Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2621/00

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. April 2000 (61/4-3290920/9.02-4) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Planfeststellungsantrag der Klägerin vom 29. Juni 1994 in der Fassung des Antrags vom 20. Januar 2000 zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies auf den Grundstücken der Gemarkung G1, Flurstücke 21, 23, 47, 49 (teilweise) und 50 (teilweise) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.


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