der – vorliegend gestellte – Antrag auf Aussetzung gemäß § 62 BremDG statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. 14/4659; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG). b) Der Antrag ist begründet. Beantragt der Beamte gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist diese gemäß § 63 Abs. 2 BremDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. BayVGH Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Im Aussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2018 - 14 MB 2/17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.06.2020 – 17 B 1/20, BeckRS 2020, 11677 Rn. 3, beck-online). Soweit die Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BremDG auf einer Ermessensentscheidung beruhen, steht dem Gericht gemäß § 3 i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Hieran gemessen begegnen die mit Bescheid vom 30.06.2023 verfügte vorläufige Dienstenthebung ((1)) und hieraus folgend die Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers ((2)) ernstlichen rechtlichen Zweifeln. (1) Dabei kann offenbleiben ob, die Verfügung vom 30.06.2023 formell rechtmäßig ist. Die Beteiligung der Mitbestimmungsgremien begegnet zumindest im Hinblick auf die
10 Beteiligung des Personalrates aufgrund der sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergebenden Sachlage rechtlichen Bedenken. Gemäß § 54 Abs. 2 BremPersVG ist dem Personalrat Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. Gleichlautend gilt dies für die Frauenbeauftragte gemäß § 13a BremLGG. Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Zwar sind ausweislich der Disziplinarakte die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte vor der Wirksamkeit der Verfügung, die durch Bekanntgabe an den Antragsteller am 04.07.2023 eintrat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG), angehört worden. Die Frauenbeauftragte hat ausweislich der Disziplinarakte am 03.07.2023 Kenntnis genommen, die Schwerbehindertenvertretung hat bereits mit Schreiben vom 29.06.2023 keine Einwände erhoben. Diese Art der Beteiligung entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben, denn die Mitbestimmungsgremien wurden durch die Übersendung des Ermittlungsberichts vom 17.03.2023 und des bis dahin dokumentierten Standes der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. Es genügt, wenn diese über den Gang der Ermittlungen und der Vorwürfe ins Bild gesetzt werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.09.2022 – 8 K 2910/20 –, juris Rn. 36). Auch die durch die senatorische Behörde gesetzte Frist von einer Woche bis zum 29.06.2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine gesetzliche Frist lässt sich der Regelung des § 54 Abs. 2 BremPersVG, welcher wie hier die bloße Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit vorsieht, gerade nicht entnehmen. Wenn selbst in Fällen der Mitbestimmung in dringenden Fällen eine Abkürzung auf eine Wochenfrist möglich ist (§ 58 Abs. 1 Satz 3 BremPersVG), dann bestehen umso weniger Bedenken gegen die Wochenfrist im Fall der bloßen Stellungnahmemöglichkeit. Ob auch der Personalrat ordnungsgemäß vor der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verfügung beteiligt wurde, ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht eindeutig feststellbar. Der Personalrat hat lediglich mit Schreiben vom 06.07.2023 die Kenntnisnahme des Anhörungsschreibens vom 22.06.2023 bestätigt. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich weder ein Abvermerk, wie er beispielsweise bei der späteren Übersendung der Unterlagen
11 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen wurde, noch enthalten die Akten einen Zustellungsvermerk über den Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsschreibens beim Personalrat. Ob dies – auch unter Berücksichtigung des letztlichen Verzichts des Personalrates auf eine Stellungnahme – im Ergebnis zu einem nicht heilbaren Anhörungsmangel geführt haben mag bedarf keiner Entscheidung. Die vorläufige Dienstenthebung bedarf der Aussetzung, weil sie ohne die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Ermessensnichtgebrauch) angeordnet wurde. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Ob diese Prognose angestellt werden kann, wird letztlich offengelassen. Zwar ist die Urheberschaft des Antragstellers in den Chatgruppen bzw. seine Rolle als Versender nach bereits erfolgter zweifacher gerichtlicher Prüfung anlässlich des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nach summarischer Prüfung voraussichtlich anzunehmen und besteht deshalb gegenwärtig zugleich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf die Verfassungstreue. Unter Berücksichtigung des Hinweises des OVG Bremen in seinem Beschluss vom 10.05.2023 zur im Disziplinarverfahren zu unternehmenden, weiteren Aufklärung der Privatheit der Chat-Gruppe „ “ und der hierauf bezogenen erforderlichen Abwägung verbleibt ein Rest unaufklärten Sachverhaltes, der von der Antragsgegnerin nicht geklärt wurde und im vorliegenden Verfahren mangels präsenter Beweismittel nicht geklärt werden kann. Ob eine solche Aufklärung letztlich für eine Verwertbarkeit der in dieser Chat-Gruppe ausgetauschten Nachrichten erforderlich ist, bleibt dem Disziplinarklageverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist die vorläufige Dienstenthebung aber ohne Ausübung von Ermessenserwägungen angeordnet worden. Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BremBDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein
12 Abwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die Disziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die darauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 38 Rn. 28, beck-online). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 Abs. 2 BremDG) ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2001, 246; NVwZ 2001, 1410, 1411: keine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 38 Rn. 29, beck-online). Vorliegend ist dem streitgegenständlichen Bescheid keine Ermessensausübung zu entnehmen. Die Begründung lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund der Annahme der zukünftigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf die vorläufige Enthebung gebunden fühlte. Das Gericht versteht insbesondere die Überlegung, dass keine mildere Maßnahme geboten sei, als Bestandteil der zum Tatbestand gehörigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu erwartenden Höchstmaßnahme, jedoch nicht als Ermessenserwägung in Bezug auf die angeordnete vorläufige Maßnahme. Es ist auch keine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. Grundsätzlich sind in die Ermessenserwägung die Interessen des Antragstellers, insbesondere sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, einzubeziehen. Der Umstand, dass der Antragsteller aktuell krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und ihm das Führen der Dienstgeschäfte verboten ist, entbindet die senatorische Behörde nicht von der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, warum es zusätzlich der disziplinarrechtlichen Dienstenthebung bedarf. (2) Die Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers ist ebenfalls auszusetzen, da sie von der Vollziehbarkeit der vorläufigen Dienstenthebung abhängt, § 38 Abs. 2 BremDG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Kaysers Siemers
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- § 38 Abs. 1 und 2 BremDG 1x (nicht zugeordnet)
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- NVwZ 2001, 1335, 1338 1x (nicht zugeordnet)
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- § 58 Abs. 1 Satz 3 BremPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 BremBDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 BremDG 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2001, 246 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2001, 1410, 1411 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 2 BremDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 BremDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x