Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 4864/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Der Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 in der Fassung der Erklärung vom 28. August 2007 werden hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 6% und der Beklagte zu 94%.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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