Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 61/03

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs der Antragstellerin vom 16. November 2002 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002 zur Nutzungsänderung von Wohnraum im Erdgeschoss in private Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution einschließlich des Einbaus einer neuen Haustür und Abtrennung des Treppenhauses auf den Grundstück G1 in N wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beigeladenen die Bauarbeiten zur Nutzungsänderung auf dem vorerwähnten Grundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der Antragstellerin durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, letztere als Gesamtschuldner, tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.


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