Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2287/06.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsicht-lich einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzun-gen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2005 ver-pflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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