Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 K 1838/10.DA

Tenor

Der vom 21.09.2012 datierende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. auf Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 21.07.2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. auf Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 21.07.2011 (§§ 114 ff. ZPO i. V. mit § 166 VwGO) hat keinen Erfolg.

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Da dem Kläger bereits mit Beschluss vom 21.07.2011 Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt worden war, dessen Fortsetzung er nunmehr begehrt, käme allenfalls eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 21.07.2011 dahin in Betracht, dass Prozesskostenhilfe nunmehr unter Beiordnung des jetzigen Bevollmächtigten des Klägers bewilligt wird. Aber auch der so verstandene Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. So ist das vom Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 1838/10.DA geführte Verfahren infolge der mit Anwaltsschriftsatz vom 06.09.2012 bewirkten Klagerücknahme rechtskräftig abgeschlossen, womit es an der prozessualen Grundlage für eine Beiordnung des nunmehrigen Klägerbevollmächtigten fehlt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von seinem vorherigen Bevollmächtigten abgegebene Klagerücknahmeerklärung wirksam, weshalb das Verfahren nicht fortgesetzt werden kann.

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Der Kläger behauptet nunmehr zwar, dass sein damaliger Bevollmächtigter die Klage „ohne Einverständnis und das Wissen und die Absprache mit dem Kläger … ohne Grund dafür zu haben zurückgenommen“ habe. Der damalige Bevollmächtigte habe „ohne eine Verfügungsmacht“ die Klage zurückgenommen, er habe „für die Rücknahme in der Sache nämlich gar kein Mandat“ gehabt. Der damalige Bevollmächtigte habe eigenmächtig gehandelt und seine Erklärung sei dem Kläger daher nicht zuzurechnen. Die ihm erteilte Vollmacht habe nicht die Klagerücknahme betroffen. Diese sei „eine einsame, nicht abgesprochene Maßnahme des Anwalts auf Rücken des Klägers“ gewesen, die von der Vollmacht nicht gedeckt sei. Nach § 83 ZPO sei „eine rechtliche Wirkung nicht gegeben bei Verzichtleistung auf den Streitgegenstand“ ; so liege der Fall hier. Die Klagerücknahme sei daher nicht von der Prozessvollmacht gedeckt und es fehle damit an einer Prozesshandlungsvoraussetzung. Diese Handlung sei somit unwirksam und dem Kläger nicht zuzurechnen. Im Übrigen sei „deliktisches Handeln sowieso nicht zuzurechnen, genau so wenig wie arglistiges oder sittenwidriges Handeln“ .

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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger indes auch nicht ansatzweise dargelegt, dass er seinen vormaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwälten Z. und Kollegen, nicht die für die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung erforderliche Vollmacht erteilt habe.

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Die hierauf gerichtete Behauptung des Klägers wird vielmehr durch die zur Gerichtsakte gereichte, vom Kläger unterschriebene und damit erteilte Vollmacht vom 16.08.2011 widerlegt, die lautet wie folgt: „Herr A. bevollmächtigt die Rechtsanwälte mit der Vertretung in folgender Angelegenheit: AuslR.

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Die Vollmacht umfasst auch Prozessvollmacht, Zustellvollmacht und berechtigt zum Geldempfang. Der Auftrag ist nicht von einer Bedingung abhängig.“

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Die so vom damaligen Bevollmächtigten nachgewiesene Vollmachtserteilung hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, insbesondere nicht behauptet, dass die Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde nicht von ihm stamme und dass er den Rechtsanwälten Z. und Kollegen niemals Prozessvollmacht erteilt habe. Er hat aber auch nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, diese Vollmacht ausdrücklich beschränkt zu haben. Der Kläger rügt vielmehr nur, dass sein Bevollmächtigter nicht vorab mit ihm die Klagerücknahme besprochen habe. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger jedoch die Reichweite der von ihm ausdrücklich erteilten Prozessvollmacht.

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Gemäß §§ 81 ZPO, 166 VwGO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a ZPO und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten. Ermächtigt eine Prozessvollmacht indes zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, erfasst sie auch die Erklärung der Klagerücknahme, weil es sich hierbei um eine reguläre Prozesshandlung handelt, was keiner Ausführungen bedarf.

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Da gemäß §§ 85 ZPO, 166 VwGO die im Rahmen der Bevollmächtigung vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend sind, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären, muss sich der Kläger mithin die von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten erklärte Klagerücknahme als eigene Prozesshandlung zurechnen lassen. So greift auch sein Einwand nicht, dass nach § 83 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) bei Verzichtleistung auf den Streitgegenstand „eine rechtliche Wirkung nicht gegeben sei“ .

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Die Bestimmung in § 83 ZPO enthält nämlich keine gesetzliche Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht, sondern regelt, welche Wirkung eine im Einzelfall vorgenommene Beschränkung der Prozessvollmacht dem Prozessgegner gegenüber hat. Sie bewirkt mithin (entgegen der klägerischen Interpretation) nicht eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht, sondern setzt eine solche voraus. Der Kläger hat indes nicht dargetan, die den Rechtsanwälten Z. und Kollegen nach der Vollmachtsurkunde unbeschränkt und unbedingt erteilte Prozessvollmacht (rechtswirksam) beschränkt zu haben. Eine wirksame Beschränkung des gesetzlichen Umfangs einer Prozessvollmacht setzt nämlich voraus, dass die Beschränkung dem Gericht und dem Prozessgegner ausdrücklich mitgeteilt wird. Eine solche Mitteilung liegt indes nicht vor.

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Auch der Einwand der fehlenden Absprache einer Klagerücknahme greift nach dem Vorstehenden nicht durch. Wie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zwanglos ergibt, ermächtigt eine unbeschränkt und bedingungslos erteilte Vollmacht nämlich zur Vornahme von Prozesshandlungen, ohne dass der Bevollmächtigte sich diese nochmals zusätzlich vorab genehmigen lassen muss. Dies entspricht auch dem Zweck der Prozessvollmacht, den Prozessbevollmächtigten zu ermächtigen, den Prozess für den Vollmachtgeber zu führen und die aus seiner Sicht gebotenen Prozesshandlungen vorzunehmen. Die von den Rechtsanwälten Z. und Kollegen erklärte Klagerücknahme war damit – entgegen der Auffassung des Klägers – eindeutig von der ihnen vom Kläger unbeschränkt und bedingungslos erteilten Prozessvollmacht gedeckt. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn sich der Kläger im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht über deren Umfang im Klaren gewesen sein sollte. Selbst wenn er sich in einem Erklärungsirrtum befunden haben sollte und dieser hätte beachtlich sein können, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung führen, sondern dieselbe allenfalls anfechtbar machen. Angefochten hat der Kläger die den Rechtsanwälten Z. und Kollegen am 16.08.2011 erteilte Prozessvollmacht indes nicht. Sie dürfte ungeachtet dessen, ob die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind, inzwischen aber auch nicht mehr anfechtbar sein, weil die Anfechtung unverzüglich hätte erfolgen müssen (§ 121 BGB).

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In keiner Weise nachzuvollziehen vermag das Gericht den vom Kläger gezogenen Vergleich zwischen der Prozesshandlung seines damaligen Bevollmächtigten und deliktischem, arglistigem oder sittenwidrigem Handeln. Die Rücknahme einer Klage ist ihrer Rechtsnatur nach grundsätzlich kein deliktisches, arglistiges oder sittenwidriges Handeln.

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Sollte der Kläger mit diesem Einwand geltend machen, dass die Klagerücknahme im Verhältnis seines Bevollmächtigten zu ihm, dem Kläger, ein deliktisches oder treuwidriges Verhalten gewesen sei, ginge der Einwand gleichfalls von vornherein ins Leere. So bleibt die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht von der Art, in der sie ausgeübt wird, unberührt. Dem Kläger würde hierdurch vor allem kein deliktisches Handeln (wie bspw. bewusst falsche Angaben im Prozess) seines Bevollmächtigten als eigenes deliktisches Handeln zugerechnet. Ob und inwieweit der Vollmachtgeber von seinem Prozessbevollmächtigten wegen einer pflichtwidrigen Vornahme oder einem pflichtwidrigen Unterlassen einer Prozesshandlung Schadenersatz fordern kann, ist im Vollmachtverhältnis zu klären. Hingegen kann der Vollmachtgeber nicht vom Gericht und dem Prozessgegner eine Schadenskompensation dahin verlangen, dass diese im Falle eines im Verhältnis zum Vollmachtgeber pflichtwidrigen Verhaltens des Bevollmächtigten die in Ausübung einer Prozessvollmacht vorgenommene Prozesshandlung als unwirksam betrachten oder eine (pflichtwidrig) unterlassene Handlung als vorgenommen ansehen.

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Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass die Rechtsanwälte Z. und Kollegen im Verfahren 6 K 1838/10.DA die Klage pflichtwidrig oder gar treuwidrig zurückgenommen haben. Die Klagerücknahme stellt sich vielmehr als Reaktion auf die Mitteilung des Verhaltens des Klägers nach seiner Haftentlassung durch den Beklagten dar, wonach beim Kläger für eine positive Verhaltensprognose jede Grundlage gefehlt hat. Auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwanglos, dass er zeitnah nach seiner Haftentlassung wieder rückfällig geworden ist und Drogen konsumiert hat – er musste sich bereits im August diesen Jahres erneut einer Entgiftungsbehandlung unterziehen. Nach den Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 21.07.2011 erschien die Klage damit als eindeutig unbegründet.


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