Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 506/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 506/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 11. März 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 16.000 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Osterwiese 2026 mit einer Rutsche. Der Antragsteller ist Inhaber der XXL-Rutsche „ Am 26.06.2025 beantragte er die Zulassung zur Bremer Osterwiese 2026. Unter dem 10.11.2025 verfasste die Antragsgegnerin einen Auswahlvermerk, wonach die “ aus näher benannten Gründen nicht zugelassen werde. Mit Bescheid vom 23.01.2026, dem Antragsteller per E-Mail übersandt am 11.02.2026, lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung der „ “ zur Osterwiese ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Kategorie „Rutsche“ seien 2 Bewerbungen eingegangen, von denen lediglich ein Betrieb habe zugelassen werden können. Bei der ausgewählten „ “ handele es sich um ein ausgesprochen attraktives Geschäft. Sie sei durch ihre Maße eindrucksvoll wahrnehmbar. Durch die 8 Rutschbahnen käme es auch bei hoher Besucherfrequenz nicht zu Wartezeiten. Die Rutsche verfüge über mehrere laternenartige Leuchtelemente und eine hochwertige Bemalung. Auch die Bemalung der „ “ sei hochwertig. Die Rutsche könne überdacht und beheizt werden. Auf der Osterwiese 2024 und dem Oldenburger Kramermarkt 2025 sei aufgefallen, dass die Überdachung auch bei gutem Wetter nicht zurückgebaut worden sei. Dies habe das allgemeine Marktbild deutlich beeinträchtigt und die Sicht auf das grundsätzlich attraktive Geschäft verdeckt. Insgesamt wögen die Vorteile der schwerer als die der „ “. Der Wahrnehmbarkeit einer aufmerksamkeitsstarken Beleuchtung und Gestaltung sowie der höheren Anzahl an Rutschbahnen werde der Vorzug vor einer zeitweise angenehmeren Nutzungserfahrung eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einer Klage (5 K 413/26) und dem vorliegenden Eilantrag. Gerügt werde zunächst die Verfahrensgestaltung der Antragsgegnerin. Sie habe den Ablehnungsbescheid verspätet versandt. Er habe sich nicht auf die Ablehnung einstellen können, zumal er aufgrund der kurzfristigen Absage der Konkurrentin im Vorjahr mit einer Zulassung gerechnet habe. Problematisch sei auch das Verfahren zur Beteiligung des Schaustellerverbandes. Die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe die Kapazitätserschöpfung für Rutschen nicht dargelegt und nicht begründet, warum nur eine Rutsche zugelassen werde, nachdem sie in der Vergangenheit mitunter auch zwei Rutschen zugelassen habe. Auch in anderen Branchen habe sie zur diesjährigen Osterwiese mehrere gleichartige Fahrgeschäfte zugelassen, sodass die Argumentation mit dem Ziel eines ausgewogenen Marktbildes

3 nicht überzeuge. Die Antragsgegnerin habe Unklarheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der “ unaufgeklärt gelassen. Sein Betrieb sei dem der Konkurrentin objektiv überlegen. Die „ “ sei hinsichtlich der Bemalung und Beleuchtung schöner gestaltet und weise eine modernere Technik auf. Die Beheizbarkeit verringere die Unfallgefahr. Die „ “ sei höher als die „ “ und zudem steiler, sodass höhere Geschwindigkeiten erreicht würden. Die Antragsgegnerin messe der Anzahl der Rutschbahnen eine zu große Bedeutung bei; es komme erfahrungsgemäß nicht zu langen Wartezeiten. Die Überdachungsmöglichkeit werde fälschlich als negativ gewertet. Die Antragsgegnerin habe ihn während der Osterwiese 2024 nicht zur Abhilfe aufgefordert. Ihre Vorstellungen zum Überdachungseinsatz könne sie auch im Wege einer Auflage umsetzen. Er beantragt, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit dem Fahrgeschäft „ zur Bremer Osterwiese 2026 (27.03. – 12.04.2026) zuzulassen und ihm einen geeigneten Standplatz zuzuweisen; 2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit dem Fahrgeschäft anstelle der bereits zugelassenen „ auf dem Standplatz ( zuzulassen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Der Verfahrensablauf sei nicht zu beanstanden. Da der Schaustellerverband keine Stellung genommen habe, habe er ersichtlich keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt. Die Konkurrentin habe die Teilnahme an der Osterwiese 2025 bereits frühzeitig abgesagt, wohingegen der Antragsteller selbst kurzfristig nicht zum Freimarkt 2025 erschienen sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Zulassung nur einer Rutsche sei damit begründet worden, dass die Schaffung eines ansprechenden, vielseitigen und ausgewogenen Marktbildes angestrebt und daher die Geschäfte aus den üblichen Branchen in einem dem Charakter der Osterwiese entsprechenden Verhältnis ausgewählt worden seien. Sie habe die Beleuchtung, Bemalung und technische Gestaltung beider Rutschen nicht fehlbewertet. Die “ biete durch die längeren Rutschbahnen und das geringere Gefälle eine längere Rutschzeit. Die Überdachungsmöglichkeit stelle grundsätzlich einen Vorteil dar. Dieser sei jedoch nur von geringem Gewicht, da die Überdachung – insbesondere, wenn diese über einen großen Teil der Veranstaltung angebracht sei – durch die Sichtbarkeitsverminderung auch Nachteile habe. Insgesamt überwögen die Vorteile der „ “. Die früheren Eigentumsverhältnisse betreffend die „ “ seien irrelevant.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen Anspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur Osterwiese neben (Hauptantrag) oder anstatt (Hilfsantrag) der Konkurrentin, noch einen Anspruch auf eine – als minus von diesem Begehren mitumfasste – Neubescheidung seines Zulassungsantrags. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der „ “ mit Bescheid vom 23.01.2026 rechtsfehlerfrei abgelehnt. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird jedoch nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 GewO beschränkt. Danach kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die zur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich folglich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers in einen

5 Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag um (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 331/24 –, juris Rn. 12 m.w.N.). 2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer zu späten Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides. Zwar sollen nach Ziffer 6.3 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 13.10.2023 (nachfolgend Zulassungsrichtlinie) Ablehnungsbescheide so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass abgelehnte Bewerber:innen die Möglichkeit zur Nutzung anderer Veranstaltungen haben. Unabhängig von der Frage, was im Sinne dieser Vorschrift als rechtzeitig zu bewerten ist und des Umstandes, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, könnte sich hieraus allenfalls ein Verfahrensfehler ergeben, der keine Auswirkungen auf die – der Ablehnung vorgeschaltete – Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin hatte. Entsprechend kann aus einer etwaigen verspäteten Ablehnung kein für die Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO nötiger Anordnungsanspruch folgen. Ein Anordnungsanspruch kann sich auch nicht aus einer vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten verzögerten Akteneinsicht ergeben. Sollte der Antragsteller einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen wollen, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Verzögerungen Nachteile (z.B. der Wegfall der Teilnahmemöglichkeit an einem anderen Markt) entstanden sind. Soweit der Antragsteller das Verfahren zur Beteiligung der Schaustellerverbände nach Ziffer 2.3.1 der Zulassungsrichtlinie kritisiert, greift dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durch, weil der Schaustellerverband mit E-Mail vom 14.01.2026 erklärt hat, von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machen zu wollen. Es fehlt also von vornherein an einer Stellungnahme des Schaustellerverbandes, die sich auf die getroffene Ermessensentscheidung ausgewirkt haben könnte. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die getroffene Auswahlentscheidung deshalb fehlerhaft ist, weil der Zulassung der „ “ Versagungsgründe entgegenstehen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Betreiberin der „ habe die Teilnahme an der Osterwiese 2025 kurzfristig abgesagt, stellt dies keinen Grund dar, der in das Auswahlermessen eingestellt werden musste. Die Konkurrentin hat die Teilnahme an der Osterwiese 2025 nach Auskunft der Antragsgegnerin bereits im Januar 2025 abgesagt (Veranstaltungsbeginn: 11.04.2025). Das legt jedenfalls nicht die Befürchtung nahe, dass die Konkurrentin die Teilnahme an der diesjährigen Osterwiese derart kurzfristig absagen könnte, dass kein Nachrücker mehr gefunden wird und hierdurch das Ziel eines ansprechenden Marktbildes gefährdet wird. Eine verspätete Absage bei

6 vergangenen Veranstaltungen fällt auch nicht unter einen der in Ziffer 6.1 der Zulassungsrichtlinie genannten Versagungsgründe (u.a. wesentliche Beanstandungen der Betriebsführung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Ziffer 6.1 Nr. 1). Auch der Ablehnungsgrund der Ziffer 6.1. Nr. 4 der Zulassungsrichtlinie ist nicht einschlägig. Danach können Bewerber:innen abgelehnt werden, wenn ihre Bewerbung unzutreffende Angaben enthält, insbesondere, wenn das Geschäft der sich bewerbenden Person nicht gehört oder es durch diese nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht im Eigentum von , sondern einer dritten Person steht, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, die Rutsche sei wohl vor einigen Jahren an die aktuelle Betreiberin verkauft worden. Die Veräußerung von Geschäften zwischen Schaustellern ist ein üblicher Vorgang und erklärt auch ohne Weiteres, warum die Rutsche, wie der Antragsteller ausführt, 2023 noch von einer anderen Person betrieben wurde. Unregelmäßigkeiten, die die Marktbehörde zu Nachforschungen hätten veranlassen müssen, sind nicht erkennbar. Auch Ziffer 3.1 der Zulassungsrichtlinie, wonach nur Geschäfte zugelassen werden dürfen, die dem Stand der Technik, insbesondere den aktuellen Sicherheitsbestimmungen entsprechen, führt nicht zu einem Ausschluss der „S “. Diese Vorschrift dient dem Ausschluss veralteter Geschäfte, die nicht mehr den heute anzulegenden technischen Anforderungen entsprechen. Das trifft auf die “ nicht zu. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese – er verweist insoweit auf den Unterbau – nicht mehr den technischen Standards genügt. Auch die Verwendung von nicht-LED-betriebener Lichttechnik ist nicht derart unsicher oder veraltet, dass dies der Zulassung eines Geschäfts entgegenstünde. 4. Ermessensfehler bei der branchenmäßigen Aufteilung der Veranstaltung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin steht als Veranstalterin der Osterwiese ein weites, gerichtlich nicht voll überprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auch auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerber auf die Kriterien des Auswahlverfahrens bezieht (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 331/24 –, juris Rn. 13 m.w.N). Es steht grundsätzlich im Ermessen der Veranstalterin, in welchem Umfang sie das ihr nach § 70 Abs. 3 GewO eingeräumte Auswahlermessen dadurch bindet, dass sie vorab

7 Kriterien für dessen Ausübung festschreibt. Das gebotene Maß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz kann insbesondere dadurch gewahrt sein, dass sich der Zulassungsrichtlinie Zielvorstellungen entnehmen lassen, die durch die tatsächliche Zulassungspraxis näher konkretisiert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2025 - 1 LA 400/24, juris Rn. 13). Die Zulassungsrichtlinie gibt in ihrer Ziffer 1 als bindenden Zulassungsgrundsatz vor, dass jeweils ein veranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau und einem ausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild zu gewährleisten sei. Dabei ist es jedoch nicht geboten und wegen der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte auch kaum möglich, vorab in der Zulassungsrichtlinie anhand eines Katalogs allgemeiner Kriterien abschließend festzulegen, wann ein solches „veranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau und einem ausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild“ erreicht ist. Dies näher zu konkretisieren, kann der Zulassungspraxis der Veranstalterin überlassen werden, die den Gleichheitssatz beachten und insbesondere willkürfrei sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2025 – 1 B 267/25 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen des ihr hinsichtlich der branchenmäßigen Aufteilung zukommenden Gestaltungsermessens entschieden hat, nur eine XXL-Rutsche zur Osterwiese zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und sich bei seiner Ausübung – wie im Ablehnungsbescheid dargelegt – an Ziffer 3.2 der Zulassungsrichtlinie orientiert, die die in Ziffer 1 der Zulassungsrichtlinie genannten Ziele aufgreift und hierzu weiter vorgibt, dass bei der Auswahl Geschäfte aus möglichst allen auf Volksfesten üblicherweise vertretenen Branchen in einem dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung entsprechenden Verhältnis zugelassen werden sollen. Die nähere Konkretisierung durfte die Antragsgegnerin nach den obigen Grundsätzen durch ihre Zulassungspraxis vornehmen, ohne konkret darlegen zu müssen, warum sie entschieden hat, nur eine Rutsche zur Osterwiese zuzulassen. Für die Festlegung der genauen Anzahl der Geschäfte, die aus den jeweiligen Branchen zuzulassen sind, bestehen unzählige Kombinationsmöglichkeiten, unter denen die Antragsgegnerin diejenige auswählt, die aus ihrer Sicht dem Charakter der Veranstaltung bestmöglich entspricht. Dabei stellt sie eine alle Branchen betrachtende Gesamtabwägung an. Eine dezidiertere Begründung, warum diese und nicht eine andere Kombination als dem Veranstaltungscharakter besser entsprechend angesehen wurde, ist ob der Vielzahl verschiedener Möglichkeiten nicht möglich. Entsprechend musste die Antragsgegnerin auch nicht begründen, warum sie in anderen Branchen die Zulassung mehrerer ähnlicher Fahrgeschäfte festgelegt hat, bei Rutschen dagegen nicht.

8 Die Antragsgegnerin muss vor diesem Hintergrund auch nicht darlegen, warum kein Platz gerade für weitere Rutschen zur Verfügung steht. Eine solche Betrachtung greift zu kurz. Bei einer isolierten Betrachtung der Branchen wäre es freilich für jede einzelne Branche möglich, die für sie zur Verfügung stehende Zahl an Teilnahmeplätzen dadurch zu erhöhen, dass weniger Geschäfte aus anderen Branchen zugelassen werden – bis hin zur Zulassung von Geschäften nur einer einzigen Branche. Das gilt jedoch gleichermaßen für sämtliche Branchen und ist somit keine geeignete Überlegung für die Festlegung der auf jede Branche entfallenden Anzahl zuzulassender Geschäfte. Eine solche kann nur im Rahmen einer Gesamtentscheidung über die Branchenverteilung getroffen werden, die die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. Auch dagegen, dass die Antragsgegnerin sich nunmehr für die Zulassung nur einer Rutsche entschieden hat, nachdem sie in einigen Jahren in der Vergangenheit zwei Rutschen zugelassen hat, ist rechtlich nichts zu erinnern. Eine ausführlichere Darlegung der Gründe für die Zulassung nur einer Rutsche ist, anders als der Antragsteller offenbar meint, auch nicht nötig, um überhaupt anzunehmen, dass eine Kapazitätserschöpfung im Sinne von § 70 Abs. 3 GewO vorliegt. Davon, dass auf dem Veranstaltungsgelände genug Platz vorhanden wäre, um sämtliche Bewerber:innen zur Osterwiese 2026 zuzulassen – also davon dass keine „absolute“ Platzausschöpfung vorliegt – geht selbst der Antragsteller nicht aus. Da für mehr als eine Rutsche Bewerbungen eingereicht wurden und somit die von der Antragsgegnerin – in nicht zu beanstandender Weise (s.o.) – festgelegte Anzahl an zuzulassenden Rutschen überschritten ist, liegt auch eine branchenbezogene Kapazitätsausschöpfung vor. 5. Auch die nach Attraktivitätsgesichtspunkten vorgenommene Auswahl der “ anstelle der „ ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine eigenen – nicht notwendig richtigeren – Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb ein Freiraum zu, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden. Die dem Veranstalter eröffnete Einschätzungsprärogative schließt – innerhalb der erwähnten Grenzen – auch die Befugnis

9 ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen – mögen die Unterschiede auch geringfügig sein – zu gewichten (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 331/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.). a. Die Antragsgegnerin hat ihren weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung von Optik und Funktionsweise der Rutschen nicht überschritten. Insbesondere hat die Marktbehörde bei der subjektiven Bewertung von Bemalung und Beleuchtung der Rutschen sowie der Annahme, dass die größere Tiefe und höhere Anzahl an Rutschbahnen (zur Bedeutung dieses Kriteriums vgl. VG Bremen, Beschl. v. 18.09.2023 – 5 V 1952/23 –, juris Rn. 29) bei der „ “ einen Attraktivitätsvorteil darstellen, keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verletzt. Soweit der Antragsteller insoweit meint, seine Rutsche sei derjenigen der Konkurrentin objektiv überlegen, setzt er letztlich seine eigene Bewertung an diejenige der Antragsgegnerin. Es bestehen auch keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe, wonach eine höhere Rutsche stets attraktiver ist, ein größeres Gefälle aufgrund der dadurch erreichbaren höheren Geschwindigkeiten für sich genommen zwingend zu einer höheren Attraktivität der steileren Rutsche führt oder eine größere Anzahl an Rutschbahnen nur dann als Vorteil betrachtet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass ein, zu erheblichen Wartezeiten führender Andrang entstehen wird. Ebenfalls ist es nicht zwingend, das neuere Geschäft oder dasjenige mit der moderneren Beleuchtung als attraktiver zu beurteilen. Die bereits genannte Ziffer 3.1 der Zulassungsrichtlinie entfaltet keine derartige ermessenslenkende Wirkung für die Auswahlentscheidung. Sie besagt vielmehr lediglich – im Sinne einer absoluten Grenze –, dass veraltete, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Geschäfte nicht zugelassen werden dürfen. Auch die Bewertung der Überdachungsmöglichkeit bei der durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt generell als Nachteil der „ “ gewertet hat. Vielmehr spricht sie in ihrem Ablehnungsbescheid im Hinblick auf die Überdachbarkeit und Beheizbarkeit der Rutsche des Antragstellers von einer „zeitweise angenehmeren Nutzungserfahrung“ und hat im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass sie die Überdachungsmöglichkeit als solche positiv bewertet hat. Sie hat jedoch dargelegt, dass die Überdachung auch Nachteile hat (schlechtere Sichtbarkeit), insbesondere wenn sie auch bei gutem Wetter angebracht ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus ihrer Sicht bestehenden Vorteile der “ (Optik und Anzahl der Rutschbahnen) die Vorteile der „ überwiegen.

10 b. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die in der Vergangenheit beobachtete Nutzung der Überdachung angesichts der damit einhergehenden schlechteren Sichtbarkeit auch bei gutem Wetter als negativ bewertet hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, d.h. fälschlicherweise angenommen hat, die Überdachung sei bei der Osterwiese 2024 und dem Oldenburger Kramermarkt 2025 trotz guten Wetters verwendet worden. Insoweit reicht das pauschale Bestreiten einer zu häufigen Nutzung der Überdachung nicht aus. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass die Überdachung bei den beiden angeführten Veranstaltungen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nur bei schlechtem Wetter verwendet wurde. Die Antragstellerin durfte die bei der Osterwiese 2024 und dem Kramermarkt 2025 gemachten Beobachtungen auch in die Attraktivitätsbewertung einfließen lassen. Es ist der Antragsgegnerin gestattet, in ihre Auswahlentscheidung neben den Angaben aus den Bewerbungsunterlagen auch Erkenntnisse über die Betriebsabläufe einzubeziehen, die sie durch Besichtigung des Geschäfts während vergangener eigener Veranstaltungen und solcher anderer Gemeinden gewonnen hat (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 – 5 V 1401/22 –, juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin ist an der Heranziehung ihrer Beobachtungen auf der Osterwiese 2024 auch nicht deshalb gehindert, weil sie dem Antragsteller erst im Nachhinein mitgeteilt hat, dass die Überdachung aus ihrer Sicht zu oft eingesetzt worden sei, anstatt ihn während der Veranstaltung zu deren Rückbau aufzufordern. Die Antragsgegnerin darf bei ihrer Bewertung aus Attraktivitätsgesichtspunkten die für sie ersichtlichen üblichen Betriebsabläufe zu Grunde legen. Ihr wäre es zwar möglicherweise rechtlich möglich gewesen, während der Osterwiese 2024 Anordnungen zur Gewährleistung eines ansehnlichen Marktbildes zu treffen (Ziffer 8.2 der Zulassungsrichtlinie). Ungeachtet der rechtlichen Einordnung dieser Vorschrift lässt sich aus ihr aber jedenfalls kein Grundsatz ableiten, wonach Gesichtspunkte, denen die Marktbehörde nicht durch eine entsprechende Anordnung entgegengewirkt hat, im Sinne einer Präklusion bei späteren Veranstaltungen nicht mehr im Rahmen der Attraktivitätsbewertung negativ berücksichtigen zu dürfen. Dem stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Ein Schausteller darf nicht vernünftigerweise davon ausgehen, dass sämtliche Aspekte, die die Marktbehörde während einer Veranstaltung nicht rügt, von dieser in künftigen Attraktivitätsbewertungen nicht negativ herangezogen werden. Es ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, Schausteller während der Veranstaltung dazu anzuleiten, wie sie ihr Geschäft möglichst

11 attraktiv gestalten und betreiben können, um ihnen höhere Chancen bei künftigen Auswahlentscheidungen zu bieten. Ebenso ist – ungeachtet der Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt zulässig wäre – jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin ersichtlich, dem von ihr angenommenen Attraktivitätsnachteil statt mit einer Zulassung der aus ihrer Sicht attraktiveren Rutsche dadurch zu begegnen, dass sie das Geschäft des Antragstellers auswählt und den Zulassungsbescheid mit entsprechenden Auflagen versieht. Gleiches gilt für eine formlose Aufforderung zum Verzicht auf die Überdachung. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 16 Veranstaltungstage sind unter Orientierung an Ziff. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 1.000 Euro anzusetzen (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 18.09.2023 – 5 V 1952/23 –, juris Rn. 34.) Bei diesem Wert verbleibt es auch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges), denn die begehrte vorläufige Entscheidung kommt faktisch der endgültigen im Hauptsacheverfahren gleich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 25). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

12 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer

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