Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 6626/98

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren auf ihre Kosten eingestellt.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 30. April 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1998 werden insoweit aufgehoben, als für die Zeit von Januar 1997 bis Juli 1997 ein 85,00 DM übersteigender Elternbeitrag gefordert wird. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil zu 2. ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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