Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 3450/03.A

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1. wird aufgegeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten zu Gunsten des Antragstellers ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro festzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 1., die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt der Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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