Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 49/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 49/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2026 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1989 in Homs/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.06.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 05.07.2021 gab der Kläger an, dass er Syrien im April 2016 verlassen habe. Er habe nach seinem Abitur drei Jahre lang Rechtswissenschaften in Syrien studiert. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und hasse den Sicherheitsapparat in Syrien. 2013 sei sein Vater durch die syrische Armee getötet worden. Um den Vorfall zu vertuschen, sei sein Vater als Terrorist dargestellt worden. Ende 2015 sei er letztmalig zu seinem Vater durch die Sicherheitsbehörden befragt worden. Nach der letzten Befragung sei er aufgefordert worden, seinen Wehrdienst zu leisten. Danach habe er einen Antrag für eine Ausreisegenehmigung gestellt, die ihm erteilt worden sei. Es sei für ihn unmöglich nach Syrien zurückzukehren, weil das Regime dort noch herrsche. Er sei von Geburt an christlicher Glaubenszugehörigkeit. Vor der Opposition habe er seine Religion verbergen müssen. Viele Christen seien von der Opposition getötet worden. Er selbst habe aber keine Probleme gehabt. Mit Bescheid vom 17.01.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und drohte die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Dem Kläger sei in Griechenland am 06.11.2019 im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 23.11.2023 (5 K 172/23) den Bescheid auf. Mit Bescheid vom 02.01.2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien hingegen nicht gegeben. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine oppositionelle oder
3 regimefeindliche Gesinnung habe, seien weder vorgetragen worden noch erkennbar. Gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsabsicht des syrischen Staates spreche auch, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, mit dem eigenen Reisepass und einer Ausreisegenehmigung legal auszureisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 09.01.2024 Klage erhoben. Ihm drohe in Syrien eine Gruppenverfolgung bzw. Einzelverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit. Nach bisheriger Presseberichterstattung seien Christen in Syrien von Verfolgungshandlungen durch die neuen Machthaber betroffen. Im Falle erzwungener (theoretischer) Rückkehr nach Syrien drohten dem Kläger Verfolgungshandlungen durch die extremistische (sunnitische) Mehrheitsbevölkerung. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2024 – zugestellt am 08.01.2024 - zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 04.03.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
4 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung
5 bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen
6 in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt
7 werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). II. In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.) und es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm in Syrien eine Verfolgung droht (2.). 1. Hinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 02.01.2024 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. Vielmehr hat er vorgetragen, dass er aufgrund des Bürgerkriegs ausgereist sei. 2. Das Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu werden. a. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das
8 Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, juris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der Erkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al- Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). b. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger ferner nicht deshalb, weil er Christ ist. Nach derzeitiger Auskunftslage kann eine sog. Gruppenverfolgung der Christen nicht angenommen werden. Eine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung kann zunächst angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch ohne Feststellung einer konkreten Verfolgungsdichte kann hier in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein (formal) geordnetes Staatswesen in der Lage ist, ein beschlossenes Verfolgungsprogramm auch tatsächlich umzusetzen. Abseits der Fälle eines staatlichen
9 Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13; Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7; B. v. 05.04.2011 - 10 B 11.11 -, juris Rn. 3; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, Rn. 34 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung vorliegend nicht erfüllt. aa. Zunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht.
10 Aussagekräftige Berichte über ein systematisches, durch die Übergangsregierung angeordnetes Vorgehen gegen die christliche Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte der neuen Administration in den Gebieten unter ihrer Kontrolle gibt es bislang keine. Die Übergangsregierung propagiert die Einheit Syriens und seiner Bevölkerung. Darüber hinaus treffen sich Amtsträger immer wieder mit Vertretern der christlichen Minderheit, um deren Anliegen zu diskutieren (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 28 f.). Die syrische Regierung beteuert, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden (vgl. AA, Lagebericht zu Syrien, 30.05.2025, Seite 14). In der am 29.03.2025 von Syriens Präsident Al-Sharaa eingesetzten Übergangsregierung befand sich mit Hind Kabawat zumindest eine Vertreterin der christlichen Glaubensgemeinschaft, die zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt wurde (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, Seite 7). Bei den im Oktober 2025 erstmals abgehaltenen Parlamentswahlen wurden zehn Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten gewählt, darunter kurdische, christliche und zwei alawitische Personen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025). Vor dem Hintergrund wiederholter Angriffe auf die christliche Gemeinschaft bemüht sich die Regierung um die Sicherheit der christlichen Gemeinden, wie etwa zu den Osterfeierlichkeiten im April (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 11 ff.). Bereits nach einem Vorfall im Dezember 2024, bei dem ein mit der Regierung verbundener ausländischer Kämpfer in einer christlichen Stadt in Hama einen Weihnachtsbaum verbrannte, traf sich der Anführer der Übergangsregierung, Ahmad Al-Sharaa, mit Kirchenvertretern, um ihnen Sicherheit zu vermitteln. Die Regierungskräfte verhafteten die Verantwortlichen und schlossen die Regierungsbüros über Weihnachten als symbolische Geste. Auch nach weiteren Angriffen auf Kirchen entsandte die Regierung Patrouillen (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 34 f.). Die Regierung bekräftigt öffentlich die Religionsfreiheit und große kirchliche Versammlungen sind weiterhin erlaubt. Die von DIS befragten Quellen haben zudem keine Diskriminierung von Christen durch die neue Regierung in Bereichen wie dem Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Personenstandsurkunden oder Beschäftigung im öffentlichen Sektor gemeldet. Nach dem politischen Übergang wurde zwar ein Großteil der ehemaligen Staatsverwaltung aufgelöst, was zu zahlreichen Entlassungen im öffentlichen Dienst, auch unter Christen, geführt hat. Laut einer Kirchenorganisation waren diese Entlassungen jedoch Teil einer umfassenden Umstrukturierung und nicht auf die Religionszugehörigkeit zurückzuführen. Bei der Integration von Christen in den öffentlichen Dienst verfolgt die Regierung zudem einen entgegenkommenderen Ansatz als bei anderen Minderheiten, auch wenn die Fortschritte
11 in diesem Bereich nach wie vor begrenzt sind (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 37 f.). Eine von DIS befragte Kirchenorganisation geht zudem davon aus, dass die gegenwärtige Regierung größtenteils aus pragmatischen Akteuren besteht, deren Hauptziel Machterhalt und Stabilität ist und nicht die Verfolgung einer religiösen oder ideologischen Agenda (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 38). bb. Angesichts der Zahl der in Syrien noch lebenden Christen ist auch unter Berücksichtigung der in diesem Jahr bislang bereits gegen Angehörige der christlichen Minderheit gerichteten Angriffe eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben. Über die genaue Anzahl der aktuell in Syrien lebenden Christen herrschst Unklarheit. Vor Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 haben noch zwischen 1,5 und 2 Millionen Christen in Syrien gelebt. Mittlerweile hat sich diese Zahl auf unter 500.000 verringert. Im Jahr 2020 wurde die Zahl der Christen noch auf ca. 450.000 geschätzt. Während das BAMF die Zahl der aktuell in Syrien lebenden Christen auf etwa 250.000 schätzt (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 28), gehen andere Schätzungen von etwa 300.000 Christen aus. Sie machen damit etwa 2 % der Bevölkerung aus, verglichen mit geschätzten 10 % vor Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 9; AA, Lagebericht zu Syrien, 30.05.2025, Seite 14; DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 34). Die Mehrheit der Christen in Syrien konzentriert sich in Damaskus und Umgebung. In Wadi al- Nasara im Gouvernement Homs leben etwa 20.000 und in Aleppo etwa 3.000 christliche Familien (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 37). Zwar leben Christen laut einer von DIS befragten Kirchenorganisation in ganz Syrien im Allgemeinen offen als Christen, ohne ihren Glauben verbergen zu müssen (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 38). Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage der Christen in Syrien jedoch verschlechtert. Die Christen sehen sich insbesondere nicht ausreichend durch den Staat geschützt (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 11 ff.). Nach dem politischen Übergang versprach die Regierung Schutz für alle Syrer, doch in der Praxis mangelt es ihr insbesondere an Kapazitäten, um dies zu gewährleisten. Die Sicherheitskräfte sind zersplittert und Übergriffe bewaffneter Gruppen bleiben oft ungestraft. Während der Schutz in Großstädten wie Damaskus und Aleppo stärker ist, bleibt er in ländlichen Gebieten
12 schwach. Dabei genießen Christen Berichten zufolge besseren Schutz als andere Minderheiten (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 2). Trotz Beteuerungen der syrischen Regierung, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden, herrscht in Teilen der christlichen Gemeinschaft große Ungewissheit (vgl. AA, Lagebericht zu Syrien, 30.05.2025, Seite 14; Tagesschau-Bericht vom 23.12.2025 „Christen in Syrien – Wir können uns auf nichts verlassen“). Während Christen in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre religiösen Überzeugungen im Allgemeinen frei äußern und ausüben können, kam es seit der Machtübernahme in den Gouvernements Damaskus, Hama, Homs und Latakia zu mehreren religiös motivierten Angriffen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, Seite 46). Im Dezember 2024 eröffneten unbekannte bewaffnete Personen das Feuer auf eine orthodoxe Kirche in Hama. Dem Bericht des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) zufolge soll es sich um die Miliz Ansar al-Tawhid gehandelt haben, die mit al- Qaeda in Verbindung steht, und deren Vorgängergruppierung vor einigen Jahren durch HTS aufgelöst wurde. In der Ortschaft Maaloula, welche mehrheitlich christlich bewohnt ist, brach zudem am 26.12.2024 ein Konflikt aus, bei dem ein Muslim zu Tode kam. Im Nachgang kam es mutmaßlich zu Übergriffen zwischen den christlichen und muslimischen Bevölkerungsteilen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 29). Es wurden wiederholt Kirchen in den Gouvernements Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus von unbekannten Tätern angegriffen und hierbei beschädigt. In Damaskus fuhren Geländewagen mit dschihadistischen Liedern durch christliche Viertel und eine bewaffnete Gruppe verteilte extremistische Verhaltens- und Bekleidungsregeln (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 34). Anfang März 2025 gerieten Christen im alawitischen Kernland an der syrischen Küste zudem ins Kreuzfeuer zwischen den neuen Sicherheitskräften und bewaffneten Assad-Anhängern. Sie schienen jedoch nicht aufgrund ihres Glaubens angegriffen worden zu sein. Die Pastoren der christlichen Kirchen in Latakia bestreiten insoweit eine systematische Verfolgung von Christen. Es wurde lediglich bestätigt, dass drei Christen während der Eskalation der Gewalt in der syrischen Küstenregion Anfang März getötet wurden. Als Reaktion auf die anhaltenden Spannungen organisierten christliche Viertel in Damaskus Freiwilligengruppen zum Schutz von Kirchen und Anwohnern (vgl. ACCORD, Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf bestimmte Personengruppen abgezielt wird, 24.04.2025; DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 35). Am 22.06.2025 verübte ein Selbstmordattentäter in Damaskus einen Anschlag in der griechisch- orthodoxen Mar Elias-Kirche im Stadtteil Dweila. Hierbei starben 25 Menschen und es wurden etwa 60 Personen verletzt. Die lokalen Behörden machten zunächst den IS für den
13 Anschlag verantwortlich. Am 23.06.2025 beanspruchte die Gruppierung Saraya Ansar al- Sunna die Verantwortung für den Angriff. Hierbei handelt es sich um eine Gruppierung, die prominent erstmals im Februar 2025 auftrat und eine Reihe von Angriffen auf Alawiten aber auch auf Ziele der Übergangsregierung und drusische Ziele als ihre Taten beanspruchten (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 23.06.2025 u. 30.06.2025; Tagesschau-Bericht vom 23.12.2025 „Christen in Syrien – Wir können uns auf nichts verlassen“). Zu den weiteren Vorfällen zählten zwischen März und Mai 2025 die Tötung eines Christen in Dweila bei einer Auseinandersetzung mit salafistischen Predigern, die Plünderung eines Spirituosengeschäfts in einer christlichen Stadt, Bedrohungen und Sachbeschädigungen, wie beispielsweise die Brandstiftung an einem Familienauto und bewaffnete Gruppen, die durch mehrheitlich christliche Gebiete marschierten, was von den Anwohnern als einschüchternd empfunden wurde (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 35). Im September 2025 wurden Christen in al-Qusayr im Gouvernement Homs von bewaffneten Gruppen angegriffen und beschuldigt, Überbleibsel der ehemaligen Regierung zu sein. Darüber hinaus wurden in Wadi al-Nasara im ländlichen Homs wiederholt Christen entführt. Ein hochrangiger christlicher Kirchenvertreter vermutete jedoch, dass sie nicht aufgrund ihres Glaubens, sondern aufgrund ihres Geldes entführt werden, da nicht nur Christen von den Entführungen betroffen sind. In Wadi al-Nasara sind die Bemühungen der örtlichen Kirche um staatlichen Schutz für das Gebiet gescheitert. Obwohl die Regierung die Rekrutierung von 200 lokalen Freiwilligen für die Regierungstruppen genehmigt hatte, setzten die Behörden die Vereinbarung nie um. Laut einem prominenten christlichen Führer bleibt diese überwiegend christliche Region daher ohne wirksamen staatlichen Schutz (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 36). Die Sicherheitslage variiert je nach Region und wird sowohl von lokalen als auch von externen Akteuren beeinflusst. Aleppo gilt unter Christen als relativ sicher, was laut einem hochrangigen Kirchenvertreter auf die stabilisierende Rolle der Türkei und die Präsenz türkischer Geheimdienste zurückzuführen ist. Damaskus wird von Christen als weniger sicher als Aleppo, aber sicherer als Homs wahrgenommen. Homs – sowohl Stadt als auch ländliche Gebiete – verzeichnet die höchste Anzahl an Entführungen, was Berichten zufolge im Zusammenhang mit der gemischten Bevölkerung aus Alawiten, Ismailiten und Christen steht. Darüber hinaus können Christen in Großstädten wie Damaskus und Aleppo ihren Glauben im Allgemeinen offener ausleben und haben besseren Zugang zu Arbeitsplätzen, während es in ländlichen Gebieten schwieriger ist, sich offen zum Glauben zu bekennen, und die Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt sind (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 37).
14 Bei den im letzten Jahr in Syrien erfolgten Angriffen gegen Christen ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht alle Übergriffe gezielt aufgrund der Konfession verübt wurden (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025, Seite 1). So kam es zwar vereinzelt zu Angriffen auf Bars, Geschäfte und Restaurants in christlichen Vierteln. Solche Vorfälle fanden allerdings auch in muslimischen Vierteln statt, diese Angriffe richten sich daher nicht nur gegen Christen. Die öffentlichen Kampagnen radikaler religiöser Gruppen schüren ebenfalls nicht nur die Angst unter Minderheiten, sondern auch unter gemäßigten sunnitischen Muslimen (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 36). Laut einer syrischen Kirchenorganisation sind Christen in ihrem Alltag regelmäßig keinen signifikanten Sicherheitsbedrohungen, sondern eher verbalen Konfrontationen ausgesetzt (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 36 f.). Vor allem Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, was in Syrien offiziell nicht erlaubt ist, sehen sich zum Teil Feindseligkeiten in ihren Gemeinden und sogar bei ihren Verwandten ausgesetzt, weshalb sie es häufig vermeiden, ihren neuen Glauben preiszugeben. In den von Kurden kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens gab es allerdings viele Fälle von Konversionen vom Islam zum Christentum, ohne dass diese zu Konsequenzen seitens der Regierung in diesen Gebieten führten. Sehr konservative amerikanische evangelikale Kirchen sind in der Region aktiv und bekehren kurdische Muslime offen zum Christentum (vgl. DIS, Syria: Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 39). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht derzeit nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der Christen in Syrien ständig und aktuell einer Gefahr von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist. Auch in Anbetracht des eher geringen Bevölkerungsanteils von etwa 250.000 bis 300.000 Personen rechtfertigen die Eingriffshandlungen, die allein an die christliche Religionszugehörigkeit anknüpfen, nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Auch die EUAA führt aus, dass die gemeldeten Vorfälle, bis auf wenige Taten, wie beispielsweise der Angriff auf die Kirche in Dweila im Juni 2025, keine Verfolgung darstellten. Da Verfolgungsakte gegen Christen selten vorkommen, sieht die EUAA eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen als gerechtfertigt an (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, Seite 46). Maßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit risikobeeinflussende Umstände, wie beispielsweise eine vorliegende oder unterstellte kritische Haltung gegenüber der Übergangsregierung und regionale Besonderheiten. So seien insbesondere Christen in Gebieten, in denen der IS operiert, einem höheren Risiko ausgesetzt (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 51).
15 Vorliegend weist der Kläger kein besonderes Risikoprofil auf, das in seinem Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Er stand weder mit der Assad-Regierung in Verbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische Regierung als Oppositioneller angesehen würde. Allein die Tatsache, dass als Bezugspunkt für eine mögliche Verfolgungssituation auf die Stadt Homs abzustellen ist und es dort wiederholt zu Entführungen gekommen ist, von denen allerdings nicht nur Christen betroffen waren, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutzzuerkennung, weil ihm in Griechenland Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Die Entscheidung der griechischen Behörden vom 06.11.2019, dem Kläger Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesamt. Es ist durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, dass die Mitgliedstaaten nicht an die positive Entscheidung über den internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 18.06.2024 – C-753/22 und im Anschluss daran BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 7.24). III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 49/24 1x
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- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 A 111/16 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 C 27.85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 253/96 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 405.89 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LB 484/21 1x
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