Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 1830/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1830/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2026 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1999 in Qamishli/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.01.2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 09.02.2024 gab der Kläger an, dass er Syrien am 25.12.2023 verlassen habe. Nach seinem Schulabschluss habe er ein Studium der Informatik und Ingenieurwissenschaften mit K.I. begonnen. Er habe zudem im lT-Support und als Social Media Manager für die „ A " in Qamishli und anschließend drei Jahre bei dem Unternehmen „N " in Amuda als lT-Ingenieur gearbeitet. Ihm persönlich sei vor der Ausreise aus Syrien nichts zugestoßen. Nach Abschluss seines Studiums würde er jedoch zum Militärdienst eingezogen werden, entweder von der syrischen Armee oder von den Kurden. Da er nur noch bis März 2024 vom Militärdienst freigestellt sei und nicht am Krieg teilnehmen wolle, habe er sich entschieden, Syrien zu verlassen. Mit Bescheid vom 04.07.2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien hingegen nicht gegeben. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis Syriens stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Der Kläger habe nichts dahingehend vorgetragen, dass ihm über die allgemeine Wehrpflicht hinausgehende gezielte Übergriffe drohten, die auf in seiner Person liegenden Gründen beruhten. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass ihm eine politische Überzeugung zugeschrieben werde, die bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen ihn gerichtete Repressionen nach sich ziehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 16.07.2024 Klage erhoben. Ihm drohe in Anknüpfung an seine (frühere) berufliche Tätigkeit als Journalist in Syrien Verfolgung durch die aktuellen Machthaber. Die Mitarbeitenden der „ A “ hätten insbesondere die Situation in der Provinz
3 Idlib unter der Herrschaft der HTS in der Vergangenheit dokumentiert und kritisiert. Der Kläger sei (maßgeblicher) Teil des Redaktionskollektivs gewesen. Teil des Aufgabenbereichs des Klägers sei sodann die Erstellung monatlicher Übersichten über aktuelle strategische Entwicklungen und Kampfhandlungen gewesen, die über seine Vorgesetzten an die US-geführte O übermittelt worden sei. Nach Machtübernahme der von der HTS dominierten Regierung stehe der Kläger als Gegner des neuen Regimes im Fadenkreuz der islamistischen Staatsführung. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2024 – zugestellt / ausgehändigt am 08.07.2024 – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass eine Verfolgungsgefahr für den Kläger aufgrund seiner (unterstellten) oppositionellen Haltung aufgrund der früheren Tätigkeit für die " A ", die auch aktuell noch tätig sei, nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Der Kläger selbst habe in seiner Anhörung erklärt, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten vor der Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt habe. Mit Beschluss vom 27.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
4 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung
5 bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen
6 in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt
7 werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). II. In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.) und es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm in Syrien eine Verfolgung droht (2.). 1. Hinsichtlich des fehlenden Vorliegens einer Vorverfolgung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 04.07.2024 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass der Kläger auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt hat, dass er vorverfolgt ausgereist ist. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8).
8 Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er während seiner Tätigkeit für die „ A “ im Jahr 2020 durch paramilitärische Einheiten über die sozialen Medien bedroht worden sei, da diese nach einem Hackerangriff auf Facebook seinen Namen erfahren hätten, kann dahingestellt bleiben, ob dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen als glaubhaft anzusehen ist, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Syrien in nahem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Bedrohungen verlassen hat. So hat er angegeben, dass er erst am 25.12.2023 aus Syrien ausgereist sei. Angesichts dieser Angaben konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungssituation und der Ausreise besteht. Der zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger geschilderte Druck, den die Firma „N “ auf ihn nach seiner Kündigung ausgeübt haben soll, erreicht ersichtlich nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderliche Intensität, die, wie ausgeführt, eine gewisse Schwere aufweisen muss. Zudem ist nicht erkennbar, dass ein Zusammenhang mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen besteht. 2. Das Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu werden. a. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der auf die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Militärdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des
9 Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, juris Leitsatz 4 und Rn. 39, 76), der die Kammer auch unter Auswertung der Erkenntnismittel bis zum 05.12.2024 gefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident al- Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). b. Daneben hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem militärischen Pendant zur Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Nordosten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 10), oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten in Nordost-Syrien zu befürchten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.09.2025 – 3 K 7/24). In den Gebieten der DAANES unterstehen junge arabische und kurdische Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht für zwölf Monate, die als „Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Diese Pflicht umfasst das Ableisten eines einjährigen Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (HXP). Diese dienen den SDF als Hilfstruppen. In der Regel unterstützen sie die freiwilligen SDF-/YPG-Truppen durch Dienstleistungen jenseits des aktiven Kampfgeschehens, wie die Bewachung von Gebäuden, und werden nicht im Kampf eingesetzt. Daneben gibt es keinen Wehrdienst für die SDF selbst, der Eintritt ist auf freiwilliger Basis möglich. Männer, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres Dienstes um einen Monat bestraft (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 36 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 145 ff.).
10 Es gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von systematischen Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.04.2025 – A 8 K 7034/24 –, juris Rn. 47). Die dänische Migrationsbehörde zitiert in einem Bericht aus Juni 2024 Quellen, denen zufolge es keine Zwangsrekrutierungen durch die SDF, PKK oder YPG (die stärkste Kraft innerhalb der SDF) gebe (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 10, 36 f.). In einem Bericht von ACCORD vom 21.03.2025 (Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen) wird einerseits von einer Quelle gesprochen, der zufolge SDF- Kräfte Verhaftungskampagnen in den von den SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf, der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. Einer anderen den SDF nahestehenden Quelle zufolge seien die SDF jedoch nicht imstande, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten und es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Im Juni 2025 soll es in Hasaka zu Rekrutierungsmaßnahmen zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht gekommen sein (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 06.10.2025). Medienberichten zufolge sollen zudem im Oktober 2025 im Rahmen von Rekrutierungsmaßnahmen in den Gouvernements Raqqa und Hasaka hunderte junge Männer festgenommen worden sein, nachdem eine Zunahme von Checkpoints in einigen Gebieten unter Kontrolle der SDF beobachtet worden war. Jene Männer, die Gründe zum Aufschub des Selbstverteidigungsdienstes vorweisen konnten, sollen wieder freigelassen worden sein. Die SDF wiesen jedoch die Vorwürfe von Zwangsrekrutierungen zurück und gaben an, es handele sich um reguläre Sicherheitsmaßnahmen zur Identitätsüberprüfung der Betroffenen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 06.10.2025). Nach eigenen Angaben haben die SDF genügend Männer und Frauen unter Waffen und sind nicht auf neue Rekruten angewiesen (vgl. ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 05.01.2026, Seite 32). Teilweise sprechen Quellen von der Entführung Minderjähriger zum Zwecke der Zwangsrekrutierung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Bereits in der Vergangenheit war die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die SDF und andere Gruppierungen ein besorgniserregendes Phänomen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 26 f.).
11 In der Praxis ist die Folge einer Dienstentziehung der gesetzlich vorgesehene zusätzliche Monat Dienst (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 150). Wehrdienstverweigerer werden mit einem Monat Zusatzdienst bestraft und in der Regel an Kontrollpunkten festgehalten und zum Ableisten ihres Pflichtdienstes geschickt. Die Konsequenzen einer Desertion sind unklar, da das Gesetz keine Strafe für Deserteure vorsieht. Quellen berichteten, dass Ermittlungen zu den Motiven der Desertion durchgeführt würden, ihnen aber keine Fälle von Misshandlung bekannt seien (vgl. Home Office: Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 10 f.). Eine Quelle berichtete in einem Report von ACCORD aus 2023, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben habe, in denen Personen aufgrund der Dienstverweigerung in Haft ihr Leben verloren hätten. Hierbei handelt es sich um die einzige Quelle, die eine derartige Angabe machte, die darüber hinaus jedoch durch keinerlei weitere Erkenntnisse bestätigt werden konnte (vgl. vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37). Der weit überwiegenden Mehrheit der jüngeren Berichte lassen sich keine Fälle von Gewalt oder Misshandlungen von Deserteuren, die an Kontrollpunkten aufgegriffen wurden, entnehmen. Zwar berichten manche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht entziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung der Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand: März 2025, Seite 37; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 145 ff.). Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger aufgrund der Entziehung von der Selbstverteidigungspflicht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, die als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wäre. Die in der Praxis regelhaft angewandte Folge (ein Monat Zusatzdienst) erreicht nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Die Berichte, die ausnahmsweise von Gewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die Annahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.09.2025 – 27 K 4231/25. A –, juris Rn. 43). Zudem gibt es Möglichkeiten der legalen Wehrdienstentziehung. Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES grundsätzlich aufrechterhalten und durchgesetzt. Junge Männer, die nicht dienen wollen,
12 können legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 148 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dies verwehrt würde, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn dem Kläger eine Zwangsrekrutierung drohen sollte, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen (s. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen müsste. Wie bereits ausgeführt, werden die Wehrpflichtigen in der Regel nicht in Kampfsituationen eingesetzt. In der Vergangenheit gab es nur vereinzelt Fälle, in denen sie in Kampfsituationen verwickelt waren (vgl. BFA; Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 147). c. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung in Anknüpfung an seine ehemalige Tätigkeit bei der „ A “ im Jahr 2020 oder seine anschließend ausgeübte Tätigkeit bei „N “. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die neue syrische Regierung oder ein anderer tauglicher Akteur i.S.d. § 3c AsylG dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer der in § 3a AsylG normierten Verfolgungshandlungen aus den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen gegenübertreten würde. aa. Im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Firma „N “ hat der Kläger bereits nicht darlegen können, aus welchen Gründen ihm konkret eine Verfolgung drohen sollte. So hat er nach seinen Angaben zwar Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt, nachdem er die Tätigkeit beendet hatte, da er nicht mit einem von der Firma geplanten Einsatz der künstlichen Intelligenz im militärischen Bereich einverstanden gewesen sei. Er hat jedoch auch angegeben, dass die Firma auch ohne ihn weiter an dem Projekt habe arbeiten können und entsprechende Technik noch während seines Aufenthalts in Qamishli auf militärischen Fahrzeugen eingesetzt worden sei. Zudem erklärte er, dass die Firma aufgehört habe, nachdem er Qamishli verlassen habe. Infolgedessen sind erneute Konfrontationen mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht ersichtlich. Der Kläger konnte auch nicht
13 nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen andere Akteure i.S.d. § 3c AsylG, die ggf. von dieser beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, ihn verfolgen sollten. bb. Daneben ist eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die „ A “ nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Vergleich zur Regierung unter Assad hatte sich die Situation für Medienschaffende unter der Übergangsregierung zunächst gebessert. Kurz nach dem Machtwechsel gaben syrische Journalistinnen, Journalisten und Researcher, die vor allem aus dem Exil berichteten, ihre Pseudonyme auf, verwendeten ihre echten Namen oder zeigten ihr Gesicht. Zuvor sei dies aufgrund der Angst vor Konsequenzen gegen sie oder ihre Familienmitglieder nicht möglich gewesen. Die Übergangsregierung kündigte zwar an, dass Kriegsjournalistinnen und -journalisten, die für die Assad-Regierung arbeiteten, im Rahmen von Transitional-Justice-Mechanismen zur Rechenschaft gezogen würden. Übergriffe gegen Medienschaffende wurden jedoch durch die Übergangsregierung verboten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 34 f.). Laut dem Danish Immigration Service (DIS) wurde die Meinungsfreiheit in Syrien nach dem Sturz der vorherigen Regierung kurzzeitig erweitert. Seither sei die Meinungsfreiheit unter den Übergangsbehörden jedoch wieder eingeschränkt worden. Journalisten, die Regierungsmaßnahmen kritisieren oder für die Regierung heikle Themen ansprechen, werden laut DIS als Gegner der Übergangsregierung angesehen. Es gibt allerdings keine formale Zensur oder direkte Einschränkungen für Journalisten. Kritik werde bis zu einem gewissen Grad toleriert, doch die Unsicherheit über die „roten Linien“ schüre Angst und führe zu Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf politische oder religiöse Fragen. Journalisten vermeiden daher Formulierungen, die von den Behörden oder extremistischen Akteuren als provokativ wahrgenommen werden könnten, insbesondere von Angehörigen von Minderheitengemeinschaften, die oft darauf verzichten, Ansichten zu äußern, die sie Repressalien aussetzen könnten (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 1, 13 f.). Einigen Quellen zufolge scheinen die Behörden nicht über die Kapazitäten für eine systematische Überwachung zu verfügen. Anderen Quellen zufolge werden Online-Aktivitäten jedoch weiterhin ähnlich wie unter der Vorgängerregierung überwacht. Sicherheitsbehörden verfolgen nach wie vor Beiträge in sozialen Medien im In- und Ausland und nutzen informelle Informantennetzwerke. Dieses Überwachungsklima verstärkt die anhaltende Angst und trägt zu weit verbreiteter Selbstzensur bei (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 12).
14 Es gibt nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Journalisten und anderen Medienschaffenden durch die Übergangsregierung und andere Akteure (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). Verhaftungen und Schikanen von Aktivisten, Journalisten und Online-Kritikern erfolgen selektiv und variieren je nach Region und Hintergrund. So wurden mehrere Personen festgenommen, nachdem sie Regierungsmaßnahmen online kritisiert hatten, darunter Journalisten und Aktivisten, die sich Anfang des Jahres zu der Militäroperation an der Küste geäußert hatten (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 1, 12; EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). Das syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) berichtete ferner über einen Medienschaffenden, der am 28.01.2025 von SDF-Mitgliedern in seinem Haus in Deir ez-Zor inhaftiert worden sei. Die genauen Hintergründe der Verhaftung sind bislang nicht bekannt (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 34 f.). Andere Journalisten wurden von lokalen bewaffneten Gruppierungen in Suwaida angegriffen und bedroht, als sie im Mai 2025 über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Übergangsregierung berichteten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). Am 28.05.2025 wurde ein zuvor aus dem Nordosten Syriens zurückgekehrter kurdischer Journalist in Damaskus festgenommen. Das syrische Informationsministerium gab an, er sei aufgrund von Sicherheitsbedenken und nicht aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit inhaftiert worden. Wenige Tage später wurde im Gouvernement Quneitra ein weiterer Journalist durch die Truppen der Übergangsregierung verhaftet. Einige Stunden nach seiner Ingewahrsamnahme wurde er jedoch wieder freigelassen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 07.07.2025). Laut Quellen von DIS sind die Fälle von Inhaftierung oder Schikane jedoch eher Einzelfälle und nicht systematisch. Syria Direct gab an, dass es keine bestätigten Fälle von Journalisten gibt, die aufgrund ihres Berufs getötet oder entführt wurden (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, 09.12.2025, Seite 13 f.). EUAA weist jedoch darauf hin, dass Journalisten und andere Medienschaffende, die über Konfliktsituationen und/oder andere sensible Themen berichten (z. B. über Straftaten bestimmter Akteure) oder als kritisch gegenüber den SDF und/oder der SNA in Gebieten wahrgenommen werden, in denen diese Gruppen operieren, einem höheren Risiko von Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, 02.12.2025, Seite 38). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist für in Syrien tätige Journalisten nicht regelhaft, sondern abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände (z.B. Themen der Berichterstattung) von einer Verfolgung auszugehen.
15 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem Kläger aufgrund seiner ehemaligen journalistischen Tätigkeit für die „ A “ im Jahr 2020 bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die neue Regierung von der von dem Kläger behaupteten Erstellung monatlicher Übersichten über Verbrechen in den kurdischen Gebieten und deren Weiterleitung an die Amerikaner Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass von dieser Tätigkeit nur er und sein Direktor wussten. Dass Letzterem seit der Machtübernahme etwas passiert sei, hat er nicht vorgetragen. Im Übrigen hat der Kläger selbst keine kritischen Berichte über die HTS verfasst. Er war lediglich für die Veröffentlichung der Berichte in den sozialen Medien verantwortlich. Es gibt auch keine Berichte darüber, dass andere Mitarbeitende der „ A “ seit der Machtübernahme Verfolgungshandlungen durch die neue Regierung ausgesetzt gewesen wären. Auch der Kläger hat dies nicht vorgetragen. Die Ausübung der konkreten Tätigkeit für die Agentur liegt zudem bereits über fünf Jahre zurück. Mittlerweile ist der Kläger nicht mehr im journalistischen Bereich tätig. Zudem konnte er nach Beendigung seiner Tätigkeit und der von ihm geschilderten Bedrohung in den sozialen Medien noch mehrere Jahre in Syrien leben, ohne, dass er von der HTS oder anderen Akteuren aufgesucht oder erneut bedroht worden ist. Ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an dem Kläger ist daher nicht erkennbar. d. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat in Nordostsyrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit. Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen Menschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 25.02.2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. 07.07.2025 – 15 A 2952/24 –, MILo, S. 8 f.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14.04.2025 – 3 A 3735/21 –, juris). So wird auch im Home Office Bericht aus Juli 2025 (Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, auf Seite 4) ausgeführt, dass Kurden in Syrien wahrscheinlich keiner Verfolgungsgefahr durch den Staat oder die SDF ausgesetzt sind.
16 Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die aktuelle syrische Übergangsregierung gezielt und flächendeckend gegen die kurdische Bevölkerung vorgeht. Berichte über den Umgang der Übergangsregierung mit Kurdinnen und Kurden, die sich überwiegend in den Gebieten al- Hasaka, Qamishli, Ain al-Arab, Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo aufhalten (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 208), liegen bislang kaum vor. Die Berichterstattung ist stattdessen geprägt von Diskussionen und Verhandlungen auf politischer Ebene, um die Integration der DAANES-Gebiete und SDF-Truppen in ein neues, einheitliches Syrien (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). Während sich in der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Sharaa eingesetzten Übergangsregierung zumindest ein Vertreter der kurdischen Minderheit befindet (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, Seite 7), wurden zuletzt Provinzen mit hohem Anteil von Kurden und Drusen von den bevorstehenden Parlamentswahlen ausgeschlossen (vgl. Tagesschau, Gutachten zu Syrien: Sicherheitskräfte "regelmäßig" an Massakern beteiligt, Stand: 24.09.2025, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-un-al-sharaa-rede-hts-miliz- 100.html). Im Rahmen der ersten Parlamentswahlen im Oktober 2025 konnten sich lediglich zehn Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten (darunter auch kurdische Personen) durchsetzen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025). Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass die HTS seit dem Sturz des Assad-Regimes Teile der kurdischen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder (vermeintlichen) politischen Meinung verfolgt hat (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 8). Vielmehr bemühen sich die neuen Machthaber um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 44). Während die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze kontrollieren, darunter Afrin, Suluk und Ras al-Ain, wird der nordöstliche Teil des Gouvernements Hasaka, die Region aus der der Kläger stammt, von der kurdischen SDF kontrolliert (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 13, 22). Der Nordosten Syriens bleibt nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen eine umkämpfte und hochgradig instabile Region. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle
17 gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die von Kurden angeführten Allianz der SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al- Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 08.05.2025, Seite 65). Die geschilderten Übergriffe standen jedoch weitestgehend im Zusammenhang mit entsprechenden Kampfhandlungen zwischen der Türkei bzw. den Türkei-nahen Milizen und den kurdischen Streitkräften und betreffen nicht alle in diesen Gebieten lebenden Kurden gleichermaßen. In den von der SNA kontrollierten Gebieten gibt es Berichte über Entführungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen durch verschiedene Gruppen der SNA (vgl. Amnesty International – Report Syrien, 29.04.2025). Bereits vor dem Sturz der Assad- Regierung im Dezember 2024 gab es Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von vor allem kurdischen Volksangehörigen in Afrin, wobei viele im Gegenzug zu Zahlungen freigelassen worden seien (vgl. ACCORD, Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten v. 22.11.2024; Home Office: Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 11; USDOS, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Syria v. 12.08.2025). Auch in einem aktuelleren Bericht aus März 2025 stellt SNHR fest, dass die SNA und bewaffnete Gruppierungen willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Personen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten kommen, sowie willkürliche Festnahmen/Inhaftierungen „ethnischer Art“ in den von der SNA kontrollierten Teilen des Gouvernements Aleppo durchgeführt haben. Zu letzteren gehörten auch Personen, die wegen angeblicher Zusammenarbeit mit den SDF willkürlich festgenommen oder inhaftiert wurden. Solche Vorfälle konzentrierten sich jedoch hauptsächlich auf „eine Reihe von Dörfern“ der Stadt Afrin (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 40). Im Rahmen jüngster Rückkehrbewegungen wurden in Afrin zahlreiche junge Menschen inhaftiert, die in der Vergangenheit ihren Selbstverteidigungsdienst geleistet haben oder denen die Kooperation mit „terroristischen Institutionen“ oder eine Verbindung zur PKK/SDF vorgeworfen wurde (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 25).
18 Im vergangenen Jahr kam es zudem wiederholt zu Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und der kurdischen SDF. Zwar unterzeichneten Präsident al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Seit dem 02.08.2025 kam es allerdings insbesondere im Gouvernement Aleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und der SDF (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, 11.08.2025, 18.08.2025, 15.09.2025 und 22.09.2025). Am 07.10.2025 unterzeichneten die Übergangsregierung und die SDF nach einer Serie tödlicher Zusammenstöße insbesondere im Gouvernement Aleppo erneut ein Waffenstillstandsabkommen. Dieses wurde seither allerdings mehrfach verletzt, wofür sich beide Seiten gegenseitig verantwortlich machen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025 und 03.11.2025). So kam es am 25.10.2025 im Gouvernement Deir ez-Zor erneut zu wechselseitigem Beschuss über den Euphrat zwischen Kämpfern der SDF, die das östliche Ufer kontrollieren, und den Kämpfern der Übergangsregierung, die das Gebiet westlich des Flusses kontrollieren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 27.10.2025). Auch am 19.11.2025 kam es zu Gefechten zwischen mit der Regierung in Damaskus assoziierten Gruppen und den SDF mit mindestens zwei Toten. Dabei beschuldigen die SDF die mit der Regierung assoziierten Gruppen der Kooperation mit dem IS in der Region, während umgekehrt diese den SDF vorwarfen, strategische Positionen einnehmen zu wollen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 24.11.2025). Am 22.12.2025 wurden drei Personen bei Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und den SDF getötet. Beide Seiten warfen sich gegenseitig die Eskalation der Auseinandersetzung vor. Die beidseitigen Führungen der Truppen ordneten eigenen Angaben zufolge die Einstellung der Kampfhandlungen an. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA sollen zwei Zivilpersonen getötet und acht weitere verwundet worden sein. Am 06.01. und 07.01.2026 wurden in Aleppo weitere Personen, mehrheitlich Zivilpersonen, bei erneuten Kämpfen in den mehrheitlich kurdischen Vierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud getötet. Anschließend wurden die Anwohnenden durch das syrische Militär aufgefordert, bestimmte Gebiete in den Stadtteilen zu verlassen. Nach mehrtägigen Kämpfen wurde ein Waffenstillstand erzielt. Die SDF zogen sich auf das Gebiet östlich des Flusses Euphrat zurück. Ab dem 11.01.2026 kehrten bereits einige der insgesamt ca. 155.000 vertriebenen Anwohnenden in die betroffenen Viertel zurück. Es sollen mindestens 24 Zivilpersonen während der Kämpfe getötet und mehr als 120 weitere verwundet worden sein (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 12.01.2026, Tagesschau Bericht „Syrische Regierung gibt Waffenruhe mit Kurden bekannt“ v. 18.01.2026).
19 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht regelhaft, sondern gegebenenfalls abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände (beispielsweise aufgrund der Herkunftsregion oder im Falle der Zusammenarbeit mit bestimmten kurdischen Gruppierungen und/oder deren Kampfverbänden) von einer Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger auszugehen (vgl. bereits die Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes OVG Lüneburg, B. v. 30.03.2022 – 2 LB 641/19 –, juris Rn. 40). Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er als Journalist tätig gewesen ist und sich hierbei auch kritisch in Bezug auf die HTS geäußert hat. Er ist dieser Tätigkeit allerdings nur im Jahr 2020 nachgekommen. Mittlerweile ist der Kläger nicht mehr im journalistischen Bereich tätig. Zudem ist ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an dem Kläger nicht erkennbar (s.o.). Er steht zudem nicht in direkter Verbindung zu der SDF oder YPG und hat bislang auch keinen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES geleistet. Der Kläger würde zudem nicht in eines von der SNA kontrollierten Gebiete, in denen eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohungssituation bestünde, oder in das zuletzt von wiederholten Angriffen betroffene Aleppo, sondern nach Qamishli zurückkehren, das derzeit weiterhin von den kurdischen Kräften kontrolliert wird. Dass er in den von der SDF kontrollierten Gebiete durch die SNA verfolgt werden würde, erscheint dem Gericht nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Hinblick auf eine ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Kurden bei der Einreise nach Syrien gezielt untersucht werden oder Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.08.2025, 15 A 4289/23, MiLo, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Herkunftsort nicht sicher erreichen könnte. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 75). III.
20 Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 und 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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