Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 1730/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1730/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1982 in Latakia/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und alawitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.05.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23.05.2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Syrien im Februar 2022 aufgrund von Diskriminierungen und schwierigen Lebensverhältnissen verlassen habe. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Frau und seinen Kindern in Qamishli gelebt. Als Araber und Alawit sei er häufig beleidigt worden. Zu körperlichen Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Er habe nur Gelegenheitsjobs angeboten bekommen und finanziell von seinem Schwager unterstützt werden müssen. Das habe ihn sehr belastet. Ihm sei der Druck zu hoch geworden und er habe seinen Kindern eine sichere Zukunft geben wollen. Deswegen habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Der Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid vom 16.06.2022 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 16.05.2023 eingestellt, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war und die Beklagte den Bescheid vom 16.06.2022 aufgehoben hat. Mit weiterem Bescheid vom 20.07.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hingegen nicht gegeben. Der Kläger verwirkliche keines der als Verfolgungsgrund infrage kommende Anknüpfungsmerkmale. Nach eigenen Angaben seien die vom Kläger empfundenen Diskriminierungen verbaler Art gewesen und fluchtauslösend sei der allgemeine Druck auf ihn gewesen. Die vom Antragsteller empfundene Perspektivlosigkeit sei allerdings kein Anknüpfungsmerkmal zu den Verfolgungsgründen zur Gewährung des § 3 AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

3 Der Kläger hat am 27.07.2023 Klage erhoben. Die Furcht vor einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien sei im Hinblick auf die gegenwärtigen politischen Verhältnisse, die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt des Klägers im westlichen Ausland begründet. Der syrische Staat sehe das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletze. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für wehrpflichtige Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren individuell gefahrerhöhende Umstände hinzuträten, die es in der Gesamtschau aller Umstände beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, dass solche Rückkehrer von syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt würden. Menschen, die nicht dem sunnitisch- islamischem Weltbild folgten, würden derzeit in erheblicher Art und Weise von Teilen der durch die syrische Regierung benannten Soldaten verfolgt und auf offener Straße hingerichtet. Im Norden Syriens komme es derzeit ebenfalls zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der SDF und der HTS. Ferner werde darauf hingewiesen, dass auch die Türkei derzeit mit gezielten Luftangriffen Regionen treffe, in welchen Zivilisten lebten. Da der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Alawiten gehöre, sei er erheblicher Verfolgung ausgesetzt und riskiere bei einer etwaigen Abschiebung, hingerichtet zu werden. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und den Bundesamtsbescheid vom 20.07.2023, zugestellt am 26.07.2023, Az.: , aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

4 Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies

5 unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4, 15 Richtlinie 2004/83/EG (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 40), die auf die Nachfolgerichtlinie 2011/95/EU übertragbar ist, ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion

6 abzustellen ist. Vielmehr kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer aufgrund der geltend gemachten Verfolgung den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen derselben sind, ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 97 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 28.07.2021 – A 1 K 6994/18 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; Wittmann, in: BeckOK Migrations- und IntegrationsR, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, § 3 AsylG Rn. 37). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach

7 Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v.

8 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). II. In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.) und es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm in Syrien eine Verfolgung droht (2.). 1. Hinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 20.07.2023 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass er im Jahr 2013 durch Mitglieder der Muslimbruderschaft bedroht und geschlagen worden sei, kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen als glaubhaft anzusehen ist, da jedenfalls

9 nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Syrien in nahem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Angriffen verlassen hat. Er hat vielmehr angegeben, dass er im Jahr 2013 nach den Vorfällen nach Qamishli gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 gelebt habe. Angesichts dieser Angaben konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungssituation und der Ausreise besteht. Die von dem Kläger geschilderten verbalen Diskriminierungen während seiner Zeit in Qamishli erreichen zudem nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderliche Intensität, die, wie ausgeführt, eine gewisse Schwere aufweisen muss. 2. Das Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu werden. a. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, juris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der Erkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der

10 verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al- Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). b. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner nicht deshalb, weil er den Alawiten angehört. Nach derzeitiger Auskunftslage kann eine sog. Gruppenverfolgung der Alawiten (noch) nicht angenommen werden. Eine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung kann zunächst angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch ohne Feststellung einer konkreten Verfolgungsdichte kann hier in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein (formal) geordnetes Staatswesen in der Lage ist, ein beschlossenes Verfolgungsprogramm auch tatsächlich umzusetzen. Abseits der Fälle eines staatlichen Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter

11 müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13; Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7; B. v. 05.04.2011 - 10 B 11.11 -, juris Rn. 3; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, Rn. 34 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung vorliegend nicht erfüllt. aa. Zunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Aussagekräftige Berichte über ein systematisches, durch die Übergangsregierung angeordnetes Vorgehen gegen die alawitische Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte der neuen Administration in den Gebieten unter ihrer Kontrolle gibt es bislang keine (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). Auch dem Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise vor, dass eine gezielte Politik der Vertreibung von Alawiten stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 15). In der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al- Sharaa eingesetzten Übergangsregierung befindet sich zumindest ein Vertreter der alawitischen Glaubensgemeinschaft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, Seite 7). Al-Sharaa hat zudem die im März 2025 hauptsächlich in den Regionen Latakia und Tartus stattgefundenen Vergeltungsakte (s. hierzu unter bb.), die vor allem Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft zum Ziel hatten, als Verbrechen bezeichnet und Aufklärung versprochen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Durch die Übergangsregierung wurden weitreichende Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene (auch für Verbündete), die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, angekündigt (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Die zu diesem Zweck einberufene

12 Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.07.2025 ihre Ergebnisse, denen zufolge es keine Hinweise darauf gebe, dass syrische Streitkräfte gezielt Angriffe auf die alawitische Minderheit angeordnet hätten (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025). In einem Untersuchungsbericht einer unabhängigen Kommission der UN vom 14.08.2025 wird ausgeführt, dass keine Beweise dafür gefunden werden konnten, dass die Verbrechen der syrischen Streitkräfte auf Befehl der Übergangsregierung verübt worden seien (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 18.08.2025). US-Geheimdiensten zufolge operierten die an den Vorfällen beteiligten SNA-Fraktionen, die – neben ausländischen dschihadistischen Kämpfern und Zivilisten – die Mehrheit der von den Sicherheitskräften der Regierung verübten zivilen Todesfälle verursacht haben, „während der Kämpfe wahrscheinlich außerhalb der direkten Kontrolle der Behörden“ (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 44). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, habe der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zugestimmt, dass das, was geschehe, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegele und die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen würden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert hätten, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen würden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden seien. Die Übergangsregierung ziehe diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt gewesen seien (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 161). Im Hinblick auf die im August 2025 erfolgte Stürmung und angedrohte Zwangsräumung des mehrheitlich von Alawitinnen und Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den westlichen Vororten von Damaskus blieb bislang unklar, wer den angeblichen Evakuierungsbefehl erlassen hat. Medienberichten zufolge soll das Räumungsverfahren seitens syrischer Behörden zwischenzeitlich gestoppt und den vertriebenen Familien wieder erlaubt worden sein, in ihre Häuser zurückzukehren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025). bb. Angesichts der Zahl der in Syrien lebenden Alawiten ist auch unter Berücksichtigung der in diesem Jahr bislang bereits gegen Angehörige der alawitischen Minderheit gerichteten wiederholten Angriffe eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) nicht gegeben. In Syrien stellen die Alawiten mit ca. 10-13 % der Gesamtbevölkerung (ca. 2-3 Millionen Menschen) die größte religiöse Minderheit dar. Sie leben vor allem in den Küstenregionen Latakia und Tartus sowie in Ortschaften in Homs und Hama (vgl. BFA,

13 Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 56, 198; Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 22). Zu Zeiten der Assad-Diktatur waren die Alawiten überproportional in wichtigen öffentlichen Positionen (Armee, Polizei) vertreten und in den vom Regime kontrollierten Gebieten keiner religiös motivierten Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt. Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten ihre Arbeit und damit ihr Einkommen verloren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14). Die Übergangsverwaltung betonte ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die syrische Regierung und führte Gespräche mit lokalen alawitischen Vertretern. Trotz dieser Zusicherungen bleiben die Alawiten weitgehend von den neuen politischen und militärischen Strukturen ausgeschlossen, während das öffentliche Misstrauen gegenüber ehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes ihre Integration zusätzlich behindert. Darüber hinaus entließ die Übergangsverwaltung Hunderte von Mitarbeitenden, von denen einige der Regierung Entlassungen aus konfessionellen und politischen Gründen vorwarfen. Diese Massenentlassungen im öffentlichen Sektor, die insbesondere Alawiten betrafen, führten auch zum Verlust staatlich bereitgestellten Wohnraums. Neben Sicherheitsoperationen der Übergangsverwaltung gegen feindliche Alawiten, die mit dem Assad-Regime verbunden waren und gegen die Übergangsverwaltung zu den Waffen griffen, wurden Alawiten auch Opfer von Rachemorden, persönlichen Vergeltungsmaßnahmen und konfessioneller Gewalt (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 46). Es kam seit der Machtübernahme der HTS-dominierten Übergangsregierung zu verschiedenen Übergriffen auf und Rechtsverletzungen an Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft. Besonders betroffen sind die Gouvernements mit einem höheren Anteil an alawitischer Bevölkerung Latakia, Tartus und Homs. Auch zahlreiche Personen, die der Assad-Regierung kritisch gegenüberstanden oder Repressionen durch sie erfahren haben sollen, wurden anekdotischen Berichten zufolge Opfer von Tötungen (vgl. BAMF- Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025). Insbesondere im März 2025 eskalierte die Situation an der syrischen Küste und im Latakia- Gebirge für einige Tage und endete in der Massentötung hunderter Alawitinnen und Alawiten. Nach mehreren organisierten und koordinierten Angriffen auf syrische Sicherheitskräfte durch Assad-treue bewaffnete Gruppierungen am 06.03.2025 rief die

14 Übergangsregierung zu einer allgemeinen Mobilisierung der ihnen offiziell angeschlossenen Sicherheitskräfte und bewaffneten Gruppierungen auf. Im Rahmen der folgenden Kämpfe kam es zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern an der Zivilbevölkerung, besonders in der Küstenregion. Die Kämpfe ereigneten sich zwischen bewaffneten Assad-treuen Gruppierungen und offiziellen Sicherheitskräften sowie Unterstützern der Übergangsregierung. Medienberichten zufolge kämpften auf Seite der Übergangsregierung neben den offiziellen Truppen auch lokale bewaffnete Gruppierungen, Milizen des durch die Türkei unterstützten Bündnisses der SNA aus dem Norden und ausländische islamistische Fraktionen. Diese gelten nominell zwar als in den neuen syrischen Sicherheitsapparat integriert, de facto unterliegen sie bislang jedoch denselben organisatorischen, personellen und Kommandostrukturen wie zuvor, da keine oder nicht vollumfängliche Eingliederungsprozesse stattgefunden haben. Auch Zivilpersonen nahmen Waffen auf und schlossen sich den bewaffneten Parteien an. Die Kämpfe eskalierten daraufhin in Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und entluden sich in Racheakten durch die Truppen und Unterstützer der Übergangsregierung entlang konfessioneller Linien. Insbesondere die alawitische Bevölkerung in den Gouvernements Latakia, Tartous und Hama, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung als Nutznießende und Unterstützer der ehemaligen Assad-Regierung betrachtet werden, war daher von Hinrichtungen und Massentötungen betroffen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). NROs schätzen die Opferzahl auf über 1000 Tote auf beiden Seiten, darunter mindestens 800 Zivilisten, größtenteils alawitischen, teilweise aber auch christlichen und sunnitischen Glaubens. Das syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verifizierte 439 Tötungen durch Anhänger der Assad-Regierung und 595 Tötungen durch die Sicherheitskräfte und ihre Unterstützer. Zusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode gekommen sein. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Teilweise sollen ganze Familien hingerichtet worden sein. Es wird vermutet, dass die Gewalt gegen Zivilisten maßgeblich von islamistischen Gruppierungen und Milizen ausging, die den syrischen Sicherheitskräften zu Hilfe kamen. Auch Teile der sunnitischen Bevölkerung aus der Region sollen sich an Gräueltaten gegen ihre Nachbarn beteiligt haben. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 4, 10; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 161, 201f.; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025).

15 Die syrische Regierung hat diese Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt und Aufklärung versprochen, noch fehlt es aber an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14). Auch aus anderen Landesteilen, insbesondere Homs und Umgebung, gab es in den vergangenen Monaten regelmäßig Berichte über Fälle von Selbstjustiz und extralegalen Tötungen durch die Zivilbevölkerung oder bewaffnete Gruppierungen. Es handelt sich häufig um Angriffe auf Mitarbeitende oder mutmaßliche Kollaborateure der Assad- Regierung. In anderen Fällen zielen die Übergriffe aber auch auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft ab, die pauschal als Unterstützer und Profiteure des Assad-Regimes gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 10; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 27; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 19.05.2025). Einem Presseartikel vom 27.04.2025 zufolge wurden innerhalb von drei Tagen in Homs-Stadt 14 Alawitinnen und Alawiten entführt und getötet. Ein Aktivist gab an, die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung hätten versucht, die alawitischen Viertel abzuriegeln. Es sei den Angreifern jedoch trotzdem gelungen, alawitische Personen zu entführen. Ihre Leichen wurden später gefunden (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025). Am 04.05.2024 wurden ein alawitischer Sheikh und ein Journalist in der Ortschaft Zafarana, im Gouvernement Homs, durch die salafistisch-dschihadistische Gruppierung Saraya Ansar al-Sunnah getötet. Zwischen Januar und Ende April 2025 sollen mindestens 361 Zivilpersonen in Homs und Hama extralegal getötet worden sein. Der Großteil der Angriffe ereignete sich in alawitisch bewohnten Gebieten (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 12.05.2025). Am 14.05.2025 wurde ein Alawit nahe der Ortschaft Jableh in Latakia entführt, wobei die genauen Hintergründe der Tat nicht bekannt wurden (vgl. BAMF- Briefing Notes zu Syrien v. 19.05.2025). Am 27.06.2025 wurde vom Verschwinden von mindestens 33 alawitischen Frauen in Tartus, Latakia und Hama seit der Machtübernahme der HTS berichtet. Die Hälfte der betroffenen Frauen sei nach Hause zurückgekehrt. Informationen zu den genauen Umständen der Rückkehr wurden nicht mitgeteilt (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 30.06.2025). Der UNHCR geht von etwa 30.000 Alawitinnen und Alawiten aus, die seit dem Sturz der Assad-Regierung und den Massakern an der alawitischen Bevölkerung Anfang März 2025 in den Libanon geflohen sein sollen. Vereinzelt wurden Täter inhaftiert, doch gibt es bislang keine Ergebnisse strafrechtlicher Prozesse (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025). Wie bereits ausgeführt kam es zudem im August 2025 zur Stürmung und angedrohten Zwangsräumung des mehrheitlich von Alawitinnen und Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den westlichen Vororten von Damaskus, wobei das Räumungsverfahren seitens syrischer Behörden zwischenzeitlich gestoppt und den vertriebenen Familien wieder erlaubt worden

16 sei, in ihre Häuser zurückzukehren. In dem Viertel lebten Tausende ehemalige Soldaten der Assad-Armee mit ihren Familien. Die jüngsten Vertreibungen seien auf langjährige Eigentumsstreitigkeiten mit der im Westen von Damaskus gelegenen sunnitisch geprägten Nachbarstadt Moadamiyat al-Sham zurückzuführen, nachdem Mitglieder der Assad- Familie bereits in den 1970er Jahren sunnitische Bewohnerinnen und Bewohner von dort vertrieben und große Landstriche enteigneten, um Wohnungen für Soldaten und ihre Familien zu bauen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025). Aufgrund der Quellenlage ergibt sich in wenigen Fällen ein klares Bild, ob die Übergriffe allein an die alawitische Identität der Betroffenen anknüpfen oder ob die Betroffenen Unterstützerinnen und Unterstützer der Assad-Regierung waren (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 28). Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 44). Das Middle East Institute berichtet zwar von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen worden seien, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten schienen. Eines der drängendsten Probleme seien nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 45). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 159). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht derzeit nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der Alawiten in Syrien ständig und aktuell einer Gefahr von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist. In Anbetracht des Bevölkerungsanteils von etwa 2-3 Millionen Personen rechtfertigen die Eingriffshandlungen, die allein an die alawitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, auch unter Berücksichtigung des grauenvollen Angriffs auf die alawitische Gemeinschaft im März 2025 nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Auch die EUAA führt aus, dass die bloße Tatsache,

17 Alawit zu sein, normalerweise nicht zu einem für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlichen Risiko führt. Maßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit vor allem risikobeeinflussende Umstände, wie beispielsweise eine vorliegende oder unterstellte oppositionelle Haltung gegenüber der Übergangsregierung, regionale Besonderheiten und vorhandene bzw. unterstellte Verbindungen zur Assad-Regierung (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 46f.). Vorliegend weist der Kläger kein besonderes Risikoprofil auf, das in seinem Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Er stand weder mit der Assad-Regierung in Verbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische Regierung als Oppositioneller angesehen würde. Nach den oben dargestellten Maßstäben ist als Herkunftsregion des Klägers zudem nicht sein Geburtsort Latakia anzusehen, wo es zu wiederholten Angriffen auf Alawiten gekommen ist. Er hat im Jahr 2013 entschieden, sich von dieser Region zu lösen und sich in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit mit seiner Frau zu leben. Infolgedessen ist als Bezugspunkt für eine mögliche Verfolgungssituation auf den Ort Qamishli in der Region Hasaka abzustellen. Anhaltspunkte für vermehrte Angriffe auf Alawiten in dieser Region konnten den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. c. Weder seine Herkunft aus Qamishli noch seine Ausreise aus Syrien, seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik und sein Aufenthalt eben dort führen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr durch die neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG politisch verfolgt zu werden. Aus Syrien stammenden Personen droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht auch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien

18 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge dazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Braunschweig, Urt. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24 –, juris Rn. 26). Soweit der Kläger sich im Übrigen auf die schwierige Sicherheitslage im Norden Syriens stützt, wird dem durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Insoweit ist gerade nicht ersichtlich, durch wen und inwieweit der Kläger persönlich aus einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmal verfolgt werden würde. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen