Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 1721/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1721/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. und 19. Dezember 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

2 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber angeordneten Identitätsfeststellung. Der Kläger ist Streetworker in der Drogenhilfe und an entsprechenden Brennpunkten in Bremen tätig. Der Kläger hat eine dunkle Hautfärbung und bezeichnet sich selbst in der Klageschrift als „schwarz“. Am 14.05.2025 führten Mitarbeiter der Ambulanten Suchthilfe Bremen ab ca. 9:30 Uhr vor dem sog. „Tivoli-Hochhaus“ nahe des Bremer Hauptbahnhofes eine Hepatitis-C-Aktion durch. Es waren mehrere Mitarbeiter der Suchthilfe beteiligt, unter ihnen auch der Kläger. Einige der beteiligten Streetworker führten Testungen durch, andere versorgten Klienten, weitere leisteten gesundheitliche Aufklärung. Der Kläger informierte Betroffene über die Aktion und verteilte an diese Kaffee, Tee, Süßigkeiten sowie Konsumutensilien. Im Verlauf der Aktion wurden Polizeibeamte der Beklagten auf die Situation aufmerksam. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger mit einer Gruppe durch die Aktion angesprochener Personen vor dem „Tivoli-Hochhaus“ und dem darin befindlichen Klub „Shagall“. Laut Tätigkeitsbericht der Polizei tauschten die Personen zunächst unbekannte Gegenstände aus, wobei einige von Beamten als Angehörige der Betäubungsmittelszene identifiziert wurden. Die Beamten entschlossen sich in der Folge, bei den beobachteten Personen Identitätskontrollen vorzunehmen, wobei eine Polizeibeamtin den Kläger mit diesem Ziel ansprach und ihn jedenfalls sinngemäß aufforderte, sich auszuweisen. Nach der Ansprache des Klägers durch eine Polizeibeamtin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Einzelheiten strittig sind. Vor diesem Hintergrund traten Kollegen des Klägers zu der Situation hinzu. Nachdem er ihr seinen Dienstausweis ausgehändigt hatte, notierte sich die Beamtin Namen und Geburtsdatum des Klägers. Er wurde entlassen und entfernte sich. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Am 21.05.2025 wandte sich die Leiterin des Drogenhilfezentrums Mitte, bei welchem der Kläger beschäftigt ist, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Polizei Bremen. Bei der Kontrolle am 14.05.2025 sei es zu einem unangemessenen und diskriminierenden Verhalten einer Polizistin gegenüber dem Kläger gekommen. Der Ausgang dieses Verfahrens ist dem Gericht nicht bekannt.

3 Der Kläger hat am 05.06.2025 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er sei in der Vergangenheit mehrfach durch die Polizei Bremen kontrolliert worden. Es handle sich um ein sogenanntes Racial Profiling, das heißt eine gezielte Kontrolle aufgrund seiner Hautfarbe. Wenn er mit Kollegen anderer Abstammung dienstlich unterwegs sei, werde er immer wieder von bremischen Polizeibeamten kontrolliert, es erfolge aber nie eine Kontrolle seiner „weißen“ Kollegen. Bei der Kontrolle am 14.05.2025 sei durch die Anwesenheit eines Lastenfahrrades, das deutlich mit „ASHB“ und „Streetwork“ gekennzeichnet gewesen sei, erkennbar gewesen, dass es sich um eine Aktion der Ambulanten Suchthilfe Bremen gehandelt habe. Dennoch sei durch die Polizeibeamten nicht geklärt worden, um was für eine Veranstaltung es sich handelte, sondern es sei sofort eine Personenkontrolle durchgeführt worden. Die übrigen Mitarbeiter der Suchthilfe seien nicht kontrolliert worden. Lediglich der Kläger sei trotz mehrmaliger Hinweise seinerseits auf seine Tätigkeit nicht aus der Kontrolle gelassen worden. Das Vorzeigen seines Dienstausweises sei ihm zunächst nicht erlaubt worden. Warum er sich der Kontrolle unterziehen solle, sei nicht beantwortet worden. Die handelnde Polizeibeamtin habe verlangt, dass er sich nicht bewege. Er habe ihr im ruhigen Ton mitgeteilt, dass er seine Arbeit mache. Auch sei ignoriert worden, dass zwei Kollegen des Klägers der Polizistin bestätigt hätten, dass er Mitarbeiter der Suchthilfe sei. Die Situation sei sehr angespannt gewesen. Die körperliche Distanz zu dem Kläger sei von der Polizistin überschritten worden. Die Kontrolle sei unter anderem wegen seiner Hautfarbe erfolgt und erniedrigend gewesen. Die fortdauernden Erniedrigungen durch die Polizei vor Kollegen und Klienten hätten dazu geführt, dass der Kläger sich in psychologische Behandlung begeben habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die polizeiliche Kontrolle von ihm am 14.05.2025 vor dem Tivoli- Hochhaus in Bremen rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Personenkontrolle am 14.05.2025 sei wegen Drogenverdachts erfolgt. Die Beamten hätten erst nach deren Beginn festgestellt, dass ein Hilfsangebot der Suchthilfe durchgeführt worden sei. Als sie bei der Personengruppe ankamen, sei die Situation unübersichtlich gewesen, da sich die Personen in unterschiedliche Richtungen hätten entfernen wollen. Die Identität des Klägers sei festgestellt worden, da auch er sich habe entfernen wollen. Er sei nicht als Streetworker identifizierbar gewesen und habe sich geweigert, die Kontrolle durchführen zu lassen. Der Kläger habe zunächst weder erwähnt, dass er Streetworker sei, noch, dass er einen Dienstausweis besitze. Eine Gruppe von

4 Streetworkern, welche sich ca. sechs Meter entfernt aufgehalten habe, sei aus der Position der Beamten und auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen gewesen. Soweit sich auf vor Ort befindlichen Lastenfahrrädern die Abkürzung „ASHB“ und der Schriftzug „Streetwork“ befunden habe, sei dies aus der Ankunftsposition der Beamten nicht zu erkennen gewesen. Einige Mitarbeiter der Suchthilfe hätten zwar Armbinden mit der Aufschrift „Streetwork“ mitgeführt. Diese seien aus der Ferne aber nicht erkennbar gewesen, da sie sich in einem seitlichen Außenfach ihrer Rucksäcke aus Netzstoff befunden hätten. Kurz nach Beginn der Kontrolle des Klägers hätten sich Personen zu dieser gestellt und angegeben, er sei Streetworker und gehöre zu ihnen. Der Kläger sei zunächst aggressiv und unkooperativ gewesen. Die ihn kontrollierende Polizeibeamtin habe versucht, ihn am Arm mit einer leichten Schubbewegung in Richtung der anderen Beamten zu schieben, da er einer entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen sei. Nachdem der Kläger gesagt habe, „Du darfst das nicht“, seien die Bemühungen unterlassen worden. Die anderen Streetworker hätten versucht, ihn zu beruhigen. Seinen Namen habe die Polizistin aufgrund des aggressiven Verhaltens notiert. In den polizeilichen Auskunftssystemen seien keine Daten abgefragt worden. In Bezug auf die Zusammenarbeit mit Streetworkern seien mit diesen gemeinsam erarbeitete Empfehlungen unzureichend umgesetzt worden. Dies habe wesentlich zu der Kontrolle geführt. Die Identitätsfeststellung sei auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG erfolgt. Durch die Betäubungsmittelkriminalität am Bremer Hauptbahnhof habe ein ausreichender Gefahrenverdacht bestanden, einer konkreten Gefahr habe es nicht bedurft. Überdies sei die Identitätsfeststellung auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG rechtmäßig gewesen. Als Orte im Sinne dieser Vorschrift könnten Drogenumschlagsplätze gesehen werden. Eine mit dem Senator für Inneres und Sport abgestimmte „Anordnung besonderer Kontrollorte“ gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremPolG für die Zeit vom 10.04.2025 bis 31.12.2025 habe räumlich auch die Örtlichkeiten der vorliegenden Identitätskontrolle umfasst. Aufgrund einer andauernden Beschwerdelage über das dauerhafte Verweilen von Betäubungsmittelkonsumenten, einem damit verbundenen, häufig stattfindenden Konsum und daraus resultierenden Unordnungserscheinungen verfolge die Beklagte bei der Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren (Drogen-)Kriminalität im Bahnhofsquartier unter anderem den Ansatz, den Aufenthalt für die offene Drogenszene zu unterbinden. Die Identitätsfeststellung habe der Vorsorge für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung an Orten gedient, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, Gefahrverursacher anzutreffen. Sie sei geeignet, um typische Deliktsabläufe zu unterbrechen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liege nicht vor. Der Kläger sei aufgrund des Verdachts eines Drogenhandels und der unübersichtlichen Lage kontrolliert worden, nicht wegen seiner Hautfarbe.

5 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Hergang der Identitätsfeststellung am 14.05.2025 informatorisch angehört. Zudem hat es dazu Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeibeamtin, die den Kläger kontrollierte, vier weiterer eingesetzter Beamter sowie fünf als Streetworker an der Aktion beteiligter Personen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die polizeiliche Anordnung der Identitätsfeststellung des Klägers am 14.05.2025 war rechtmäßig. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Bei der angegriffenen Anordnung zur Identitätsfeststellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris, Rn. 22). Da sich die Anordnung vor Klageerhebung erledigt hat und Gegenstand der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes ist, ist als statthafte Klageart auf eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.2009 – 7 B 30.09 –, juris Rn. 10). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Dieses ist unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG bei Maßnahmen grundsätzlich anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären (siehe BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 32). Hierunter fallen insbesondere polizeiliche Identitätsfeststellungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris, Rn. 23 f.). Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 22). Dies kann hier im Rahmen der für die Prüfung der Zulässigkeit genügenden Möglichkeit eines solchen hinreichend schweren Eingriffs durch die gegenüber dem Kläger angeordnete Identitätsfeststellung angenommen werden. Zwar scheint es mit Blick auch das generelle Eingriffsgewicht dieser Standardmaßnahme

6 fraglich, ob dies per se bejaht werden kann (vgl. VG Arnsberg Urt. v. 02.02.2017 – 6 K 3996/15 –, BeckRS 2017, 132823, Rn. 16; OVG Sachsen, Beschl. v. 17.11.2015 – 3 A 440/15 –, juris Rn. 8; VG München, Urt. v. 31.01. 2024 – 23 K 22.3422 –, juris Rn. 29; s.a. Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Teil E Rn. 320 sowie in der 8. Auflage 2026 Barczak, Kap. 4 Rn. 257; ohne Problematisierung ein hinreichendes Interesse bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Die Möglichkeit eines qualifizierten Grundrechtseingriffs folgt vorliegend aber jedenfalls daraus, dass der Kläger in der Sache gerügt hat, in seiner Auswahl für die Kontrolle liege einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, was auch nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 02.02.2017 – 6 K 3996/15 –, BeckRS 2017, 132823, Rn. 17). Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es vor Klageerhebung nicht, weil sich die Identitätsfeststellung vor Ablauf der Widerspruchsfrist und Erhebung eines Widerspruchs erledigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 – I C 49.64 –, juris Rn. 16 ff.). II. Die Klage ist unbegründet. Die Anordnung der Identitätsfeststellung gegenüber dem Kläger am 14.05.2025 war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Identitätsfeststellung des Klägers konnte sowohl auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG (1.), sowie auf § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG gestützt werden (2.). Zudem war die Anordnung ermessensfehlerfrei (3.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BremPolG lagen vor. Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a BremPolG ist erfüllt, da der Kläger an einem besonderen Kontrollort im Sinne der Norm angetroffen wurde (a.) und die Maßnahme aufgrund seines Verhaltens erforderlich war (b.). a. Die Kontrolle fand auf dem Bahnhofsplatz/Ecke Rembertiring im bzw. vor dem sogenannten „Tivoli-Hochhaus“ und dessen Arkaden statt. Hierbei handelte es sich um einen Ort im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden.

7 Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Polizei Bremen den entsprechenden Bereich, wie von er Beklagten vorgetragen, in einer mit dem Senator für Inneres und Sport abgestimmten Anordnung als „Besonderen Kontrollort“ festgelegt hat (vgl. https://www.polizei.bremen.de/service/besondere-kontrollorte-60366). Weder enthält der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Nr. 2a BremPolG eine solche Anforderung (vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 19.12.2019 – 3 A 851/18 –, juris Rn. 30), noch ist sonst ersichtlich, inwiefern und warum der Behörde die Möglichkeit zukommen sollte, den Tatbestand der Norm insoweit gewissermaßen selbst und insbesondere mit Verbindlichkeit für die Gerichte festzustellen. Es kann sich bei der angesprochenen „Festlegung“ daher maximal um norminterpretierendes Binnenrecht der Verwaltung handeln, um eine einheitliche Anwendung innerhalb der Polizei Bremen sicherzustellen. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals beziehungsweise die Qualifikation der Örtlichkeit unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 94). In der Sache besteht seitens des Gerichts allerdings kein Grund, ernsthafte Zweifel daran zu hegen, dass es sich beim Bereich des Kontrollortes, wie von der Beklagten im Klageverfahren vorgetragen, um einen Kriminalitätsschwerpunkt insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten und damit einen Ort im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG handelt. Sie hat dabei auf eine bestehende Beschwerdelage über das dauerhafte Verweilen von Betäubungsmittelkonsumenten und den damit verbundenen Konsum sowie die öffentlich wahrnehmbare (Drogen-)Kriminalität im Bahnhofsquartier Bezug genommen, die sie zu bekämpfen sucht. Dabei stellt insbesondere das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG – eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 5 lit. c), cc) BremPolG dar. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten dazu, dass es sich bei der Örtlichkeit der Kontrolle um einen gefährlichen Ort im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a. BremPolG handelte, auch nicht entgegengetreten. Eine Problematik, wie sie die Beklagte vorgetragen hat, ist für das Umfeld von Bahnhöfen deutscher Großstädte auch nicht etwa untypisch. Die Darstellung der Beklagten stimmt zudem mit den Aussagen der handelnden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung überein. So hat der Zeuge angegeben, der Ort der Kontrolle sei der Polizei als Drogenumschlags- und Drogenkonsumort bekannt. Weiterhin hat die Zeugin , welche den Kläger kontrollierte, erklärt, am fraglichen Ort herrsche eine Beschwerdelage, nach der dort Drogen konsumiert und gehandelt würden. Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bestand nach alledem nicht. b. Die Maßnahme war auch aufgrund des Verhaltens des Klägers erforderlich.

8 aa. Durch die Anknüpfung an das Verhalten des Betroffenen wurden die Anforderungen im Vergleich mit der Vorgängernorm verschärft. So war nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG a.F. noch das reine Antreffen an einem gefährlichen Ort ausreichend, um ansonsten anlasslos eine Kontrolle durchzuführen. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Ergänzung die Streubreite der Maßnahme reduziert werden (siehe Bürgschafts- Drs. 20/511 [S. 109], Anlage 1, „Zu Nummer 25“). Das Tatbestandmerkmal, dass die Maßnahme aufgrund des Verhaltens der Person erforderlich sein muss, führt dazu, dass die Möglichkeit einer Kontrolle ereignisabhängig wird (vgl. Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, Teil E Rn. 332). Bei Parallelnormen anderer Gesetzgeber, welche eine solche Einschränkung nicht enthalten (vgl. etwa § 23 Abs. 2 BPolG für den Bund oder für das Land Hamburg § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PolDVG), wird lediglich auf der Ebene der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gefordert, dass für die Polizei nicht offensichtlich sein darf, dass eine Verübung von Straftaten durch die zu kontrollierende Person ausscheidet (vgl. Schenke, in: Ders./Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 3. Aufl. 2025, § 23 BPolG Rn. 24; OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 102). Angesichts von Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 BremPolG, den erhöhten Gefahren an gefährlichen Orten entgegenzuwirken, muss das zu einer Kontrolle führende Verhalten mit den entsprechenden Gefahren verknüpft sein. Zu fordern sind objektive Anhaltspunkte für einen Bezug der betroffenen Person zu der von dem jeweiligen Ort ausgehenden Gefahr (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 10.11.2020 – 20 K 1515/17 –, juris Rn. 58). Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da es gerade keiner Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG bedarf. Ansonsten würde der Norm ein eigener Anwendungsbereich gegenüber § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG fehlen. Zur Feststellung, ob die handelnden Polizeibeamten von entsprechenden hinreichenden Anhaltspunkten ausgehen durften, ist eine Gesamtschau der Umstände vorzunehmen, die zu der Kontrolle führten. Entscheidend ist dabei die Lage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex-ante Prognose darstellte (siehe VGH Bayern, Beschl. v. 28.06.2019 – 10 C 18.375 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 – 1 S 2513/10 –, juris Rn. 24, Urt. v. 24.02.2022 – 1 S 2283/20 –, juris Rn. 34 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 10.01.2025 – 2 A 176/24 –, juris Rn. 11). bb. Nach dieser Maßgabe durfte die Polizeibeamtin, die gegenüber dem Kläger eine Identitätsfeststellung angeordnet hat, annehmen, dass die Maßnahme aufgrund seines Verhaltens erforderlich war.

9 Der Kläger führte zum Zeitpunkt der angegriffenen Kontrolle mit Kollegen eine Aufklärungsaktion für Suchtkranke durch, was zu einer entsprechenden Ansammlung betroffener Personen führte. Damit übereinstimmend haben auch die an der Kontrollaktion beteiligten Polizeibeamten in ihren Zeugenbefragungen angegeben, ihnen insofern bekannte Personen in der entstandenen Gruppe erkannt zu haben. Weiterhin wurden im Rahmen der Aktion auch Materialien und andere Dinge an die adressierten Personen verteilt. So hat etwa der Kläger angegeben, Kaffee, Tee, Süßigkeiten und Konsumutensilien verteilt zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht auf Grundlage der Einlassung des Klägers und der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Drogenhilfe weiter davon aus, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Ansprache durch die ihn kontrollierende Polizeibeamtin im direkten Umfeld der sich in Folge des Eintreffens der Polizei auflösenden Ansammlung von Personen aus der Betäubungsmittelszene befand. Den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Suchthilfe ist auch zu entnehmen, dass er sich dabei abseits seiner Kollegen befand. Insbesondere befand sich der Kläger nicht in unmittelbarer Nähe eines für die Aktion verwandten Lastenrades, das mit dem Logo der Suchthilfe beschriftet war. Angesichts der Zusammensetzung der angetroffenen Personengruppe, des Austausches von Gegenständen zwischen den Beteiligten sowie des Umstandes, dass sich – wie oben bereits angesprochen – die Gefährdungslage am Kontrollort gerade aus einer örtlichen Häufung von Betäubungsmittelkriminalität ergab, durften die handelnden Polizeibeamten zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass hinsichtlich aller der durch ihr Zusammenstehen und Interagieren von außen als Gruppe wahrnehmbaren Personen ein Verhalten vorlag, dass eine Identitätsfeststellung rechtfertigte. Etwas anderes könnte zwar gelten, wenn den einschreitenden Polizisten von Beginn an bekannt gewesen wäre, welchen Hintergrund die Situation hatte. Davon geht das Gericht indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aus. Insofern lässt sich den Aussagen der Beamten in der mündlichen Verhandlung entnehmen, dass ihnen dies jedenfalls zu Beginn ihres Einschreitens nicht klar war. Nach den Zeugenaussagen der Kollegen des Klägers waren diese auch nicht etwa alle als Streetworker erkennbar und trugen entsprechende Kennzeichnungen. Überdies lässt sich deren Aussagen entnehmen, dass sich die Situation insgesamt als unübersichtlich darstellte. Auch ist zwar unstrittig, dass diese jedenfalls ein Lastenfahrrad mitführten, welches auf die Suchthilfe hinwies. Dafür, dass die handelnden Polizisten dies im Vorfeld der Kontrollen wahrnahmen und einen entsprechenden Rückschluss auf den Grund der Personenansammlung zogen oder hätten ziehen müssen, ist indessen nichts ersichtlich.

10 So erklärten die als Zeugen befragten Polizeibeamten und , dies nicht wahrgenommen zu haben. Der Beamte erklärte, er habe zu Anfang der Kontrollaktion mitbekommen, dass bei Kollegin eine Person gewesen sei, die nicht kontrolliert werden wollte. Es habe dann eine Diskussion gegeben. Dann sei ihm aufgefallen, dass dort auch noch eine „zweite Gruppe, bestehend aus Streetworkern“ gewesen sei, und er habe auch zwei Lastenräder gesehen, die er schon aus anderen Einsätzen kannte. Sodann habe er auch mit einem der Streetworker gesprochen. Dass die handelnden Beamten die Aktion der Suchthilfe und das Lastenrad (oder auch zwei Lastenräder) nicht von Beginn an wahrnahmen, ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten Übersichtlichkeit der Örtlichkeit und der Kontrolle, von welcher es sich mittels zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Lichtbilder einen Eindruck verschaffen konnte, nachvollziehbar. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon aus, dass die Beamtin , welche den Kläger aufforderte, sich auszuweisen, diesen vor der Aufforderung als Streetworker erkannte oder hätte erkennen müssen. Zunächst befand sich dieser beim Eintreffen der Polizeibeamten im Umfeld der von den Beamten im Ergebnis zutreffend als (auch) aus Personen aus der Betäubungsmittelszene bestehenden Personengruppe. Zudem befand er sich bereits nach seiner eigenen Aussage in unmittelbarer Interaktion mit diesen Personen. Dabei war er mehrere Meter von den bereits angesprochenen Lastenfahrrad (oder Lastenrädern) entfernt. Ob der Kläger eine Kennzeichnung trug, welche ihn als Streetworker erkenntlich machte, ließ sich nicht abschließend aufklären. Er hat insofern in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, an seinem Rucksack ein orangefarbenes Bändchen getragen zu haben, auf dem „Suchthilfe“ gestanden habe. Demgegenüber verneinte die ihn kontrollierende Beamtin auf Nachfrage, dass er einen Rucksack getragen habe. Die übrigen Zeugen konnten zur Frage der Kennzeichnung des Klägers hierzu keine eindeutigen Aussagen machen. Unstreitig ist indessen, dass der Kläger das Band nicht als Armbinde trug. Zudem war auch sein Dienstausweis für Dritte nicht ohne Weiteres sichtbar, während etwa einer seiner Kollegen in seiner Zeugenbefragung von sich angab, diesen um den Hals gehängt getragen zu haben. Von einer offensichtlichen Identifizierbarkeit als Streetworker bereits vor der Ansprache und Aufforderung zur Ausweisung kann nach Ansicht des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Insofern besteht insbesondere kein Anlass, an der Einlassung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu Zweifeln, wonach sie beim Kläger keine speziellen Kennzeichnungen als Streetworker gesehen habe. Dies gilt gerade auch angesichts der von verschiedenen – auch nicht polizeilichen – Zeugen beschriebenen Unübersichtlichkeit der Gesamtsituation. Der vom Kläger geschilderte Eindruck, man habe das Bändchen an seinem Rucksack gesehen und

11 er sei dennoch kontrolliert worden, kann nach alledem der rechtlichen Bewertung nicht zugrunde gelegt werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der ihn ansprechenden Polizistin gegenüber unmittelbar gesagt zu haben, er sei Streetworker, und das Vorzeigen seines Dienstausweises angeboten zu haben, weicht dies insofern von der Schilderung der handelnden Beamtin ab, als diese aussagte, der Kläger habe zunächst lediglich erklärt, er „gehöre nicht zu denen“, was sich offenbar auf die anwesenden Personen aus der Betäubungsmittelszene bezogen habe. Im Ergebnis kommt es hierauf indessen nicht an. Selbst wenn man die Erinnerung des Klägers als wahr unterstellt, würde dies nichts daran ändern, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG im Moment der Ansprache vorlagen. Zudem hätte die Beamtin auch nicht allein aufgrund einer solchen Angabe von der Identitätsfeststellung absehen müssen, sodass die Maßnahme sodann rechtswidrig geworden sein könnte. Dafür ist angesichts dessen, dass die Identität des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch tatsächlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ansprache von ihr festgestellt und der Kläger sodann entlassen wurde, auch ansonsten nichts ersichtlich. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG lagen ebenfalls vor. Demnach darf die Polizei zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen Der Begriff der „Gefahr“ wird in § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG legaldefiniert. Es handelt sich demnach um eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Dies entspricht dem tradierten Begriff der „konkreten Gefahr“ im Polizeirecht (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 80). Soweit die Beklagte offenbar annimmt, das Tatbestandsmerkmal der „Gefahr“ in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG könne auch unterhalb der in § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG beschriebenen Schwelle erfüllt sein, trifft dies nicht zu. Eine derartige Absenkung der Eingriffsschwelle ist weder im Wortlaut des Gesetzes angelegt, noch kann sie diesem sonst entnommen werden. Daher könnte, anders als die Beklagte meint, ein bloßer „Gefahrenverdacht“ nicht genügen, wenn dieser Begriff (wie sie es offenbar tut) im Vorfeld einer (konkreten) Gefahr im Sinne der Legaldefinition des Bremischen Polizeigesetzes angesiedelt würde. Das bremische Polizeirecht kennt (auch) für eine Identitätsfeststellung keine Eingriffsgrundlage mit einer hierunter abgesenkten Gefahrenanforderung (anders hingegen evtl. das hamburgische Recht, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf

12 10/21 –, juris Rn. 39 f., wo dies jedoch undeutlich bleibt). Der Begriff des Gefahrenverdachts kann demnach für die Frage des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des Bremischen Polizeigesetzes nur dann eine Rolle spielen, wenn und soweit er als Unterfall der (konkreten) Gefahr verstanden wird bzw. verstanden werden kann (siehe zur Einordnung des Gefahrenverdachts Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 103 ff.). Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zu anderen Rechtsgrundlagen dürfte ebenso zu verstehen sein, auch wenn diese soweit ersichtlich keine dem bremischen Recht vergleichbare Legaldefinition des Begriffs der Gefahr enthielten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.01.2013 – 7 A 10816/12 –, juris Rn. 31 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris Rn. 35 jeweils zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2012 – OVG 1 N 28.11 –, juris Rn. 5 zu §§ 21 und 34 ASOG). Insofern spielt auch der Umstand eine Rolle, dass umso geringere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad zu verlangen sind, je größer der drohende Schaden ist. So kann gerade dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter vor schweren Schäden bewahrt werden sollen, eine geringe Schadenswahrscheinlichkeit ausreichen (siehe Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Auflage 2026, Kap. 3 Rn. 101). Nach dem festgestellten Sachverhalt durften die handelnden Polizeibeamten, insbesondere auch die gegenüber dem Kläger handelnde Beamtin im Zeitpunkt der Kontrolle des Klägers davon ausgehen, dass eine Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG für die Begehung von Delikten aus dem Bereich der Betäubungsmittelstraftaten bestand. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Örtlichkeit der Kontrolle um einen entsprechenden Kriminalitätsschwerpunkt handelt (vgl. auch oben II. 1. a.). Im Übrigen ist darauf abzustellen, dass sich eine Gruppe von den handelnden Beamten jedenfalls teilweise als der Betäubungsmittelszene zugehörige Personen gebildet hatte, in der für die Polizisten nicht unmittelbar erkennbare Gegenstände ausgetauscht wurden. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu schützenden hochwertigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und der schweren Schäden, welche diesen durch die Betäubungsmittelkriminalität drohen, waren diese Umstände aus Sicht der Kammer ausreichend, um von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit und in der Folge einer Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG auszugehen. 3. Die Maßnahme erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft. Das durch § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr 2 lit. a) BremPolG eröffnete Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Dabei ist weder ein Verstoß gegen den besonderen

13 Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erkennbar (a.), noch sind im Rahmen der gemäß § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung des behördlichen Ermessens anderweitige Ermessensfehler festzustellen (b.). a. Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem das Bremische Polizeigesetz leitenden Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr die Wertungen der Landesverfassung wie des Grundgesetzes und hier insbesondere der jeweiligen Grundrechte zu berücksichtigen. So führt das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, nach dem niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, dazu, dass die Anknüpfung einer polizeilichen Maßnahme an eines dieser Merkmale grundsätzlich verboten ist. Daraus folgt, dass auch das sogenannte Racial Profiling, also die Kontrolle von Personen allein aufgrund der Hautfarbe oder anderer ethnischer oder religiöser Merkmale, regelmäßig verfassungswidrig ist. Dies gilt auch, wenn die fragliche Maßnahme lediglich als (mit-) tragendes Kriterium neben anderen Gründen in einem Motivbündel kausal an ein in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genanntes Merkmal anknüpft. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung kann dann nur noch in Betracht kommen, wenn das inkriminierte Motiv für die Entscheidung nachweislich irrelevant war oder ausnahmsweise eine Rechtfertigung unter Heranziehung verfassungsimmanenter Schranken des Grundrechts erfolgen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs bestehen. Die ausschließliche Anknüpfung einer polizeilichen Standardmaßnahme wie der hier in Rede stehenden an die Hautfarbe dürfte hingegen, wenn überhaupt, nur in Sonderkonstellationen möglich sein, da sonst das in Art. 3 Abs. 3 GG enthaltene Verbot negiert würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 –, juris Rn. 46 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 81 ff.). Vorliegend sieht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweiserhebung keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass ein Merkmal im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG Einfluss auf die angegriffene Identitätsfeststellung hatte. Soweit der Kläger meint, seine Hautfarbe sei für diese kausal gewesen, womit das Merkmal der „Rasse“ betroffen wäre (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 83), liegen hierfür keine objektiven Anhaltspunkte vor. Die gegenüber dem Kläger angeordnete Identitätsfeststellung erfolgte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht wegen seiner Hautfarbe, sondern weil er an einem entsprechenden Kriminalitätsschwerpunkt von außen wahrnehmbar in bzw. bei einer Gruppe von Personen aus der Betäubungsmittelszene angetroffen wurde, mit der er

14 zudem zuvor interagiert hatte. Die Zusammensetzung der Gruppe, der Ort des Antreffens und das Verhalten der Personen in der Gruppe ließen überdies aus der ex-ante Perspektive der eintreffenden Beamtin den begründeten Schluss zu, dass es zu Straftaten aus dem entsprechenden Deliktsbereich kommen könnte oder bereits kam. Den Aussagen der ihm gegenüber handelnden Polizeibeamtin lässt sich für eine Anknüpfung an die Hautfarbe des Klägers ebenso wenig etwas entnehmen, wie den Umständen der konkreten Kontrolle. Insbesondere kann daraus, dass die Kollegen des Klägers keiner Kontrolle unterzogen wurden, vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, seine Ansprache sei wenigstens auch aufgrund seiner Hautfarbe erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die den Kläger kontrollierende Beamtin in Bezug auf ihr Einschreiten eine Auswahl zwischen ihm und weiteren Mitarbeitern der Drogenhilfe mit anderer Hautfarbe oder Herkunft traf. So ergibt sich schon aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Drogenhilfe, dass der Kläger und seine Kollegen im Moment der Ansprache nicht etwa gemeinsam, das heißt in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen angetroffen wurden. Vielmehr befanden sich einige Mitarbeiter der Suchthilfe vereinzelt im Gespräch mit angesprochenen Personen aus der Betäubungsmittelszene und waren dabei jeweils mehrere Meter voneinander entfernt, andere Mitarbeiter der Suchthilfe standen bei den Lastenrädern. Erst nach der Ansprache des Klägers durch die Polizistin traten aufgrund der beginnenden lauteren Auseinandersetzung weitere Streetworker zu der Situation hinzu. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, hat die Beamtin zudem in der Zeugenbefragung durch das Gericht nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen, zunächst schlicht deshalb den Kläger kontrolliert zu haben, weil er aus den Arkaden des „Tivoli-Hochhauses“ kam und ihr am nächsten gewesen sei. Zudem hält das Gericht wie bereits ausgeführt ihre Aussage für glaubhaft, dass sie den Kläger nicht unmittelbar als Streetworker identifizierte. Soweit der Kläger die Vermutung einer Anknüpfung an seine Hautfarbe mit Vorfällen in der Vergangenheit begründet, führt dies nicht weiter. Er hat hierzu vorgetragen, wenn er zusammen mit weißen Kollegen unterwegs gewesen sei, wäre er immer wieder von bremischen Polizeibeamten kontrolliert worden, weiße Kollegen hingegen nicht. Unabhängig davon, ob dies und die Wahrnehmung der Umstände dieser etwaigen Kontrollen seitens des Klägers zutrifft, lässt sich daraus für den hiesigen Einzelfall nichts ableiten. So war, soweit ersichtlich, keiner der am Tag der Maßnahme tätigen Beamten an einem dieser angeblichen Vorfälle in der Vergangenheit beteiligt. Überdies war der Kläger der ihn kontrollierenden Polizistin nach deren Aussage zuvor nicht bekannt, wobei auch der Kläger nichts Gegenteiliges behauptet hat.

15 b. Anderweitige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Identitätsfeststellung des Klägers verfolgte in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Zweck des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG, das Ziel Straftaten vorbeugend zu bekämpfen. Im Anwendungsbereich der Norm soll Vorsorge für die Verhütung von Straftaten an Orten getroffen werden, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrverursacher anzutreffen. Die Maßnahme der Identitätsfeststellung ist hierfür ein legitimes und auch geeignetes Mittel, da es auf die Erforschung der Ortsgefährlichkeit gerichtet und darüber hinaus dazu geeignet ist, Straftäter zu verunsichern und typische Deliktsabläufe durch das Kontrollmoment der Feststellung der jeweiligen Identität zu unterbrechen. Mildere gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich. (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 70 ff.). Die Maßnahme war in Anbetracht des verfolgten Zwecks auch angemessen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Identitätskontrolle sowohl generell als auch im hiesigen Einzelfall nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden ist (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.01.2013 – 7 A 10816/12 –, juris Rn. 36). Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, für Personen wie den Kläger, die von Berufs wegen häufiger in Kontakt mit den Polizeibehörden stünden, ginge die Wirkung über die konkrete Kontrolle hinaus, weil die Kontrolle eine „Datenspur“ hinterlasse, die zu einer Stigmatisierung führe. Dabei dürfte es sich allerdings, wenn es zu einer entsprechenden Speicherung kommt, um einen eigenständigen Eingriff handeln, der von der reinen Kontrolle und auch einem ggfs. erfolgten Abgleich der erhobenen Personalien mit Daten im polizeilichen Informationssystem zu trennen ist (vgl. zur Bedeutung möglicher Folgemaßnahmen für das Eingriffsgewicht auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 76). Zudem war der Vorgang der Identitätskontrolle des Klägers vorliegend weder mit einer Datenabfrage noch eine Speicherung personenbezogener Daten des Klägers in einem informationstechnischen System verbunden. Nach der Aussage der handelnden Polizeibeamtin in der mündlichen Verhandlung hat sich diese lediglich den Namen und das Geburtsdatum des Klägers in einem Notizbuch notiert, ohne dass diese Notiz später intern weitergegeben worden wäre. Weiterhin hat einer der an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten als Zeuge auf die Frage, ob bei der Kontrolle Daten von Personen gespeichert worden seien, angegeben, an diesem Tag sei „nichts gespeichert“ worden. Damit übereinstimmend enthält auch der vorgelegte Tätigkeitsbericht vom Tag der Kontrolle weder personenbezogene Daten des Klägers noch anderer Betroffener.

16 Auf der anderen Seite führt bereits die Beschränkung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG auf die Vorbeugung bzw. Abwehr von Straftaten erheblicher Bedeutung dazu, dass grundsätzlich ein ganz erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.03.2010 – 11 PA 191/09 –, juris Rn. 7). Stellt man das geringe Eingriffsgewicht der Maßnahme vorliegend deren Zweck, der Abwehr und Erforschung der Gefahr von Betäubungsmittelstraftaten gegenüber, tritt letzterer in der Abwägung deutlich in den Vordergrund (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 – 4 Bf 10/21 –, juris Rn. 77). Vorliegend durfte die handelnde Beamtin angesichts der gegebenen Umstände zunächst davon ausgehen, dass der Kläger sich als Teil einer Gruppe von Personen aus der Betäubungsmittelszene in einem insofern als Kriminalitätsschwerpunkt anzusehenden Ort aufhielt. Angesichts dessen und der weiteren Umstände des Antreffens (Austausch unbekannter Gegenstände; Auflösung der Gruppe bei Ankunft der Polizei) lag es dabei nicht fern, dass es in dieser Gruppe zum Handel, jedenfalls aber zur Weitergabe von Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Insofern war es bei einer Gewichtung der widerstreitenden Interessen angemessen, dass Geschehen durch eine Kontrolle des Klägers als einer der von außen als beteiligt anzusehenden Personen zu unterbrechen und durch die Identifizierung zu einer weiteren Aufklärung der Situation beizutragen. Dass das Verhalten des Klägers im Ergebnis aus der Ex-post-Perspektive betrachtet in keiner Weise vorwerfbar, sondern sein Einsatz vielmehr sogar gesellschaftlich ausgesprochen wertvoll war, war zur Überzeugung des Gerichts für die handelnde Beamtin in der konkreten Situation nicht ersichtlich. Auch insoweit kommt es allein auf deren (objektiv nachvollziehbare) Bewertung der Situation aus ex-ante-Sicht an (vgl. auch oben II. 1. b. aa.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

17 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Till Grieff Bode

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