Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 2009/00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Februar und März 2000 weitere Besitzstandsleistungen in Höhe von jeweils DM 174,-- zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, werden der Klägerin zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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